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Archiv "Nachbarschutz im Baurecht" (20.10.1977)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Heft 42 vom 20. Oktober 1977

Leserdienst

Hinweise 'Anregungen

Nachbarschutz im Baurecht

Bei der Errichtung eines Hauses fühlt sich oftmals ein Nachbar des Bauherrn durch das Bauvorhaben in seinen Rechten beein- trächtigt, sei es nun, daß der neue Nachbar höher oder breiter baut als bisher erlaubt, sei es, daß das neue Haus dem Nachbar- grundstück Sonnenlicht oder auch nur die freie Aussicht entzieht.Was da- gegen rechtlich unternom- men werden kann — darum geht es in diesem und im folgenden Heft.

Die Frage, ob und was der betroffe- ne Nachbar gegen die Verwirkli- chung eines Bauvorhabens unter- nehmen kann, wirft einige rechtliche Probleme auf. Denn rechtliche Be- ziehungen bestehen insoweit nicht nur zwischen Nachbarn und Bau- herren, sondern auch zwischen Bauherren und Baubehörde und u.

U. zwischen Baubehörde und Nach- barn. Diese regelmäßig anzutreffen- de Dreiecksbeziehung führt recht- lich zu einer Doppelspurigkeit oder Zweigleisigkeit der rechtlichen Mög- lichkeiten für ein Vorgehen gegen das unerwünschte Bauwerk. Diese Doppelspurigkeit wirkt für den Laien zunächst verwirrend und undurch- schaubar; sie läßt sich indessen bei näherem Hinsehen in ein einigerma- ßen klares und übersichtliches Sy- stem bringen:

Der betroffene Nachbar kann grund- sätzlich zwei verschiedene Wege einschlagen, um gegen den uner- wünschten Bau vorzugehen. Er kann einmal den Bauherrn unmittel- bar angreifen und diesem vorwer- fen, gegen bestimmte Rechtsvor- schriften verstoßen und damit ihm, dem Nachbarn, Unrecht zugefügt zu haben. Daneben besteht die Mög- lichkeit, die Baubehörde anzugrei- fen und dieser die Erteilung der rechtswidrigen Baugenehmigung vorzuwerfen. Für beide Möglichkei- ten stehen dem Nachbarn zwei völlig verschiedene Rechtswege zur Ver- fügung.

Vorgehen gegen den Bauherrn Gegen den Bauherrn unmittelbar kann der Nachbar nur vor den or- dentlichen Gerichten — Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof — vorgehen. Er muß hierbei dartun können, daß ei- nes oder mehrere seiner privaten — also im Verhältnis zum Bauherrn be-

stehenden — Rechte durch die Ver- wirklichung des Bauvorhabens be- einträchtigt werden.

Relativ unproblematisch ist diese Rechtsverletzung festzustellen, wenn das Bauvorhaben gegen ein privatrechtliches Bebauungsverbot oder eine Bebauungsbeschränkung verstößt, die in der Regel als Grund- dienstbarkeit (§ 1018 BGB) zu La- sten des jetzt zu bebauenden Grundstücks eingetragen sind. Miß- achtet der neue Bauherr diese Schranke, so kann ihn der Nachbar mittels Klage, eventuell auch noch einstweiliger Verfügung, zu einem Baustopp oder zu einer Beseitigung des zu Unrecht hochgezogenen Bauwerks zwingen.

Erheblich schwieriger hat es der be- troffene Nachbar, wenn er sich

„nur" in seinen allgemeinen Rech- ten auf Eigentum, Freiheit, Leben, Körper, Gesundheit usw. (§§ 823 ff BGB) beeinträchtigt sieht. Auch in diesem Fall braucht der Nachbar zwar eine rechtswidrige Beeinträch- tigung nicht hinzunehmen, sondern kann von dem Bauherrn die Beseiti- gung der Störung des konkret be- troffenen Rechts verlangen. Indes- sen wird sich der Bauherr gegen- über einem solchen Verlangen re- gelmäßig auf die ihm von der Baube- hörde erteilte Bauerlaubnis berufen.

Die Baugenehmigung wird zwar stets „unbeschadet privater Rechte Dritter" erteilt; sie rechtfertigt je- doch das geplante Bauvorhaben im Hinblick auf dessen Vereinbarkeit mit sämtlichen einschlägigen öffent- lich-rechtlichen Bestimmungen des Baurechts. Da diese Vorschriften Belange des Nachbarschutzes mit erfassen, spricht die Erteilung der Bauerlaubnis also zugunsten des Bauherrn zunächst einmal für die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens.

Der Nachbar wird es daher nicht leicht haben, seine rein zivilrechtli-

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Leserdienst

Hinweise • Anregungen Nachbarschutz im Baurecht

chen Ansprüchen unmittelbar gegen den Bauherrn durchzusetzen, wenn er nicht gleichzeitig die Baugeneh- migung angreift.

Einschaltung

der Bauaufsichtsbehörde

Wenn Bedenken gegen die Recht- mäßigkeit des Bauvorhabens beste- hen, sollte der Nachbar daher auf jeden Fall die Baubehörde einschal- ten und dieser die Bedenken mittei- len. Die Behörde muß einschreiten, wenn das Bauvorhaben sich nicht in den Grenzen der erteilten Bauer- laubnis hält oder gar eine Bauer- laubnis überhaupt nicht vorliegt. Ist das Bauvorhaben indessen von der Baugenehmigung gedeckt, so kann der Nachbar dennoch Widerspruch gegen die Baugenehmigung einle- gen und mit diesem seine rechtli- chen Bedenken gegen die Erteilung oder den Umfang der erteilten Bau- erlaubnis vorbringen.

Der Erfolg der nachbarlichen An- fechtungsmaßnahmen hängt im we- sentlichen von drei wichtigen Vor- aussetzungen ab, die nebeneinan- der gegeben sein müssen:

C) Die angefochtene Bauerlaubnis muß rechtswidrig sein;

C) diese Rechtswidrigkeit muß sich aus der Verletzung einer Rechts- norm ergeben, die zumindest auch nachbarschützenden Charakter hat;

0 schließlich muß sich aus der Rechtsverletzung eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn ergeben.

Die Rechtswidrigkeit einer Bauer- laubnis kann sich zunächst aus der Unvereinbarkeit des Bauvorhabens mit Bestimmungen des Baupla- nungsrechts ergeben. Hierunter ver- steht man das Recht der Bauleitpla- nung, das die zuständige Gemeinde durch Flächennutzungspläne und Bebauungspläne verwirklicht.

In

ei- nem Flächennutzungsplan ist, wie

es in § 5 Bundesbaugesetz (BBauG)

heißt, für das gesamte Gemeindege- biet die sich aus der beabsichtigten

städtebaulichen Entwicklung erge- bende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Der spätere Bebau- ungsplan ist aus dem Flächennut- zungsplan zu entwickeln und enthält dann die rechtsverbindlichen Fest- setzungen für die vorgesehene städ- tebauliche Ordnung (§ 8 BBauG), also etwa die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen, die Mindestgröße, die Mindestbreite und die Mindesttiefe der Baugrund- stücke usw. (§ 9 BBauG). Je nach- dem, ob das zu bebauende Grund- stück in den Geltungsbereich eines solchen Bauleitplans fällt, sind un- terschiedliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Bauvorhabens zu berücksichtigen.

Abgesehen von solchen planungs- rechtlichen Fragen ist die Rechtmä- ßigkeit des Bauvorhabens nach sei- ner Vereinbarkeit mit der jeweiligen landesrechtlichen Bauordnung zu beurteilen. Insoweit sind zunächst die allgemeinen Anforderungen zu beachten: Danach ist das gesamte Gebäude so zu errichten, daß die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben oder Gesund- heit nicht gefährdet werden. Die all- gemein anerkannten Regeln der Baukunst sind zu beachten. Außer- dem dürften die baulichen Anlagen nicht verunstaltet wirken, das Ge- samtbild ihrer Umgebung nicht stö- ren und müssen ihrem Zweck ent- sprechend ohne Mißstände zu be- nutzen sein. Ferner muß das Bau- vorhaben den Bebauungsvorschrif- ten genügen, wozu etwa die Einhal- tung des vorgeschriebenen seitli- chen Abstandes (Bauwich) zählt, und schließlich den Anforderungen an die Bauausführung, worunter die im Gesetz im einzelnen geregelten Anforderungen an die Standsicher- heit, den Feuchtigkeits-, Brand-, Wärme- und Schallschutz und die zu verwendenden

Baustoffe sowie

ge- naue Vorschriften für die Errichtung von Wänden, Decken, Schächten usw.

fallen.

• Wird fortgesetzt

Anforderungen an die drei Wein-Güteklassen

Nicht jeder ist ein versierter Wein- kenner. Der weniger geübte Wein- käufer kann sich jedoch orientieren, wenn er folgendes beachtet: Es gibt drei Güteklassen: Deutscher Tafel- wein, Qualitätswein bestimmter An- baugebiete (abgekürzt Q.b.A.) und Qualitätswein mit Prädikat. Die Gü- teklasse ist auf dem Etikett vermerkt.

So schreibt es das 1971 in Kraft ge- tretene neue deutsche Weingesetz vor.

Deutscher Tafelwein muß aus- schließlich aus im Inland geernteten Weintrauben hergestellt sein, einen bestimmten Mindestalkohol- und Gesamtsäuregehalt haben. Er darf seine Herkunft aus einem der vier Weinbaugebiete (Rhein und Mosel, Main, Neckar, Oberrhein) auf dem Etikett kenntlich machen, nicht aber eine Prüfungsnummer tragen, da er keinem Prüfungsverfahren unter- liegt. Hingegen müssen „Qualitäts- weine" und „Qualitätsweine mit Prä- dikat" — hergestellt aus bestimmten Rebsorten von elf heimischen „be- stimmten Anbaugebieten" — ab Weinjahrgang 1971 eine Qualitäts- prüfung durch die amtliche Prü- fungsbehörde über sich ergehen lassen. Eine Prüfungsnummer wird nur dann erteilt, wenn Untersu- chungsbefund und Sinnenprüfung den gesetzlichen Vorschriften ent- sprechen.

Beim Untersuchungsbefund geht es unter anderem um analytische Werte, Mostgewichte, Säure- und Alkoholgehalte. Bei der Sinnenprü- fung werden Farbe, Klarheit, Geruch und Geschmack nach einem Punkt- system bewertet. Ist die Farbe „ty- pisch", wird die vorgeschriebene Mindestpunktzahl 2 erteilt. Was die Klarheit betrifft, so darf sie nicht

„blind", sondern muß „blank" (1 Punkt) oder „glanzhell" (2 Punkte) sein. Ein „reintöniger" Geruch ga- rantiert die Mindestzahl von 2 Punk- ten, „feiner Geruch" ergibt 3, „Duft und Blume" 4 Punkte. Sechs Punkte sind mindestens für die Bewertung des Geschmacks vorgeschrieben. Ist

DEUTSCHES ARZTEBL ATT 2544 Heft 42 vom 20. Oktober 1977

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