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Archiv "Lehrgang zur Einführung in die vertragsärztliche Tätigkeit" (03.08.1998)

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Academic year: 2022

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Zu den Aufgaben der AkdÄ gehören die Erfassung, Dokumentation und Be- wertung von unerwünschten Arzneimit- telwirkungen.

In einem täglichen Konsilium werden alle bei der AkdÄ eingegangenen Be- richte – zumeist Meldungen von Ärzten – diskutiert und, wo nötig im Kontakt zu Fachmitgliedern der AkdÄ, bearbeitet.

Darüber hinaus werden Beobachtun- gen über neue und schwere Arzneimit- telrisiken im „Ausschuß unerwünschte Arzneimittelwirkungen“ analysiert. Die- ser UAW-Ausschuß besteht seit 1981 und tagt circa 3- bis 4mal im Jahr. An den Ausschußsitzungen nehmen the- menbezogen ausgewählte Sachverstän- dige teil. Jeder Diskussionspunkt endet mit Vorschlägen zur Risikominimierung oder Risikoabwehr. Das können zum

Beispiel Mitteilungen im Deutschen Ärzteblatt oder im Informationsblatt

„Arzneiverordnung in der Praxis“ sein oder Empfehlungen an das Bundesinsti- tut für Arzneimittel und Medizinpro- dukte. So ist vor allem eine Chance zu früher Risikoerkenntnis und schnellen Maßnahmen gegeben.

In Zukunft möchten wir Sie regel- mäßiger über diese Ausschußarbeit in- formieren. Wir hoffen, Ihnen damit wertvolle Hinweise für den Praxisalltag geben zu können.

Bitte teilen Sie uns alle beobachteten Nebenwirkungen (auch Verdachtsfälle) mit. Sie können dafür den in regelmäßi- gen Abständen im Deutschen Ärzteblatt abgedruckten Berichtsbogen verwen- den, Ihre Meldung aber auch formlos an die AkdÄ senden.

A-1929

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 31–32, 3. August 1998 (57) B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Mitteilungen

Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft

Aus der UAW-Datenbank der AkdÄ

Die Arzneimittelkommission weist darauf hin, daß es unter der Kombinati- on von Trimethoprim und ACE-Hem- mern zu ernsthaften Hyperkaliämien kommen kann. Wegen seiner strukturel- len Ähnlichkeit mit Triamteren, jenem kaliumsparenden Diuretikum, das zu Recht in vielen Kombinationen enthal- ten ist, kann auch Trimethoprim zu einer unerwarteten Steigerung des Kalium- spiegels führen. Der Arzneimittelkom- mission wurde hierzu ein aktueller Fall gemeldet. Die AkdÄ empfiehlt daher,

unkomplizierte Harnwegsinfektionen – insbesondere bei Patienten, die ACE- Hemmer einnehmen – nicht länger als drei Tage mit Trimethoprim-haltigen Antibiotika zu behandeln.

Weitere detaillierte Hinweise hierzu sind erhältlich über den AID-Faxdienst der AkdÄ (DM 1,21 pro Minute PMS) unter der Ruf-Nr.: 01 90/3 61 64/2 32.

Arzneimittelkommission der deut- schen Ärzteschaft, Aachener Straße 233- 237, 50931 Köln, Tel 02 21/40 04-5 21,

Fax 02 21/40 04-5 39 )

Von besonderem Interesse sind derzeit Beobachtungen zu folgendem Thema:

Hyperkaliämie unter

ACE-Hemmer plus Co-trimoxazol

Vorträge: Einfluß von Staubpartikeln auf die Haut, Allergien gegen Zahner- satzmaterialien, Schimmelpilzallergien, Hefen im Stuhl, Atopisches Ekzem, Psy- chosomatische Aspekte, Neue Entwick- lungen der Phototherapie, Diagnostik der

Insektengift-Allergie, Pseudo-allergische Reaktionen auf ASS und Nahrungs- mittel-Zusatzstoffe, Atopie-Patch-Test, Immunologische Aspekte der spezifi- schen Immuntherapie, Langzeiteffekt der Hochgebirgsklimatherapie, Heliotherapie

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Lehrgang zur Einfüh- rung in die vertrags-

ärztliche Tätigkeit

KV Nord-Württemberg, 17. Oktober

Stuttgart,Siegfried-Häußler-Haus, Alb- stadtweg 11, 70567 Stuttgart (Möhringen).

Beginn 9.15 Uhr – Ende gegen 17.15 Uhr.

Anmeldungen unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und genauer An- schrift an die KV Nord-Württemberg (obi- ge Anschrift), Tel 07 11/78 75-1 85 (Frau Sestan). Die Teilnahme ist nur zulässig nach schriftlicher Bestätigung. Die Teil- nahmegebühr von 50,00 DM ist nach Erhalt der schriftlichen Bestätigung mit- tels des beiliegenden Überweisungsträ- gers auf das Konto der KV Nord-Würt- temberg, Nr. 163 1608 (BLZ 600 906 09) bei der Deutschen Apotheker- und Ärz- tebank Stuttgart oder bei der Dresdner Bank Stuttgart, Nr. 122 209 000 (BLZ 600 800 00), mit dem Vermerk „Ein- führungslehrgang“ zu überweisen. Die Anmeldung wird erst nach Eingang der

Gebühr registriert. )

in Davos, Frühkindliche Ernährung, Schutzimpfung bei Kindern mit Neuro- dermitis, Diagnostische Fortschritte bei der Lyme Borreliose, Hautalterung – Hautverjüngung

Seminare/Workshops: Bildgebende Diagnostik in der Dermatologie, Sexual- medizin/Andrologie, Kosmetische Der- matologie, Notfall-Therapie, Neuroder- mitis-Schulung bei Kindern, Gerichts- entscheidungen zu Diagnosefehlern so- wie Fragen der Begutachtung, Klimathe- rapie bei chromischen Dermatosen, Lun- genfunktionsdiagnostik in der Praxis, Ol- faktometrie, Dermatologische Lokalthe- rapie und medizinische Kosmetik, Der- matologische Onkologie, Einführung in die Akupunktur

Symposien und Allergologie-Aufbau- kurs (HNO), Teil A und B

Informationen: Klinik und Poliklinik für Dermatologie und Allergologie am Biederstein, Technische Universität Mün- chen, Biedersteiner Straße 29, 80802 München, Organisation/Kongressbüro:

Frau N. Enderlein, Tel 0 89/41 40-32 05, Fax 41 40-31 73, Wissenschaftliches Pro- gramm: Prof. Dr. J. Rakoski, Telefon 0 89/41 40-31 93, Fax 41 40-31 73 )

Davos, Kongresszentrum

Fortschritte der Allergologie, Immunologie

und Dermatologie – 9. bis 12. September

(2)

Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 24. April 1998 beschlossen, die Anlage 1 der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der Fassung vom 4. Dezember 1990 (Bundesarbeits- blatt Nr. 2 vom 31. Januar 1991), zuletzt geändert durch Beschlußfassung über die „Richtlinien über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behand- lungsmethoden und über die Überprü- fung erbrachter vertragsärztlicher Lei- stungen gemäß § 135 Abs. 1 i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V“ vom 1. Okto- ber 1997 (BAnz. S. 15232), wie folgt zu ändern:

„1. Ambulante Durchführung der LDL-Elimination als extrakorporales Hämotherapieverfahren

§ 1 Ziel und Inhalt

Diese Richtlinie regelt als Maßnahme der Qualitätssicherung sowohl die gene- rellen fachlichen, organisatorischen und apparativen Voraussetzungen zur Durch- führung und Abrechnung von ambulan- ten LDL-Eliminationen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung als auch die Überprüfung und Genehmigung der Behandlungsindikation im Einzelfall.

§ 2

Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung

Die Ausführung und Abrechnung der LDL-Elimination im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ist erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zuläs- sig. Erfüllt der Arzt die in der Vereinba- rung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß § 135 Abs. 2 SGB V festgelegten Genehmigungsvoraussetzungen, so wird die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der LDL-Elimination nach dem in der o. g. Vereinbarung festgeleg- ten Genehmigungsverfahren erteilt.

§ 3

Indikationen für die LDL-Elimination Eine LDL-Elimination kann nur durchgeführt werden bei Patienten

– mit familiärer Hypercholesterin- ämie in homozygoter Ausprägung,

– mit schwerer Hypercholesterin- ämie, bei denen mit einer über minde- stens 6 Monate dokumentierten maxima- len diätetischen und medikamentösen Therapie das LDL-Cholesterin nicht aus- reichend gesenkt werden kann. Im Vor- dergrund der Indikationsstellung soll da- bei die Berücksichtigung des Gesamt-Ri- sikoprofils des Patienten unter Berück- sichtigung der aktuellen Empfehlungen der wissenschaftlichen Fachgesellschaften stehen. Das Gesamt-Risikoprofil schließt u. a. das Vorliegen einer positiven Fa- milienanamnese für eine koronare Herz- erkrankung oder eine koronarangiogra- phisch dokumentierte, klinisch relevante Herzerkrankung ein. Ferner sind u. a. er- höhte LP(a)-Werte, niedriges HDL-Cho- lesterin, arterieller Hypertonus, Diabetes mellitus, erhöhte Fibrinogenwerte sowie die Mitarbeit des Patienten am Therapie- prozeß zu berücksichtigen.

§ 4

Ergänzende medizinische Beurteilung Der Indikationsstellung zur LDL-Eli- mination hat eine kardiologische bzw.

angiologische und lipidologische Beur- teilung des Patienten voranzugehen. Die Beurteilung darf nicht durch den Arzt erfolgen, an den bei bestätigter Indikati- on zur Durchführung der LDL-Elimina- tion überwiesen wird.

§ 5

Beratende Kommissionen der Kassenärztlichen Vereinigungen Die Kassenärztlichen Vereinigungen richten fachkundige Kommissionen zur Beratung der Indikationsstellungen zur LDL-Elimination ein. Hierzu legt der in- dikationsstellende Arzt für jeden Einzel- fall eine schriftliche Begründung, die er- gänzende medizinische Beurteilung ge-

mäß § 4 sowie eine schriftliche Einver- ständniserklärung des Patienten zur Übermittlung dieser personenbezoge- nen Angaben vor. Bei der Beratung der Einzelfall-Indikation hat die Kommissi- on der leistungspflichtigen Krankenkas- se Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge- ben. Über das Beratungs-Ergebnis un- terrichtet die Beratungs-Kommission der Kassenärztlichen Vereinigung die leistungspflichtige Krankenkasse, die ih- rerseits den Versicherten entsprechend informiert.

§ 6

Genehmigung der LDL-Elimination im Einzelfall

Die Durchführung und Abrechnung der LDL-Elimination durch einen Ver- tragsarzt ist in jedem Einzelfall erst dann zulässig, wenn die leistungspflichtige Krankenkasse dem Versicherten einen Leistungsbescheid erteilt hat.

§ 7

Dauer der Anwendung

Die Genehmigung zur Durchführung der LDL-Elimination im Einzelfall ist je- weils auf ein Jahr zu befristen. Bei Fort- bestehen einer Behandlungsindikation gemäß § 3 ist zugleich mit einer erneu- ten, ergänzenden medizinischen Beurtei- lung gemäß § 4 nach Ablauf eines Jahres eine erneute Beratung bei der Kommis- sion der Kassenärztlichen Vereinigung einzuleiten. Die Fortführung der LDL- Elimination ist von einer erneuten Be- fürwortung der beratenden Kommission der KV und einer erneuten Genehmi- gung der leistungspflichtigen Kranken- kasse abhängig.

§ 8

Auswahl des Verfahrens Die Auswahl des Verfahrens zur LDL-Elimination erfolgt für jeden Ein- zelfall in Abstimmung zwischen dem behandelnden Arzt und dem begut- achtenden Arzt unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes. Es dürfen ausschließlich Verfahren angewandt werden, die eine Absenkung des je- weiligen LDL-Ausgangswertes um min- destens 60 Prozent je Therapiesitzung bei höchstens 6 Stunden Dauer er- reichen.“

Köln, den 24. April 1998 Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen

Der Vorsitzende Jung

A-1930

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(58) Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 31–32, 3. August 1998

K A S S E N Ä R Z T I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

Beschlüsse des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen

Richtlinien über die Einführung neuer Untersuchungs-

und Behandlungsmethoden (NUB-Richtlinien)

(3)

A-1931

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 31–32, 3. August 1998 (59) Der Bundesausschuß der Ärzte und

Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 24. April 1998 beschlossen, in die Anla- ge B der „Richtlinien des Bundesaus- schusses der Ärzte und Krankenkassen über die Einführung neuer Untersu- chungs- und Behandlungsmethoden und über die Überprüfung erbrachter ver- tragsärztlicher Leistungen gemäß § 135 Abs. 1 i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V“ in der Fassung vom 1. Oktober 1997 (BAnz. S. 15232) die folgenden Verfahren aufzunehmen:

Anlage B:

Methoden, die nicht als vertragsärzt- liche Leistungen zu Lasten der Kranken- kassen erbracht werden dürfen:

1. Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen

2. Extrakorporale Stoßwellenthera- pie (ESWT) bei orthopädischen, chirurgischen und schmerzthera- peutischen Indikationen

3. Pulsierende Signaltherapie (PST) 4. Niedrigdosierter, gepulster Ultra-

schall.

Köln, den 24. April 1998 Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen

Der Vorsitzende Jung

Erläuterungen der KBV:

Die vorstehenden Beschlüsse des Bundesausschuß der Ärzte und Kranken- kassen vom 24. April 1998 sind im Bun- desanzeiger Nr. 136 vom 25. 7. 1998 ver- öffentlicht und damit am 26. 7. 1998 in Kraft gesetzt worden.

Die Änderung der NUB-Richtlinie zur LDL-Elimination beinhaltet neben einer Klarstellung zur Qualifikation der durchführenden Ärzte in § 2 im wesentli- chen, daß die Durchführung und Ab- rechnung der LDL-Elimination in jedem Einzelfall davon abhängig gemacht wird, daß die leistungspflichtige Krankenkasse einen entsprechenden Leistungsbescheid erteilt hat. Dieser begründet sich aus der ebenfalls für jeden Einzelfall vorgeschrie- benen Beratung der fachkundigen Kom- mission der KV (§ 5 und § 6 der Neurege-

lung). )

Richtlinien über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungs- methoden und über die Überprüfung erbrachter vertragsärztlicher Leistungen

Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 18. Februar 1998 beschlossen, die Richt- linien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verord- nung von Heilmitteln und Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlini- en) in der Fassung vom 17. Juni 1992 (BAnz. Nr. 183b vom 29. September 1992), zuletzt geändert am 20. Februar 1997 (BAnz. Seite 4682), wie folgt zu ändern:

Im Abschnitt E. Sehhilfenwerden die folgenden Änderungen vorgenommen:

1. Die Nummern 55.3., 55.3.1 und 55.3.2 werden gestrichen.

2. Die Nummer 57.1 Buchstabe m wird wie folgt geändert:

„als Sonderform-Kantenfiltergläser (400 nm) im Rahmen einer Fotochemo-

therapie, als UV-Schutz nach Staropera- tionen, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde, bei Irisko- lobomen oder Albinismus“,

3. Die Nummer 57.1 Buchstabe n wird wie folgt geändert:

„als Sonderform Kantenfiltergläser (540 bis 660 nm) bei dystrophischen Netzhauterkrankungen“

4. Die Nummer 58 wird wie folgt neu gefaßt:

„58 Nicht verordnungsfähigsind:

58.1 fototrope Gläser, 58.2 entspiegelte Gläser,

58.3 asphärische Gläser, ausgenom- men asphärische organische Lentikular-/

Stargläser,

58.4 hochbrechende organische Glä- ser,

58.5 hochbrechende mineralische Gläser, ausgenommen bei einer Myopie ab –15 dpt, in diesen Fällen sind Gläser

nur mit einem Brechungsindex bis maxi- mal 1,7 verordnungsfähig,

58.6 mineralische oder organische Lentikulargläser, ausgenommen ab einer Brechkraftstörung von ±12 dpt,

58.7 hochbrechende Lentikulargläser, 58.8 Trifokalgläser, ausgenommen, wenn die Akkommodationsbreite den Wert von 1,5 dpt nicht erreicht,

58.9 Gleitsichtgläser, ausgenommen als Ergänzung zur Kontaktlinse bei Aphakie beziehungsweise Pseudophakie bis zum 60. Lebensjahr,

58.10 Gläser und Folien mit prismati- scher Wirkung sind nur verordnungsfähig, wenn sie zur Behandlung oder Behebung von Beschwerden erforderlich sind, die durch krankhafte Störungen in der senso- rischen und motorischen Zusammenar- beit der Augen ausgelöst werden. Dies setzt in jedem Fall eine umfassende augenärztliche, orthoptisch-pleoptische Diagnostik voraus. Isolierte Ergebnisse einer subjektiven Heterophorie-Testme- thode begründen keine Verordnungs- fähigkeit von Folien und Gläsern mit pris- matischer Wirkung. Ausgleichs-Prismen bei übergroßen Brillenglasdurchmessern sind nicht verordnungsfähig,

58.11 Brillengläser für die Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen,

58.12 Brillengläser für Sportbrillen, es sei denn, sie sind für die Teilnahme am Schulsport im Rahmen der Schul- pflicht erforderlich,

58.13 Brillengläser für eine soge- nannte „Zweitbrille“, deren Korrek- tionsstärken den bereits vorhandenen Gläsern entsprechen (Mehrfachverord- nung). Das gilt auch für Brillengläser, die für eine Reservebrille (zum Beispiel aus Gründen der Verkehrssicherheit) oder für den Schutz am Arbeitsplatz benötigt werden,

58.14 besondere Vorkehrungen an der Brille, die ausschließlich den Zwecken der Unfallverhütung dienen (zum Beispiel Mehrkosten für Kunststoffgläser, Seiten- schutz),

58.15 Brillenfassungen, ausgenom- men Systemträger für Fernrohrlupen- brillen.“

Die Änderung der Richtlinien tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft*).

Köln, den 18. Februar 1998 Bundesausschuß der Ärzte

und Krankenkassen Der Vorsitzende

Jung

*) BAnz. Nr. 115a (1998), Seite 5

Änderung der

Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien

vom 18. Februar 1998

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