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Archiv "Datenschutz-Problem: Der Fragebogen zum Mediziner-Test" (30.04.1982)

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Auszug aus dem „Fragebo- gen zur Begleituntersu- chung" für den Test medizi- nischer Studiengänge

Frage 7

Sind oder waren Sie (Mehr- fachnennungen möglich) A Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes, des Malteser Hilfsdienstes oder ähnlicher Organisationen?

B Mitglied bei Amnesty Inter- national, Terre des Hommes, beim Arbeitslosen- oder Ge- fangenenhilfswerk oder ähn- licher Organisationen?

C Mitglied der Bergwacht, Feuerwehr, des Seenot- rettungsdienstes, Techn.

Hilfswerkes, Katastrophen- schutzes?

Frage 32

Berufsposition oder zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit des Vaters:

Frage 33

Berufsposition oder zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit der Mutter:

Frage 34

Vorbildung des Vaters (höchster erreichter Ab- schluß):

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

THEMEN DER ZEIT

Auswahlverfahren im Bildungs- und Beschäftigungssystem wer- den tendenziell immer technokra- tischer und anonymer ausgestat- tet. Die Prüfungen lassen wesentli- che Aspekte menschlicher Eig- nung und Leistung unberücksich- tigt. Mit einem der wohl ausgeklü- gelsten Verfahren dieser Art sehen sich die Bewerber um einen Stu- dienplatz in den harten Numerus- clausus-Fächern und hier ganz be- sonders für das Fach Medizin kon- frontiert.

Bisher konnte ein medizinischer Studienbewerber, der nicht über den notwendigen Notendurch- schnitt verfügte und somit nicht sofort einen Studienplatz bekam, mit ein wenig Geduld über die Wartezeitliste dennoch sein Stu- dium beginnen. Das dabei oft sehr lange Wartezeiten entstanden, schreckte Ernsthafte keineswegs ab und wurde halt als notwendi- ges Übel in Kauf genommen.

Um diese Warteschlange — so der ehemalige Vorsitzende der Kultus- ministerkonferenz, Glotz — abzu- hacken, hat man den Status der

„Altwarter" abgeschafft. Als Er- satz wird ihnen nun ein Test ange- boten, zu dem sie ausgelost wer- den können, das heißt, sofern sie sich dafür beworben haben. In ei- ner Übergangszeit soll bewiesen werden, ob dieser Test als Krite- rium im Auswahlverfahren länger- fristig geeignet ist.

Im Rahmen einer sogenannten Be- gleituntersuchung zum Test wer- den deshalb Daten erhoben, um den Test objektiver zu gestalten.

Diese demoskopische Untersu- chung hat also lediglich etwas mit dem Test zu tun, nicht aber mit dem Kandidaten. Unter den vor Testbeginn dem Probanden zuge- schickten Unterlagen befindet sich daher auch ein Fragebogen zur Begleituntersuchung.

Fallbeispiel

Vor Testbeginn verlangte der Pro- band von den verantwortlichen Testabnehmern Aufklärung dar- über, wie eine solche demoskopi- sche Untersuchung bei Angabe der persönlichen ZVS-Registrier- nummer anonym bleiben könne?

Obwohl er keinen Zusammenhang zwischen den höchst persönli- chen Fragen (siehe Auszüge aus dem Testbogen) und dem Test selbst entdecken konnte, war er dennoch bereit, diesen Fragebo- gen ohne Registriernummerabzu- geben.

Eine solche Einigung, bei der sei- ne Anonymität gewahrt geblieben wäre, war jedoch laut Testab- nehmer nicht möglich. Da keine andere Möglichkeit als die Abgabe des Fragebogens mit Registrier- nummer geboten wurde, blieb dem Proband nichts anderes üb- rig, als auf die Teilnahme am Test zu verzichten.

Ganz im Gegensatz dazu wurde in einer offiziellen Stellungnahme zu dieser Frage verkündet, daß von jeglicher Sanktion abzusehen sei, da niemand zur Teilnahme an ei- ner demoskopischen Untersu-

Datenschutz-Problem:

Der Fragebogen zum Mediziner-Test

Ingrid Beckmann und Klaus-Peter Biermann

70 Heft 17 vom 30. April 1982 79. Jahrgang DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Ausgabe AlB

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Datenschutz-Problem

chung gezwungen werden könne.

Unmittelbar nach dem Vorfall ver- suchte der Proband, telefonisch Auskunft von der ZVS zu erhalten.

Er wurde mehrmals weitervermit- telt, wobei sich jedoch die jeweili- gen Gesprächspartner als nicht kompetent erklärten. Es war nicht mehr möglich, die Frage vor Test- beginn zu klären, und der Proband war nun endgültig vom Test aus- geschlossen.

Laut Aussage des „Instituts für Test- & Begabungsforschung" der Studienstiftung des Deutschen Volkes handelt es sich bei der Be- gleituntersuchung um eine rein demoskopische Untersuchung.

Wie aber kann es dann Vorausset- zung zur Testteilnahme sein, per- sönliche Angaben mit Registrier- nummer — also nicht anonym — abzuliefern?

Im übrigen besteht ein Informa- tionsdefizit, das sich erst kurz vor Testbeginn als solches erweist und das dann wegen fehlender Kompetenz der Durchführenden — sowohl am Ort selbst als auch bei der ZVS — nicht befriedigend vor Testbeginn geklärt werden kann.

Müssen hier nicht datenschutz- rechtliche Bedenken angeführt werden?

Warum wird jener Fragebogen nicht im ZVS-Informationsheft ab- gedruckt, damit jeder gleich bei Antragstellung diese Dinge über- prüfen kann?

Bei dem Klärungsversuch der da- tenschutzrechtlichen Problematik begibt man sich in ein Behörden- dickicht, in dem sogar die Daten- schutzbeauftragten unsicher sind, bei wem die Zuständigkeit liegt.

Anschrift der Verfasser:

Ingrid Beckmann, stud. med.

Klaus-Peter Biermann, stud. med.

c/o Kurt-Schumacher-Straße 3 3501 Schauenburg-Hoof

Versicherungsfreiheit bei Nebenjobs:

Gesetzesinitiative geplant

Die Vorsitzenden der Koalitions- fraktionen, Herbert Wehner (SPD) und Wolfgang Mischnick (FDP), haben sich darüber verständigt, in einer Gesetzesinitiative spätestens bis Mitte des Jahres im Zusam- menhang den dann anstehenden Beratungen des zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB) die erst zum 1. Januar 1982 neugere- gelte „Geringfügigkeitsgrenze" in Höhe von 390 DM wieder abzu- schaffen. Derzeit müssen Beamte und Selbständige aufgrund ge- ringfügiger Nebentätigkeit Pflicht- mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung werden; sie erhalten bei relativ geringen Bei- trägen die vollen Leistungen (vgl.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT, Heft 13/1982, Rubrik „Leserdienst").

Es ist beabsichtigt, die frühere Klausel wieder gesetzlich aufleben zu lassen, nach der Nebenverdien- ste von mehr als 390 DM monat- lich nicht der Sozialversiche- rungspflicht unterliegen, wenn diese Verdienste weniger ausma- chen als ein Sechste! der Gesamt- einkünfte der Betroffenen. In die gleiche Richtung zielt ein Initiativ- Gesetzentwurf der CDU/CSU-Bun- destagsfraktion vom 26. März 1982, der wegen der Eilbedürftig- keit der Änderung und der Behe- bung der Schwierigkeiten in der Praxis empfiehlt, die vorgeschla- gene Änderung schon bei den Be- ratungen des geplanten Beschäfti- gungs-Förderungsgesetzes einzu- beziehen. Nach Ansicht des Ver- bandes der privaten Krankenversi- cherung e. V. (PKV), Köln, hätte diese sozusagen durch eine „ge- setzgeberische Panne" entstande- ne Versicherungspflicht für alle unselbständigen Nebentätigkeiten mit Monatseinkommen oberhalb der beibehaltenen sogenannten Geringfügigkeitsgrenze es sonst rund 100 000 bisher einkommens- gerecht privatversicherten Beam- ten und Selbständigen ermöglicht, mit ihrer ganzen Familie der ge-

KURZBERICHTE

setzlichen Krankenversicherung mit vollem Leistungsanspruch bei- zutreten. Die PKV ist bereit, solche ausgeschiedenen Beamten und Selbständigen, die sich jetzt über eine Nebentätigkeit in die gesetzli- che Versicherung „eingekauft"

haben, im Laufe dieses Jahres noch zu unveränderten Bedingun- gen wieder aufzunehmen.

Normalerweise hätte bei Neuein- tritt das eingebrachte Risiko neu kalkuliert werden müssen mit der Folge, daß die Prämie mit zuneh- mendem Eintrittsalter steigt. Im übrigen weist die Privatasseku- ranz darauf hin, daß gegen die Einbeziehung in die Versiche- rungspflicht im Einzelfall auch Wi- derspruch eingelegt werden kann.

Gegen den zurückweisenden Be- scheid einer Krankenkasse kann dann vor dem Sozialgericht ge- klagt werden. HC

Ausbildung mit Blick auf die

Weiterbildung

Auch der Fachverband Deutscher Allgemeinärzte hat sich jetzt für eine Novellierung der Approba- tionsordnung ausgesprochen. Da- bei solle, heißt es in einer Ent- schließung der Mitgliederver- sammlung, das Fach Allgemein- medizin in alle Abschnitte der kli- nischen Ausbildung studienbe- gleitend integriert werden. Als Ausbildungsziel sei ein Arzt anzu- streben, der befähigt sei, eine Wei- terbildung in Klinik und Praxis auf- zunehmen. Nach Auffassung des Verbandes — einer Gruppierung, die kompromißlos dafür eintritt, ei- ne Niederlassung grundsätzlich von einer abgeschlossenen Wei- terbildung abhängig zu machen — kann eine Ausbildung die Befähi- gung zu einer selbständigen Tätig- keit, etwa als niedergelassener Arzt, nicht vermitteln. Er lehnt folglich auch eine Medizinalassi- stentenzeit vor der Verleihung der Approbation ab, die Ausbildungs- dauer solle nach wie vor bei insge- samt sechs Jahren bleiben. NJ Ausgabe A/B DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 79. Jahrgang Heft 17 vom 30. April 1982 73

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