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Kein Antibiotika (Streptomycin) im Kanton Bern

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M 085/2008 VOL 2. Juli 2008 VOL C

Motion

1207 Zryd, Adelboden (SP-JUSO) Hänni, Kirchlindach (Grüne)

Weitere Unterschriften: 20 Eingereicht am: 31.03.2008

Feuerbrandbekämpfung

Der Regierungsrat wird aufgefordert, eine naturgerechte Feuerbrandbekämpfung im Kanton Bern anzustreben. In einer Feuerbrandstrategie sollen folgende Punkte aufgegriffen werden:

1. Keine präventiven Rodungen von nur leicht befallenen Hochstammobstbäumen sowie von Weissdorn-Arten.

2. Entschädigung von Rodungen nur nach Neupflanzungen.

3. Kein Antibiotika (Streptomycin) im Kanton Bern.

4. Natur- und landschaftsgerechte Beratung.

Begründung

Die Gemeinden sollen künftig verstärkt in die Vollzugsverantwortung eingebunden und dafür entschädigt werden. Dafür hat der Kanton Bern die Verordnung über die Erhaltung von Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft geändert. Zudem will sich der Kanton bei der Bekämpfung des Feuerbrands auf gefährdete schützenswerte Pflanzenbestände wie Erwerbsobstanlagen, Baumschulen und besonders wertvolle Hochstammkernobstgärten konzentrieren. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben jedoch gezeigt, dass das Bakterium nicht mehr aus der Schweiz tilgbar ist. Die Ausbreitung des Feuerbrandbakteriums konnte mit der bisherigen Strategie nicht verhindert, höchstens verzögert werden. Der Erhalt von naturnahen Hochstammobstgärten gilt auch in Zeiten des Feuerbrands als eines der wichtigsten Ziele für die Berner Landschaft.

1. Einzelbäume und Hochstamm-Feldobstbäume spielen eine wichtige Rolle bei der Erhaltung der Biodiversität. Solange wissenschaftlich nicht klar ist, ob und wie sich befallene Hochstammobstbäume gegen das Bakterium wehren können und solange nicht klar ist, ob Rückschnitte besser sind als die Bäume ruhen lassen, solange dürfen Hochstammobstbäume nicht präventiv gerodet werden. Auch die ökologisch wertvollen Weissdorn-Arten sollen nicht vorbeugend gerodet werden.

Somit soll auf das Tilgen bei Hochstammobstbäumen, auch in Schutzzonen, verzichtet werden. Die Bäume sind in erster Linie durch Rückschnitte zu sanieren.

1. Der Kanton soll Entschädigungen für die Zwangsrodung von Hochstamm-Obstbäumen nur nach erfolgter Neupflanzung ausstellen.

2. Die Auswirkungen von Antibiotika auf Boden- und Baumlebewesen sind aufgrund des aktuellen Wissensstandes nicht abschätzbar. Das Problem des Feuerbrandes kann

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mittels Antibiotika nicht gelöst werden. Deren Wirkungsgrad ist beschränkt und rasche Resistenzbildung ist zu erwarten.

3. Schliesslich soll die Beratung ausgebaut werden. Die Gemeinden sollen Hilfe von kompetenten Fachpersonen des Kantons erhalten, welcher die dazu die nötigen, personellen Ressourcen zur Verfügung stellen soll.

Antwort des Regierungsrates

Allgemeines

Das Jahr 2007 war für die Schweiz das bisher weitaus schlimmste Feuerbrandjahr. Im Kanton Bern waren rund 150 Gemeinden betroffen, vor allem im Mittelland auf der Achse Oberaargau, Emmental bis Schwarzenburg. Über 16’000 Befallsmeldungen gingen bei der kantonalen Fachstelle für Pflanzenschutz ein.

Wegen der Gefährlichkeit der Baumkrankheit ist die Bekämpfung des Feuerbrands weitgehend bundesrechtlich geregelt. Der Bund gibt den Kantonen die zentralen Elemente der Feuerbrandbekämpfung vor und beteiligt sich im Gegenzug an den Kontroll- und Bekämpfungskosten unter der Voraussetzung einer Kofinanzierung durch den Kanton.

Gestützt auf die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 2005 (SR 916.161) hat das BLW am 28. Januar 2008 eine Allgemeinverfügung über die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels für dieses Jahr in besonderen Fällen erlassen, die den Einsatz des Antibiotikums Streptomycin im Kernerwerbsobstanbau unter strengen Auflagen regelt.

Gestützt auf die bundesrechtlichen Grundlagen wurde im Kanton Bern bis ins Jahr 2007 die so genannte Tilgungsstrategie umgesetzt, wonach mit Feuerbrand befallene Pflanzen gerodet und verbrannt werden mussten. Diese Strategie wurde von verschiedener Seite als unverhältnismässig restriktiv und zu wenig zukunftsorientiert kritisiert. Insbesondere würde sie keinen konstruktiven Beitrag leisten zur Abfederung von negativen ökologischen Auswirkungen betreffend Landschaftsbild, Lebensräume und Biodiversität beim Fällen von Hochstammkernobstbäumen.

Gestützt auf die Erfahrungen aus den letzten Jahren wurde eine Anpassung der Feuerbrandbekämpfungsstrategie nötig, um insbesondere den ökologischen Aspekten verstärkte Bedeutung beizumessen. Neu basiert die Strategie zur Bekämpfung von Feuerbrand im Kanton Bern auf drei Kernelementen: Prävention verstärken, Bekämpfung flexibilisieren und fokussieren sowie Vollzug unter Einbezug der Gemeinden optimieren.

Am 12. März 2008 hat der Regierungsrat eine Revision der Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (LKV; BSG 910.112) verabschiedet. Die Änderungen traten am 1. Juni 2008 in Kraft. Zur effizienteren Bekämpfung der Baumkrankheit wurde die Zusammenarbeit mit den Gemeinden verbessert. Mit Hilfe der Gemeinden sollen gefährdete wertvolle Pflanzenbestände besonders überwacht und gepflegt werden.

Diese Ausführungen zeigen, dass der Regierungsrat bereits heute für eine naturgerechte Feuerbrandbekämpfung einsteht. Er hat mit der Anpassung der LKV die nötigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen, um die Strategie zur Bekämpfung des Feuerbrands an die neusten Erkenntnisse anzupassen und den für den Kanton bestehenden Handlungsspielraum insbesondere auch zugunsten der Ökologie zu nutzen. Der Kanton ist dabei jedoch an den bundesrechtlich vorgegebenen Rahmen gebunden.

Zu den einzelnen Anliegen der Motion nimmt der Regierungsrat wie folgt Stellung:

Punkt 1

Am 12. März 2008 hat das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) den ganzen Kanton Bern auf Gesuch hin in eine einzige Befallszone umgewandelt. Die Befallszone ist ein Gebiet, in dem der Feuerbrand stark oder wiederholt aufgetreten ist, so dass dort nicht mehr damit

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gerechnet werden kann, den Feuerbranderreger vollständig auszurotten. Damit wurde u.a.

die rechtliche Basis gelegt für den Wechsel von der Tilgungs- zur Eindämmungsstrategie mit der Konsequenz, dass der Rückschnitt als breite Bekämpfungsmassnahme legitimiert wurde bzw. die bodenebene Entfernung der befallenen Pflanzen (Rodung) an Stellenwert verloren hat.

Welche der Massnahmen - Rückschnitt oder bodenebene Entfernung - bei Feuerbrandbefall von Hochstammobstbäumen im Einzelfall zielführend und zweckmässig ist, hängt von vielen Faktoren ab (z.B. Befallsstärke und -anfälligkeit, Kernobstart und - sorte, Alter und Standort der Bäume, Pflegeintensität). Vor diesem Hintergrund hat die Wahl der adäquaten Bekämpfungsmassnahme grundsätzlich fallspezifisch zu erfolgen.

Präventive Rodungen von nicht befallenen Bäumen sind keine vorgesehen. Das Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) hat die massgebenden Grundsätze unter Einbezug einer externen Fachgruppe in ihren Weisungen definiert. Demnach sind befallene Bäume nur in Schutzobjekten mit ihrer Umgebung im Umkreis von 500 Metern zu roden und zu ersetzen. Bäume mit wenig Befall (weniger als 5 Infektionsstellen) können zurückgeschnitten werden; Birnen und Quitten sowie alte, abgehende oder schwer kontrollierbare Bäume werden gerodet. Ausserhalb der Schutzobjekte (inkl. Schutzgürtel) werden Bekämpfungsmassnahmen in der Regel nicht mehr behördlich angeordnet. Es werden lediglich Beratungen durchgeführt sowie Rückschnitts- oder Rodungsempfehlungen abgegeben.

Der Weissdorn gehört zu den besonders anfälligen Wirtspflanzen des Feuerbrands.

Deshalb ist gemäss der revidierten LKV dessen Anbau und Anpflanzung ab 1. Juni 2010 verboten. Es besteht jedoch keine Absicht, eine vorbeugende Rodung des Weissdorns zu verfügen.

Dem Anliegen der Motionärin, keine präventiven Rodungen von nur leicht befallenen Hochstammobstbäumen sowie von Weissdorn durchzuführen, wird deshalb im Rahmen der angepassten Bekämpfungsstrategie im Kanton Bern bereits Rechnung getragen.

Punkt 2

Mit der Umwandlung des ganzen Kantons Bern in eine Befallszone und dem damit verbundenen Übergang von der Tilgungs- zur Eindämmungsstrategie werden Bund und Kanton nur noch Rodungen befallener Pflanzen in so genannten Schutzobjekten mit ihrer Umgebung im Umkreis von 500 Metern entschädigen. Schutzobjekte sind nach Art. 23 Abs. 1 der revidierten LKV insbesondere Erwerbsobstanlagen des Kernobstanbaus, Baumschulen mit Feuerbrandwirtspflanzen und besonders wertvolle Hochstammkernobstgärten.

Das Fällen von Hochstammobstbäumen hat negative ökologische Auswirkungen, indem das Landschaftsbild und der Lebensraum für Vögel und Insekten beeinträchtigt werden.

Deshalb besteht ein öffentliches Interesse, gefällte Hochstamm-Kernobstbäume möglichst rasch durch geeignete, befallsresistente hochstämmige Arten zu ersetzen. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Initiative der Gemeinde wurde mit Art. 25 Abs. 4 der revidierten LKV die Möglichkeit geschaffen, dass sich der Kanton an den Kosten für geeignete Ersatzpflanzungen bis Ende 2013 beteiligen kann. Kantonale Beiträge sollen einen Anreiz auslösen, damit vor Ort Ersatzpflanzungs-Programme initiiert und umgesetzt werden.

Gestützt auf diese Ausführungen wird dem Anliegen der Motion in diesem Punkt dem Grundsatz nach Rechnung getragen. Eine zwingende und direkte Verknüpfung der Rodungsentschädigung mit der Bedingung einer Neuanpflanzung wird jedoch nach eingehender Prüfung aus folgenden Gründen als nicht zweckmässig erachtet:

− Die Entfernung befallener Pflanzen hat aus epidemiologischen Gründen möglichst rasch zu erfolgen. Zwischen der Entfernung befallener Pflanzen und einer Ersatzpflanzung kann eine längere Zeitspanne liegen.

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− Die Entscheidungsebenen zur Umsetzung der Massnahmen sind in der Regel nicht identisch: Über eine Entfernung befallener Pflanzen entscheidet im Rahmen der rechtlichen Vorgaben grundsätzlich deren Eigentümerin bzw. Eigentümer; mit öffentlichen Mitteln unterstützte Ersatzpflanzungen bedingen ein Engagement der Gemeinde.

− Der Beitrag an Ersatzpflanzungen soll im Gegensatz zu den Rodungsentschädigungen nicht auf Schutzobjekte beschränkt sein.

Der Regierungsrat hält deshalb dafür, dass dieser Punkt der Motion als Postulat angenommen und als erfüllt abgeschrieben werden kann.

Punkt 3

Der Regierungsrat lehnt den Antibiotika-Einsatz im Erwerbsobstanbau zur Bekämpfung des Feuerbrands unter ökologischen und gesundheitlichen Gesichtspunkten grundsätzlich ab. Der Kanton Bern ist jedoch rechtlich verpflichtet, die Allgemeinverfügung des BLW umzusetzen und den Einsatz von Streptomycin im erwerbsmässigen Niederstamm- Kernobstanbau auf begründetes Gesuch hin zu bewilligen. Das zuständige LANAT hat jedoch seinen Handlungsspielraum zugunsten der Ökologie auf Anweisung der Volkswirtschaftsdirektion vollständig genutzt und den Antibiotika-Einsatz nur sehr restriktiv zugelassen. Der kantonale Vollzug trägt damit der hohen Sensibilität der Thematik Rechnung. Insbesondere dem Controlling (Vorkontrolle sämtlicher potenzieller Anwender, stichprobenweise Nachkontrolle bei erfolgtem Einsatz sowie Analyse von Honigproben im Einsatzgebiet und einem Umkreis von drei Kilometern) wird eine zentrale Bedeutung beigemessen. Im Kanton Bern haben in diesem Jahr nur 9 Produzenten Streptomycin effektiv eingesetzt, was im Vergleich zu anderen vom Feuerbrand betroffenen Kantonen wenig ist.

Vor diesem Hintergrund wäre es rechtlich nicht zulässig gewesen, im Kanton Bern überhaupt keine Antibiotika-Einsätze zu bewilligen. Der Kanton Bern hat jedoch im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben die Gesuche für Antibiotika-Einsätze sehr sorgfältig geprüft und restriktiv gehandhabt und damit den Einsatz auf ein Minimum beschränkt. In diesem Sinne kann das Anliegen der Motionärin als Postulat angenommen und abgeschrieben werden.

Punkt 4

Zur Verbesserung der Effizienz bei der Feuerbrandbekämpfung wurden die Gemeinden gestützt auf die revidierte LKV gegen Abgeltung verstärkt in die Vollzugsverantwortung eingebunden. Der Kanton ist bestrebt, die Aufgabenteilung und Zusammenarbeit mit den Gemeinden in einem Umfeld knapper öffentlicher Ressourcen optimal auszugestalten. In diesem Kontext obliegt es dem LANAT (bzw. dessen Fachstellen für Pflanzenschutz sowie Obst und Beeren), die Gemeinden und ihre Feuerbrand-Verantwortlichen über ihre Aufgaben zu instruieren sowie ihnen beratend und unterstützend zur Seite zu stehen. Von Ende April bis Anfang Juni 2008 wurden alle Gemeinden mit ihren für die Feuerbrandbekämpfung verantwortlichen Personen (Administratoren, Kontrolleure) zu umfassenden Instruktionskursen eingeladen. Neben diesen Schulungen wurde insbesondere für die Bevölkerung eine Feuerbrand-Hotline eingerichtet. Zusätzlich wurden Weisungen und Merkblätter erstellt sowie Informationen über die Amtsanzeiger, in der Fachpresse und auf der Homepage des LANAT (www.be.ch/feuerbrand) verbreitet. Der mit der Motion verlangten natur- und landschaftsgerechten Beratung wird in diesem Rahmen umfassend nachgelebt.

Im Herbst 2008 soll eine Bilanz der getroffenen Massnahmen gezogen werden, um allenfalls nötige Verbesserungen für die Feuerbrand-Kampagne 2009 vornehmen zu können.

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Antrag Punkt 1: Annahme als Motion unter gleichzeitiger Abschreibung Punkt 2: Annahme als Postulat unter gleichzeitiger Abschreibung Punkt 3: Annahme als Postulat unter gleichzeitiger Abschreibung Punkt 4: Annahme als Motion unter gleichzeitiger Abschreibung

An den Grossen Rat

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