• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Alten- und Pflegeheime: Kassen geben Zuschuß für Lesegeräte und Drucker" (04.11.1994)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Alten- und Pflegeheime: Kassen geben Zuschuß für Lesegeräte und Drucker" (04.11.1994)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

THEMEN DER ZEIT BERICHTE

Alten- und Pflegeheime

Kassen geben Zuschuß für Lesegeräte und Drucker

Hausärzte kennen das Problem: Bei ihren Besuchen in Alten- und Pflegeheimen fehlen häufig Lesegeräte und Drucker, um die notwendigen Daten von der Kran- kenversichertenkarte auf Rezepte, Krankenhauseinweisungen oder andere kas- senärztliche Vordrucke zu übertragen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat jetzt gemeinsam mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen eine praktikable Lösung gefunden: Noch bis Ende dieses Jahres kann unter bestimmten Vorausset- zungen die Anschaffung entsprechender Geräte für die Heime bezuschußt werden.

B

ereits einige Zeit vor der bun- desweiten Einführung der Krankenversichertenkarte an- stelle des bisherigen Kranken- scheins machten Hausärzte auf ein mögliches Organisationsproblem in ihrer täglichen Arbeit aufmerksam:

Wie gestaltet sich die Handhabung der Plastikkarten in den vielen Al- ten- und Pflegeheimen, in denen oft zahlreiche Patienten von einem oder mehreren niedergelassenen Ärzten betreut werden?

Die Antwort auf diese Frage ist ebenso einfach wie unbefriedigend für die besuchenden Ärzte. In Hei- men, in denen weder ein Lesegerät für die Krankenversichertenkarte noch ein entsprechender Drucker vorhanden ist, müssen alle erforder- lichen Daten per Hand auf die Vor- drucke übertragen werden — ein Verfahren, das ziemlich zeitaufwen- dig ist. Auf Anregung verschiede- ner Kassenärztlicher Vereinigungen haben sich die Kassenärztliche Bun- desvereinigung (KBV) und die Spit- zenverbände der Krankenkassen jetzt jedoch auf ein Verfahren geei- nigt, daß in den meisten Fällen Ab- hilfe bringen kann. Die Kranken- kassen haben sich bereit erklärt, die Anschaffung geeigneter Lesegeräte und Drucker durch Alten- und Pfle- geheime mit einem einmaligen Be- trag in Höhe von bis zu 600 DM zu beschussen. Allerdings sind an die Zuschüsse einige formale Voraus-

setzungen geknüpft. In Frage kom- men nur Alten- und Pflegeheime in öffentlicher, freigemeinnütziger und privat-gewerblicher Trägerschaft, die im Sinne des § 1 des Heimgeset- zes betrieben werden.

Daneben müssen in den jewei- ligen Einrichtungen im Jahres- durchschnitt mindestens 30 Perso- nen betreut werden, die Mitglied ei- ner gesetzlichen Krankenkasse sind. Ferner muß der Anteil der be- treuten GKV-Versicherten noch mindestens 50 Prozent aller Heim- bewohner ausmachen.

So weit die formalen Voraus- setzungen für die Heime, die sicher- stellen sollen, daß die Zahl der be- treuten Kassenpatienten hinrei- chend groß ist. Da sich die Spitzen- verbände der Krankenkassen je- doch nicht mit mehr als der reinen Zuschußleistung für die Ausstat- tung der Heime engagieren wollen, hat sich die Kassenärztliche Bun- desvereinigung bereit erklärt, die weitere Abwicklung der Zuschuß- gewährung zu übernehmen.

Die KBV hat bereits die Bun- desverbände der entprechenden Al- ten- und Pflegeheime über die Mög- lichkeit zur Bezuschussung infor- miert. Allerdings ist bei der Viel- zahl der betroffenen Verbände nicht von vornherein sichergestellt, daß auch wirklich alle Heime recht- zeitig von der Aktion erfahren und somit aktiv werden können. Die

KBV empfiehlt daher allen nieder- gelassenen Ärzten, in deren Aufga- bengebiet die Betreuung von Hei- men fällt, die jeweilige Heimleitung auf die Vereinbarung anzusprechen.

Die Heime selbst können sich dann direkt mit dem zuständigen Re- chenzentrum der Kassenärztlichen Bundesvereinigung unter dem Stichwort Heimausstattung KVK, Ottostraße 1 in 50859 Köln, in Ver- bindung setzen. Telefonisch ist das KBV-Rechenzentrum unter der Rufnummer 0221/40940 zu errei- chen. Beim Rechenzentrum werden die Anträge der Heime bearbeitet.

Von dort aus erfolgt auch die Zah- lung des Zuschusses — jeweils nach der Anforderung bei den Kranken- kassen.

Bei der Beantragung des Zu- schusses sollten sich die Alten- und Pflegeheime jedoch nicht allzu viel Zeit lassen, denn die Förderungsak- tion ist zeitlich befristet. Der Ver- einbarung zwischen der KBV und den Spitzenverbänden der gesetzli- chen Krankenkassen zufolge müs- sen die Anträge bis zum 31. Dezem- ber dieses Jahres eingegangen sein, um noch berücksichtigt werden zu können.

Die Kassenärztliche Bundesver- einigung weist darauf hin, daß Gerä- te, die von den in Frage kommenden Heimen nach diesem Zeitpunkt an- geschafft werden, nicht mehr bezu- schußt werden können. JM A-3006 (34) Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 44, 4. November 1994

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

1. 3 genannte Aufschlag von 110 Prozent wird auf 130 Prozent er- höht. 1 genann- te Aufschlag von 110 Prozent wird auf 130 Prozent erhöht. 2 genannte Satz von 70 Prozent wird auf

Der Badearzt ist — auch wenn er selbst nicht Kassenarzt ist — be- rechtigt, interkurrente Erkrankun- gen während einer Badekur zu be- handeln; die Leistungen sind unter Angabe

R., Kassel, wird nach § 20 Bundesmantelvertrag- Ärzte die nachstehende Sechste Ergänzung der „Vereinbarung über Vordrucke für die kassenärztliche Versorgung

„b) Ärztliche Sonderleistungen nach den einfachen Sätzen der Ge- bührenordnung (oder der Analogen Bewertungen) zuzüglich eines Auf- schlages von 60 Prozent; für ärztli- che

~ Einem zugelassenen Bewerber für den ausgeschriebenen Kassen- arztsitz wird eine Umsatzgarantie gemäß § 5 der Richtlinien der Kas- senärztlichen Vereinigung

rung]) beizufügen. Die KV Westfalen-Lippe stellt die Rechnung des Vertragsbadearztes rechnerisch und bezüglich der ord- nungsgemäßen Anwendung der E-Adgo sowie der vertraglichen

4401 Quantitative Komplementbin- dungsreaktion im Anschluß an die Leistung nach Ziffer 4400 10,- Quantitative Bestimmung (Titra- tion) von Antigenen oder Antikör- pern

Bedingt durch die Altersstruktur, ist die Niederlas- sung eines weiteren praktischen Arztes oder Arztes für Allgemein- medizin in der Stadt Stade drin- gend erforderlich.. Stade,