Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Datenschutz-Problem
chung gezwungen werden könne.
Unmittelbar nach dem Vorfall ver- suchte der Proband, telefonisch Auskunft von der ZVS zu erhalten.
Er wurde mehrmals weitervermit- telt, wobei sich jedoch die jeweili- gen Gesprächspartner als nicht kompetent erklärten. Es war nicht mehr möglich, die Frage vor Test- beginn zu klären, und der Proband war nun endgültig vom Test aus- geschlossen.
Laut Aussage des „Instituts für Test- & Begabungsforschung" der Studienstiftung des Deutschen Volkes handelt es sich bei der Be- gleituntersuchung um eine rein demoskopische Untersuchung.
Wie aber kann es dann Vorausset- zung zur Testteilnahme sein, per- sönliche Angaben mit Registrier- nummer — also nicht anonym — abzuliefern?
Im übrigen besteht ein Informa- tionsdefizit, das sich erst kurz vor Testbeginn als solches erweist und das dann wegen fehlender Kompetenz der Durchführenden — sowohl am Ort selbst als auch bei der ZVS — nicht befriedigend vor Testbeginn geklärt werden kann.
Müssen hier nicht datenschutz- rechtliche Bedenken angeführt werden?
Warum wird jener Fragebogen nicht im ZVS-Informationsheft ab- gedruckt, damit jeder gleich bei Antragstellung diese Dinge über- prüfen kann?
Bei dem Klärungsversuch der da- tenschutzrechtlichen Problematik begibt man sich in ein Behörden- dickicht, in dem sogar die Daten- schutzbeauftragten unsicher sind, bei wem die Zuständigkeit liegt.
Anschrift der Verfasser:
Ingrid Beckmann, stud. med.
Klaus-Peter Biermann, stud. med.
c/o Kurt-Schumacher-Straße 3 3501 Schauenburg-Hoof
Versicherungsfreiheit bei Nebenjobs:
Gesetzesinitiative geplant
Die Vorsitzenden der Koalitions- fraktionen, Herbert Wehner (SPD) und Wolfgang Mischnick (FDP), haben sich darüber verständigt, in einer Gesetzesinitiative spätestens bis Mitte des Jahres im Zusam- menhang den dann anstehenden Beratungen des zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB) die erst zum 1. Januar 1982 neugere- gelte „Geringfügigkeitsgrenze" in Höhe von 390 DM wieder abzu- schaffen. Derzeit müssen Beamte und Selbständige aufgrund ge- ringfügiger Nebentätigkeit Pflicht- mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung werden; sie erhalten bei relativ geringen Bei- trägen die vollen Leistungen (vgl.
DEUTSCHES ÄRZTEBLATT, Heft 13/1982, Rubrik „Leserdienst").
Es ist beabsichtigt, die frühere Klausel wieder gesetzlich aufleben zu lassen, nach der Nebenverdien- ste von mehr als 390 DM monat- lich nicht der Sozialversiche- rungspflicht unterliegen, wenn diese Verdienste weniger ausma- chen als ein Sechste! der Gesamt- einkünfte der Betroffenen. In die gleiche Richtung zielt ein Initiativ- Gesetzentwurf der CDU/CSU-Bun- destagsfraktion vom 26. März 1982, der wegen der Eilbedürftig- keit der Änderung und der Behe- bung der Schwierigkeiten in der Praxis empfiehlt, die vorgeschla- gene Änderung schon bei den Be- ratungen des geplanten Beschäfti- gungs-Förderungsgesetzes einzu- beziehen. Nach Ansicht des Ver- bandes der privaten Krankenversi- cherung e. V. (PKV), Köln, hätte diese sozusagen durch eine „ge- setzgeberische Panne" entstande- ne Versicherungspflicht für alle unselbständigen Nebentätigkeiten mit Monatseinkommen oberhalb der beibehaltenen sogenannten Geringfügigkeitsgrenze es sonst rund 100 000 bisher einkommens- gerecht privatversicherten Beam- ten und Selbständigen ermöglicht, mit ihrer ganzen Familie der ge-
KURZBERICHTE
setzlichen Krankenversicherung mit vollem Leistungsanspruch bei- zutreten. Die PKV ist bereit, solche ausgeschiedenen Beamten und Selbständigen, die sich jetzt über eine Nebentätigkeit in die gesetzli- che Versicherung „eingekauft"
haben, im Laufe dieses Jahres noch zu unveränderten Bedingun- gen wieder aufzunehmen.
Normalerweise hätte bei Neuein- tritt das eingebrachte Risiko neu kalkuliert werden müssen mit der Folge, daß die Prämie mit zuneh- mendem Eintrittsalter steigt. Im übrigen weist die Privatasseku- ranz darauf hin, daß gegen die Einbeziehung in die Versiche- rungspflicht im Einzelfall auch Wi- derspruch eingelegt werden kann.
Gegen den zurückweisenden Be- scheid einer Krankenkasse kann dann vor dem Sozialgericht ge- klagt werden. HC
Ausbildung mit Blick auf die
Weiterbildung
Auch der Fachverband Deutscher Allgemeinärzte hat sich jetzt für eine Novellierung der Approba- tionsordnung ausgesprochen. Da- bei solle, heißt es in einer Ent- schließung der Mitgliederver- sammlung, das Fach Allgemein- medizin in alle Abschnitte der kli- nischen Ausbildung studienbe- gleitend integriert werden. Als Ausbildungsziel sei ein Arzt anzu- streben, der befähigt sei, eine Wei- terbildung in Klinik und Praxis auf- zunehmen. Nach Auffassung des Verbandes — einer Gruppierung, die kompromißlos dafür eintritt, ei- ne Niederlassung grundsätzlich von einer abgeschlossenen Wei- terbildung abhängig zu machen — kann eine Ausbildung die Befähi- gung zu einer selbständigen Tätig- keit, etwa als niedergelassener Arzt, nicht vermitteln. Er lehnt folglich auch eine Medizinalassi- stentenzeit vor der Verleihung der Approbation ab, die Ausbildungs- dauer solle nach wie vor bei insge- samt sechs Jahren bleiben. NJ Ausgabe A/B DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 79. Jahrgang Heft 17 vom 30. April 1982 73