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Modul 4 – Recht und Regeln Versicherungsschutz im Ehrenamt

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Academic year: 2022

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Modul 4 – Recht und Regeln // //

Modul 4 – Recht und Regeln

Versicherungsschutz im Ehrenamt

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Mögliche Schäden

Eigenschaden

• Sachschaden (PKW des Ehrenamtlichen wird beschädigt)

• Personenschaden (Unfall auf dem Weg zum Engagement)

Fremdschaden

• Sachschaden (dem Ehrenamtliche fällt das „gute Service“ herunter )

• Personenschaden (Hilfebedürftiger klemmt sich den Finger in der Tür)

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Modul 4 – Recht und Regeln // //

Haftpflichtversicherung I/II

07.06.2015

Präsentationstitel Seite 3

Definition

„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines Anderen widerrechtlich verletzt, ist dem Anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ (BGB § 823 (1) Schadensersatzpflicht)

• Ehrenamtliche können nur belangt werden, wenn sie grob fahrlässig handeln (§

31b BGB)

• Versicherungsschutz der Länder für Ehrenamtliche greift nur nachrangig

(4)

Haftpflichtversicherung II/II

Beispiel: Brille des Ehrenamtlichen zerbricht.

Muss für den Schaden selbst aufkommen

Beispiel: Ein Dritter zerbricht die Brille

Der Dritte muss für den Schaden aufkommen

(5)

Modul 4 – Recht und Regeln // //

Unfallversicherung

07.06.2015

Präsentationstitel Seite 5

Drei Gruppen:

• gesetzlich Versicherte

• Versicherte gemäß Satzung der Kasse

• freiwillig Versicherte

Im Rahmen des Gesetzes sind auch einige ehrenamtlich tätige Personengruppen versichert. Sie müssen nicht individuell (namentlich) zur Versicherung angemeldet werden. Versichert sind u. a. unentgeltlich im Gesundheitswesen oder in der

Wohlfahrtspflege tätige Personen (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII).

 Unfälle unverzüglich den Träger melden

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