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Archiv "Vertrauensärztlicher Dienst: Strengere Richtlinien empfohlen" (09.09.1983)

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen KURZBERICHTE

Kra nkenpflegeberufe:

Neuregelung in Sicht

Bereits seit über einem Jahrzehnt wird über die Reform der Kranken- pflegeausbildung diskutiert. Ne- ben einer Anpassung an das euro- päische Übereinkommen vom 25.

Oktober 1967 über die theoreti- sche und praktische Ausbildung von Krankenschwestern und Kran-

kenpflegern gilt es für den Bereich der Krankenpflege, die EG-Richtli- nien vom 27. Juni 1977 über die Anerkennung der Diplome und Zeugnisse sowie die Ausbildung von Krankenschwestern- und -pflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in in- nerstaatliches Recht umzusetzen.

In der 8. Legislaturperiode wurde durch die Bundesregierung der Entwurf eines „Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege und den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers" in die parla- mentarische Beratung einge- bracht.

Die ursprüngliche Absicht, die an- stehenden Neuregelungen in ei- nem Gesetz zusammenzufassen, wurde jedoch inzwischen fallen- gelassen.

1982 wurde ein neuerlicher Ge- setzentwurf über die Berufe in der Krankenpflege vorgelegt, dem der Entwurf einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufe in der Krankenpflege folgte. Die Trennung von Krankenpflege- und Hebammenrecht wurde vom Bun- desrat ausdrücklich begrüßt. Er äußerte jedoch erhebliche Beden- ken dagegen, daß die Kranken- pflegeausbildung entsprechend den Bestimmungen des Berufsbil- dungsgesetzes erfolgen sollte.

In einem neuen Entwurf eines Ge- setzes über die Berufe in der Kran- kenpflege von Ende März 1983 wird den Bedenken des Bundesra- tes Rechnung getragen. Es wird anerkannt, daß die Krankenpflege eine Ausbildung besonderer Art an der Schnittstelle zwischen

schulischer Bildung und prakti- scher Unterweisung ist und daher das Berufsbildungsgesetz, das für den Bereich der dualen berufli- chen Bildung (schulische und par- allel dazu praktische Ausbildung) für die gewerbliche Wirtschaft von Bedeutung ist, keineswegs an- wendbar ist. Gleiches gilt auch für den in einem parallel dazu vorge- legten Gesetzentwurf geregelten Beruf der Hebamme und des Ent- bindungspflegers.

Die konzeptionelle Grundrichtung beider Gesetzentwürfe wird von der Bundesärztekammer begrüßt.

Während zwischenzeitlich die Ausbildungs- und Prüfungsord- nung für Hebammen vom 3. Sep- tember 1981 bereits am 1. Januar 1983 in Kraft getreten ist und die Bundesregierung den Entwurf ei- ner Ausbildungs- und Prüfungs- ordnung für die Berufe in der Krankenpflege dem Bundesrat zu- geleitet hat — die entsprechende Sitzung wird für Ende Juli erwartet

—, müssen für den Entwurf des Krankenpflegegesetzes und des Hebammengesetzes noch die ent- sprechenden Kabinettsbeschlüsse erfolgen. Jedoch ist beabsichtigt, die Entwürfe so schnell wie mög- lich in geltendes Recht umzuset- zen, um damit den EG-Richtlinien Rechnung zu tragen.

Vertrauensärztlicher Dienst: Strengere Richtlinien empfohlen

Die sogenannten Sozialpartner (Bundesvereinigung der Deut- schen Arbeitgeberverbände, Deut- scher Gewerkschaftsbund und Deutsche Angestellten-Gewerk- schaft) haben den Spitzenverbän- den der gesetzlichen Krankenkas- sen einen Entwurf einer sechs Punkte umfassenden neu zu for- mulierenden gemeinsamen Richt- linie über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Vertrau- ensärzten (bei der Aufgabenerfül- lung nach § 369 b Absatz 1 Reichsversicherungsordnung) un-

terbreitet. Die Krankenkassen- Spitzenverbände sind ihrerseits gehalten, in Kürze die aus den Jahren 1969 und 1971 datierenden alten Empfehlungen zur Anwen- dung des § 369 b RVO an den ak- tuellen Rechtsstand anzupassen, den das Haushaltsbegleitgesetz 1983 in zwei entscheidenden Punkten präziser gefaßt hatte.

Sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerverbände gehen in ihrem Richtlinien-Entwurf da- von aus, daß sowohl die Anhalts- punkte beim Auswahl- und Einla- deverfahren als auch bei den In- formationsflüssen zwischen dem Kassenarzt, der Krankenkasse und dem Vertrauensärztlichen Dienst (VäD) verbesserungsbedürftig sei- en. Ein Argument dafür, daß das derzeit praktizierte Auswahlver- fahren zu wünschen übrig lasse, ist nach Ansicht der Sozialpartner die Tatsache, daß „bundesweit noch immer rund die Hälfte der eingeladenen Versicherten nicht beim VäD" erscheint. Auch sei es für die Qualität des Auswahl- und Einladeverfahrens bezeichnend, daß das Urteil des Vertrauensarz- tes von dem des Kassenarztes bundesweit lediglich in rund sie- ben Prozent aller Fälle abweicht, soweit ein Kassenarzt gutachtlich zur Arbeitsunfähigkeitsdauer Stel- lung genommen hat.

Dies läßt die „Sozialpartner" mut- maßen, daß offenbar nicht sämtli- che gesetzlichen Möglichkeiten, den VäD einzuschalten, genutzt würden —sowohl in personeller als auch in fachlicher Hinsicht. Die Kassen seien, wie moniert wird, nur unvollständig informiert, und in den meisten Fällen werde der VäD erst nach Ablauf der sechs- wöchigen Lohnfortzahlungsfrist (der Arbeitgeber) eingeschaltet.

Im einzelnen empfehlen die „So- zialpartner" den Krankenkassen- Spitzenverbänden, folgenden Richtlinientext zu akzeptieren und zu erlassen:

1. Es sollte geprüft werden, ob und wie die Auswahl der Versi- Ausgabe A DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 80. Jahrgang Heft 36 vom 9. September 1983 81

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Spektrum der Woche Aufsätze -Notizen KURZBERICHTE

cherten in den Krankenkassen sy- stematischer und gegebenenfalls unter Einsatz von vorhandenen EDV-Systemen vorgenommen werden könne. Zum anderen wird festgestellt, daß die Krankenkas- sen grundsätzlich zum Vertrau- ensarzt unabhängig davon vorla- den sollten, ob ein Krankengeld- anspruch oder ein Entgeltfortzah- lungsanspruch des Betroffenen besteht oder nicht. Auch bei Inan- spruchnahme stationärer Kran- kenleistungen sollte der VäD in sinnvoller und stärkerer Weise als bisher eingesetzt werden. „Begut- achtungshilfen" seien von der Ar- beitsgemeinschaft für Gemein- schaftsaufgaben der Krankenver- sicherung, Essen, bereits entwik- kelt worden.

2. Das kassenärztliche Vertrags- recht sollte nach den Wünschen der „Sozialpartner" im Hinblick darauf überprüft werden, inwie- weit die ärztlichen Mitteilungen an die Krankenkassen und den VäD in einzelnen Behandlungs- und Betreuungsfällen (?) um sämtliche wesentlichen Informationen er- gänzt werden können.

3. Um die Qualität der Begutach- tungen sicherzustellen, sollten die Richtlinien umreißen, welche we- sentlichen Fragestellungen und Informationen dem VäD zur Verfü- gung gestellt werden können.

4. Die Krankenkassenspitzenver- bände sollten auch die Anforde- rungen an Inhalt und Form des vertrauensärztlichen Gutachtens im einzelnen festlegen. Die Gut- achten sollten Grundlage für Ver- waltungsentscheidungen der Kas- sen bilden und justitiabel werden.

5. Doppeluntersuchungen sollten möglichst ausgeschaltet werden.

Sofern abgestimmte Gutachtenin- halte innerhalb der GKV und im Verhältnis zur anderen Versiche- rungszweige benötigt werden, sollten die Anforderungen des

§ 96 des Sozialgesetzbuches X (SGB X) berücksichtigt und ent- sprechende Vereinbarungen ge- troffen werden.

6. Um die Qualität und Informa- tionsdichte ebenso wie die Koope- ration aller Beteiligten zu fördern, soll ein aussagefähiges Berichts- wesen über Beratung und Begut- achtung durch den VäD geschaf- fen werden. Dadurch versprechen sich die „Sozialpartner" vor allem eine zusätzliche Qualitätssiche-

rung und eine Beseitigung der vie- len Mutmaßnahmen und Ungewiß- heiten über die „tatsächliche Wirksamkeit des Vertrauensärztli- chen Dienstes".

Darüber hinaus wird empfohlen, auch die Rentenversicherungen als Träger des Vertrauensärztli- chen Dienstes an den Erörterun- gen zu beteiligen. HC

Kostendämpfung trifft private Kuranstalten hart

Den Krankenanstalten in privater Trägerschaft werde vielfach Pari- tät und Chancengleichheit immer noch verwehrt, obwohl diese Klini- ken „dank ihrer Struktur, ihrer sparsamen und rationellen Wirt- schaftsführung" einen entschei- denden Beitrag zur Kostendämp- fung leisteten, stellte der Bundes- verband der Deutschen Privat- krankenanstalten e. V. fest. Der Verband hatte seinen Sitz un- längst von München nach Bonn verlegt und sich aus diesem Anlaß in einer Pressekonferenz vorge- stellt. Die Kostendämpfungsgeset- ze seien, so hieß es, weitgehend zu Lasten der privaten Träger ab- gewickelt worden. Vor allem die Kurkrankenanstalten seien im Jah- re 1982 besonders großen Bela- stungen ausgesetzt gewesen: „Im Verlauf des Jahres zeigte sich ein katastrophaler Rückgang der Kur- anträge, der zu erheblichen Unter- belegungen vor allem im Bereich der privaten Trägerschaft geführt hat." . Die Rehabilitationseinrich- tungen in privater Trägerschaft, die weit über 70 Prozent aller Kurmaßnahmen im Bundesgebiet durchführten, hätten „einseitig die Lasten der Kostendämpfungsbe- strebungen zu tragen". EB

FORUM

Weiterhin

„Sonderstellung"

für Tuberkulose?

Referentenentwurf

des Bundesarbeitsministeriums

Nach der Sommerpause wird sich das Parlament mit dem Bundes- haushalt für das Jahr 1984 und mit den entsprechenden Begleitgeset- zen befassen. Hierunter sollen auch Maßnahmen fallen, die zu ei- ner langfristigen Stabilisierung der derzeit kritischen Lage in der Rentenversicherung führen sol- len. Der hierzu vorgelegte Refe- rentenentwurf des Bundesarbeits- ministeriums mit Vorschriften zur Stabilisierung der Finanzentwick- lung in der Rentenversicherung und zur Änderung sozialrechtli- cher Vorschriften bringt auch er- hebliche Folgen für die gesetzli- che Krankenversicherung mit sich, wie im DEUTSCHEN ÄRZTE- BLATT verschiedentlich darge- legt. Zu den vorgesehenen Maß- nahmen gehört auch die Verlage- rung der Tbc-Heilbehandlungs- maßnahmen von der Rentenversi- cherung zur Krankenversiche- rung.

In der Gruppe der Infektionskrank- heiten hat die Lungentuberkulose bisher eine Ausnahmestellung ein- nehmen müssen. Per Gesetz wur- de seinerzeit festgelegt, daß diese Infektionskrankheit nicht auf nor- malen Infektionsabteilungen der Krankenhäuser — und somit nicht zu Lasten der Krankenkassen — behandelt werden durfte. Die Ren- tenversicherungsträger wurden verpflichtet, gesonderte stationäre Einrichtungen — die sogenannten Tuberkulose-Heilstätten — zu un- terhalten, um die noch vor 30 Jah- ren große Menge der Tuberkulose- kranken stationär behandeln zu können. Aus damaliger Sicht muß man Verständnis für die Sonder- stellung der Lungentuberkulose haben, weil im wesentlichen die 82 Heft 36 vom 9. September 1983 80. Jahrgang DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Ausgabe A

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