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Die Delikte Minderjähriger nehmen auch im Kanton Bern zu

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I 293/2005 JGK 22. Februar 2006 45C Interpellation

0470 Blaser-Gerber, Oberthal (SVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 06.10.2005

Wo verbüssen Jugendliche ihre Strafen?

Mit dem neuen Jugendstrafrecht, das am 1. Januar 2007 in Kraft treten soll, beträgt die Höchststrafe für Jugendliche ab 16, neu vier Jahre Freiheitsentzug. Die Delikte Minderjähriger nehmen auch im Kanton Bern zu. 2003 wurden 99 Minderjährige verurteilt, 14 davon ohne Bewährung. 2004 mussten bereits 25 von 118 Jugendlichen die Strafe absitzen.

1. Besteht die Gefahr, dass rechtskräftig Verurteilte wegen mangelnder Gefängnisplätze ihre Strafe nicht antreten können?

2. Wo sollen straffällige Jugendliche künftig ihre Strafe verbüssen? Muss angesichts der zunehmenden Jugendgewalt ein spezielles Jungendgefängnis mit entsprechender therapeutischer Betreuung und geeigneten Einrichtungen zur Berufsausbildung geplant und realisiert werden?

3. Damit die Rückfallquoten nach dem Strafvollzug sinnvoll gesenkt werden können, braucht es auch Übergangsstationen zum normalen Alltagsleben, wo den Jugendlichen genügend Sicherheit geboten wird. Heute muss als Übergangslösung häufig ein Platz in einer psychiatrischen Klinik beansprucht werden.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 17.11.2005

Antwort des Regierungsrates

Einleitung

Das neue Jugendstrafrecht, das auf 1. Januar 2007 in Kraft treten soll, beinhaltet die Möglichkeit eines Freiheitsentzugs von einem Tag bis zu einem Jahr für Jugendliche, die nach Vollendung des 15. Alterjahres ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen haben.

Jugendliche, die zur Zeit der Tat das 16. Altersjahr vollendet haben, können bei schweren Verbrechen oder wenn sie bei bestimmten Tatbeständen wie beispielsweise schwerer Körperverletzung besonders skrupellos gehandelt haben, neu mit Freiheitsentzug bis zu vier Jahren bestraft werden.

Für den Vollzug dieser Freiheitsstrafen müssen die Kantone Einrichtungen zur Verfügung stellen, in der jeder Jugendliche entsprechend seiner Persönlichkeit erzieherisch betreut und insbesondere auf die soziale Eingliederung nach der Entlassung vorbereitet wird.

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Im Weiteren muss dem Jugendlichen ein Schulbesuch, eine Lehre oder eine Erwerbstätigkeit ermöglicht werden, nötigenfalls auch in der Einrichtung selber.

Die Kantone müssen bis spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes, also bis spätestens 2017, die notwendigen Einrichtungen für den Vollzug der Freiheitsstrafen bereit stellen.

Zu Frage 1

Die Gefahr, dass rechtskräftig Verurteilte wegen mangelnder Gefängnisplätze ihre Strafe nicht antreten können, besteht heute nicht, sofern man alle gesamtschweizerisch zur Verfügung stehenden Plätze (geschlossene Abteilungen, Regionalgefängnisse) berücksichtigt.

An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass in der Schweiz bezüglich Vollzug von Strafen und Massnahmen in der Jugendrechtspflege unter den Kantonen seit langem eine intensive Zusammenarbeit stattfindet.

Zu Frage 2

Zur Zeit sind die Strafvollzugsbehörden an der Planung von Einrichtungen, wo besonders gefährliche Jugendliche untergebracht und zugleich erzieherisch und therapeutisch betreut sowie schulisch und beruflich gefördert werden können. Die Behörden betreten damit Neuland, denn noch sind die Auswirkungen des neuen Jugendstrafrechts unklar.

In Planung stehen vorläufig zwei Deutschschweizer Jugendgefängnisse: Einerseits soll im Kanton Zürich die Arbeitserziehungsanstalt Uitikon Waldegg in ein neues Massnahmenzentrum für Jugendliche und junge Erwachsene umgewandelt werden; ein Jugendgefängnis soll ein Teil dieses Massnahmezentrums bilden. Andererseits ist ein zweites Jugendgefängnis in der Arbeitserziehungsanstalt Arxhof im Kanton Baselland geplant. Entsprechende Entscheide sollen noch in diesem Jahr gefällt werden. In der Westschweiz sind ähnliche Bestrebungen im Gang.

Wie bereits unter Frage 1 erwähnt, spielt in der Jugendrechtspflege die interkantonale Zusammenarbeit eine wichtige Rolle. Im Hinblick auf die in besonders schwerer Weise straffällig gewordenen Jugendlichen zielen die Bestrebungen vorderhand ebenfalls in diese Richtung, indem primär eine Konkordatslösung ins Auge gefasst wird. Die sowohl in der West- als auch in der Deutschschweiz geplanten Projekte sind nach heutigem Kenntnisstand so konzipiert, dass auch die voraussichtlich nicht sehr zahlreichen Fälle aus dem Kanton Bern aufgenommen werden können.

Im heutigen Zeitpunkt ist im Kanton Bern deshalb kein eigenes Jugendgefängnis vorgesehen. Dies rechtfertig sich auch vor dem Hintergrund, dass der Kanton Bern mit dem Jugendheim Prêles und dem Loryheim bereits über zwei wichtige staatliche Vollzugsinstitutionen auf seinem Gebiet verfügt, welche jedoch auch künftig nicht für den Vollzug der nach neuem Jugendstrafrecht möglichen Freiheitsstrafen vorgesehen sind.

Zu Frage 3

Der Resozialisation beziehungsweise der Bekämpfung der Rückfallgefahr wird sowohl im alten als auch im neuen Jugendstrafrecht ein grosser Stellenwert beigemessen. Viele Institutionen des Massnahmenvollzugs für Jugendliche haben spezifische Austrittsstufen, damit Jugendliche lernen, sich im Alltag zurecht zu finden. Weiter sollen die gesetzlichen Regelungen wie die bedingte Entlassung etc. die erfolgreiche Reintegration ermöglichen.

Eine Praxis, wonach als Übergangslösung häufig ein Platz in einer psychiatrischen Klinik beansprucht wird, ist dem Regierungsrat nicht bekannt.

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An den Grossen Rat

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