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Archiv "Verbandmittel: Nicht „blind“ beziehen" (09.01.2012)

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A 42 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 1–2

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9. Januar 2012

VERBANDMITTEL

Nicht „blind“ beziehen

In welchen Fällen Verbandmittel bei Patienten über Sprechstundenbedarf bezogen werden können – und in welchen nicht

D

ie Verordnung von Sprech- stundenbedarf gilt als Ersatz für den Verbrauch bestimmter Pro- dukte und Medikamente des Vor- quartals im Praxisalltag. Auch die meisten Verbandmittel sind als Sprechstundenbedarf verordnungs- fähig. Wegen der Besonderheiten der Regelungen für Sprechstunden- bedarf muss bei der Wundversor- gung in der Arztpraxis aber zwi- schen der reinen Akutversorgung,

zum Beispiel nach Unfällen, und der Versorgung von Wundheilungs- störungen über einen längeren Zeit- raum differenziert werden.

Es zählt das Verhältnis zum Fachgruppendurchschnitt

Zwar ist den verordneten Verband- mitteln in der Regel nicht anzuse- hen, ob sie in der Akutversorgung oder für länger zu versorgende Wunden eingesetzt wurden. Gerade bei Vertragsarztpraxen, die zum Beispiel im Bereich der Wundver- sorgung von Diabetikern gehäuft tätig sind, fallen aber die Verord- nungskosten für Sprechstundenbe- darf schnell im Verhältnis zum Fachgruppendurchschnitt auf. Dann

drohen Regressverfahren. Denn der Sprechstundenbedarf wird oftmals von den Krankenkassen dem Arz- neimittelbudget zugeordnet. Im Rah- men eines Regressverfahren ist es problematisch, wenn bekannt wird, dass Verbandmittel, die zum Bei- spiel an Patienten mit Wundhei- lungsstörungen bei Diabetes mel - litus verwendet werden, pauschal über Sprechstundenbedarf abgerech- net wurden.

Ausweislich der Nr. I 7.4 der All- gemeinen Bestimmungen des EBM werden die Kosten für Verbandmit- tel, die nach der Anwendung in der Praxis oder beim Besuch verbraucht werden oder die der Kranke vom Arzt zur weiteren Verwendung im Anschluss an die Konsultation be- ziehungsweise den Besuch erhält, zu einem großen Teil von den Kranken- kassen in natura als Sprechstunden- bedarf über eine Apotheke oder ei- nen speziellen Lieferanten ersetzt. In nahezu allen Kassenärztlichen Ver- einigungen wird der Sprechstun- denbedarf sinngemäß wie folgt de- finiert: Als Sprechstundenbedarf gel- ten nur solche Artikel, die ihrer Art nach bei mehr als einem Berech -

tigten im Rahmen der vertragsärzt- lichen Behandlung angewendet wer- den oder die zur Sofortbehandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung erforderlich sind.

Ein geplanter Verbandwechsel ist keine Akutbehandlung

Da eine Weiterverwendung aus hy- gienischen Gründen ausgeschlossen ist, kommt hier nur die zweite Al - ternative in Betracht, wonach als Sprechstundenbedarf nur solche Arti- kel gelten, die zur Sofortbehandlung erforderlich sind. Kommt der Patient daher akut und ungeplant zur Wund- versorgung, darf er mit Sprechstun- denbedarf-Artikeln versorgt werden.

Wird ein Patient dagegen zu einem

„geplanten“ Verbandwechsel in die Praxis einbestellt, handelt es sich nicht mehr um eine Akutbehandlung.

Insoweit kann ein neu angelegter Verband dann nicht über Sprech- stundenbedarf bezogen werden. In diesen Fällen bleiben dem Arzt zwei andere Möglichkeiten:

Der Arzt kann das benötigte Verbandmaterial als Einzelbezug auf den Namen des Patienten zu Händen des Arztes verordnen. Die Verbandmittel können dann für den Patienten in der Praxis hinterlegt werden.

Alternativ schreibt der Arzt den Verband auf den Namen des Patienten auf, und dieser bringt dann die Verbandmittel zum jewei- ligen Arztbesuch – gegebenenfalls zur Wiederauffüllung des Praxis- vorrates – in die Praxis mit.

Um sich vor zum Teil erhebli- chen Regressforderungen zu schüt- zen, sollte der Vertragsarzt nicht

„blind“ Verbände über Sprechstun- denbedarf „beziehen“, sondern nur dann, wenn es sich hierbei tatsäch- lich um notfallmäßige Verbandwech-

sel handelt.

Rechtsanwalt Rainer Kuhlen, Vellmar Achtung Regress:

Wird ein Patient zu einem „geplanten“

Verbandwechsel einbestellt, handelt es sich nicht mehr um eine Akutbehandlung.

Foto: Fotolia

W I R T S C H A F T

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