(2) Bei Leistungen des Abschnitts O III und entsprechenden Leistungen des Kapitels B des BMÄ kann der Teil 3 der Befunderhebung nicht bezogen wer- den, sondern muß entweder nach den Regeln der persönlichen Leistungserbrin- gung selbst erbracht oder an einen ande- ren zur Erbringung dieser Leistung quali- fizierten und zur Abrechnung berechtig- ten Vertragsarzt überwiesen werden.“
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) der bisherige Text wird Abs. 1 b) es wird der folgende Abs. 2 ange- fügt:
„Die Durchführung neuer Untersu- chungs- und Behandlungsmethoden, für welche der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen Empfehlungen über die notwendige Qualifikation der Ärzte und die apparativen Anforderungen ab- gegeben hat, bedarf der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt die in Anlage 3 a zu diesem Vertrag genannten Vorausset- zungen erfüllt.“
3. Es wird folgende Anlage 3 a in den Bundesmantelvertrag eingefügt:
„Anlage 3 a – Empfehlungen des Bundesausschusses der Ärzte und Kran-
kenkassen zu neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden Die vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen in der Anlage 1 zu den Richtlinien über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behand- lungsmethoden (NUB-Richtlinien) fest- gelegten Empfehlungen zu den Anfor- derungen insbesondere an die personel- le, apparative und räumliche Qualität bei der Durchführung der im folgen- den genannten Leistungen gelten als Qualifikationsvoraussetzungen gemäß
§ 135 Abs. 2 SGB V:
1. Ambulante Durchführung der LDL-Elimination als extrakorporales Hämotherapieverfahren
2. Methadon-Substitutionsbehand- lung bei i.v.-Heroinabhängigen
3. Diagnostik und Therapie der Schlafapnoe
4. Stoßwellenlithotripsie bei Harn- steinen
5. Bestimmung der otoakustischen Emissionen.“
4. Die Änderungen treten rück- wirkend am 1. Juli 1996 in Kraft.
Köln/Bonn/Essen/Bergisch
Gladbach/Kassel/Hamburg/Bochum, den 30. Oktober 1996
KV Niedersachsen, 25. Januar
Göttingen, Ärztehaus Göttingen, Eingang Herbartweg, Elbinger Str. 2, 37083 Göttingen. Beginn 9.00 Uhr – Ende gegen 14.00 Uhr. Rechtzeitige An- meldung spätestens bis zum 13. Dezem- ber 1996 unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und genauer Anschrift an die KV Niedersachsen, Bezirksstelle Göttingen (obige An- schrift), Tel 05 51/7 07 09-1 10. Die Teil- nahme ist nur zulässig nach schriftlicher Bestätigung. Die Teilnahmegebühr von 35,00 DM ist bis zum 10. Januar 1997 auf das Konto der KV Niedersach- sen, Bezirksstelle Göttingen, Nr. 570 (BLZ 260 500 01) bei der Sparkasse
Göttingen oder bei der Postbank Han- nover, Nr. 5 996-301 (BLZ 250 100 30) mit dem Vermerk „Einführungslehr- gang“ zu überweisen.
KV Bayerns, 11. Januar Würzburg, Ärztehaus Unterfranken, Hofstraße 5, 97070 Würzburg. Beginn 9.00 Uhr – Ende gegen 15.00 Uhr.
Anmeldungen an die KV Bayerns, Lan- desgeschäftsstelle, Ärztehaus Bayern, Mühlbaurstraße 16, 81677 München, Tel 0 89/41 47-4 45 (Frau Zschischang), Fax 0 89/41 47-4 43. Die Teilnahmegebühr von 50,00 DM ist nach Erhalt der schriftlichen Bestätigung mittels des bei- liegenden Überweisungsträgers zu ent-
richten. N
A-3216
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
(78) Deutsches Ärzteblatt 93, Heft 48, 29. November 1996
Mitteilungen
Protokollnotiz zu § 15 Abs. 1
„Die durch Beschluß des Bewer- tungsausschusses nach § 87 SGB V vom 13. Juni 1996 in die Ersatzkassenge- bührenordnung (E-GO) eingeführten Teilbudgets und behandlungsfallbezoge- nen Höchstpunktzahlen finden – auch soweit sie rückwirkend ab dem 1. Januar
1996 und/oder befristet bis zum 31. De- zember 1996 gelten – keine Anwen- dung.“
Die Vereinbarung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
Anmerkung: Eine inhaltsgleiche Protokollno- tiz wurde mit den Primärkassen abgeschlos- sen.
Bekanntmachungen
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln – einerseits – und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg, sowie der Arbeiter-Er- satzkassen-Verband e.V., Siegburg – andererseits – vereinbaren zu § 15 Abs. 1 des Vertrages über die kurärztliche Behandlung (Kurarztvertrag) nachstehende Protokollnotiz:
Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung und die Spitzenverbände der Kran- kenkassen haben in einer Protokollnotiz zu § 15 Abs. 1 der Kurarztverträge ver- einbart, die vom Bewertungsausschuß nach § 87 SGB V mit Beschluß vom 13. Juni 1996 in den EBM eingeführ- ten Teilbudgets und fallzahlbezogenen Höchstpunktzahlen für den Bereich der kurmedizinischen Versorgung nicht zur Anwendung kommen zu lassen. Die von
der Budgetierung bzw. der Höchstpunkt- zahlfestlegung betroffenen Leistungen sind entweder nach den Bestimmungen der Kurarztverträge ohnehin neben einer Kurpauschale nicht berechnungs- fähig (z. B. Gesprächsleistungen, Ganz- körperstatus, klinisch-neurologischer Basiskomplex) oder werden im Rahmen der Kurmedizin nur in geringem Umfang (ganz überwiegend in unter 1 Prozent der Fälle) erbracht.