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Archiv "Krankenpflege: Mit Arztgehalt gegen „Notstand“?" (16.08.1990)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

H

atte bereits vor Jahres- frist das Thema „Pflege- notstand" im Vorfeld zu den damals anstehenden Tarif- verhandlungen und inzwischen erreichten spürbaren strukturel- len Verbesserungen Hochkon- junktur, so bot die nachrichten- flaue Sommerzeit der Gewerk- schaft ÖTV und anderen (etwa.

dem Diakonischen Werk) will- kommene Gelegenheit, das The- ma „Pflegenotstand" am Kochen zu halten.

Aktueller Aufhänger: die Verkürzung des Zivildienstes um fünf Monate. Dadurch verlö- ren die 3069 Krankenhäuser in der Bundesrepublik etwa ein Viertel der derzeit 57 800 Zivil- dienstplätze, schätzt die Deut- sche Krankenhausgesellschaft.

Und der Marburger Bund se- kundiert: In den Krankenhäu- sern wird durchschnittlich etwa 10 Prozent der im Pflegebereich geleisteten Arbeit von „Zivis"

erbracht, in einzelnen Kranken- häusern, so in Norddeutschland, beträgt der Anteil bis zu 40 Pro- zent. Die Folge: Zivildienststel- len, die nicht mehr besetzt wer- den können, müssen mit zusätz- lichem, qualifiziertem Fachper-

Krankenpflege

nie

Mit Arztgehalt

gegen „Notstand"?

sonal aufgefüllt werden, und zwar umgehend. In der Kran- ken- und Altenpflege waren nach Angaben der Gewerkschaf- ten fast 3500 Ausbildungsplätze unbesetzt, kurzfristig würden et- wa 50 000 bis 70 000 zusätzliche von den Krankenkassen zu do- tierenden Planstellen für Pflege- kräfte geschaffen werden — auch wegen der künftig geburten- schwachen Jahrgänge und der ansteigenden Zahl der Dauer- kranken und Pflegebedürftigen.

Schon hat das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche Bundeskanzler Helmut Kohl, den Bund, die Länder, Wohl- fahrtsverbände, Kirchen und Krankenkassen zu einer gemein- samen „Aktion gegen den Pfle- genotstand" aufgerufen. In Bay- ern hat inzwischen sich eine

„Konzertierte Aktion Pflege"

gegründet, die den „Stellenwert der Pflege in der Gesellschaft

und im Krankenhaus" durch PR-Aktionen verdeutlichen soll.

Über Konkretes wurde bereits nachgedacht: ÖTV-Vorstands- mitglied Ulrike Peretzki-Leid empfahl, eine Ausbildung in der Kranken- und Altenpflege mit der Ableistung des Zivildienstes gleichzusetzen. Dies würde be- deuten: Wer in die Krankenpfle- ge geht, muß nicht mehr in den Zivildienst. Und der Präsident des Diakonischen Werks, Pfar- rer Karl-Heinz Neukamm, setzte noch eins drauf: Sollten die Mahnungen nicht fruchten und die „Geringschätzung" des Sa- mariter-Berufes weiter grassie- ren, müßten Schwestern und Pfleger eben wie „junge Ärzte bezahlt werden". Andernfalls, so Neukamm, sei der Tag nicht fern, an dem Krankenhäuser Pa- tienten nur dann noch aufneh- men können, wenn sie ihren Pri- vatpfleger mitbringen.

Wird hier nicht über das Ziel hinausgeschossen? Muß man nicht gewärtigen, daß mit gleichem Recht dann Forderun- gen provoziert werden, arrivierte Arzte künftig „wie Staatssekre- täre" zu Lasten der Krankenkas- sen zu entschädigen? HC

F

ür das Bundesarbeitsmini- sterium liegt die Sache klar auf der Hand: Die Kassen- und Vertragsärzte müssen die Diagnose auf dem Kranken- schein angeben. Mit dieser ein- deutigen Stellungnahme gegen- über der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung (KBV) setzte der Staatssekretär im Hause Blüm, Bernhard Jagoda, aus Sicht des Ministeriums einen Schlußstrich unter die Diskussion um die Rechtmäßigkeit der obligatori- schen Diagnoseangabe (DEUT- SCHES ARZTEBLATT Heft 33/1990).

Ausgelöst wurde die Aus- einandersetzung durch Beden- ken der Datenschutzbeauftrag- ten der Länder und des Bundes, die im Sozialgesetzbuch V keine Rechtsgrundlage für die jahr- zehntelang geübte Praxis fan- den. Im Paragraphen 295 sind

Diagnoseangabe

Bonn

hat gesprochen...

die Daten genannt, die für die Abrechnung ärztlicher Leistun- gen aufzuzeichnen sind. Dabei wird allerdings die Angabe der Diagnose nicht ausdrücklich er- wähnt. Frage: Ist sie also verbo- ten?

Jagoda winkte jetzt ab. Die Verpflichtung des Arztes zur Aufzeichnung der von ihm er- brachten Leistungen beschränke sich nicht auf die Angabe von Gebührenpositionen, führte der Staatssekretär aus. Erst im Zu- sammenhang mit der Diagnose könnten nämlich die ärztlichen

Leistungen hinreichend deutlich beschrieben werden. Die Dia- gnoseangabe sei Bestandteil ei- ner ordnungsgemäßen Lei- stungsbeschreibung. Das galt schon immer und daran habe der Gesetzgeber auch nichts än- dern wollen.

Bonn hat also gesprochen.

Doch ist die Sache damit nun auch wirklich aus der Welt? Sie ist es dann, sagt die Kassenärzt- liche Bundesvereinigung, wenn das Bundesarbeitsministerium seine Gesetzesauslegung mit den Datenschutzbeauftragen ab- stimmt. Dies ist kein Nachkarten und erst recht keine Haarspalte- rei. Denn wäre den Kassenärz- ten tatsächlich damit gedient, wenn weiterhin zwei Bundesbe- hörden in ein und derselben Frage zwei gegensätzliche Rechtsauffassungen vertreten würden? JM

Dt. Ärztebl. 87, Heft 33, 16. August 1990 (1) A-2429

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