Modul 4 – Recht und Regeln // //
Modul 4 – Recht und Regeln
Versicherungsschutz im Ehrenamt
Mögliche Schäden
Eigenschaden
• Sachschaden (PKW des Ehrenamtlichen wird beschädigt)
• Personenschaden (Unfall auf dem Weg zum Engagement)
Fremdschaden
• Sachschaden (dem Ehrenamtliche fällt das „gute Service“ herunter )
• Personenschaden (Hilfebedürftiger klemmt sich den Finger in der Tür)
Modul 4 – Recht und Regeln // //
Haftpflichtversicherung I/II
07.06.2015
Präsentationstitel Seite 3
Definition
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines Anderen widerrechtlich verletzt, ist dem Anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ (BGB § 823 (1) Schadensersatzpflicht)
• Ehrenamtliche können nur belangt werden, wenn sie grob fahrlässig handeln (§
31b BGB)
• Versicherungsschutz der Länder für Ehrenamtliche greift nur nachrangig
Haftpflichtversicherung II/II
Beispiel: Brille des Ehrenamtlichen zerbricht.
• Muss für den Schaden selbst aufkommen
Beispiel: Ein Dritter zerbricht die Brille
• Der Dritte muss für den Schaden aufkommen
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Unfallversicherung
07.06.2015
Präsentationstitel Seite 5
Drei Gruppen:
• gesetzlich Versicherte
• Versicherte gemäß Satzung der Kasse
• freiwillig Versicherte
Im Rahmen des Gesetzes sind auch einige ehrenamtlich tätige Personengruppen versichert. Sie müssen nicht individuell (namentlich) zur Versicherung angemeldet werden. Versichert sind u. a. unentgeltlich im Gesundheitswesen oder in der
Wohlfahrtspflege tätige Personen (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII).
Unfälle unverzüglich den Träger melden