• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Nachbarschutz im Baurecht" (27.10.1977)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Nachbarschutz im Baurecht" (27.10.1977)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Bei der Errichtung eines Hauses fühlt sich oftmals ein Nachbar des Bauherrn durch das Bauvorhaben in seinen Rechten beein- trächtigt. In diesem Bei- trag, dessen erster Teil im vorigen Heft erschien, wird untersucht, was in einem solchen Fall rechtlich ge- tan werden kann.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Heft 43 vom 27. Oktober 1977

Leserdienst

Hinweise -Anregungen

Nachbarschutz im Baurecht

Fortsetzung und Schluß

Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift

Aus dieser Fülle rechtlicher Bestim- mungen kann indessen der betroffe- ne Nachbar nur einen sehr geringen Anteil zu seinen Gunsten heranzie- hen, um die Baugenehmigung zu Fall zu bringen. Er kann grundsätz- lich nur die Verletzung solcher Vor- schriften rügen, die nicht aus- schließlich öffentlichen Interessen dienen, sondern zugleich auch nachbarschützenden Charakter ha- ben und damit gerade auch dem be- troffenen Nachbarn ein Recht auf Einhaltung gewähren. Das Bauvor- haben kann also durchaus in der einen oder anderen Hinsicht wegen Verstoßes gegen zwingende bau- rechtliche Bestimmungen rechts- widrig sein; der Nachbar kann hier- gegen aber gleichwohl nichts aus- richten, solange es ihm nicht ge- lingt, dem Bauherrn audh die Verlet- zung einer „nachbarschützenden Norm" vorzuwerfen.

Das mag auf den ersten Blick unver- ständlich erscheinen. Dahinter steht jedoch der auf dem gesamten Ge- biet des Verwaltungsrechts geltende Grundsatz, daß nicht jedermann das Recht hat, Unrecht in der Verwal- tungstätigkeit zu rügen, solange er selbst hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Die Berechtigung dieses Grundsatzes zeigt sich, wenn man sich vor Augen hält, daß anderen- falls jeder Bürger jeden beliebigen Verwaltungsakt jeder Behörde auf seine Rechtmäßigkeit hin könnte überprüfen lassen.

Welche Bestimmungen des öffentli- chen Baurechts nachbarschützen- den Charakter haben, ist in den ver-

schiedenen Gesetzen selbst nicht geregelt, sondern muß durch Ausle- gung der betreffenden Vorschrift nach Sinn und Zweck dieser Bestim- mung ermittelt werden. Als nachbar- schützend sind von der Rechtspre- chung bisher unter anderem aner- kannt worden: bestimmte baupla- nungsrechtliche Festsetzungen über die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks, Vorschriften über Gebäudehöhe und Geschoßzahl oder feuer- und gesundheitspolizei- lichen Inhalts, aber auch die Bestim- mungen über die Einhaltung des seitlichen Grenzabstandes (Bau- wich).

Läßt sich die Verletzung einer nach- barschützenden Vorschrift nicht feststellen, so bleibt dem Nachbarn als letzte Möglichkeit die Berufung auf eine Verletzung des Artikels 14 GG und damit auf das verfassungs- rechtlich garantierte Recht auf Ei- gentum. Der Nachbar muß dann aber vorbringen können, daß er durch die Baumaßnahme in seinem Eigentumsrecht „schwer und uner- träglich getroffen" wird. Das ist nach der Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts nur aus- nahmsweise und bei groben Mißgrif- fen der Baugenehmigungsbehörde der Fall, wenn etwa die Erteilung der betreffenden Bauerlaubnis im sicht- baren Widerspruch zur faktischen Gesamtsituation eines Grundstücks- komplexes steht, diese Situation bei Durchführung der Baumaßnahmen nachhaltig verändert und hierdurch die Nutzbarkeit des Grundstücks des Nachbarn schwer und unerträg- lich beeinträchtigt wird.

Weicht die Bauerlaubnis zuungun- sten des Nachbarn von einer zwin- genden nachbarschützenden Be-

2599

(2)

Leserdienst

Hinweise • Anregungen

Nachbarschutz im Baurecht

stimmung ab oder verletzt sie das Recht des Nachbarn aus Artikel 14 GG, so ist sie rechtswidrig und kann von dem Nachbarn angegriffen wer- den, es sei denn, und daraus ergibt sich eine weitere Einschränkung, dem Bauherrn ist von der Baubehör- de eben wegen dieser Abweichung ein Dispens erteilt worden. Unter Dispens versteht man die dem Bau- herrn ausnahmsweise gegebene Er- laubnis, gegen eine an sich einzu- haltende, weil etwa nachbarschüt- zende, Vorschrift zu „verstoßen", diese also im Einzelfall nicht zu be- achten. Vor der Entscheidung über einen Dispensantrag soll der betrof- fene Nachbar gehört werden. Ge- schieht dies nicht und ist auch sonst zu erkennen, daß die Behörde bei der Ermessensentscheidung über den Dispensantrag die Belange des Nachbarn nicht gebührend berück- sichtigt hat, so ist der Dispens rechtswidrig und damit dem Verstoß des Bauherrn gegen die betreffende nachbarschützende Norm die recht- liche Grundlage entzogen.

Tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn

Neben der Rechtswidrigkeit der Bauerlaubnis und der Verletzung ei- ner nachbarschützenden Vorschrift muß der Nachbar, will er die Bauer- laubnis zu Fall bringen, zusätzlich noch dartun, daß sich aus der Voll- ziehung der rechtswidrigen Bauer- laubnis für ihn eine tatsächliche Be- einträchtigung ergibt. Der Nachbar muß hierzu ganz konkret vorbrin- gen, welche Beeinträchtigung im tatsächlichen Bereich er zu erwarten hat. Hierzu zählt etwa die Einschrän- kung der Zufuhr von Licht und Luft zum eigenen Grundstück, die uner- wünschte Einsichtmöglichkeit usw.

Kann eine solche tatsächliche Be- einträchtigung nicht dargetan wer- den, so kann der Nachbar die Bauer- laubnis trotz deren Rechtswidrigkeit letztlich nicht mit Erfolg angreifen.

Prozessuales

Auf den Widerspruch des Nachbarn hin wird im Widerspruchsverfahren

(§§ 68 ff Verwaltungsgerichtsord- nung — VwGO) die Rechtmäßigkeit der erteilten Bauerlaubnis von der Baubehörde nochmals überprüft.

Wird dem Widerspruch nicht abge- holfen, so ergeht ein förmlicher Wi- derspruchsbescheid (§ 73 VwGO).

Wenn dessen Begründung die rechtlichen Bedenken des Nachbarn nicht ausräumt, so kann der Nach- bar gegen den Widerspruchsbe- scheid und die zugrundeliegende Bauerlaubnis binnen eines Monats Anfechtungsklage zum Verwal- tungsgericht erheben.

In Eilfällen kann eine einstweilige Anordnung (§§ 123 ff VwGO) beim Verwaltungsgericht beantragt wer- den, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des beste- henden Zustandes die Verwirkli- chung eines Rechts des Nachbarn vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Von besonderem Interesse ist es für den Nachbarn schließlich noch, ob er im Falle eines negativen Aus- gangs seines Rechtsmittels mit Schadensersatzansprüchen des ge- stoppten Bauherrn rechnen muß.

Das ist grundsätzlich nicht der Fall.

Zwar ist nach den §§ 123 III VwGO, 945 ZPO vorgesehen, daß im Falle der Aufhebung einer einstweiligen Anordnung u. U. derjenige, der die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet ist, dem Gegner den Schaden zu er- setzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel ent- steht. Das gilt aber nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich nur für den jeweiligen Verfahrens- gegner. Gegner des die Bauerlaub- nis anfechtenden Nachbarn ist je- doch verfahrensmäßig die Genehmi- gungsbehörde und nicht der Bau- herr. Der Genehmigungsbehörde entsteht aber ein Schaden aus der Stillegung eines Bauvorhabens re- gelmäßig nicht.

Rechtsanwalt Lothar Spatz

Hohenzollernring 38-40 5000 Köln 1

AUTO

Fünffacher Schutz vor Autodiebstählen

Die Autodiebstähle in der Bundesre- publik sind im Steigen begriffen. Im Jahre 1976 waren es rund 95 000 Wagen, von denen die Hälfte für im- mer verschwunden bleibt. Sie wur- den von gut organisierten Banden über Griechenland, Norditalien und Südfrankreich in den Vorderen und Mittleren Orient verschoben. Aber nicht nur Nobelmarken sind unter den gestohlenen Fahrzeugen, auch Mittelklassewagen finden bei den Dieben bereits Interesse.

Jetzt gibt es endlich einen wirksa- men Schutz gegen Autodiebstähle.

Die Firma Bosch hat eine elektroni- sche Alarmanlage entwickelt, die das Auto vor Langfingern fünffach schützen kann:

1. durch Einbau von serienmäßigen Türkontaktschaltern und zusätzli- chen Kontaktschaltern für die Mo- torhaube und den Kofferraum;

2. vor dem Einschalten oder der Überbrückung der Zündung;

3. vor dem Abreißen der Kabel des Alarmschalters oder vor sonstigen Manipulationen;

4. vor dem Diebstahl des Autoradios;

5. durch Einbau einer Anlaßsperre, mit dem ersten Alarmton werden die Zündung und der Starter blockiert.

Beim Einbruchversuch ertönt ohne Verzögerung das Horn im 30-Sekun- den-Intervall, was wohl jeden Auto- dieb sofort die Flucht ergreifen läßt.

Die Bosch-Autoalarmanlage besteht aus einem wassergeschützten und mit einem starken Sicherheitsschloß kombinierten Kontaktschalter mit 2000 verschiedenen Schließmög- lichkeiten.

Die Anlage gibt es für Kraftfahrzeu- ge mit 12-Volt-Anlage. Anfragen über den Autoschutz bei allen Bosch-Geschäftsstellen.

2600 Heft 43 vom 27. Oktober 1977 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

„nur" in seinen allgemeinen Rech- ten auf Eigentum, Freiheit, Leben, Körper, Gesundheit usw. Auch in diesem Fall braucht der Nachbar zwar eine rechtswidrige Beeinträch-

Deutschen Vorstellungen und Forderungen nach neutraler Technologie stehen US-ameri- kanische Befürchtungen gegenüber, dass mit dem globalen Vordringen chine- sischer

Als Beitrag zum besseren Verständnis des Kon- flikts zwischen den USA und der Volksrepublik China um den Netzwerkausrüster Huawei eröff- net die Studie eine historische Perspektive

Doch warum deutsche Awacs-Besat- zungen über Afghanistan eingesetzt werden dürfen, nicht aber zur Überwa- chung des Luftraums über Libyen, ist nur für Eingeweihte

Hans Bernhard Wuer- meling, Rechtsmediziner in Erlan- gen, sagte gegenüber dem Deut- schen Ärzteblatt: „Wir haben uns für das Lebensrecht des Ungeborenen entschieden, das Vorrang

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der von der Beigeladenen geführte Diskothe- kenbetrieb „ X“ eine Vergnügungsstätte darstellt, für die keine Baugenehmigung besteht,

Für alle Fälle lohnt zum einen das Abfassen einer kurzen Nicht- haftungsnotiz, wenn eine Nachbar- schaftshilfeaktion ansteht, erst recht aber der Abschluss einer

Der gut informierte und mündige Patient spielt da- bei eine zentrale Rolle: Er ist nicht mehr ein Kranker, sondern ein Kunde, der sich zwischen den verschiede- nen