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Archiv "Praxisführung: Die Tücken einer Kontovollmacht" (06.08.2012)

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B E R U F

[126] Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 31

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6. August 2012

PRAXISFÜHRUNG

Die Tücken einer Kontovollmacht

Ärzte, die Mitarbeitern teilweisen Zugriff auf das Geschäftskonto einräumen, sollten sich die Details des Vollmachtformulars sehr genau ansehen.

D

er Zeitpunkt war längst über- fällig: Nach achtjähriger Pra- xiszugehörigkeit sollte die erfah- renste Praxismitarbeiterin von Dr.

Dieter M. eine eingeschränkte Voll- macht über das Geschäftskonto bei der Hausbank erhalten. Der Inter- nist aus Niedersachsen wollte sich damit etwas vom „aufwendigen Fi- nanzkram“ entlasten. Dazu zählt er das Bezahlen kleinerer Rechnungen oder auch die damit verbundene Disposition der täglichen Liquidität seiner Praxis. Die dazu erforderli- che Bevollmächtigung ist aber nicht so unproblematisch, wie M. dachte:

Als er sich das Vollmachtformular genauer ansieht, hat er viele Fragen.

Regelmäßig anpassen

Grundsätzlich gilt, dass für eine Bankvollmacht das Vertrauen in die betreffende Person, wie im hier be- schriebenen Fall, unabdingbar ist.

Allerdings sollte auch vor diesem Hintergrund die sorgfältige Durch- sicht eines solch wichtigen Formu- lars nicht vergessen werden. Dabei kann leicht übersehen werden, dass die jeweiligen Bedingungen einer derartigen Vollmacht vor allem durch Gesetzesänderungen oder durch Präzisierungen der Recht- sprechung mehr oder weniger re- gelmäßig anzupassen sind und vom Arzt als Vollmachtgeber ebenso re- gelmäßig überprüft werden sollten.

Eine solche Überprüfung hat übri- gens nichts mit mangelndem Ver- trauen in die bevollmächtigte Per- son zu tun. Es geht vielmehr um ei- nen klar definierten rechtlichen und an der Praxis orientierten Rahmen der jeweiligen Vollmacht, in dem sich der oder die Vollmachtnehmer sicher und dem Vollmachtumfang gemäß bewegen sollten. Je nach den betrieblichen Erfordernissen ist es eine Überlegung wert, die De- tails einer Kontovollmacht nicht

nur auf dem Vollmachtformular, sondern auch in der jeweiligen Stel- lenbeschreibung der Mitarbeiterin aufzuführen.

Dauer der Vollmacht

Einer der wesentlichen Punkte ist der Zeitraum der Gültigkeit der Vollmacht: Je nach Kreditinstitut behält der Bevollmächtigte den Zu- griff auf die Geschäftskonten auch über das Ableben des Kontoinha- bers hinaus. Es kann natürlich durchaus sinnvoll sein, dass Ärzte damit die Zahlungsfähigkeit der Praxis unmittelbar erhalten. Aller- dings sollten bei einer solchen Re- gelung ebenfalls mögliche Auswir- kungen auf bereits bestehende erb- rechtliche Verfügungen eines Testa- ments oder eines Erbvertrags be- rücksichtigt werden. Banken lassen entsprechende Kontoverfügungen von Bevollmächtigten nämlich meist so lange zu, bis die Erben ei- nen entsprechenden Widerruf der jeweiligen Vollmacht vornehmen.

Erfahrungsgemäß kann ein solcher, von den Erben gemeinsam getra - gener Widerruf aber einige Zeit in Anspruch nehmen, so dass vom Bevollmächtigten zwischenzeitlich Kontoverfügungen getroffen wer- den können. Zur Vermeidung von Missverständnissen kann festgelegt werden, dass Kontovollmachten aus - schließlich zu Lebzeiten des Arztes gültig sein sollen.

Ebenfalls überprüft werden soll- te der konkrete Umfang einer Voll- macht: Je nach Formular sind Ver- fügungen aus einem Kontogutha- ben heraus ebenso möglich wie aus einer bestehenden Kreditlinie.

Selbst wenn die bisherige betrieb - liche Übung fast selbstverständlich Guthabenverfügungen vorsieht, ist aus Gründen der Rechtssicherheit ein entsprechender Blick in das Vollmachtformular ratsam. Falls

danach nämlich auch Abhebungen über das Guthaben hinaus möglich sind, sollte in Verbindung mit dem Kreditinstitut klar definiert werden, ob und in welchem finanziellen Rahmen Kontoverfügungen durch Bevollmächtigte erfolgen dürfen.

Auch hier sollte geprüft werden, ob dieser Punkt auch in der Stellenbe- schreibung der Mitarbeiterin ver- bindlich festgehalten wird. Je nach Kreditinstitut sind darüber hinaus Vereinbarungen möglich, die Gut- haben- oder Kreditverfügungen, wie bei M. übrigens vorgesehen, je Kontoabhebung auf einen bestimm- ten Maximalbetrag zu beschränken, die von einem Kontobevollmäch- tigten allein oder von mehreren Kontobevollmächtigten gemeinsam durchgeführt werden können.

Wichtig ist, dass es im Ergebnis keinerlei Zweifel über die konkre- ten Abhebungsberechtigungen ge- ben darf. Unterschiedliche Auffas- sungen darüber gehen sonst erfah- rungsgemäß zulasten des Arztes und Vollmachtgebers.

Weitere Bevollmächtigung

Ein weiterer wichtiger Punkt: Der Bevollmächtigte ist je nach Institut berechtigt, weitere Untervollmach- ten selbstständig, also ohne Mitwir- kung des Vollmachtgebers, zu ertei- len. Es dürfte ratsam sein, über ein Streichen dieser Berechtigung im Vollmachtformular nachzudenken.

Im Ergebnis können die Formu- lierungen in den jeweiligen Voll- machtformularen also durchaus zu Missverständnissen führen, so dass ein sorgfältiger Umgang mit jeder einzelnen Vereinbarung erforder- lich ist. Ärzten, denen die rechtli- che Bedeutung einer Formulierung nicht eindeutig genug erscheint, können natürlich auch einen Anwalt um Klärung bitten.

Michael Vetter

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