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Archiv "Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern" (10.02.1995)

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KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, und der AOK-Bundes- verband, K. d. ö. R., Bonn; der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen; der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bergisch Gladbach; der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel; die Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bochum; die See-Krankenkasse, K. d. ö. R., Ham- burg, vereinbaren als Bestandteil des Bundesmantelvertrages den nachstehenden

Vertrag

über den Datenaustausch auf Datenträgern*)

BEKANNTGABEN

Präambel

Dieser Vertrag umfaßt den Rege- lungsbedarf aus:

§ 295 Abs. 3 Ziff. 4 SGB V (Aufbe- reitung und Weiterleitung der Abrechnungsunterlagen), Abschnitt 1,

§ 284 Abs. 1 Ziff. 4 SGB V (Unter- lagen zur Prüfung der Leistungspflicht), Abschnitt 2,

§ 267 SGB V (Datenerhebung zum Risikostrukturausgleich), Abschnitt 3,

dem Austausch statistischer Daten, Abschnitt 4,

§ 296 SGB V (Auffälligkeitsprüfun- gen), Abschnitt 5,

§ 297 SGB V (Zufälligkeitsprüfun- gen), Abschnitt 6,

§ 299 SGB V (Abrechnungsdaten bei Beitragsrückzahlung), Abschnitt 7,

§ 305 SGB V (Auskünfte an Versi- cherte), Abschnitt 8,

der Übermittlung von Stammdaten, Abschnitt 9.

Ziel dieses Vertrages ist es, bei der Aufbereitung und Weiterleitung von Da- ten zwischen Kassenärztlichen Vereini- gungen und Krankenkassen ab einem möglichst frühen Zeitpunkt weitestge- hend auf die papierlose Form überzuge- hen und unter Beachtung des Daten- schutzes den Datenaustausch auf ma- schinell verwertbaren Datenträgern durchzuführen. Gleichzeitig regelt der Vertrag die Datenübermittlung bei kon- ventioneller Abrechnung auf den verein- barten Vordrucken. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, diese Vereinba- rung weiterzuentwickeln, sobald und so- weit hierfür ein Erfordernis besteht.

Abschnitt 1: Aufbereitung und Weiter- leitung der Abrechnungsunterlagen

§ 1 Art und Inhalt der Abrechnungsunterlagen (1) Die Abrechnung der ärztlichen Leistungen durch die an der ver-

tragsärztlichen Versorgung teilnehmen- den Ärzte und ärztlich geleiteten Ein- richtungen erfolgt auf den vereinbarten Abrechnungsvordrucken oder mittels der vereinbarten EDV-Verfahren. Die gesetzlichen und vertraglichen Bestim- mungen über Art und Umfang der auf- zunehmenden Daten sind zu beachten.

(2) Die Kassenärztlichen Vereini- gungen erstellen für jede Krankenkasse je Behandlungsfall einen Datensatz mit dem Nachweis der von jedem Arzt und jeder ärztlich geleiteten Einrichtung ab- gerechneten Leistungen (Einzelfallnach- weis). Dieser enthält folgende Angaben:

1. das Institutionskennzeichen der Krankenkasse,

2. die Kennzeichnung Rechtskreis Ost/West,

3. das Abrechnungsquartal,

4. die Arztnummer oder ersatzweise den Arztnamen,

5. den Status (Mitglied, Familienan- gehöriger, Rentner),

6. die Fallnummer (Behandlungs- scheinnummer),

7. die Behandlungsart (ambulant/

stationär),

8. die Art der Inanspruchnahme (di- rekt/Überweisungsart, Notfall/Vertre- tung),

9. je Behandlungstag mit Datumsan- gabe - sofern die Vertragspartner auf Landesebene dazu keine einschränken- den Regelungen treffen (§ 11 Abs. 6) - die abgerechneten Gebührennummern nach Regelwerkkorrektur sowie gegebe- nenfalls Abrechnungsbegründungen, die besonders berechnungsfähigen Kosten einschließlich Art der Kosten nach sach- lich-rechnerischer Prüfung

sowie gegebenenfalls den Tag der voraussichtlichen Entbindung,

10. den Fallwert in Punkten und Ko- sten in DM nach Prüfung auf sachlich- rechnerische Richtigkeit durch die KV,

11. die Diagnose(n) in Klartext, nach Einführung des ICD-Schlüssels codiert,

*) Anlage 6 - Bundesmantelvertrag-Ärzte

12. die Angabe Unfall/Unfallfolgen, Versorgungsleiden.

(3) Die Kassenärztlichen Vereini- gungen erstellen folgende Leistungs- nachweise pro Krankenkasse:

1. je ein Formblatt 3 für bereichsei- gene Arzte,

2. je ein Formblatt 3 für bereichs- fremde Ärzte,

3. je ein Formblatt 3 - in der Zu- sammenfassung bereichseigene und be- reichsfremde Ärzte.

Der Inhalt dieser Formblätter wird von den Partnern dieses Vertrages gesondert vereinbart.

(4) Die Kassenärztlichen Vereinigun- gen fertigen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe vertraglicher Regelungen der Vertrags- partner auf Landesebene weitere nicht versichertenbezogene Zusammenstellun- gen von Daten oder begründende Unter- lagen zu den abgerechneten Leistungen.

§2

Weiterleitung der Datensätze (1) Die Kassenärztlichen Vereini- gungen übermitteln auf maschinell ver- wertbaren Datenträgern für die bei ih- nen mit EDV abrechnenden Ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen den be- reichseigenen Krankenkassen die nach- stehend aufgeführten Unterlagen (einschließlich der Fremdarztfälle):

1. den Einzelfallnachweis gemäß § 1 Abs. 2,

2. gegebenenfalls die Zusammenstel- lungen gemäß § 1 Abs. 4.

(2) Die Kassenärztlichen Vereini- gungen übermitteln auf maschinell ver- wertbaren Datenträgern für die bei ih- nen konventionell abrechnenden Ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen den bereichseigenen Krankenkassen die nachstehend aufgeführten Unterlagen (einschließlich der Fremdarztfälle):

1. den Einzelfallnachweis gemäß § 1 Abs. 2 ohne die Nummern 8, 11 und 12, bei Nummer 9 nur die abgerechneten Gebührennummern mit Tagtrennung nach Regelwerkkorrektur einschließlich besonders berechnungsfähiger Kosten,

2. gegebenenfalls die Zusammenstel- lungen gemäß § 1 Abs. 4.

(3) Die Angaben nach Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 werden auf einem gemeinsamen oder mehreren zusam- menhängenden Datenträgern geliefert.

(4) Die Lieferung der Datenträger nach Abs. 1 und 2 erfolgt für die Ab- rechnung bereichseigener Ärzte späte- stens bis zum Ende des fünften auf das Abrechnungsquartal folgenden Monats.

Die Lieferung der Datenträger für Fremdarztfälle und der Formblätter

Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 6, 10. Februar 1995 (75) A-387

(2)

BEKANNTGABEN

nach § 1 Abs. 3 erfolgen spätestens zum Ende des sechsten auf das Abrechnungs- quartal folgenden Monats.

(5) Die Weiterleitung der Daten nach Abs. 1 bis 4 kann unter Beachtung der Vorschriften des § 80 SGB X gemäß besonderer Regelungen nach Anlage zu diesem Vertrag auch unmit- telbar an eine von der Krankenkasse mit der Datenverarbeitung beauftragte Stel- le erfolgen.

Abschnitt 2: Unterlagen zur Prüfung der Leistungspflicht

§3

Art und Inhalt der Unterlagen Die Kassenärztlichen Vereinigungen erstellen aus den nach § 1 Abs. 1 vorlie- genden Abrechnungsunterlagen der mit EDV abrechnenden Ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen für jede Kran- kenkasse je Behandlungsfall einen Da- tensatz ausschließlich zur Prüfung der Leistungspflicht mit folgenden Angaben:

1. die Versichertennummer (bei Er- satzverfahren Name und Geburtsdatum des Versicherten),

2. das Abrechnungsquartal,

3. das Institutionskennzeichen der Krankenkasse,

4. die Arztnummer oder ersatzweise den Arztnamen,

5. den Status (Mitglied, Familienan- gehöriger, Rentner),

6. den Behandlungszeitraum (erster und letzter Behandlungstag),

7. den Fallwert in Punkten und Ko- sten in DM.

§ 4

Weiterleitung der Unterlagen (1) Die Kassenärztlichen Vereini- gungen übermitteln zur Prüfung der Leistungspflicht den bereichseigenen Krankenkassen (einschließlich der Fremdarztfälle):

1. bei mit EDV abrechnenden Ärz- ten und ärztlich geleiteten Einrichtun- gen einen maschinell verwertbaren Da- tenträger mit den Angaben gemäß § 3,

2. bei konventionell abrechnenden Ärzten und ärztlich geleiteten Einrich- tungen die Behandlungsausweise.

(2) Die Lieferung der Datensätze gemäß § 1 Abs. 2 und § 3 auf maschi- nell verwertbaren Datenträgern durch die Kassenärztlichen Vereinigungen er- folgt in unterschiedlicher Reihenfolge, die eine Zusammenführung dieser Da- tensätze nicht mehr zuläßt.

(3) Die Behandlungsausweise gemäß Abs. 1 Nr. 2 sind den Kranken- kassen sortiert zu übermitteln. Die Sor-

tierung hat in der Reihenfolge den Da- tensätzen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 zu entsprechen. Die gleiche Regelung gilt für die Übermittlung der Abrechnungs- belege im Ersatzverfahren, der Notfall- und Vertretungsscheine sowie der Ab- rechnungsbelege besonderer Versor- gungsbereiche von mittels EDV abrech- nenden Ärzten.

Soweit mittels EDV abrechnende Ärzte nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden können, sind auch die Überweisungsscheine in der Sortie- rung nach Satz 2 zu übermitteln.

Soweit mittels EDV abrechnende Ärzte unmittelbar in Anspruch genom- men werden können, sind die Überwei- sungsscheine in der Arztpraxis über ei- nen Zeitraum von vier Quartalen aufzu- bewahren und auf Verlangen vorzule- gen. In diesem Fall hat der abrechnende Arzt in der Vierteljahreserklärung zu bestätigen, daß erteilte Aufträge nicht überschritten wurden. Die Kassenärztli- che Vereinigung prüft in geeigneter Wei- se die Einhaltung des Auftragsumfangs auf der Grundlage einer Zufallauswahl von 25 v. H. der abrechnenden Ärzte je Quartal.

(4) Die Übermittlung der maschinell verwertbaren Datenträger und/oder der Behandlungsausweise erfolgt für die Ab- rechnung bereichseigener Ärzte späte- stens zum Ende des fünften und für be- reichsfremde Ärzte spätestens zum En- de des sechsten auf das Abrechnungs- quartal folgenden Monats.

(5) Die Weiterleitung der Daten nach Abs. 1 bis 4 kann unter Beachtung der Vorschriften des § 80 SGB X gemäß besonderer Regelungen nach Anlage zu diesem Vertrag auch unmit- telbar an eine von der Krankenkasse mit der Datenverarbeitung beauftragte Stel- le erfolgen.

§5

Verbot der Zusammenführung der Daten

(1) Eine Zusammenführung der un- ter § 1 Abs. 2 und § 3 genannten Daten durch die Krankenkassen darf vorbe- haltlich der Regelung nach Abs. 2 und 3 nicht vorgenommen werden (§ 295 Abs.

2 SGB V). Dies ist durch technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne von § 9 BDSG sicherzustellen.

(2) Die Kassenärztlichen Vereini- gungen liefern in Einzelfällen den Kran- kenkassen auf Anforderung unter Anga- be des Verwendungszwecks in Form von Begründungsnummern gemäß verein- bartem Katalog laut Anlage 1 die not- wendigen Informationen zur Zusam- menführung der Datensätze nach § 1

Abs. 2 und § 3 für einen zurückliegen- den Zeitraum von längstens acht Ab- rechnungsquartalen.

(3) Ist eine Diagnose aus dem Num- mernkatalog gemäß Anlage 2 angegeben oder wurde das Merkmal Unfall/Unfall- folgen in einem der Datensätze nach § 1 Abs. 2 oder § 3 gekennzeichnet, über- mitteln die Kassenärztlichen Vereinigun- gen zusätzlich im Rahmen der Quartals- abrechnung die Informationen zur Zu- sammenführung dieser Datensätze.

(4) In den Anforderungen nach Abs.

2 hat die Krankenkasse neben ihrem Institutionskennzeichen und der Arzt- Nr. oder ersatzweise dem Arztnamen an- zugeben:

1. bei Nennung der Versicherten-Nr.

(bei Ersatzverfahren Name und Ge- burtsdatum des Versicherten) die ge- wünschten Abrechnungsquartale und die Begründung gemäß vereinbartem Katalog (Begründungsnummer),

2. bei Nennung der Fall-Nr. das ge- wünschte Abrechnungsquartal und die Begründung gemäß vereinbartem Kata- log (Begründungsnummer).

(5) Auf Anforderung nach Abs. 4 liefert die Kassenärztliche Vereinigung der Krankenkasse:

1. im Falle der Nr. 1 die Fallnummer je Abrechnungsquartal,

2. im Falle der Nr. 2 die Versicher- tennummer, bei Ersatzverfahren Name und Geburtsdatum des Versicherten.

(6) Für die Datenlieferung gemäß Abs. 4 und 5 kann ein eigenständiger Datenträgeraustausch vereinbart werden.

Abschnitt 3: Datenerhebung zum Risikostrukturausgleich

§6

Übertragung der Kennzeichen (1) Die von den Krankenkassen auf der Grundlage von § 267 Abs. 7 Nr. 3 SGB V als Teil des Statusfeldes verge- benen einheitlichen Kennzeichen für Versicherte, die an einer Datenerhebung zur Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Risikostrukturaus- gleichs teilnehmen, werden von den an der vertragsärztlichen Versorgung teil- nehmenden Ärzten und ärztlich geleite- ten Einrichtungen auf die vereinbarten Vordrucke mit Hilfe der im Vertrag über die Einführung der Versichertenkarte genannten technischen Möglichkeiten vollständig übertragen.

(2) Soweit das im Rahmen des Ver- trages über die Einführung der Versichertenkarte vereinbarte Ersatzver- fahren zur Anwendung kommt, gelten die dort getroffenen Regelungen für die Übertragung des Statuskennzeichens.

A-388 (76) Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 6, 10. Februar 1995

(3)

BEK ANNTGABEN

§ 7

Inhalt und Übermittlung der Datenträger

(1) Die Kassenärztlichen Vereini- gungen erstellen quartalsweise für jede bereichseigene Krankenkasse, ausge- nommen landwirtschaftlichen Kranken- kassen, einen Datensatz mit dem Nach- weis der von den Ärzten und ärztlich ge- leiteten Einrichtungen mit einer Kenn- zeichnung nach § 6 Abs. 1 abgerechne- ten Leistungen eines Quartals. Der Da- tensatz enthält folgende Angaben (einschließlich der Fremdarztfälle):

1. das Institutionskennzeichen der Krankenkasse,

2. das Abrechnungsquartal, 3. das Kennzeichen nach § 6, 4. die Summe der je Kennzeichen abgerechneten Fallwerte in Punkten und bei Kosten in DM nach sachlich-rechne- rischer Prüfung durch die KV,

5. die Zahl der Fälle je Kennzeichen.

(2) Die Kassenärztlichen Vereinigun- gen übermitteln die Angaben nach Abs.

1 auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern. Die Angaben sind den Krankenkas- sen spätestens bis sechs Monate nach Ab- schluß eines Quartals zu übermitteln.

(3) Die Weiterleitung der Daten nach Abs. 1 und 2 kann unter Beachtung der Vorschriften des § 80 SGB X gemäß be- sonderer Regelung nach Anlage zu die- sem Vertrag auch unmittelbar an eine von der Krankenkasse mit der Datenverar- beitung beauftragte Stelle erfolgen.

Abschnitt 4: Austausch statistischer Daten

§8

Übermittlung statistischer Daten auf Landes- und Bundesebene (1) Die Kassenärztlichen Vereini- gungen übermitteln für ihren Bereich den Landesverbänden der Krankenkas- sen, den jeweils zuständigen landwirt- schaftlichen Krankenkassen, der Bun- desknappschaft sowie der See-Kranken- kasse auf maschinell verwertbaren Da- tenträgem für jede Mitgliedskasse und als Summenergebnis kassenartenbezo- gen:

1. je ein Formblatt 3 für bereichsei- gene Ärzte,

2. je ein Formblatt 3 für bereichs- fremde Ärzte,

3. je ein Formblatt 3 — in der Zu- sammenfassung bereichseigene und be- reichsfremde Ärzte.

(2) Die Datenlieferung erfolgt späte- stens sechs Monate nach Quartalsende.

(3) Die Kassenärztliche Bundesver- einigung übermittelt den Bundesverbän- den der Krankenkassen, der Bundes-

knappschaft und der See-Krankenkasse für statistische Zwecke auf maschinell verwertbaren Datenträgern spätestens zum Ende des sechsten auf das Abrech- nungsquartal folgenden Monats die Datenträger nach Abs. 1 für ihre Kas- senart und über alle Kassenarten der Primärkassen auf KV-Ebene und auf Bundesebene zusammengefaßt, getrennt nach Ost und West.

(4) Die Kassenärztliche Bundesver- einigung übermittelt den Bundesverbän- den der Krankenkassen auf maschinell verwertbaren Datenträgern und der Bundesknappschaft spätestens sechs Monate nach Quartalsende:

1. die Frequenzstatistik je Arztgrup- pe und über alle Arztgruppen, getrennt nach Behandlungsart (ambulant/sta- tionär), nach den Gebührennummern des BMÄ, der E-GO und gesamt,

2. die Anzahl der Abrechnungsfälle je Arztgruppe und Leistungsart, ge- trennt nach

— kurativ

—präventiv

—Maßnahmen zur Empfängnisrege- lung, Sterilisation und zum Schwanger- schaftsabbruch.

(5) Die Weiterleitung der Daten nach Abs. 1 bis 4 kann unter Beachtung der Vorschriften des § 80 SGB X gemäß besonderer Regelungen nach Anlage zu diesem Vertrag auch unmittelbar an eine von den Bundesverbänden der Kran- kenkassen mit der Datenverarbeitung beauftragte Stelle erfolgen.

Abschnitte 5 bis 9 (in Bearbeitung)

Abschnitt 10: Technische Durchführung des Vertrages, Zweckbestimmung

und Löschung der Daten

§ 9

Technische und organisatorische Form der Datenübermittlung Die technische und organisatorische Form der Datenübermittlung wird in Anlagen zu diesem Vertrag geregelt. Sie sind Bestandteil dieses Vertrages.

§ 10

Zweckbestimmung und Löschung der Daten

(1) Die nach diesem Vertrag recht- mäßig erhobenen versichertenbezoge- nen Daten dürfen jeweils nur zu den Zwecken verwendet werden,. zu denen sie rechtmäßig erhoben worden sind; für andere Zwecke nur, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbu- ches angeordnet oder erlaubt ist.

(2) Die Daten sind entsprechend § 304 SGB V zu löschen, wenn ihre Kennt- nis für die speichernde Stelle zur Erfül- lung der in ihrer Zuständigkeit liegen- den Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

Abschnitt 11: Geltung des Vertrages

§ 11

Inkrafttreten, Sonderregelungen, Übergangsregelung

(1) Dieser Vertrag tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) Für einen Übergangszeitraum von höchstens vier Quartalen ab Inkraft- treten dieses Vertrages übermitteln die Kassenärztlichen Vereinigungen nach Abstimmung mit den Vertragspartnern auf Landesebene anstelle eines maschi- nell verwertbaren Datenträgers für die mit EDV abrechnenden Ärzte und ärzt- lich geleiteten Einrichtungen einen Pa- pierausdruck, der die Daten gemäß § 1 Abs. 2 Nummern 1 bis 12 enthält. Der Papierausdruck enthält außerdem Na- me, Vorname, Geburtsdatum und, sofern vorhanden, die Versichertennummer.

Die abgerechneten Gebührennum- mern gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 9 nach sachlich-rechnerischer Richtigstellung sowie der Fallwert gemäß § 1 Abs. 2 Nr.

10 können auf einem separaten Nach- weis übermittelt werden.

Der separate Ausdruck der Kranken- scheinrückseite für die mit EDV abrech- nenden Ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen entfällt.

Die formale Gestaltung des Aus- drucks regeln die Vertragspartner auf Landesebene. Der Ausdruck mehrerer Behandlungsfälle auf einem DIN-A4- Blatt ist zulässig.

(3) Die Datenlieferung auf maschi- nell verwertbaren Datenträgern nach den Abschnitten 1, 2 und 4 beginnt mit dem dritten Quartal 1995.

(4) Für einen Übergangszeitraum von längstens vier Quartalen nach Be- ginn der für die jeweilige Krankenkasse maschinell verwertbaren Datenlieferung übermitteln die Kassenärztlichen Verei- nigungen nach Abstimmung mit den Krankenkassen zusätzlich zu den ma- schinell verwertbaren Datenträgern nach Abschnitt 1 und 2 einen Papieraus- druck mit den Angaben gemäß Abs. 2.

Die Vertragspartner auf Landesebene können kürzere Übergangsfristen ver- einbaren.

(5) Soweit bereits vor Inkrafttreten dieses Vertrages nach abweichenden gesamtvertraglichen Regelungen Daten auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern und in Form von Papierausdrucken

Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 6, 10. Februar 1995 (77) A-389

(4)

B E K ANNTGABEN

den Krankenkassen zur Verfügung ge- stellt werden, kann es bis zum Ablauf des Übergangszeitraumes gemäß Abs. 2 hierbei verbleiben.

(6) Die Vertragspartner auf Landes- ebene können vereinbaren, daß die Re- gelung zur Angabe der abgerechneten Gebührennummern je Behandlungstag mit Datumsangabe im Einzelfallnach- weis nach § 1 Abs. 2 Nr. 9 abgelöst wer- den kann durch eine Regelung je Be- handlungstag mit Tagtrennung.

(7) Bei der Übermittlung der Daten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 auf maschinell verwertbaren Datenträgern entfällt vor dem dritten Quartal 1995 die Angabe gemäß § 3 Nr. 7.

(8) Die Kennzeichnung der Rechts- kreise Ost/West gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 entfällt, sobald die nach dem Einigungs- vertrag vorgeschriebene getrennte Haushaltsführung gemäß § 313 Abs. 1 SGB V aufgehoben wird.

(9) Über eine gegebenenfalls vorzu- nehmende Ergänzung des Versicherten- status um Merkmale für bestimmte Per- sonenkreise (z. B. Anspruchsberechtigte nach dem BVG) verständigen sich die Vertragspartner einvernehmlich

(10) Die Vertragspartner werden die aufgenommenen Verhandlungen über die inhaltliche Anpassung des Instituti- onskennzeichens der Krankenkassen an die Bedürfnisse der Abrechnung zügig zum Abschluß bringen: Bis zum Ab- schluß einer solchen Vereinbarung und spätestens bis zum 31. Dezember 1995 wird die VKNR erfaßt und von den Kas- senärztlichen Vereinigungen verwendet.

Die Vertragspartner gehen davon aus, daß spätestens ab dem 1. Januar 1996 ein abgestimmtes Institutionskennzei- chen (§ 293 SGB V) verwendet werden kann. Die Verwendung bereits ausgege- bener Krankenversichertenkarten wird davon nicht berührt.

(11) Die Übermüdung der Daten auf maschinell verwertbaren Datenträgern zum Risikostrukturausgleich gemäß § 7 erfolgt erstmals für das dritte Quartal 1994. Voraussetzung ist, daß die Versi- chertenkarte im jeweiligen KV-Bereich eingeführt ist. Die Datenübermittlung gilt zunächst nur für die Quartale 3/1994 bis 4/1996.

Die Kassenärztliche Bundesvereini- gung stellt sicher, daß ab dem 1. Juli 1994 nur noch Praxissoftware eingesetzt wird, die eine fehlerfreie Erfassung und Wei- terleitung des vollständigen Statuskenn- zeiches gewährleistet und durch die Kas- senärztliche Bundesvereinigung geprüft sowie freigegeben wurde.

(12) Die Vertragspartner verpflichten sich, sobald erstmals 80 % des Leistungsbedarfs in Punkten von mit

EDV abrechnenden Ärzten im Bereich der jeweiligen Kassenärztlichen Vereini- gung erreicht worden sind, ab dem folgen- den Abrechnungsquartal die Datenüber- mittlung auch für die weiterhin konventio- nell abrechnenden Ärzte in dieser Kas- senärztlichen Vereinigung ausschließlich auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern vorzunehmen.

(13) Für die Bundesverwaltungskas- sen gemäß § 156 SGB V hat der Bundes- verband der Betriebskrankenkassen (BKK-BV) die Funktion eines Landes-

100 Finanzausgleich für die Kranken- versicherung der Rentner

— §§ 268 — 273 SGB V — 200 Erstattungsansprüche gegen an-

dere Leistungsträger

— §§ 102 — 114 SGB X — 300 Erstattungs- und Ersatzansprü-

che gegen Dritte

— §§ 115 — 119 SGB X — 400 sachlich-rechnerische Prüfung in

besonderen Einzelfällen

Unfall/Unfallfolgen 800-804 Schädelfraktur

805-809 Fraktur der Wirbelsäule 810-819 Frakturen der oberen Extre-

mitäten

820-829 Frakturen der unteren Extre- mitäten

830-839 Luxationen

840-848 Verstauchungen, Gelenk- und Muskelzerrungen

860-869 Innere Verletzungen der Brust, des Bauches und des Beckens 870-879 Offene Wunden des Kopfes,

Halses und Rumpfes

880-887 Offene Wunden der oberen Ex- tremitäten

890-897 Offene Wunden der unteren Extremitäten

900-904 Verletzungen der Blutgefäße 905-909 Spätfolgen von Verletzungen,

Vergiftungen und sonstigen

verbandes (§ 8 Abs. 1).

§12 Kündigung

Dieser Vertrag kann von jedem Ver- tragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Köln/Bonn/Essen/Bergisch Glad- bach/Kassel/Bochum/Hamburg, den 2. 9.

1994

500 Prüfung auf sonstigen Schaden mit entsprechender Begründung Auffälligkeiten/Mißbrauch

— § 69 ff. SGB X —

601 begründeter Verdacht auf Fehl- abrechnungen/Vertragsverlet- zungen durch Vertragsärzte 611 Verdacht auf Leistungserschlei-

chung durch Mitglieder/Patienten 701 Unterstützung der Versicherten

bei Behandlungsfehlern

äußeren Einwirkungen 910-919 Oberflächliche Verletzungen 920-924 Prellungen ohne Hautverlet-

zungen 925-929 Quetschungen

930-939 Folgen des Eindringen von Fremdkörpern in Körperöff- nungen

940-949 Verbrennungen

950-957 Nerven- und Rückenmarksver- letzungen

958-959 Bestimmte Komplikationen nach Verletzung und nicht näher bezeichnete Verletzun- gen

960-964 Vergiftung durch Medikamen- te, Seren und

966-979 Impfstoffe

980-989 Toxische Wirkungen von medi- zinisch nicht gebräuchlichen Substanzen

Anlage 1

Vertrag

über den Datenaustausch auf Datenträgern

Begründungsnummern

zur Datenzusammenführung auf Anforderung gemäß § 5 Abs. 2

Anlage 2

Vertrag

über den Datenaustausch auf Datenträgern

Verzeichnis zur Datenzusammenführung gemäß § 5 Abs. 3

A-390 (78) Deutsches Ärzteblatt 92, Heft 6,10. Februar 1995

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