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Auch der Kanton Bern wird sich an der Bekämpfung von Asylmissbräuchen beteiligen müs- sen

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I 231/2002 POM 30. April 2003 46C

Interpellation

1235 Astier, Moutier (FDP)

Weitere Unterschriften: 29 Eingereicht am: 26.11.2002

Was unternimmt der Kanton Bern gegen Missbräuche im Asyl- und Ausländerrecht?

Das Schweizervolk hat am 24. November 2002 die SVP-Initiative zur Bekämpfung von Asylmissbräuchen mit 50,1 Prozent äusserst knapp abgelehnt. Bundesrätin Metzler hat in einem Interview anerkannt, dass das knappe Resultat die Angst der Bevölkerung wider- spiegle. Die Schweiz werde ihre humanitäre Asylpolitik nun fortsetzen und Missbräuche vermehrt bekämpfen, da die Sorgen und Befürchtungen der Bevölkerung ernst zu nehmen seien.

Auch der Kanton Bern wird sich an der Bekämpfung von Asylmissbräuchen beteiligen müs- sen. Der Regierungsrat wird daher um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Wie hoch ist im Kanton Bern der Anteil an Ausländerinnen und Ausländern, welche die Schweiz auf Grund eines Wegweisungsbeschlusses oder einer Landesverweisung verlassen müssen, jedoch nicht in ihre Heimatländer ausgeschafft werden können, weil sie nicht mit den kantonalen Behörden zusammenarbeiten?

2. Nach Artikel 43 Absatz 2 des eidgenössischen Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 (SR 142.31) erlischt die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit nach Ablauf der mit dem rechtskräftigen negativen Ausgang des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist.

Wird diese Gesetzesbestimmung im Kanton Bern streng gehandhabt oder gewähren die Kantonsbehörden in diesen Fällen Ausnahmen? Wenn ja: In welchen Fällen und auf Grund welcher Rechtsgrundlagen?

3. Werden die Fürsorgeleistungen von den Kantonsbehörden ganz oder teilweise abge- lehnt, gekürzt oder entzogen, wie dies nach Art. 83 Bst. g AsylG möglich ist, wenn sich Asylsuchende, deren Gesuch abgelehnt wurde und die unser Land verlassen müssen, weigern, die nötigen Schritte zum Verlassen der Schweiz zu unternehmen? Dürfen diese Ausländerinnen und Ausländer, die eine Zusammenarbeit im Hinblick auf ihre Ausreise verweigern, in ihren vom Staat finanzierten Unterkünften wohnen bleiben?

Antwort des Regierungsrates:

Zu Frage 1:

Die Zahl der Personen, die nicht in den Heimatstaat zurückgeführt werden können, weil sie nicht mit den Behörden zusammenarbeiten, lässt sich statistisch nicht ermitteln.

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Das Bundesamt für Flüchtlinge weist für den Kanton Bern per 31. Dezember 2002 im Asylbereich 125 Personen aus, bei denen die Wegweisung rechtskräftig und die Ausreisefrist abgelaufen ist. Bei weiteren 1'723 Personen gilt der Vollzug der Wegweisung als hängig oder blockiert. In beiden Kategorien befinden sich aber Angehörige aus Staaten, welche momentan keine oder nur sehr wenige Reisepapiere ausstellen (bspw.

Serbien und Montenegro, Sri Lanka und viele afrikanische Staaten), die keine zwangsweisen Rückführungen zulassen (bspw. Algerien, Äthiopien, Eritrea, Russland) oder bei denen Rückführungen im Moment sistiert sind (Irak). In fast allen Fällen könnten die ausreisepflichtigen Personen aber in den Heimatstaat zurückkehren, wenn sie sich selbständig um die Papierbeschaffung bemühen würden.

Im Ausländerbereich ist die Zahl der ausstehenden Wegweisungen bedeutend geringer.

Sie umfasst nur wenige Einzelfälle.

Zu Frage 2:

Der Kanton Bern wendet Artikel 43 Absatz 2 des Asylgesetzes, der eine Erwerbstätigkeit für abgewiesene Asylsuchende nach Ablauf der Ausreisefrist verbietet, streng an.

Ausnahmen werden nur dann gewährt, wenn die Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Gang ist. Es entspricht dem Sinn der erwähnten Gesetzesbestimmung, Asylsuchende arbeiten zu lassen, solange ihre Anwesenheit mit Wissen und Willen der Behörden andauert.

Zu Frage 3:

Abgewiesene Asylsuchende, deren Ausreisefrist abgelaufen ist, werden im Fürsorgebereich auf die Unterstützungsstufe „Minimal“ zurückgesetzt, wenn sie sich nicht um die Ausreise bemühen. Sie können zwar weiterhin in den Asylunterkünften verbleiben und sind nach wie vor gegen Krankheit versichert, erhalten aber weniger Geld für persönliche Auslagen als Asylsuchende, die sich noch in einem laufenden Asylverfahren befinden. Die Tagespauschale wird ihnen bei Unterbringung in einem Kollektivzentrum von CHF 9.50 auf 8 Franken gekürzt, bei Unterbringung in einer Gemeinde von 12 Franken auf CHF 8.50.

An den Grossen Rat

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