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Archiv "Wertpapiere" (19.05.1988)

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MEDIZINTECHNIK

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Röntgengerät für den

niedergelassenen Pneumologe

Freiwillig Rentenversicherte:

Jetzt noch Beiträge für 1987?

Die Anforderungen an die Ausstattung von Untersu- chungsgeräten nach Anwen- dungsklasse III der KBV- Röntgen-Apparaterichtlinien für Thorax-Untersuchungen erfüllt ein Röntgen-Aufnah- megerät mit Bildverstärker- Femseh-Einrichtung. Das Gerät wurde als wirtschaft- liche Lösung für Röntgenun- tersuchungen in der Arztpra- xis an stehenden, sitzenden und liegenden Patienten kon- zipiert. Röntgenaufnahmen bis 35 x 43 cm sind im Hoch- und Querformat möglich.

Ein schneller Wechsel von der Aufnahme zur Durch- leuchtung wird durch die Bildverstärker-Einblendvor- richtung erzielt, die das Nutz- strahlenbündel kreisförmig und exakt auf das Eingangs- fenster des 23-cm-Bildver- stärkers einblendet. Die im Untersuchungsablauf entste- henden Absorptionsänderun- gen werden durch eine auto- matische Regelung der Do- sisleistung (kV und mA) aus- geglichen, die in Verbindung mit der Video-Verstärkungs-

Regelung für den Fernseh- monitor arbeitet. Durch die- se beiden Regelsysteme wird auch bei plötzlich auftreten- den, großen Absorptionsän- derungen eine stets gleich- bleibend hohe Güte des Durchleuchtungsbildes ge- währleistet. Mit dem neuen 23-cm-Bildverstärker in High Modulation-Technologie werden hohe Kontrastüber- tragung und Detailauflösung im Bild erzielt. Diese sind entscheidende Parameter für das Erkennen pathologischer Befunde wie die Darstellung kontrastarmer rundlicher Schatten geringen Durchmes- sers bei der Untersuchung von Staublungen. Der ein- stellbare horizontale Strah- lengang bis 175 cm ab Ober- kante Fußboden erlaubt bei Patienten über 180 cm Kör- pergröße die Durchleuchtung der Nasennebenhöhlen und der Thoraxorgane in einem Untersuchungsgang. Ha Hersteller: C. H. F. Müller, Unternehmensbereich der Philips GmbH, Medizintechnik, Röntgen- straße 24, 2000 Hamburg 63

Ein geradezu sensationel- les Urteil hat das Landesso- zialgericht Nordrhein-West- falen gefällt: Freiwillig Ren- tenversicherte haben noch bis Ende des jeweils folgenden Jahres Zeit, Beitragslücken aus dem Vorjahr zu füllen.

Der — an sich eindeutige — Gesetzestext, der freiwillige Beitragszahlungen nur für das laufende Kalenderjahr zuläßt, darf nicht wortgetreu angewendet werden.

Die Vorschrift des Para- graphen 1418 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung sagt es klipp und klar: Frei- willige Beiträge sind „un- wirksam", wenn sie „nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, ent- richtet werden". Das nord- rhein-westfälische Landesso- zialgericht sicherte einem freiwillig Rentenversicherten dennoch die (nachträgliche) Anerkennung seiner erst im Folgejahr entrichteten Bei- träge zu. Begründung: Bei- träge für Pflichtversicherte

Wertpapiere Beim Käu- fer einer Schuldverschrei- bung gehören nicht nur die ausdrücklich als Zinsen be- zeichneten Zahlungen zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen, son- dern auch der Unterschieds- betrag zwischen einem nied- rigeren Ausgabebetrag und einem höheren Rückzah- lungsbetrag. Dies hat der Bundesfinanzhof mit dem Grundsatzurteil vom 13. 10.

1987 (VIII R 156/84) ent- schieden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Schuldver- schreibung für die Dauer ih- rer Laufzeit vom Erwerber gehalten und an deren Ende an den ursprünglichen Er- werber zurückgezahlt wird.

Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich offengelassen, was im Fall der Zwischenver- äußerung während der Lauf- zeit der Schuldverschreibung zu gelten hat. Einschränkend

könnten anstandslos auch noch für das Vorjahr über- wiesen werden. Dise Ver- günstigung dürfe freiwillig Versicherten nicht vorenthal- ten werden — jedenfalls jenen nicht, die „zur Aufrechter- haltung einer schon erworbe- nen Anwartschaft auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbs- unfähigkeit gezahlt worden sind". Sie würden sonst un- zulässig benachteiligt. Im üb- rigen sei „nicht ersichtlich", was die unterschiedliche Fri- stenregelung für Freiwillig- und Pflichtversicherte recht- fertigen könne. Denn in bei- den Fällen mache der Gesetz- geber von der „rechtzeiti- gen" Zahlung entscheidende Ansprüche abhängig: ob eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zugebil- ligt werden könne (AZ: L 8 J 13/87).

Die betroffene Rentenver- sicherung will nun beim Bun- dessozialgericht erreichen, daß die Vorschrift nicht erwei- ternd ausgelegt wird. WB

wurde jedoch entschieden, daß ein Disagio, das wirt- schaftlich nicht ins Gewicht fällt, bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht anzu- setzen ist.

Unbeachtlich sind danach Unterschiedsbeträge bis zu einem Prozent des Nominal- werts für Abschnitte von je- weils zwei Jahren Laufzeit, höchstens sechs Prozent bei einer Schuldverschreibung mit einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren. Zeitlich zu erfassen ist der durch den hö- heren Rückzahlungsbetrag gewährte Zinsertrag erst zum Zeitpunkt der Zahlung bei Rückgabe der Schuldver- schreibung. Denn bei der Ausgabe von Schuldver- schreibungen unter dem Nennwert erlangt der Gläubi- ger wirtschaftliche Verfü- gungsmacht hinsichtlich des Unterschiedsbetrags erst bei der Rückzahlung. SIS A-1420 (16) Dt. Ärztebl. 85, Heft 20, 19. Mai 1988

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