Leserdienst
Hinweise • Anregungen Nachbarschutz im Baurecht
stimmung ab oder verletzt sie das Recht des Nachbarn aus Artikel 14 GG, so ist sie rechtswidrig und kann von dem Nachbarn angegriffen wer- den, es sei denn, und daraus ergibt sich eine weitere Einschränkung, dem Bauherrn ist von der Baubehör- de eben wegen dieser Abweichung ein Dispens erteilt worden. Unter Dispens versteht man die dem Bau- herrn ausnahmsweise gegebene Er- laubnis, gegen eine an sich einzu- haltende, weil etwa nachbarschüt- zende, Vorschrift zu „verstoßen", diese also im Einzelfall nicht zu be- achten. Vor der Entscheidung über einen Dispensantrag soll der betrof- fene Nachbar gehört werden. Ge- schieht dies nicht und ist auch sonst zu erkennen, daß die Behörde bei der Ermessensentscheidung über den Dispensantrag die Belange des Nachbarn nicht gebührend berück- sichtigt hat, so ist der Dispens rechtswidrig und damit dem Verstoß des Bauherrn gegen die betreffende nachbarschützende Norm die recht- liche Grundlage entzogen.
Tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn
Neben der Rechtswidrigkeit der Bauerlaubnis und der Verletzung ei- ner nachbarschützenden Vorschrift muß der Nachbar, will er die Bauer- laubnis zu Fall bringen, zusätzlich noch dartun, daß sich aus der Voll- ziehung der rechtswidrigen Bauer- laubnis für ihn eine tatsächliche Be- einträchtigung ergibt. Der Nachbar muß hierzu ganz konkret vorbrin- gen, welche Beeinträchtigung im tatsächlichen Bereich er zu erwarten hat. Hierzu zählt etwa die Einschrän- kung der Zufuhr von Licht und Luft zum eigenen Grundstück, die uner- wünschte Einsichtmöglichkeit usw.
Kann eine solche tatsächliche Be- einträchtigung nicht dargetan wer- den, so kann der Nachbar die Bauer- laubnis trotz deren Rechtswidrigkeit letztlich nicht mit Erfolg angreifen.
Prozessuales
Auf den Widerspruch des Nachbarn hin wird im Widerspruchsverfahren
(§§ 68 ff Verwaltungsgerichtsord- nung — VwGO) die Rechtmäßigkeit der erteilten Bauerlaubnis von der Baubehörde nochmals überprüft.
Wird dem Widerspruch nicht abge- holfen, so ergeht ein förmlicher Wi- derspruchsbescheid (§ 73 VwGO).
Wenn dessen Begründung die rechtlichen Bedenken des Nachbarn nicht ausräumt, so kann der Nach- bar gegen den Widerspruchsbe- scheid und die zugrundeliegende Bauerlaubnis binnen eines Monats Anfechtungsklage zum Verwal- tungsgericht erheben.
In Eilfällen kann eine einstweilige Anordnung (§§ 123 ff VwGO) beim Verwaltungsgericht beantragt wer- den, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des beste- henden Zustandes die Verwirkli- chung eines Rechts des Nachbarn vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Von besonderem Interesse ist es für den Nachbarn schließlich noch, ob er im Falle eines negativen Aus- gangs seines Rechtsmittels mit Schadensersatzansprüchen des ge- stoppten Bauherrn rechnen muß.
Das ist grundsätzlich nicht der Fall.
Zwar ist nach den §§ 123 III VwGO, 945 ZPO vorgesehen, daß im Falle der Aufhebung einer einstweiligen Anordnung u. U. derjenige, der die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet ist, dem Gegner den Schaden zu er- setzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel ent- steht. Das gilt aber nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich nur für den jeweiligen Verfahrens- gegner. Gegner des die Bauerlaub- nis anfechtenden Nachbarn ist je- doch verfahrensmäßig die Genehmi- gungsbehörde und nicht der Bau- herr. Der Genehmigungsbehörde entsteht aber ein Schaden aus der Stillegung eines Bauvorhabens re- gelmäßig nicht.
Rechtsanwalt Lothar Spatz
Hohenzollernring 38-40 5000 Köln 1
AUTO
Fünffacher Schutz vor Autodiebstählen
Die Autodiebstähle in der Bundesre- publik sind im Steigen begriffen. Im Jahre 1976 waren es rund 95 000 Wagen, von denen die Hälfte für im- mer verschwunden bleibt. Sie wur- den von gut organisierten Banden über Griechenland, Norditalien und Südfrankreich in den Vorderen und Mittleren Orient verschoben. Aber nicht nur Nobelmarken sind unter den gestohlenen Fahrzeugen, auch Mittelklassewagen finden bei den Dieben bereits Interesse.
Jetzt gibt es endlich einen wirksa- men Schutz gegen Autodiebstähle.
Die Firma Bosch hat eine elektroni- sche Alarmanlage entwickelt, die das Auto vor Langfingern fünffach schützen kann:
1. durch Einbau von serienmäßigen Türkontaktschaltern und zusätzli- chen Kontaktschaltern für die Mo- torhaube und den Kofferraum;
2. vor dem Einschalten oder der Überbrückung der Zündung;
3. vor dem Abreißen der Kabel des Alarmschalters oder vor sonstigen Manipulationen;
4. vor dem Diebstahl des Autoradios;
5. durch Einbau einer Anlaßsperre, mit dem ersten Alarmton werden die Zündung und der Starter blockiert.
Beim Einbruchversuch ertönt ohne Verzögerung das Horn im 30-Sekun- den-Intervall, was wohl jeden Auto- dieb sofort die Flucht ergreifen läßt.
Die Bosch-Autoalarmanlage besteht aus einem wassergeschützten und mit einem starken Sicherheitsschloß kombinierten Kontaktschalter mit 2000 verschiedenen Schließmög- lichkeiten.
Die Anlage gibt es für Kraftfahrzeu- ge mit 12-Volt-Anlage. Anfragen über den Autoschutz bei allen Bosch-Geschäftsstellen.
2600 Heft 43 vom 27. Oktober 1977 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT