• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Mitteilungen: Datenaustausch auf Datenträgern" (27.09.1996)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Mitteilungen: Datenaustausch auf Datenträgern" (27.09.1996)"

Copied!
8
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Infolge der Vorgaben des Gesund- heitsstrukturgesetzes werden die Kas- senärztlichen Vereinigungen verpflich- tet, die der Abrechnung ärztlicher Lei- stungen zugrunde liegenden Daten an die Kostenträger auf maschinell verwert- baren Datenträgern zu übermitteln (§§ 294 ff. SGB V). Die Verhandlungen zu diesem Bereich wurden bereits kurz nach der Verabschiedung des Gesund- heitsstrukturgesetzes aufgenommen. Im Jahre 1994 trat der erste Teil des Vertra- ges zum Datenaustausch auf Datenträ- gern zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Spitzenver- bänden der Krankenkassen als Anlage 6 zu den Bundesmantelverträgen in Kraft (Veröffentlichung im Deutschen Ärzte- blatt Heft 6 vom 10. Februar 1995). Nach diesem Vertrag sind erstmals Abrech- nungsdaten auf maschinell verwertbaren Datenträgern von den Kassenärztlichen Vereinigungen an die Krankenkassen zu übermitteln.

Daten für die Durchführung der Wirtschaftlichkeits- bzw. Zufälligkeitsprüfung Die weiteren Verhandlungen hatten die Datenlieferungen nach Maßgabe der

§§ 296 und 297 SGB V (Daten für die Durchführung der Wirtschaftlichkeits- bzw. Zufälligkeitsprüfung) zum Gegen- stand. Das Ergebnis dieser Verhandlun- gen bilden die im Anschluß an diese Mit- teilung abgedruckten neuen Vertragsab- schnitte, die zum 1. Juli 1996 Bestandteil des bereits zwischen den Spitzenverbän- den der Krankenkassen und der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung verein- barten Vertrages zum Austausch von Daten auf Datenträgern werden. Im fol- genden sollen die Hintergründe der Ent- stehung der neuen Vertragsbestandteile kurz erläutert und die Änderungen be- züglich des bereits vereinbarten ersten Teils des Vertrages zum Austausch von Daten auf Datenträgern dargestellt wer- den.

Zum Beginn der damaligen Vertrags- verhandlungen, in denen die Kassenärzt-

liche Bundesvereinigung durch kompe- tente Mitglieder der Geschäftsführungen der Kassenärztlichen Vereinigungen un- terstützt wurde, mußte geklärt werden, in welchem Ausmaß die Kassenärztliche Bundesvereinigung Regelungssachver- halte ausgestalten kann, die nach den Vorgaben des § 106 SGB V über die Zu- ständigkeit der Kassenärztlichen Vereini- gungen im Bereich des Prüfwesens regio- nal zu vereinbaren sind. Dem Stand- punkt der Kassenärztlichen Bundesverei- nigung, die gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung der regionalen Prüf- vereinbarungen auszugestalten, setzten die Vertreter der Krankenkassen die Auffassung entgegen, daß durch die Vor- gaben der §§ 296 und 297 SGB V detail- lierte vertragliche Vereinbarungen auf Bundesebene zu schließen seien. Der Forderungskatalog, den die Krankenkas- senvertreter in diesem Zusammenhang vorlegten, ging deshalb weit über die ge- setzlichen Vorgaben hinaus. Aus diesem Grund und infolge der ablauforganisato- rischen Veränderungen, die der anste- hende Datenaustausch in den Kas- senärztlichen Vereinigungen auslösen wird, waren die Verhandlungen in ho- hem Maße von organisatorischen und EDV-technischen Detaildiskussionen ge- prägt und zogen sich auch aufgrund der sehr unterschiedlichen Standpunkte der Beteiligten über das gesamte Jahr 1995 bis in die erste Hälfte des Jahres 1996 hin. Besondere Aufmerksamkeit wurde in diesem Zusammenhang stets auch da- tenschutzrechtlichen Fragen geschenkt.

Lieferung von Stammdaten Die gefundenen Regelungen tragen nach dem vorliegenden Verhandlungs- stand den gesetzlichen Vorgaben Rech- nung und respektieren ausdrücklich die Regelungskompetenz der Vertragspart- ner auf Landesebene für den Bereich des Prüfwesens.

Neben den Verhandlungen im Be- reich der Wirtschaftlichkeits- und Zufäl- ligkeitsprüfung wurden auch Verhand- lungen zur Lieferung von Stammdaten

geführt. Bei diesen handelt es sich zum einen um solche Datensätze, welche von den Krankenkassen zur Durchführung von EDV-gestützten Dateneingangsprü- fungen benötigt werden. Zum anderen werden diese Datensätze den jeweiligen Praxiscomputerherstellern zur Verfügung gestellt, um diese in die Lage zu verset- zen, die sich wandelnden Organisations- strukturen der Krankenkassen adäquat in den Vertragarztpraxen handhaben zu können. Auch diese Regelungen bedurf- ten intensiver Diskussion, da seitens der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die Praxis der Krankenkassen bei der Ausga- be von Krankenversichertenkarten heftig kritisiert wurde und versucht werden mußte, aufgrund fehlender gesetzlicher Handhabe mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen eine vertragliche Verein- barung zu erzielen, die es gestattete, eine reibungslose Abrechnung für die Ver- tragsärzte zu ermöglichen.

Auch hier wurden datenschutzrecht- liche Fragen gesondert berücksichtigt.

Speziell im Bereich der Arztstammdaten konnte die Aufteilung in zwei Datensät- ze erreicht werden. Nunmehr werden die Arztnummern getrennt von den Per- sonal- und Adreßangaben der Ver- tragsärzte geliefert. Durch die unter- schiedliche Sortierreihenfolge in beiden Dateien soll damit eine Identifizierung von Vertragsärzten erschwert werden.

Weiterhin wurde die Anlage 2 des Vertrages zum Austausch von Daten auf Datenträgern (Unfallkennzeichen) im Rahmen der vorliegenden Änderungs- vereinbarung gemäß der zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie der Kassenärztlichen Bundesverei- nigung vereinbarten Rahmenvereinba- rung zur übergangsweisen Nutzung der ICD-10 für die Dauer von zwei Jahren angepaßt. Ferner wurde der bisher nur mit den Ersatzkassen vereinbarte Ver- zicht auf die Lieferung der Überwei- sungsscheine durch EDV-abrechnende Ärzte, die nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden können, auch für den Bereich der Primärkassen übernommen.

Danach müssen nun im gesamten Be- reich der gesetzlichen Krankenkassen die Überweisungsscheine der betroffenen Arztgruppen (z. B. Laborärzte, Radiolo- gen etc.) nicht mehr der Abrechnung hinzugefügt werden, sondern müssen über einen Zeitraum von vier Quartalen in der Arztpraxis aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden. In diesen Fällen haben die abrechnenden Ärzte in der Vierteljahreserklärung zu bestätigen, daß erteilte Aufträge nicht überschritten wurden. Die Kassenärztliche Vereini- gung prüft dies auf der Grundlage einer

A-2496 (80) Deutsches Ärzteblatt 93, Heft 39, 27. September 1996 K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Datenaustausch auf Datenträgern

1. Änderung des Vertrages über den Datenaustausch auf Datenträgern gem.

§ 296 (Auffälligkeitsprüfung) und § 297 (Zufälligkeitsprüfung) sowie ergän-

zende Lieferung im Bereich Stammdaten/Abschnitte 5, 6 und 9 (Anlage 6

Bundesmantelvertrag Ärzte bzw. Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag) vom 1. Juli 1996

(2)

Zufallsauswahl von 25 v. H. der abrech- nenden Ärzte je Quartal. Insbesondere diese Veränderung dürfte für die betrof- fenen Arztgruppen eine erhebliche Ar- beitserleichterung darstellen.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, daß sich die Spitzenverbände der Krankenkassen auch bei den in den Jahren 1995 und 1996 stattgefundenen Verhandlungen im Bereich Datenaus- tausch vom Anspruch auf allumfassende Transparenz des ärztlichen Leistungsge- schehens leiten ließen und diesen auch sehr nachhaltig vertreten haben. Nach Auffassung der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung gingen jedoch die daraus resultierenden Forderungen der Kran- kenkassen in vielen Fällen vollständig an

den Erfordernissen des Datenschutzes, den gesetzlichen Vorgaben sowie an der Abrechnungspraxis in den Kassenärztli- chen Vereinigungen vorbei. Der vorlie- gende Vertrag zum Austausch von Daten auf Datenträgern im Bereich der Wirt- schaftlichkeits- und Zufälligkeitsprüfung kann deshalb als vertretbarer Kompro- miß der gemeinsamen Selbstverwaltung von Kassenärztlicher Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden der Kranken- kassen angesehen werden.

Dr. rer. pol. Felix Hoffmann Kassenärztliche Bundesvereinigung Vertragsabteilung

Herbert-Lewin-Str. 3 50931 Köln

A-2497 Deutsches Ärzteblatt 93, Heft 39, 27. September 1996 (81)

1. Neufassung der Anlage 2 des Ver- trages zum Austausch von Daten auf Da- tenträgern aufgrund der Einführung der ICD-10

1.1 Die Anlage 2 wird ersetzt durch folgende Fassung:

Unfall/ Unfallfolgen

S00-S09 Verletzungen des Kopfes S10-S19 Verletzungen des Halses S20-S29 Verletzungen des Thorax S30-S39 Verletzungen des Abdo- mens, der Lumbosakralgegend, der Len- denwirbelsäule und des Beckens

S40-S49 Verletzungen der Schulter und des Oberarmes

S50-S59 Verletzungen des Ellenbo- gens und des Unterarmes

S60-S69 Verletzungen des Handge- lenkes und der Hand

S70-S79 Verletzungen der Hüfte und des Oberschenkels

S80-S89 Verletzungen des Knies und des Unterschenkels

S90-S99 Verletzungen der Knöchelre- gion und des Fußes

T00-T07 Verletzungen mit Beteili- gung mehrerer Körperregionen

T08-T14 Verletzungen nicht näher bezeichneter Teile des Rumpfes, der Ex- tremitäten oder anderer Körperregionen T15-T19 Folgen des Eindringens ei- nes Fremdkörpers durch eine natürliche Körperöffnung

T20-T25 Verbrennungen oder Verät-

zungen der äußeren Körperoberfläche, Lokalisation bezeichnet

T26-T28 Verbrennungen oder Verät- zungen, die auf das Auge und auf innere Organe begrenzt sind

T29-T32 Verbrennungen oder Verät- zungen mehrerer und nicht näher be- zeichneter Körperregionen

T33-T35 Erfrierungen

T36-T50 Vergiftungen durch Arznei- mittel, Drogen und biologisch aktive Substanzen

T51-T65 Toxische Wirkungen von vorwiegend nicht medizinisch verwende- ten Substanzen

T66-T78 Sonstige und nicht näher be- zeichnete Schäden durch äußere Ursa- chen

1.2 Die Änderung tritt rückwirkend zum 1. Januar 1996 in Kraft.

2. Neufassung des § 4 Absatz 3 des Vertrages über den Datenaustausch auf Datenträgern

2.1 § 4 Absatz 3 erhält folgenden Wortlaut:

„Die Behandlungsausweise gemäß Abs. 1 Nr. 2 sind den Primärkassen sor- tiert zu übermitteln. Die Sortierung hat in der Reihenfolge den Datensätzen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 zu entsprechen.

Die gleiche Regelung gilt für die Über- mittlung der Abrechnungsbelege im Er- satzverfahren, der Notfall- und Vertre- tungsscheine sowie der Abrechnungsbe- lege besonderer Versorgungsbereiche von mittels EDV abrechnenden Ärzten.

Werden mittels EDV abrechnende Ärzte auf Überweisung in Anspruch ge- nommen, sind die Überweisungsscheine in der Arztpraxis über einen Zeitraum von vier Quartalen aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. In diesem Fall hat der abrechnende Arzt in der Viertel- jahreserklärung zu bestätigen, daß erteil- te Aufträge nicht überschritten wurden.

Die Kassenärztliche Vereinigung prüft in geeigneter Weise die Einhaltung des Auftragsumfangs auf der Grundlage ei- ner Zufallsauswahl von 25 v. H. der ab- rechnenden Ärzte je Quartal.“

2.2 Die Änderung tritt rückwirkend zum 1. Juli 1996 in Kraft.

3. Ergänzung des Vertrages zum Aus- tausch von Daten auf Datenträgern durch die Abschnitte 5, 6 und 9

Die dieser Änderungsvereinbarung beigefügten Abschnitte 5 (Auffälligkeits- prüfungen), 6 (Zufälligkeitsprüfungen) und 9 (Stammdaten) werden zum 1. Juli 1996 Bestandteil des Vertrages zum Aus- tausch von Daten auf Datenträgern. !

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn; der Bundesverband der Betriebskranken- kassen, K.d.ö.R., Essen; der IKK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bergisch Gladbach;

der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K.d.ö.R., Kassel;

die Bundesknappschaft, K.d.ö.R., Bochum; die See-Krankenkasse, K.d.ö.R., Hamburg – andererseits – vereinbaren als Bestandteil des Bundesmantelvertra- ges die nachstehende

1. Änderung des Vertrages über den Datenaustausch

auf Datenträgern

(Anlage 6 des Bundesmantelvertrages Ärzte)*

vom 1. Juli 1994

Bekanntmachungen

* Mit dem VdAK/AEV wurde eine gleichlau- tende Vereinbarung abgeschlossen, allerdings ohne die Neufassung des § 4 Absatz 3 des Ver- trages zum Datenaustausch auf Datenträgern, da dieser bereits Gegenstand des Arzt-/Er- satzkassen-Vertrages ist.

(3)

Abschnitt 5:

Auffälligkeitsprüfungen

§ 1

(vorläufige Numerierung) Art und Inhalt der Prüfunterlagen für

ärztliche Leistungen

(1) Für die Prüfung nach § 106 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V erstellen die Kas- senärztlichen Vereinigungen für den am- bulanten Bereich einen Datensatz (Ge- samtübersicht) mit folgenden Angaben:

1. Arztnummer,

2. Arztgruppe, ggf. mit Untergruppe, 3. Abrechnungsquartal,

4. Anzahl der abgerechneten Be- handlungsfälle, gesamt und getrennt nach dem Status (Mitglied, Familienan- gehöriger, Rentner),

5. durchschnittliche Anzahl der abge- rechneten Behandlungsfälle der Arzt- gruppe, gesamt und getrennt nach dem Status (Mitglied, Familienangehöriger, Rentner),

6. Anzahl der abgerechneten Be- handlungsfälle, getrennt nach der Art der Inanspruchnahme (direkt/Überwei- sungsart gem. Bundesmantelvertrag, Notfall/Vertretung), gesamt und ge- trennt nach dem Status (Mitglied, Fami- lienangehöriger, Rentner),

7. durchschnittliche Anzahl der abge- rechneten Behandlungsfälle der Arzt- gruppe, getrennt nach Art der Inan- spruchnahme (direkt/Überweisungsart gem. Bundesmantelvertrag, Notfall/Ver- tretung), gesamt und getrennt nach dem Status (Mitglied, Familienangehöriger, Rentner),

8. Zahl der Ärzte in der Arztgruppe, 9. für die Leistungsgruppen gemäß Formblatt 3 den durchschnittlichen Fall- wert des Arztes und der Arztgruppe in Punktzahlen und Kosten in DM, gesamt und getrennt nach dem Status (Mitglied, Familienangehöriger, Rentner),

10. Gesamtfallwert des Arztes in Punktzahlen und Kosten in DM, gesamt und getrennt nach dem Status (Mitglied, Familienangehöriger, Rentner),

11. den durchschnittlichen Gesamt- fallwert der Arztgruppe, ggf. Untergrup- pe, in Punktzahlen und Kosten in DM, gesamt und getrennt nach dem Status (Mitglied, Familienangehöriger, Rent- ner).

(2) Zusätzlich zur Gesamtübersicht nach Absatz 1 erstellen die Kassenärztli- chen Vereinigungen einen Datensatz (Häufigkeitsstatistik) mit folgenden An- gaben:

1. Arztnummer,

2. Arztgruppe, ggf. mit Untergruppe, 3. Abrechnungsquartal,

4. absolute Häufigkeit und Häufig- keit der abgerechneten Gebührennum- mern bezogen auf 100 Fälle des Arztes (relative Häufigkeit),

5. Gesamtwert und Fallwert in Punktzahlen und Kosten in DM der ab- gerechneten Gebührennummern des Arztes,

6. Häufigkeit der abgerechneten Ge- bührennummern der Arztgruppe, ggf.

der Untergruppe, bezogen auf 100 Fälle,

7. Zahl und Anteil der Ärzte in der Arztgruppe, ggf. der Untergruppe, wel- che die entsprechende(n) Gebühren- nummer(n) abgerechnet haben,

8. Fallwert der abgerechneten Ge- bührennummern der Arztgruppe, ggf.

der Untergruppe, in Punktzahlen und Kosten in DM.

Die Angaben nach Nrn. 6 und 8 sind in Abhängigkeit von den jeweiligen re- gionalen Prüfvereinbarungen evtl. nur auf ausführende Ärzte der Arztgruppe, ggf. der Untergruppe, zu beziehen.

(3) Zusätzlich zur Gesamtübersicht nach Absatz 1 und zur Häufigkeitsstati- stik nach Absatz 2 erstellen die Kas- senärztlichen Vereinigungen einen Da- tensatz (Überweisungsstatistik des ab- rechnenden Arztes) mit folgenden An- gaben:

1. Arztnummer,

2. Arztgruppe, ggf. mit Untergruppe, 3. Abrechnungsquartal,

4. Zahl der abgerechneten Auftrags- leistungen, getrennt nach dem Status (Mitglied, Familienangehöriger, Rent- ner) sowie Anteil an den Behandlungs- fällen gesamt,

5. durchschnittliche Anzahl der abge- rechneten Auftragsleistungen der Arzt- gruppe, getrennt nach dem Status (Mit- glied, Familienangehöriger, Rentner), sowie Anteil der Auftragsleistungen an der durchschnittlichen Zahl der Behand- lungsfälle gesamt,

6. durchschnittlicher Fallwert der Auftragsleistungen in Punktzahlen und Kosten in DM, getrennt nach dem Status (Mitglied, Familienangehöriger, Rent- ner),

7. durchschnittlicher Fallwert der Auftragsleistungen der Arztgruppe in Punktzahlen und Kosten in DM, ge- trennt nach dem Status (Mitglied, Fami- lienangehöriger, Rentner),

8. Arztnummer(n) des (der) auftrag- gebenden Arztes (Ärzte) mit Angabe der Häufigkeit der Auftragsleistungen.

(4) Zusätzlich zu den Datensätzen nach den Absätzen 1 bis 3 erstellen die Kassenärztlichen Vereinigungen einen Datensatz (Überweisungsstatistik des überweisenden Arztes) mit folgenden Angaben:

1. Arztnummer,

2. Arztgruppe, ggf. mit Untergruppe, 3. Abrechnungsquartal,

4. Zahl der veranlaßten Auftrags- leistungen, getrennt nach dem Status (Mitglied, Familienangehöriger, Rent- ner), sowie Anteil der veranlaßten Auf- tragsleistungen an den Behandlungsfäl- len gesamt,

5. durchschnittliche Zahl der veran- laßten Auftragsleistungen der Arzt- gruppe, getrennt nach dem Status (Mit- glied, Familienangehöriger, Rentner), sowie Anteil der veranlaßten Auftrags- leistungen an der durchschnittlichen Zahl der Behandlungsfälle gesamt,

6. durchschnittlicher Fallwert der Auftragsleistungen in Punktzahlen und Kosten in DM, getrennt nach dem Status (Mitglied, Familienangehöriger, Rent- ner),

7. durchschnittlicher Fallwert der Auftragsleistungen der Arztgruppe in Punktzahlen und Kosten in DM, ge- trennt nach dem Status (Mitglied, Fami- lienangehöriger, Rentner).

(5) Die Ermittlung statusdifferen- zierter Angaben sowie die Ermittlung und Ausweisung durchschnittlicher Fall- werte und ergänzender statistischer Ver- gleichsgrößen, z. B. für die stationäre (belegärztliche) Behandlung, regelt sich nach den gültigen Bestimmungen der je- weiligen Prüfvereinbarungen. Dies gilt insbesondere für die Ermittlung und Ausweisung von Abweichungen der arztindividuellen Werte von den Werten der Arztgruppe sowie die Bildung zu- sätzlicher Leistungsgruppen für die An- gabe gemäß Absatz 1 Nr. 9.

§ 2

Art und Inhalt der Prüfunterlagen für verordnete Arznei- und

Verbandmittel sowie Sprechstundenbedarf

(1) Für die Prüfung nach § 106 Ab- satz 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V erstellen die Krankenkassen nach sachlich rechneri- scher Prüfung einen Datensatz (Arznei- mitteldatei) mit folgenden Angaben:

1. Arztnummer, 2. Verordnungsquartal,

3. Institutionskennzeichen der Kran- kenkasse,

4. Zahl der Verordnungen für Arz- neimittel (incl. Verbandmittel), gesamt und getrennt nach dem Status (Mitglied, Familienangehöriger, Rentner) sowie nach den gemäß § 296 Abs. 4 SGB V zu vereinbarenden Verordnungsgruppen,

5. Bruttowert der Verordnungen für Arzneimittel (incl. Verbandmittel), ge- samt und getrennt nach dem Status (Mit- glied, Familienangehöriger, Rentner) so-

A-2498 (82) Deutsches Ärzteblatt 93, Heft 39, 27. September 1996

(4)

wie getrennt nach den gemäß § 296 Abs. 4 SGB V zu vereinbarenden Ver- ordnungsgruppen,

6. Nettowert der Verordnungen für Arzneimittel (incl. Verbandmittel), ge- samt und getrennt nach dem Status (Mit- glied, Familienangehöriger, Rentner).

(2) Werden die in den jeweiligen Prüf- vereinbarungen festgelegten Aufgreifkri- terien zur Durchführung einer Prüfmaß- nahme von einem Arzt erreicht, erstellen die Krankenkassen auf der Basis der Da- ten nach Absatz 1 für diesen Arzt einen weiteren Datensatz (erweiterte Arznei- mitteldatei) mit folgenden Angaben:

1. Arztnummer, 2. Verordnungsquartal,

3. Institutionskennzeichen der Kran- kenkasse,

4. Zahl der Verordnungen für Arz- neimittel (incl. Verbandmittel), gesamt und getrennt nach dem Status (Mitglied, Familienangehöriger, Rentner) sowie getrennt nach Arzneimittel bzw. Ver- bandmittel unter Angabe von Handels- name, Darreichungsform, Wirkstoffstär- ke und Packungsgröße,

5. Bruttowert der Verordnungen für Arzneimittel (incl. Verbandmittel), ge- samt und getrennt nach dem Status (Mit- glied, Familienangehöriger, Rentner) so- wie getrennt nach Arzneimittel bzw.

Verbandmittel unter Angabe von Han- delsname, Darreichungsform, Wirkstoff- stärke und Packungsgröße.

(3) Zusätzlich zur Arzneimitteldatei nach Absatz 1 erstellen die Krankenkas- sen nach sachlich rechnerischer Prüfung einen Datensatz (Sprechstundenbedarfs- datei) mit folgenden Angaben:

1. Arztnummer, 2. Verordnungsquartal,

3. Zahl der Verordnungen für Sprechstundenbedarf (ohne Impfstoffe), 4. Wert der Verordnungen für Sprechstundenbedarf (ohne Impfstoffe).

Das Nähere über die Zurverfü- gungstellung der Angaben nach Nrn. 3 und 4 vereinbaren die Vertragspartner auf Landesebene.

(4) Das Verordnungsquartal ent- spricht dem Abrechnungsquartal für ärztliche Leistungen. Verschiebungen von bis zu 14 Tagen bei der Zuordnung zum Verordnungsquartal sind zulässig, sofern sie sich aus einer entsprechenden Verschiebung des Einlösedatums erge- ben.

§ 3

Art und Inhalt der Prüfunterlagen für verordnete Heilmittel (1) Für die Prüfung nach § 106 Ab- satz 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V erstellen die Krankenkassen nach sachlich rechneri-

scher Prüfung einen Datensatz (Heilmit- teldatei) mit folgenden Angaben:

1. Arztnummer, 2. Verordnungsquartal,

3. Institutionskennzeichen der Kran- kenkasse,

4. Zahl der verordneten Heilmittel, gesamt und getrennt nach dem Status (Mitglied, Familienangehöriger, Rent- ner) sowie getrennt nach den gemäß

§ 296 Abs. 4 SGB V zu vereinbarenden Verordnungsgruppen,

5. Bruttowert der Verordnungen für Heilmittel, gesamt und getrennt nach dem Status (Mitglied, Familienangehöri- ger, Rentner) sowie getrennt nach den gemäß § 296 Abs. 4 SGB V zu vereinba- renden Verordnungsgruppen,

6. Nettowert der Verordnungen für Heilmittel, gesamt und getrennt nach dem Status (Mitglied, Familienangehöri- ger, Rentner).

(2) Das Verordnungsquartal ent- spricht dem Abrechnungsquartal für ärztliche Leistungen. Verschiebungen von bis zu einem Quartal bei der Zuord- nung zum Verordnungsquartal sind zulässig, sofern sie sich aus einer ent- sprechenden Verschiebung des Einlöse- datums ergeben.

§ 4

Art und Inhalt der Prüfunterlagen für verordnete Hilfsmittel (1) Für die Prüfung nach § 106 Ab- satz 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V erstellen die Krankenkassen, soweit ein Datenaus- tausch auf regionaler Ebene vereinbart wurde, nach sachlich rechnerischer Prü- fung einen Datensatz (Hilfsmitteldatei) mit folgenden Angaben:

1. Arztnummer, 2. Verordnungsquartal,

3. Institutionskennzeichen der Kran- kenkasse,

4. Art und Wert der Hilfsmittelver- ordnungen des Arztes, getrennt nach den gemäß § 296 Abs. 4 SGB V zu ver- einbarenden Verordnungsgruppen.

(2) Das Verordnungsquartal ent- spricht dem Abrechnungsquartal für ärztliche Leistungen. Verschiebungen von bis zu einem Quartal bei der Zuord- nung zum Verordnungsquartal sind zulässig, sofern sie sich aus einer ent- sprechenden Verschiebung des Einlöse- datums ergeben.

§ 5

Art und Inhalt der Prüfunterlagen für verordnete Krankenhauspflege

(Krankenhauseinweisungen) (1) Für die Prüfung nach § 106 Ab- satz 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V erstellen die

Krankenkassen nach sachlicher Prüfung einen Datensatz (Krankenhauseinwei- sungsdatei) mit folgenden Angaben:

1. Arztnummer, 2. Verordnungsquartal,

3. Institutionskennzeichen der Kran- kenkasse,

4. Zahl der vom Arzt ausgestellten Verordnungen für Krankenhauspflege, gesamt und getrennt nach dem Status (Mitglied, Familienangehöriger, Rent- ner) sowie getrennt nach der Dauer der Krankenhauspflege. Bei der Dauer der Krankenhauspflege ist nach einer Dauer von bis zu und über 14 Tagen zu diffe- renzieren. Bei einer Dauer bis zu 14 Ta- gen ist eine tageweise Untergliederung vorzunehmen.

(2) Als Verordnungsquartal ist das Quartal anzusehen, in welchem die Ver- ordnung von Krankenhauspflege erfolgt.

Verschiebungen von bis zu einem Quar- tal bei der Zuordnung zum Verord- nungsquartal sind zulässig, sofern sie sich aus einer entsprechenden Verschie- bung des Krankenhausaufnahmedatums ergeben.

§ 6

Art und Inhalt der Prüfunterlagen zu Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (1) Für die Prüfung nach § 106 Ab- satz 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V erstellen die Krankenkassen nach sachlicher Prüfung einen Datensatz (Arbeitsunfähigkeitsda- tei) mit folgenden Angaben:

1. Arztnummer, 2. Feststellungsquartal,

3. Institutionskennzeichen der Kran- kenkasse,

4. Zahl der vom Arzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen,

5. Gesamtdauer der vom Arzt festge- stellten Arbeitsunfähigkeit in Tagen.

(2) Die Arbeitsunfähigkeitsbeschei- nigungen werden jeweils dem die Ar- beitsunfähigkeit feststellenden Vertrags- arzt zugeordnet.

§ 7

Weiterleitung der Datensätze und Erstellung der Statistiken zu

ärztlich verordneten Leistungen (1) Zur Durchführung der Wirt- schaftlichkeitsprüfung nach § 106 Ab- satz 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V übermit- teln die Kassenärztlichen Vereinigungen auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern für die bei ihnen abrechnenden Ärzte und ärztlich geleiteten Einrich- tungen den Vertragspartnern auf Lan- desebene:

1. Gesamtübersicht gemäß § 1 Ab- satz 1,

A-2500 (84) Deutsches Ärzteblatt 93, Heft 39, 27. September 1996

(5)

2. Häufigkeitsstatistik gemäß § 1 Ab- satz 2,

3. Überweisungsstatistik des abrech- nenden Arztes gemäß § 1 Absatz 3,

4. Überweisungsstatistik des über- weisenden Arztes gemäß § 1 Absatz 4.

(2) Für die Prüfung der Verordnungs- weise nach § 106 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V übermitteln die Krankenkassen an die Kassenärztlichen Vereinigungen auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern die von den Vertragspartnern auf Landesebene erhobenen Verordnungs- daten. Dies sind im einzelnen:

1. Arzneimitteldatei gemäß § 2 Ab- satz 1 und Datei gemäß § 2 Absatz 2,

2. Sprechstundenbedarfsdatei gemäß

§ 2 Absatz 3,

3. Heilmitteldatei gemäß § 3, 4. Hilfsmitteldatei gemäß § 4, 5. Krankenhauseinweisungsdatei gemäß § 5,

6. Arbeitsunfähigkeitsdatei gemäß

§ 6.

Die Übermittlung des Institutions- kennzeichens der Krankenkasse erfolgt hierzu nach den auf Landesebene ge- schlossenen Vereinbarungen.

(3) Aus den von den Krankenkassen gemäß Absatz 2 gelieferten Verord- nungsdaten werden nach Maßgabe der Bestimmungen der jeweiligen Prüfver- einbarungen die Verordnungsstatistiken erstellt und diese den Vertragspartnern auf Landesebene auf maschinell ver- wertbaren Datenträgern übermittelt.

(4) Die Adressaten und Fristen zur Lieferung der verschiedenen Datenträ- ger gemäß Absätze 1 bis 3 und die Über- mittlung papiergebundener Belege zur Durchführung der Wirtschaftlichkeits- prüfung im Einzelfall regeln sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Prüf- vereinbarungen.

(5) Die Weiterleitung der Daten nach Absatz 1 bis 4 kann unter Beachtung der Vorschriften des § 80 SGB X gemäß be- sonderer Regelungen nach Anlage zu diesem Vertrag auch unmittelbar von und an die von den Vertragspartnern auf Landesebene mit der Datenverarbeitung beauftragte(n) Stelle(n) erfolgen.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Dieser Abschnitt wird zum 1. Ju- li 1996 Bestandteil des Vertrages zum Austausch von Daten auf Datenträ- gern.

(2) Die Datenlieferungen erfolgen erstmals für das dritte Quartal 1997.

(3) Die Vertragspartner auf Landes- ebene können einen früheren Lieferter- min für die Daten nach § 7 Absätze 1 und 2 vereinbaren.

(4) Soweit bereits vor Inkrafttreten dieses Abschnitts nach abweichenden gesamtvertraglichen Regelungen Daten auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern bzw. in Form von Papierausdrucken zur Verfügung gestellt werden, kann es bis zur Datenlieferung gemäß Absatz 2 bzw. Absatz 3 hierbei verbleiben.

Abschnitt 6:

Zufälligkeitsprüfung

§ 1

(vorläufige Numerierung) Art und Inhalt der Prüfunterlagen für

ärztliche Leistungen

Für die Zufälligkeitsprüfung nach

§ 106 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V erstel- len die Kassenärztlichen Vereinigungen für die aufgrund der regionalen Prüfver- einbarungen in die Stichprobenprüfung einbezogenen Ärzte und ärztlich geleite- ten Einrichtungen je Behandlungsfall ei- nen Datensatz mit folgenden Angaben:

1. Arztnummer, 2. Abrechnungsquartal,

3. Institutionskennzeichen der Kran- kenkasse,

4. Versichertennummer,

5. Status (Mitglied, Familienangehö- riger, Rentner),

6. je Behandlungstag mit Datums- angabe – sofern die Vertragspartner auf Landesebene dazu keine einschrän- kenden Regelungen treffen – die abge- rechneten Gebührenordnungsnummern nach Regelwerkkorrektur sowie die be- sonders berechnungsfähigen Kosten ein- schließlich Art der Kosten nach sachlich rechnerischer Prüfung,

7. die Diagnose(n) nach den für die Abrechnung geltenden Bestimmungen.

§ 2

Art und Inhalt der Prüfunterlagen für verordnete Leistungen

Für die Zufälligkeitsprüfung nach

§ 106 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V erstel- len die Krankenkassen für die aufgrund der regionalen Prüfvereinbarungen in die Stichprobenprüfung einbezogenen Ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtun- gen je Versicherten Datensätze mit fol- genden Angaben:

(1) Datensatz zur Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln

1. Arztnummer, 2. Verordnungsquartal,

3. Institutionskennzeichen der Kran- kenkasse,

4. Versichertennummer,

5. Status (Mitglied, Familienangehö- riger, Rentner),

6. Zahl der vom Arzt verordneten Arzneimittel (incl. Verbandmittel), ge- samt und getrennt nach Arzneimittel bzw. Verbandmittel unter Angabe von Handelsname, Darreichungsform, Wirk- stoffstärke und Packungsgröße,

7. Bruttowert der vom Arzt verord- neten Arzneimittel (incl. Verbandmit- tel), gesamt und getrennt nach Arznei- mittel bzw. Verbandmittel unter Angabe von Handelsname, Darreichungsform, Wirkstoffstärke und Packungsgröße.

Das Verordnungsquartal entspricht dem Abrechnungsquartal für ärztliche Leistungen. Verschiebungen von bis zu 14 Tagen bei der Zuordnung zum Ver- ordnungsquartal sind zulässig, sofern sie sich aus einer entsprechenden Verschie- bung des Einlösedatums ergeben.

(2) Datensatz zur Verordnung von Heilmitteln

1. Arztnummer, 2. Verordnungsquartal,

3. Institutionskennzeichen der Kran- kenkasse,

4. Versichertennummer,

5. Status (Mitglied, Familienangehö- riger, Rentner),

6. Zahl der vom Arzt verordneten Heilmittel, gesamt und getrennt nach den gemäß § 296 Abs. 4 SGB V zu ver- einbarenden Verordnungsgruppen,

7. Bruttowert der vom Arzt verord- neten Heilmittel, gesamt und getrennt nach den gemäß § 296 Abs. 4 SGB V zu vereinbarenden Verordnungsgruppen.

Das Verordnungsquartal entspricht dem Abrechnungsquartal für ärztliche Leistungen. Verschiebungen von bis zu einem Quartal bei der Zuordnung zum Verordnungsquartal sind zulässig, so- fern sie sich aus einer entsprechenden Verschiebung des Einlösedatums erge- ben.

(3) Datensatz zur Verordnung von Hilfsmitteln (soweit ein Datenaustausch auf regionaler Ebene vereinbart wurde)

1. Arztnummer, 2. Verordnungsquartal,

3. Institutionskennzeichen der Kran- kenkasse,

4. Versichertennummer,

5. Status (Mitglied, Familienangehö- riger, Rentner),

6. Art und Wert der Hilfsmittelver- ordnungen des Arztes, gesamt und ge- trennt nach den gemäß § 296 Abs. 4 SGB V zu vereinbarenden Verordnungs- gruppen.

Das Verordnungsquartal entspricht dem Abrechnungsquartal für ärztliche Leistungen. Verschiebungen von bis zu einem Quartal bei der Zuordnung zum Verordnungsquartal sind zulässig, sofern sie sich aus einer entsprechenden Ver- schiebung des Einlösedatums ergeben.!

A-2501 Deutsches Ärzteblatt 93, Heft 39, 27. September 1996 (85)

(6)

(4) Datensatz zur Verordnung von Krankenhauspflege

1. Arztnummer, 2. Verordnungsquartal,

3. Institutionskennzeichen der Kran- kenkasse,

4. Versichertennummer,

5. Status (Mitglied, Familienangehö- riger, Rentner),

6. Zahl der vom Arzt ausgestellten Verordnungen für Krankenhauspflege, differenziert nach der Dauer von bis zu und über 14 Tagen. Bei einer Dauer bis zu 14 Tagen ist eine tageweise Unterglie- derung vorzunehmen.

Das Verordnungsquartal entspricht dem Abrechnungsquartal für ärztliche Leistungen. Verschiebungen von bis zu einem Quartal bei der Zuordnung zum Verordnungsquartal sind zulässig, sofern sie sich aus einer entsprechenden Ver- schiebung des Krankenhausaufnahme- datums ergeben.

(5) Datensatz zu Arbeitsunfähig- keitsbescheinigungen

1. Arztnummer, 2. Feststellungsquartal,

3. Institutionskennzeichen der Kran- kenkasse,

4. Versichertennummer,

5. Zahl der vom Arzt ausgestellten Bescheinigungen von Arbeitsunfähig- keit differenziert nach der Dauer der vom Arzt verordneten Arbeitsunfähig- keit in Tagen.

Die Bescheinigungen von Arbeitsun- fähigkeit werden dem die Verordnung von Arbeitsunfähigkeit ausstellenden Vertragsarzt zugeordnet.

§ 3

Weiterleitung der Datensätze (1) Die Kassenärztlichen Vereinigun- gen übermitteln den Krankenkassen auf maschinell verwertbaren Datenträgern den Datensatz nach § 1.

(2) Die Krankenkassen übermitteln den Kassenärztlichen Vereinigungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern die Datensätze nach § 2.

(3) Die Adressaten und Fristen zur Lieferung der verschiedenen Datenträ- ger gemäß der §§ 1 und 2 und die Über- mittlung papiergebundener Belege zur Durchführung der Zufälligkeitsprüfung regeln sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Prüfvereinbarung.

(4) Die Weiterleitung der Daten nach Absatz 1 kann unter Beachtung der Vor- schriften des § 80 SGB X gemäß beson- derer Regelungen der Vertragspartner auf Landesebene auch unmittelbar von und an die von den Vertragspartnern auf Landesebene mit der Datenverarbeitung beauftragte(n) Stelle(n) erfolgen.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Dieser Abschnitt wird zum 1. Ju- li 1996 Bestandteil des Vertrages zum Austausch von Daten auf Datenträgern.

(2) Die Lieferung der Daten nach diesem Abschnitt erfolgt erstmals für das dritte Quartal 1997.

Abschnitt 9:

Übermittlung von Stammdaten

§ 9 Art und Inhalt der Arztstammdaten

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigun- gen erstellen in jedem Quartal für die EDV-gestützte Anwendung von Prüf- routinen durch die Krankenkassen einen Datensatz (Arztstammdatei 1) mit den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und ärztlich ge- leiteten Einrichtungen mit folgenden Angaben:

1. Arztnummer, 2. Abrechnungsquartal,

3. Teilnahmestatus (Zulassung, Er- mächtigung, ggf. Hausarzt-/Facharztken- nung),

4. Beginn und ggf. Ende des Teil- nahmestatus.

(2) Zusätzlich zur Arztstammdatei 1 nach Absatz 1 erstellen die Kassenärztli- chen Vereinigungen in jedem Quartal entsprechend den Bestimmungen des Bundesmantelvertrages Ärzte einen weiteren Datensatz (Arztstammdatei 2) mit den an der vertragsärztlichen Ver- sorgung teilnehmenden Ärzten und ärzt- lich geleiteten Einrichtungen mit folgen- den Angaben:

1. Teilnahmestatus (Zulassung, Er- mächtigung, ggf. Hausarzt-/Facharztken- nung),

2. Praxisart (Einzelpraxis, Gemein- schaftspraxis, ärztlich geleitete Einrich- tung),

3. bei Gemeinschaftspraxen: Zahl der Ärzte,

4. bei Praxen: Nachname, Titel und Vorname, Gebietsbezeichnung ggf. zu- sätzlich Teilgebietsbezeichnung des Arz- tes (der Ärzte) gemäß Beschlußfassung der Zulassungseinrichtungen,

5. Anschrift (Straße und Nummer, PLZ, Ort).

§ 10

Weiterleitung der Arztstammdatei (1) Die Kassenärztlichen Vereinigun- gen übermitteln auf maschinell verwert- baren Datenträgern die Daten gemäß

§ 9 an die Landesverbände der Kranken- kassen (zur Weiterleitung an die jeweili- gen Mitgliedskassen), an die jeweils zu- ständigen Landwirtschaftlichen Kran- kenkassen, an die Bundesknappschaft sowie an die See-Krankenkasse.

(2) Die Lieferung der Datensätze gemäß Abschnitt 9 § 9 Abs. 1 und 2 auf maschinell verwertbaren Datenträgern durch die Kassenärztlichen Vereinigun- gen erfolgt in unterschiedlicher Sortier- folge, damit eine automatisierte Zuord- nung der personenbezogenen Angaben der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und der ärztlich geleiteten Einrichtungen zu der jeweils verwendeten Arztnummer ausgeschlos- sen ist.

(3) Die Weiterleitung der Daten nach Absatz 1 kann unter der Beachtung der Vorschriften des § 80 SGB X gemäß be- sonderer Regelungen nach Anlage zu diesem Vertrag unmittelbar an eine von dem jeweiligen Landesverband, von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse, der Bundesknappschaft oder von der See-Krankenkasse mit der Datenverar- beitung beauftragte Stelle erfolgen.

§ 11 Zweckbindung der Arztstammdaten

Die Daten gemäß § 9 sind für die EDV-gestützte Anwendung von Prüf- routinen durch die Krankenkassen sowie entsprechend den Bestimmungen des Bundesmantelvertrages Ärzte zur Infor- mation der Versicherten und zur Wahr- nehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Krankenkassen bestimmt.

§ 12 Art und Inhalt der Gebührenordnungsstammdaten (1) Die Abrechnung der ärztlichen Leistungen durch die an der ver- tragsärztlichen Versorgung teilnehmen- den Ärzte und ärztlich geleiteten Ein- richtungen erfolgt auf der Basis der gül- tigen Vertragsgebührenordnung sowie ergänzender im jeweiligen Bereich einer Kassenärztlichen Vereinigung geltenden Bestimmungen.

(2) Die Kassenärztliche Bundesverei- nigung erstellt quartalsweise einen Da- tensatz mit folgenden Angaben (Ge- bührenordnungsstammdatei):

1. alle abrechnungsfähigen Gebüh- rennummern in Punktzahlen und Kosten in DM,

2. alle in den Kassenärztlichen Ver- einigungen zusätzlich ansatzfähigen Ab- rechnungspositionen (mit Kurzbeschrei- bung).

A-2502 (86) Deutsches Ärzteblatt 93, Heft 39, 27. September 1996

(7)

§ 13 Weiterleitung der Gebührenordnungsstammdatei (1) Die Kassenärztliche Bundesverei- nigung übermittelt die Daten gemäß § 12 auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern an die Bundesverbände der Kran- kenkassen, die Bundesknappschaft und die See-Krankenkasse.

(2) Die Datenübermittlung erfolgt zeitgleich zur Datenlieferung gemäß Ab- schnitt 4 § 8.

(3) Die Weiterleitung der Daten nach Absatz 1 kann unter Beachtung der Vorschriften des § 80 SGB X gemäß besonderer Regelungen nach Anlage zu diesem Vertrag auch unmittelbar an ei- ne von einem Bundesverband der Kran- kenkassen, der Bundesknappschaft oder der See-Krankenkasse mit der Daten- verarbeitung beauftragte Stelle erfol- gen.

§ 14

Institutionskennzeichen der Krankenkassen (IK)

(1) Die Vergabe des Institutions- kennzeichens erfolgt nach Maßgabe der von der Arbeitsgemeinschaft Instituti- onskennzeichen erlassenen Kriterien in der Fassung vom Mai 1994.

(2) Das Institutionskennzeichen glie- dert sich wie folgt:

1. und 2. Stelle: Klassifikationsmerk- mal

3. und 4. Stelle: Regionalkennzeichen der zuständigen Kassenärztlichen Verei- nigung

5. bis 8. Stelle: Seriennummer 9. Stelle Prüfziffer zu den Stellen 3 bis 8

(3) Die Krankenkassen stellen sicher, daß die Eintragung des vergebenen In- stitutionskennzeichens und des dazu- gehörigen Namens der Krankenkasse auf dem Chip sowie die Abbildung die- ser Daten auf der Krankenversicherten- karte nach Maßgabe der technischen Richtlinien zur Versichertenkarte (Anla- ge 4 BMV-Ä) erfolgen.

§ 15

Vertragskassennummer der Kassenärztlichen Vereinigungen

(VKNR)

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigun- gen verwenden bei der Durchführung ih- rer Aufgaben die Vertragskassennum- mern. Für diese gilt folgender Aufbau:

1. und 2. Stelle: Nummer der KV-Ab- rechnungsstelle

3. bis 5. Stelle: Seriennummer der Krankenkasse innerhalb der Kassenart

(2) Die Vergabe der Vertragskassen- nummern erfolgt nach dem in der Anla- ge zu diesem Vertrag aufgeführten Num- mernkreis.

§ 16

Informationsaustausch zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und

Verbänden der Krankenkassen (1) Die Landesverbände der Kran- kenkassen, die Landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Bundesknappschaft und die See-Krankenkasse informieren auf regionaler Ebene die Kassenärztli- chen Vereinigungen über die in ihrem Zuständigkeitsbereich von den Kran- kenkassen auf die Krankenversicherten- karte aufgebrachten Institutionskennzei- chen. Die Meldungen hierüber haben mindestens folgende Daten zum Inhalt:

– Institutionskennzeichen gemäß Eintragung im Chip der Krankenversi- chertenkarte,

– Kassenname (28stellig) gemäß Ein- tragung im Chip,

– Adresse der Krankenkasse bzw.

Untergliederung der Krankenkasse, für die das angegebene Institutionskennzei- chen Gültigkeit hat.

Zusätzlich zu vorstehenden Daten sind, sofern abweichend hiervon, folgen- de Informationen zu liefern:

1. für die Rechnungslegung der KV (Abrechnungs-IK)

– Institutionskennzeichen

– Name der Krankenkasse (28stellig) – Adresse der Krankenkasse

2. für den Versand von papiergebun- denen Abrechnungsunterlagen bzw. ma- schinell verwertbaren Datenträgern

– Adresse der Krankenkasse

Bei jedem Institutionskennzeichen ist darüber hinaus das Anfangsdatum der Gültigkeit dieses Institutionskennzei- chens anzugeben, ebenso, sofern erfor- derlich, das Enddatum der Gültigkeit.

Bei Ende der Gültigkeit ist das letzte gültige Abrechnungsquartal sowie eine Verfahrensvorschrift zur zukünftigen Verfahrensweise (z. B. Fusions- bzw.

Änderungsinformation) zu übermitteln.

(2) Bei Änderung einzelner Bestand- teile des Datensatzes nach Absatz 1, z. B. als Folge der Fusionierung einer Krankenkasse, ist jeweils der vollständi- ge neue Datensatz (z. B. der aufneh- menden Krankenkasse) mit entspre- chenden Zeitangaben zum Inkrafttreten der Änderung zu übermitteln. Bei Auf- lösung einer Krankenkasse ist das Ende des Bestehens und das letzte gültige Ab- rechnungsquartal zu übermitteln.

(3) Nach Bekanntgabe des für die Krankenkasse vergebenen Institutions- kennzeichens im Rahmen der Daten-

übermittlung gemäß der Absätze 1 und 2 informieren die Kassenärztlichen Verei- nigungen die Verbände der Krankenkas- sen über die für die einzelne Kranken- kasse vergebene VKNR.

(4) Für den Datenaustausch gemäß Absatz 3 kann ein eigenständiger Da- tenträgeraustausch vereinbart werden.

Die Weiterleitung der Daten kann unter Beachtung der Vorschriften des

§ 80 SGB X gemäß besonderer Rege- lungen nach Anlage zu diesem Vertrag unmittelbar an eine von dem jeweiligen Landesverband der Krankenkassen, den Landwirtschaftlichen Krankenkassen, Bundesknappschaft sowie See-Kranken- kasse mit der Datenverarbeitung beauf- tragte Stelle erfolgen.

(5) Bei Änderungen des auf dem Chip eingetragenen und auf der Kran- kenversichertenkarte abgebildeten Insti- tutionskennzeichens, z. B. als Folge ei- ner Fusionierung einer Krankenkasse, behalten ausgegebene Krankenversi- chertenkarten zunächst weiterhin ihre Gültigkeit. Gleiches gilt für Änderungen in der Kassenbezeichnung.

Bei Ausstellung vertragsärztlicher Vordrucke wird – vorbehaltlich entspre- chender Regelungen im Bundesmantel- vertrag – der auf der Krankenversicher- tenkarte niedergelegte Informationsin- halt abgebildet, auch dann, wenn zwi- schenzeitlich Änderungen im Instituti- onskennzeichen oder der Kassenbezeich- nung, z. B. als Folge einer Fusionierung, eingetreten sind. Ärzte mit Praxis-EDV können bei nicht vorgelegter Kranken- versichertenkarte den Namen der Kran- kenkasse aus der Kostenträgerstammda- tei (der KBV) übernehmen.

(6) Für den Informationsaustausch gemäß der Absätze 1 bis 3 gelten be- stimmte Fristen. Danach sind die Infor- mationen von den Verbänden der Kran- kenkassen bis zum Ende des 1. Monats eines Quartals den Kassenärztlichen Vereinigungen mitzuteilen. Rückmel- dungen der Kassenärztlichen Vereini- gungen haben bis zum 15. des zweiten Monats des gleichen Quartals zu erfol- gen. Die Änderungen haben Gültigkeit ab Beginn des der Meldung folgenden Quartals.

Soweit Änderungsmitteilungen der Verbände der Krankenkassen nach dem genannten Zeitpunkt bei den Kas- senärztlichen Vereinigungen eingehen, stellen die Kassenärztlichen Vereinigun- gen in diesem Fall sicher, daß ab dem nächstmöglichen Quartal den niederge- lassenen Vertragsärzten die notwendi- gen Änderungsinformationen zugehen.

(7) Für die Rechnungslegung der Kassenärztlichen Vereinigungen gegen- über der Krankenkasse findet das Insti-

A-2503 Deutsches Ärzteblatt 93, Heft 39, 27. September 1996 (87)

(8)

tutionskennzeichen gemäß Absatz 1 An- wendung. Soweit auf Versichertenkarten von den Krankenkassen hiervon abwei- chende Institutionskennzeichen angege- ben sind, werden diese Informationen bei mit EDV abrechnenden Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen im Rahmen der Datenübermittlung zur Prüfung der Leistungspflicht gemäß Ab- schnitt 2 § 3 zusätzlich übermittelt. Die Bestimmungen des Abschnitts 11 § 11 Absatz 12 finden auf diese zusätzliche Übermittlung von Institutionskennzei- chen, bezogen auf den einzelnen Ab- rechnungsfall, keine Anwendung.

Die vorstehenden Ausführungen gel- ten entsprechend für die Datenübermitt- lung gemäß Abschnitt 2 § 3.

Die Bestimmungen des Abschnitts 2

§ 4 Absatz 3 zur Sortierung von Behand- lungsausweisen finden nur insoweit An- wendung, als unter Berücksichtigung von möglichen Fusionen aufgrund unter- schiedlicher Seriennummern im Institu- tionskennzeichen bei gleichen Kassen- namen ggf. eigenständige Krankenkas- sen vorliegen.

(8) Bei der Übermittlung von Ver- ordnungsdaten und Verordnungsstatisti- ken ist von den Krankenkassen das für die Rechnungslegung der Kassenärzt- lichen Vereinigungen relevante Institu- tionskennzeichen zu verwenden.

§ 17 Inkrafttreten

(1) Dieser Abschnitt wird zum 1. Ju- li 1996 Bestandteil des Vertrages zum Austausch von Daten auf Datenträgern.

(2) Die Datenlieferung nach § 10 er- folgt erstmals für das zweite Quartal 1996.

(3) Die Datenlieferung nach § 13 er- folgt erstmals für das erste Quartal 1996.

(4) Die Datenlieferung nach § 16 er- folgt erstmals für das dritte Quartal 1996.

Köln/Bonn/Essen/Bergisch Glad- bach/Kassel/Bochum/Hamburg, den 30. August 1996

Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln

AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn Bundesverband der Betriebskranken-

kassen, K.d.ö.R., Essen IKK-Bundesverband, K.d.ö.R.,

Bergisch Gladbach

Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K.d.ö.R., Kassel Bundesknappschaft, K.d.ö.R., Bochum See-Krankenkasse, K.d.ö.R., Hamburg

Mittwoch, 27. November, 14.00 Uhr Eröffnung

Mittwoch, 27. November, 15.00 Uhr Allergisch bedingte Atemwegs- und Lungenerkrankungen – Moderator:

Professor Dr. Gerhard Schultze-Wer- ninghaus, Bochum

Die Bedeutung der statistischen DNA-Zytometrie in Diagnostik und Therapie – Moderator: Professor Dr.

Friedrich-Wilhelm Kolkmann, Stuttgart Donnerstag, 28. November, 9.00 Uhr Das chronisch kranke Kind – Erfahrungen mit der Langzeitbetreuung – Moderator: Professor Dr. Felix Bläker, Köln

Donnerstag, 28. November, 15.00 Uhr Operative Korrektur der Fehlsichtig- keit – Moderator: Professor Dr. Günter K. Krieglstein, Köln

Donnerstag, 28. November, 17.00 Uhr Möglichkeiten der Frühdiagnostik und Therapie von Hörstörungen beim Säugling und Kleinkind – Mode- rator: Professor Dr. Hans Zenner, Tü- bingen

Freitag, 29. November, 9.00 Uhr Gefährdungen am Arbeitsplatz am Beispiel der Latex-Allergie – Moderator:

Professor Dr. Gerd Plewig, München

Freitag, 29. November, 11.30 Uhr Durch Zeckenbiß übertragene Krankheiten – Moderator: Professor Dr.

Gerd Plewig, München

Freitag, 29. November, 15.00 Uhr Besondere Therapierichtungen (am Beispiel der Onkologie und der banalen Erkrankungen) – Professor Dr. Hans- Joachim Wagner, Homburg/Saar

Samstag, 30. November, 9.00 Uhr Aktuelle Arzneitherapie – Modera- tor: Professor Dr. Bruno Müller-Oerling- hausen, Berlin

Auskunft und Anmeldung: Bundes- ärztekammer, Herbert-Lewin-Straße 1, 50931 Köln, Telefon 02 21/40 04-2 22 und

-2 23, Fax 40 04-3 88 N

47. Nürnberger Fortbildungskongreß

6. bis 8. Dezember 1996

Veranstalter: Bayerische Landesärz- tekammer

Leitung:Dr. med. H. H. Koch, Klini- kum Nürnberg Nord

Themen:Telekonsultation: Zukunfts- musik? Schlafstörungen, das aktuelle Thema; Präklinische Versorgung von Notfällen; Das „dicke Bein“, Differential- diagnose und Therapie; Zerebrale Isch- ämie; Notfälle – erkennen und behandeln

Sonographie-Symposium

Seminare:Allergologie, Bronchosko- pie für Anästhesisten und Intensivmedi- ziner, Praktische Diabetologie, Reani- mation bei Kindern und Erwachsenen, Belastungs-(Streß-)Echokardiographie, Medikamentöse Schmerztherapie, Prak- tische Übungen zu Internet

26. Fortbildungskurs für ärztliches Assistenzpersonal: Röntgendiagnostik, Strahlentherapie, Nuklearmedizin

Öffentliche Veranstaltung: Das

„dicke Bein“

Auskunft: Bayerische Landesärzte- kammer, Referat Ärztliche Fortbildung, Frau H. Müller-Petter, Mühlbaurstraße 16, 81677 München, Tel 0 89/41 47-2 32,

Fax 41 47-2 80 N

A-2504 (88) Deutsches Ärzteblatt 93, Heft 39, 27. September 1996

B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Mitteilungen

„Fortschritt und Fortbildung in der Medizin“

21. Interdisziplinäres Forum der Bundesärztekammer im Maritim Hotel Köln 27. bis 30. November 1996

Film-/Videokatalog

Der Film-/Videokatalog der Bundes- ärztekammer enthält 400 geprüfte Fortbil- dungsfilme u. a. zu den Hauptthemen:

Vorsorge-, Sozial- und Arbeitsmedizin, Notfallmedizin, Medizinische Technik, Physiologie, Immunologie und Virologie, Pathologie, Pharmakologie, Blut, Herz und Kreislauf, Lunge, Magen-Darm, Le- ber, Stoffwechsel, Innere Sekretion, Harn- und Geschlechtsorgane, Nervensystem, Psychiatrie, Haut, Hals-Nase-Ohren, Ge- burtshilfe und Gynäkologie, Kinderheil- kunde, Radiologie und Nuklearmedizin, Anästhesie.

Der Katalog ist gegen eine Schutzge- bühr von 20 DM erhältlich bei der Bun- desärztekammer, Herbert-Lewin-Straße 1, 50931 Köln.

Bitte Verrechnungsscheck oder Über- weisungsdurchschlag beilegen.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

§ ann ein frohes Treiben und Plachan- ern. Die ohnehin schon gute Stim- mung wurde zusätzlich nocn von einer masurischen Kapelle und einem Chor aus Neidenburg tüchtig angeheizt.

Geschäftsführer - Wahlkreismitarbeiter Werner Kalinka, MdL - Geschäftsführer der CDU-Kreistagsfraktion - Ratsherr der Stadt Plön, Fraktionsvorsitzender - Vorsitzender

Geschäftsführer - Wahlkreismitarbeiter Werner Kalinka, MdL - Geschäftsführer der CDU-Kreistagsfraktion - Ratsherr der Stadt Plön, Fraktionsvorsitzender - Vorsitzender

- Mitglied im Aufsichtsrat der Klinik Preetz - Mitglied im Verwaltungsrat der Förde Sparkasse - Mitglied der Gemeindevertretung Dobersdorf 24

Geschäftsführer - Wahlkreismitarbeiter Werner Kalinka, MdL - Geschäftsführer der CDU-Kreistagsfraktion - Ratsherr der Stadt Plön, Fraktionsvorsitzender - Vorsitzender

Jürgen Revisor AWO-Kreisverband. Plön,

Prüfer der IHK in Lübeck Klaus Dieter Dipl.

Mitglied im Aufsichtsrat der Provinzial Nord Brandkasse AG als Arbeitnehmervertreter Geschäftsführer und Prüfungsbeauftragter des Berufsbildungswerkes