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Brisanz hat die Fragestellung auch im Kanton Bern

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I 043/2001 FIN 22. August 2001 47C

Interpellation

2532 Kaufmann, Bern (SP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 07.03.2001

Super-Managerlöhne bei den öffentlich-rechtlichen Betrieben des Kantons

Auf Bundesebene haben die neu festgelegten Managerlöhne im Bereich der halböffentlichen Betriebe des Service-Public Aufsehen erregt. Die Manager dieser Betriebe verdienen nicht nur das 2 bis 3-fache eines Regierungsmitglieds, sondern das 10-fache der durchschnittlichen MitarbeiterInnen in den staatlichen Betrieben.

Auf Grund dieser Tatsachen haben verschiedene Manager auf Bundesebene auf Lohnbestandteile (z.B. Bonus) verzichtet und der Bundesrat hat darauf hingewiesen, dass die Höhe der Managersaläre problematisch sein kann. Deshalb will der Bundesrat als Mehrheitsaktionär die Lohnpolitik auf den obersten Etagen zumindest harmonisieren.

Brisanz hat die Fragestellung auch im Kanton Bern. Immerhin hat der Kanton in der Finanzkrise der 90er Jahre die öffentlichen Löhne der mittleren und unteren Lohnklassen gesenkt, der Teuerungsausgleich ist nicht gewährt worden. Es ist deshalb in diesem Kanton besonders stossend, wenn gleichzeitig die Spitzenmanagerlöhne derart hoch liegen und laufend erhöht werden. Es ist bekannt - wenn auch nicht offiziell bestätigt-, dass auch die Manager der bernischen Betriebe (v.a. BLS, BEKB, BKW) hohe bis sehr hohe Saläre beziehen, teilweise aber in sehr unterschiedlicher Höhe. Dem Vernehmen nach beträgt der Unterschied zwischen BEKB und BLS rund Fr. 150'000 pro Jahr. Sowohl Transparenz als auch eine Harmonisierung dieser Löhne sind also angesagt.

Der Regierungsrat ist deshalb gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Trifft es zu, dass sich die Löhne der bernischen Topmanager zwischen 350'000.- und 600'000 Franken pro Jahr bewegen? Wann wurden diese Löhne letztmals erhöht?

2. Wie hoch sind die Löhne der Topmanager bei BLS, BKW, BEKB und bei anderen Betrieben mit kantonaler Aktienmehrheit?

3. Gibt es für Spitzenmanager des Kantons Bern ebenfalls eine Bonussystem, das je nach

„Leistung“ und Betriebserfolg die Aufstockung des Grundlohnes erlaubt?

4. Teilt der Regierungsrat die Auffassung, dass auf kantonaler Ebene die Spitzenlöhne der halbstaatlichen Betriebe harmonisiert werden sollten? Was gedenkt er als Hauptaktionär zu tun?

5. Welche Lohnhöhe erachtet der Regierungsrat als angemessen und für einen öffentlichen Betrieb vertretbar?

Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 05.04.2001

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Antwort des Regierungsrates

Der Interpellant erkundigt sich nach den Löhnen und anderen geldwerten Leistungen für Kader der öffentlichen Unternehmen des Kantons Bern und führt als Beispiele BLS Lötschbergbahn AG (BLS), Berner Kantonalbank (BEKB) und BKW FMB Energie AG (BKW) auf.

Die erwähnten Unternehmen sind als privatrechtliche Aktiengesellschaften nach Art. 620 ff.

des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR) ausgebildet, wobei der Kanton Bern jeweils über eine Mehrheit am Aktienkapital verfügt. Diese rechtliche Stellung unterscheidet sie von den vom Interpellanten angesprochenen Bundesunternehmen Post (selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts) und SBB (spezialgesetzliche Aktiengesellschaft).

BLS, BEKB und BKW fallen unter den Begriff der öffentlichen Unternehmen nach Art. 19 des Informationsgesetzes (IG) und sind gemäss dieser Bestimmung verpflichtet, über ihre Tätigkeit im übertragenen Aufgabenbereich wie Behörden zu informieren. Die Informationspflicht findet ihre Grenzen, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen durch die Information berührt werden (Art. 16 Abs. 1 IG). Als überwiegende private Interessen gelten nach Art. 29 Abs. 2 IG insbesondere der Schutz des persönlichen Geheimbereichs sowie das Geschäftsgeheimnis.

Dieselben Rechte stehen den angesprochenen Lohnbezügern sowie den Unternehmen auch gemäss dem Datenschutzgesetz zu.

Die Anfrage des Interpellanten berührt - soweit sie die Bekanntgabe einzelner Lohnzahlungen an Kadermitglieder betrifft - sowohl die privaten Interessen der entsprechenden Lohnbezüger als auch das Geschäftsgeheimnis des jeweiligen Unternehmens.

Bei den zur Diskussion stehenden Unternehmen handelt es sich, wie einleitend ausgeführt, nicht um kantonale Anstalten, sondern um Gesellschaften des privaten Rechtes. Die Spitzenkader der erwähnten Betriebe sind nicht Kantonsangestellte und deshalb auch nicht in die kantonalen Gehaltsklassen eingereiht. Sie geniessen wie jeder Private den Schutz der persönlichen Daten. Es steht dem Regierungsrat nicht zu, von sich aus Auskünfte über die Bezüge der Kader privater Aktiengesellschaften zu erteilen.

Die Unternehmen BLS und BKW sind zumindest in wichtigen Teilbereichen in einem weitgehend liberalisierten, die BEKB in einem völlig freien Markt tätig. Alle drei Unternehmen stehen unter hohem Konkurrenzdruck. Die Bekanntgabe individueller Löhne von Kaderleuten könnte sich für die betroffenen Unternehmen nachteilig auswirken: Die Rekrutierung von kompetenten Spitzenmanagern würde für einen Betrieb, der die Löhne seines Personals publiziert, erheblich erschwert. Es kann nicht Ziel der kantonalen Politik sein, die dem Kanton mehrheitlich gehörenden Betriebe im wirtschaftlichen Wettbewerb durch eigene Massnahmen zu benachteiligen.

Der Regierungsrat beschränkt sich aufgrund der obenstehenden Ausführungen auf allgemeine Bemerkungen zur Entlöhnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den drei genannten Unternehmen.

Die als Beispiele genannten Firmen erfüllen ihre Aufgaben in einem privatwirtschaftlichen Umfeld und müssen ihre Leistungen am Markt erbringen. Die Anforderungen an ihre leitenden Organe sind daher an jenen vergleichbarer Unternehmungen der Privatwirtschaft zu messen. Für die obersten Führungskräfte (Mitglieder der Unternehmensleitung) bedeutet dies, dass ihre Löhne nicht direkt mit jenen der öffentlich-rechtlich Angestellten vergleichbar sind. Bei der Lohnfestsetzung müssen die Unternehmen im gleichen Ausmass auf den Arbeitsmarkt Rücksicht nehmen wie andere private Unternehmen.

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Massgebende Vergleichsgrössen sind dabei primär Löhne für Managementpositionen in der Privatwirtschaft.

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass im Gegensatz zur Darstellung des Interpellanten der Kanton Bern die Gehälter seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den 90er Jahren im Gegensatz zu einigen andern Kantonen nicht gesenkt hat. Einschnitte waren einzig beim Teuerungsausgleich bzw. beim Gehaltsauftstieg zu verzeichnen.

Zu den Fragen des Interpellanten

Fragen 1 und 2 (Höhe der Löhne der Spitzenkader und letztmalige Erhöhung) Aus den eingangs genannten Gründen sieht der Regierungsrat davon ab, sich zu individuellen Lohnbezügen zu äussern.

Frage 3 (Bestehen eines Bonussystems)

Falls Bonussysteme bestehen, sind sie für jedes Unternehmen unterschiedlich definiert.

Die im Auftrag der Eidgenössischen Bankenkommission durch die Revisionsstelle bei der BEKB vorgenommene jährliche Prüfung des Systems der Ausrichtung von Boni und dessen allfällige Auswirkungen auf Risiken haben ergeben, dass sich aus dem Bonus- und Beteiligungssystem der Bank keine speziellen Risiken ergeben.

Frage 4 (Harmonisierung der Spitzenlöhne)

Bei den erwähnten Unternehmen handelt es sich um Aktiengesellschaften des Privatrechtes. Die vom Interpellanten angestrebte Harmonisierung würde bedeuten, dass die Lohnfestsetzung in Zukunft nach kantonsinternen Richtlinien statt nach den Voraussetzungen des spezifischen Arbeitsmarktes erfolgen müsste. Bei diesem Markt sind Angebot und Nachfrage innerhalb eines bestimmten Marktsegments entscheidend. So liegt es auf der Hand, dass für die BEKB der Arbeitsmarkt für entsprechende Kräfte im vergleichbaren Bankensektor mit vergleichbarem geographischen Einzugsgebiet, für die BLS hingegen jener im Sektor von Bahnen mit vergleichbarem, überwiegend regionalem Anforderungsprofil massgebend ist. Eine aufgezwungene Harmonisierung würde es den verantwortlichen Stellen der Unternehmen erschweren, ein kompetentes und leistungsfähiges Spitzenkader zu rekrutieren. Die von aussen vorgeschriebene Harmonisierung der Löhne müsste als teilweise "Rückverstaatlichung" betrachtet werden;

sie würde im Widerspruch zu den mit der privatrechtlichen Rechtsform gestrebten Zielen, insbesondere der Förderung der Marktchancen, stehen. Auch fehlen für eine solche Harmonisierung die Rechtsgrundlagen.

Frage 5 (Höhe der angemessenen Löhne)

Von den erwähnten Unternehmen wird erwartet, dass sie sich mit Erfolg auf dem Markt durchsetzen. Hierfür benötigen sie unter anderem leistungsfähige Kader. Deren Lohn wird durch Faktoren wie internes Lohngefüge, Arbeitsmarkt, Zielerreichung beziehungsweise Unternehmenserfolg definiert. Ausserdem muss die Entlöhnung als „relativ gerecht“

empfunden werden. Für Mitglieder der Unternehmensleitung ist dabei nicht nur das interne Lohngefüge eine Bezugsgrösse, sondern ganz besonders auch der Vergleich mit den Möglichkeiten, die ihnen der Arbeitsmarkt in Bereichen mit vergleichbaren Anforderungen ihnen bietet. Unter diesen Umständen wäre es nicht sinnvoll, unter Missachtung der in ständigem Wandel stehenden Marktvorgaben durch politische Instanzen Maximallöhne zu definieren. Auch hierfür fehlen im übrigen die Rechtsgrundlagen.

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Abschliessend und unabhängig von den Fragen des Interpellanten stellt der Regierungsrat fest, dass ein zu starkes Auseinanderklaffen der verschiedenen Lohnbezüge gesellschaftspolitisch problematisch ist.

An den Grossen Rat

Referenzen

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