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Archiv "Vertragsärztliche Tätigkeit in der Rechtsform einer juristischen Person" (30.11.2012)

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A 2438 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 48

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30. November 2012 Ein ähnliches Unterstützungspro-

gramm hat die Klinik Bavaria in Kreischa bei Dresden entwickelt.

Denn dort fehlen Ärzte und Pflege- kräfte. Wegen Rotationen während der Weiterbildung, Elternzeit oder auch Kapazitätserweiterungen stellt die Klinik Bavaria im Durchschnitt jährlich zehn ausländische Ärzte neu ein. Auf der Grundlage jahre-

langer Erfahrungen und der Integra- tion von tschechischen und polni- schen Mitarbeitern ging die Klinik bei der Anwerbung neuer Mitar - beiter in Südeuropa neue Wege. Sie initiierte eine Anzeigenkampagne in griechischen, spanischen, italieni- schen und portugiesischen Tageszei- tungen für Pflegefachkräfte in den Fächern Neurologie, Innere Medi- zin, Psychosomatik und Orthopädie.

Angeboten wurde ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis. Auf die Unterstützung durch externe Dienst- leister hat die Klinik trotz zahlrei- cher Angebote verzichtet. Um auch Interessenten mit weniger Deutsch-

kenntnissen den direkten Kontakt zu ermöglichen, stehen Hotlines in der jeweiligen Landessprache zur Ver- fügung. Dazu hat die Klinik vier Dolmetscher eingestellt und das Personalbüro aufgestockt. Zudem läuft auf YouTube ein zwölfminüti- ger Image- und Informationsfilm über das Weaningzentrum, in dem am dringendsten Mitarbeiter benö-

tigt werden. Der Film wird in sieben Sprachen gezeigt: Englisch, Grie- chisch, Spanisch, Italienisch, Portu- giesisch, Arabisch und Russisch (www.youtube.com/user/klinikbava ria). Infolge dieser Kampagne sind in der Klinik Bavaria 198 Bewer- bungen aus Spanien, 39 aus Portu- gal, 271 aus Italien und 23 aus Grie- chenland eingegangen. Seit Anfang Oktober arbeiten die ersten 28 Pfle- gekräfte aus Südeuropa in Sachsen.

Die meisten stammen aus Spanien und Italien, zwei aus Griechenland.

Bis die Berufserlaubnis erteilt ist, dürfen die neuen Mitarbeiter nur als Hospitanten in der Klinik

tätig sein. Die Wartezeit bis zur Genehmigung überbrücken sie mit einer praxisorientierten Sprachaus- bildung; die Kosten trägt die Kli- nik. Erfahrungswerte darüber, wie praxisnah das Berufsanerkennungs- feststellungsgesetz in den Ländern umgesetzt wird, stehen noch aus.

In der Klinik Bavaria werden die neuen Mitarbeiter in den ersten sechs Monaten von Praxisbegleitern in ih- rer Landessprache eingearbeitet. Wei - tere Erleichterungen sind kosten- freie Wohnmöglichkeiten inklusive Verpflegung und Freizeit betreuer.

Monatlich werden Zuschüs se zu Reisekosten gewährt. Langfristig bietet die Klinik ihren Mitarbeitern vor allem familienfreundliche Dienst - zeiten und Überstundenregelungen sowie eine betriebliche Altersver- sorgung. Unterstützung gibt es auch bei der Vermittlung von Wohnun- gen und Kinderbetreuungsplätzen.

Einzig unplanmäßig war der frühe Wintereinbruch: Damit, dass es in der Sächsischen Schweiz so früh schneit, hatten die Neuankömmlin- ge nicht gerechnet.

Andreas Frädrich Pressesprecher der Klinik Bavaria

Ein einzelner Arzt kann seine vertragsärztliche Tätigkeit nicht in der Rechtsform einer juristi- schen Person des Privatrechts ausüben. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

Der Kläger war zur vertragspsychotherapeu- tischen Versorgung zugelassen. Mit seiner Ehe- frau hat er in Großbritannien eine „Limited“ ge- gründet. Beim Zulassungsausschuss beantrag- te er, die Kassenzulassung auf die Gesellschaft

„Limited“ zu übertragen. Darüber hinaus wolle er die Praxis künftig in der Organisationsform einer juristischen Person ausüben. Der Antrag ist sowohl vom Zulassungsausschuss als auch vom Berufungsausschuss abgelehnt worden.

Nach Auffassung des BSG ist das Zulas- sungsrecht auf natürliche Personen ausgerich- tet. Zugelassen werden Ärzte und Psychothera- peuten. Für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) bestehen Sonderregelungen, die nicht für Vertragsärzte entsprechend gelten. Soweit der Kläger geltend macht, aus Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz ergebe sich sein Recht in jeder

berufungsrechtlich zulässigen Rechtsform auch in der vertragsärztlichen Versorgung teilzuneh- men, folgt ihm das Gericht nicht. Der Gesetzge- ber sei nicht verpflichtet, jede von den Berufs- angehörigen gewünschte Rechtsform für die Ausübung der freiberuflich auszuübenden, ärzt- lichen oder psychotherapeutischen Heilkunde zur Verfügung zu stellen. Berufsrechtlich ist die Lage im Bundesgebiet nicht einheitlich. Das für den Kläger maßgebliche Heilberufsgesetz Rheinland-Pfalz bindet die Ausübung der ärztli- chen und psychotherapeutischen Tätigkeit an die Niederlassung in eigener Tätigkeit. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Arzt für einen Träger tätig wird, der ausdrücklich nicht gewerblich oder berufsmäßig medizinische Leistungen er- bringt. Damit wäre die Tätigkeit des Klägers im Anstellungsverhältnis „seiner“ Limited jedenfalls unvereinbar, weil diese gerade berufsmäßig Heilkunde erbringen soll. Zudem schließt das im Vertragsarztrecht niedergelegte Erfordernis der persönlichen Zulassung einzelner Berufsträger

nach § 95 Absatz 1 Sozialgesetzbuch V hinrei- chend konkret eine Tätigkeit juristischer Perso- nen aus. Eines ausdrücklichen Verbots bedarf es nicht. Die mit der Zulassung verbundene Ver- pflichtung, im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung wirtschaftlich zu handeln, soll nach dem Willen des Gesetzgebers mit der unmittel- baren Verantwortung für die konkrete Leistungs- erbringung am Versicherten einhergehen. Das Verhältnis zwischen Arzt und Patienten soll sich persönlich, vertrauensvoll und diskret entwickeln können. Dass der Gesetzgeber der Haftung der an der Versorgung teilnehmenden Leistungser- bringer gegenüber den Kostenträgern besonde- res Gewicht beimisst, zeigt auch die Regelung für MVZ, die eine selbstschuldnerische Bürg- schaft für Forderungen der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigungen stellen müs- sen. Für das Begehren des Klägers, das Versor- gungsangebot einer Einzelpraxis mit steuer- und haftungsrechtlichen Vorteilen einer Gesellschaft zu kombinieren, besteht keine rechtliche Grund- lage (BSG, Urteil vom 15. August 2012, Az.:

B 6 KA 47/11 R). RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Vertragsärztliche Tätigkeit in der Rechtsform einer juristischen Person

Die Klinik Bavaria in Kreischa hat vier Dolmetscher eingestellt.

S T A T U S

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