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Offenbar führt der Staatsforstbetrieb beim Amt für Wald des Kantons Bern nun intensive Bestrebungen, die Zaunpflicht in verschiedenen Gebieten des Kantons Bern aufzuheben

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I 185/2009 VOL 14. Oktober 2009 VOL C Interpellation

1736 Fuchs, Bern (SVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 12.05.2009

Kanton Bern - unzuverlässiger Partner bei der Zaunpflicht?

Bei der Zaunpflicht geht es darum, die Zäune im Frühjahr aufzustellen und im Herbst abzulegen.

Offenbar führt der Staatsforstbetrieb beim Amt für Wald des Kantons Bern nun intensive Bestrebungen, die Zaunpflicht in verschiedenen Gebieten des Kantons Bern aufzuheben.

Dabei werden nicht nur Zaunpflichten mit Grundbucheintrag (30 Jahre nach Grundbucheintrag mit einjähriger Kündigungsfrist und Bezahlung eines Ablösewertes) aufgelöst, sondern auch Zaunpflichten mit teilweise jahrzehntelangen Gewohnheitsrechten.

Gemäss einem dem Interpellanten vorliegenden Kündigungsschreiben wird eine einmalige, freiwillige Entschädigung von 2 Franken pro Laufmeter angeboten. Wenn sich der Grundeigentümer nicht innert 30 Tagen entscheidet, die Entschädigung anzunehmen, wird ihm mitgeteilt, dass er keine Entschädigung mehr erhalten wird.

In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Wie viele Stellen werden beim Staatsforstbetrieb durch diese Aufhebung der Zaunpflicht eingespart?

2. Mit welchen Kosteneinsparungen wird dank dieser "Übung" gerechnet und wie viele Grund- und Waldeigentümer sind kantonsweit betroffen?

3. Wieso wird die seit teilweise Jahrzehnten bestehende einvernehmliche Zusammenarbeit mit den Wald- und Landeigentümer in ländlichen und alpinen Gegenden mit diesem Vorgehen in Frage gestellt.

4. Erachtet es der Regierungsrat als anständig, wenn eine Entschädigung nur denjenigen angeboten wird, die sich innert 30 Tagen entscheiden, das Kantonsangebot anzunehmen?

5. Hält der Regierungsrat an dieser Kündigungsaktion für Zaunpflichten fest?

Antwort des Regierungsrates

Der Kanton Bern hat nach den verheerenden Hochwasserereignissen Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts im Voralpenraum Weideflächen erworben und als Hochwasserschutzmassnahme aufgeforstet. Damit die jungen Bäume nicht durch das Vieh verbissen wurden, waren Schutzzäune erforderlich. Der Kanton hat sich damals beim Erwerb einiger Flächen dazu verpflichtet, selber Zäune zu errichten und zu unterhalten. In wenigen Fällen wurde diese Pflicht als Grundlast im Grundbuch eingetragen. Gemäss

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Artikel 788 des Zivilgesetzbuches kann nach dreissigjährigem Bestand oder nach Abrede die Löschung der Last verlangt werden. Eine gesetzliche Pflicht zur Einfriedigung oder Zäunung von Wäldern besteht für die Waldeigentümerin oder den Waldeigentümer nicht.

Gemäss Artikel 11 Absatz 2 der kantonalen Waldverordnung ist es vielmehr grundsätzlich Sache der Viehhalterin oder des Viehalters dafür zu sorgen, dass ihre resp. seine Tiere nicht in den Wald eindringen. Der Kanton hat vorab im Gantrischgebiet trotzdem über viele Jahre freiwillig ablösefähige Zäunungen weitergeführt. 2008 überprüfte der Staatsforstbetrieb die Grundlagen und nahm die Ablösung an die Hand. Den Betroffenen wurden anlässlich einer Orientierungsversammlung der Sachverhalt, die rechtlichen Grundlagen und das Vorgehen zur Ablösung erläutert.

Zu den einzelnen Fragen:

1. Die Ablösung der Zaunpflichten ist eine von vielen Massnahmen zur laufenden Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Staatsforstbetriebes. Gemessen am Arbeitsaufwand ermöglicht sie den Abbau einer halben Waldarbeiterstelle. Mit der Strategischen Aufgabenüberprüfung des Regierungsrates (SAR) wurde 2003 der Abbau von 45 Stellen im Staatswald beschlossen (SAR-Ergänzungsbericht, 2003, S.

115). Dieser wurde mit der Restrukturierung des Staatswaldes 2005 vollzogen, teilweise mit Entlassungen. In der Zwischenzeit wurden weitere Austritte nicht ersetzt, allein im Jahr 2009 deren drei mit insgesamt 275 Stellenprozenten. Der gesamte Stellenabbau seit 2002 (Ausgangslage vor SAR) beläuft sich im Staatsforstbetrieb derzeit auf 87 Vollstellen (inkl. Lehrstellen) oder mehr als 50% des damaligen Mitarbeiterbestandes.

2. Der Staatsforstbetrieb hat in der neuen Organisation seit 2005 jährlich fast 18 Kilometer Weidezäune im Frühling aufgestellt und im Herbst abgelegt. Die Vollkosten beliefen sich auf etwa CHF 50’000 pro Jahr. Dies entspricht ungefähr dem einmalig zu bezahlenden Ablösebetrag. Von der Ablösung betroffen sind 36 Landeigentümerinnen und Landeigentümer und waldseitig einzig der Staatsforstbetrieb.

3. Der Staatsforstbetrieb überprüft entsprechend seinem Leistungsauftrag und den rechtlichen Grundlagen laufend, welche Massnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Staatswälder und zur Verbesserung der Eigenwirtschaftlichkeit erforderlich sind. Nach bisheriger Praxis hat der Kanton einzig zum Nutzen der Alpbewirtschaftung Zaunpflichten getragen. Dies lässt sich vor dem Hintergrund eines verantwortungsvollen Mitteleinsatzes nicht mehr länger vertreten. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden frühzeitig darüber informiert, aus welchen Gründen diese freiwilligen Leistungen durch den Staatsforstbetrieb nicht mehr erbracht werden können. Die einvernehmliche Zusammenarbeit sollte dadurch nicht in Frage gestellt werden.

4. Der Staatsforstbetrieb hat nach längeren Vorarbeiten und der Orientierungsversammlung vom November 2008 den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Anfang April 2009 mit einem Schreiben den Sachverhalt nochmals erläutert und ihnen eine Vereinbarung unterbreitet. Damit die Zuständigkeiten im Hinblick auf das Niederlegen der Zäune im Herbst klar geregelt und diesbezüglich alle gleich behandelt werden können, wurde das Angebot auf den 15. Mai 2009 befristet. In den wenigen Fällen, in denen der Termin nicht eingehalten wurde, erfolgte eine weitere Kontaktnahme. Diese Vorgehensweise führte zu keinen direkten Beanstandungen. In 34 Fällen wurde die Vereinbarung rechtskräftig abgeschlossen. Ein Fall wurde mündlich geregelt und nur in einem Fall erfolgte trotz Nachfrage seitens des Staatsforstbetriebes keine Rückmeldung. In diesen beiden Fällen legt der Staatsforstbetrieb die Zäune im Herbst noch wie bisher ab.

Anschliessend obliegt die Zaunpflicht den Tierhalterinnen und Tierhaltern.

5. Der Regierungsrat begrüsst ganz allgemein Massnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Staatswälder und zur Verbesserung der Eigenwirtschaftlichkeit des Staatsforstbetriebs. Er erachtet das Vorgehen des Staatsforstbetriebs als angemessen.

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An den Grossen Rat

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