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Archiv "Lehrgänge zur Einführung in die vertragsärztliche Tätigkeit Juli bis September" (19.06.1998)

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Academic year: 2022

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Derzeit werden von einer Firma im süddeutschen Raum Mittel zur Malaria- Prophylaxe (tertiana und tropica), beste- hend aus zwei Mischungen homöopathi- scher Zubereitungen, angeboten, deren Zusammensetzung und Rezeptur mögli- cherweise auf eine niedergelassene Ärz- tin aus dem süddeutschen Raum zurück- zuführen ist. In abgewandelter Form werden zur Zeit auch ärztliche Verord- nungen über homöopathische Mittel zur Malaria-Prophylaxe in Apotheken in Hannover vorgelegt.

Niedergelassene Ärzte, die Patienten eine „homöopathische Malaria-Prophy- laxe“ verordnen, haben mit berufsrecht- lichen und strafrechtlichen Konsequen- zen zu rechnen. Die Malaria ist eine ern- ste und unter Umständen lebensbedroh- liche Krankheit, der nicht durch homöo- pathische Mittel begegnet werden kann.

Darüber hinaus kann es auch aus der Sicht der klassischen Homöopathie kei- ne Prophylaxe im Hinblick auf eine spe- zifische Krankheit geben, da ein homöo- pathisches Arzneimittel immer erst auf- grund der beim Kranken vorliegenden Symptomatik ausgewählt wird. Wegen der akuten Gefährdung der Patienten, die sich unter Umständen auf ihr homöopathisches Arzneimittel verlas- sen, sieht die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft bei der Ver- ordnung solcher homöopathischen Mit- tel zur Malaria-Prophylaxe einen Ver- stoß gegen die Berufspflichten des Arz- tes und rät zum Schutze der Patienten dringend von einer Verordnung solcher Mittel ab. Wenn Patienten den Arzt nach einer homöopathischen Malaria- Prophylaxe fragen, ist dieser verpflich-

tet, über deren Risiken aufzuklären und auf die Notwendigkeit einer spezifischen Malaria-Prophylaxe (Chloroquin, Pro- guanil, Mefloquin) sowie auf die Wich- tigkeit der nichtmedikamentösen Insek- tenabwehr wie helle Kleidung mit lan- gen Ärmeln und Hosen, Moskitonetze und Repellentien hinzuweisen.

Bereits im Deutschen Ärzteblatt Heft 36 vom 8. September 1995 warnt die Tropenmedizinische Gesellschaft vor

einer homöopathischen Malaria-Prophy- laxe.

Aus Sicht der Arzneimittelkommissi- on der deutschen Ärzteschaft sind homöopathische Arzneimittel mit dem Indikationsanspruch Malaria-Prophyla- xe als bedenklich im Sinne des Arznei- mittelgesetzes einzustufen.

Die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker hat ihrerseits auf diese Problematik hingewiesen und rät allen Apothekern/-innen dringend da- von ab, homöopathische Mittel zur Ma- laria-Prophylaxe abzugeben.

Arzneimittelkommission der deut- schen Ärzteschaft, Aachener Straße 233–237, 50931 Köln, Tel 02 21/40 04- 5 19, Fax 02 21/40 04-5 39 N

A-1629

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 25, 19. Juni 1998 (69)

Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft

Warnung vor Homöopathika zur Malaria-Prophylaxe

KV Schleswig-Holstein, 2. September

Bad Segeberg, im Vortragsraum des Verwaltungsgebäudes II der KV Schles- wig-Holstein, Bismarckallee 2, 23795 Bad Segeberg. Beginn 10.00 Uhr – Ende gegen 17.30 Uhr. Anmeldungen unter Angabe von Vor- und Zunamen, Ge- burtsdatum und genauer Anschrift an die KV Schleswig-Holstein (obige Anschrift), Tel 0 45 51/8 83-2 54/2 55/2 58/3 46. Die Teilnahmegebühr von 30,00 DM wird vor Beginn des Lehrgangs bar erhoben.

KV Niedersachsen, 4. Juli Oldenburg, Ärztehaus Oldenburg, Huntestraße 14, 26135 Oldenburg. Be- ginn 9.00 Uhr – Ende gegen 14.00 Uhr.

Rechtzeitige Anmeldungen sind bis zum

26. Juni 1998 unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und ge- nauer Anschrift an die KV Niedersach- sen, Bezirksstelle Oldenburg (obige An- schrift), Tel 04 41/2 10 06 59, zu richten.

Die Teilnahmegebühr von 35,00 DM ist bis zum 26. Juni 1998 auf das Konto der KV Niedersachsen, Bezirksstelle Olden- burg, Nr. 2 575 574 (BLZ 280 906 33) bei der Deutschen Apotheker- und Ärzte- bank Oldenburg, mit dem Vermerk

„Einführungslehrgang“ zu überweisen.

KV Berlin, 5. September

Berlin, großer Sitzungssaal Ärzte- haus, Bismarckstraße 95/96, 10625 Ber- lin. Beginn 9.00 Uhr – Ende gegen 14.00 Uhr. Schriftliche oder telefonische Anmeldungen an die KV Berlin (obige K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Lehrgänge zur Einführung in die vertragsärztliche Tätigkeit Juli bis September

Praxis vorstellt, verlangt diese Situation nach standardisierten Methoden zur Früherkennung.

Eine besondere Bedeutung kommt der Frühdiagnostik von Hörstörungen zu. Die U-Vorsorgeuntersuchungen werden nicht selten bei Kollegen der Allgemeinmedizin wahrgenommen.

Um Entwicklungsverzögerungen der Kinder zu vermeiden, ist es besonders wichtig, ein geeignetes diagnostisches Instrumentarium zur Verfügung zu stel- len. Das Grüne Kreuz hat zusammen mit Teilnehmern der einberufenen Fachkonferenzen ein Manual für die allgemeinärztliche Fort- und Weiterbil-

dung zum Thema Hörstörungen ent- wickelt, dessen Einsatz sich besonders für die Moderatorenschulung anbietet.

Dieser „Moderatorenkoffer“ enthält ei- ne Sammlung von etwa 100 Folien, vie- len Anleitungshilfen, umfassende Lite- ratur und eine Stimmgabel. Die Folien sind inhaltlich in sechs Module unter- gliedert:

1. Problemaufriß

2. Der schwerhörige Patient (Fallbei- spiele)

3. Diagnostik von HNO-Erkrankun- gen

4. Beratung des Schwerhörigen 5. Hörhilfen

6. Zusammenfassung: Diagnose und Therapie von Schwerhörigkeit Der Autor, Dr. med. Hagen Sandhol- zer, Facharzt für Allgemeinmedizin, wird anläßlich des 5. BÄK-Fachsymposiums am 25. September das Modellseminar zur Moderatorenschulung leiten.

l Veranstaltungsprogramm zum BÄK-Fachsymposium: Bundesärztekam- mer, Dezernat Fortbildung und Gesund- heitsförderung, Fax 02 21/40 04-388

l Infos zum „Modellseminar Hö- ren“: Deutsches Grünes Kreuz, Alex- andra Renkawitz, Fax 0 64 21/22 91 N

(2)

Anschrift), Tel 0 30/3 10 03-3 06. Die Teilnahmegebühr von 20,00 DM ist auf das Postgirokonto der KV Berlin, Nr. 534 99-104, Postgiroamt Berlin, mit dem Vermerk „Einführungslehrgang“ zu überweisen.

KV Niedersachsen, 12. September

Hannover, Ärztehaus, Berliner Al- lee 22, 30175 Hannover. Beginn 9.00 Uhr – Ende gegen 14.00 Uhr. Rechtzeitige Anmeldungen sind bis zum 5. Septem- ber 1998 unter Angabe von Vor- und Zunamen und genauer Anschrift an die KV Niedersachsen, Bezirksstelle Han- nover (obige Anschrift), Tel 05 11/3 80- 44 32, zu richten. Die Teilnahme ist nur zulässig nach schriftlicher Bestätigung.

Die Teilnahmegebühr von 35,00 DM ist auf das Konto der KV Niedersachsen, Bezirksstelle Hannover, Nr. 3 334 000 (BLZ 250 400 66) bei der Commerzbank Hannover oder bei der Postbank Han- nover, Nr. 36 966-307 (BLZ 250 100 30), mit dem Vermerk „Einführungslehr- gang“ zu überweisen.

KV Westfalen-Lippe, 29. August/19. September Dortmund, im Hause der KV West- falen-Lippe, Robert-Schimrigk-Straße 4–6, 44141 Dortmund. Beginn 9.30 Uhr – Ende gegen 16.30 Uhr. Rechtzeitige Anmeldungen unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und ge- nauer Anschrift an die KV Westfalen- Lippe, Landesstelle (obige Anschrift), Telefon 02 31/94 32-2 54, Fax 02 31/

94 32-1 31. Die Teilnahme ist nur zuläs- sig nach schriftlicher Bestätigung. Die Teilnahmegebühr von 45,00 DM ist gleichzeitig mit der schriftlichen Anmel- dung auf das Konto der KV Westfalen- Lippe, Landesstelle, Nr. 261 3123 (BLZ 440 606 04) bei der Deutschen Apo- theker- und Ärztebank Dortmund, mit dem Vermerk „Einführungslehrgang“ zu überweisen.

KV Thüringen, 12. September Weimar, im großen Saal der KV Thüringen, Zum Hospitalgraben 8, 99425 Weimar. Beginn 9.00 Uhr – Ende gegen 15.30 Uhr. Schriftliche Anmeldun- gen unter Angabe von Titel, Vor- und Zunamen und genauer Anschrift an die KV Thüringen (obige Anschrift), Tel 0 36 43/5 59-1 49 (Frau Schott). Die Teil- nahmegebühr von 30,00 DM wird am Tage des Lehrgangs bar erhoben.

KV Hessen, 5. September Frankfurt, Saal der KV Hessen, Landesstelle, Georg-Voigt-Straße 15, 60325 Frankfurt. Beginn 9.00 Uhr – En-

de gegen 16.00 Uhr. Schriftliche Anmel- dungen unter Angabe von Vor- und Zu- namen, Geburtsdatum und genauer An- schrift an die KV Hessen, Landesstelle (obige Anschrift), Tel 0 69/7 95 02-4 80, Telefax 0 69/7 95 02-3 88 (Frau Euler).

Die Teilnahmegebühr von 45,00 DM ist nach Erhalt der Anmeldebestätigung auf das Konto der KV Hessen, Nr.

101 272 128 (BLZ 500 906 07) bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank Frankfurt, mit dem Vermerk „Ein- führungslehrgang“ zu überweisen.

KV Bayerns, 26. September Würzburg, Ärztehaus Unterfranken, Hofstraße 5, 97070 Würzburg. Beginn 9.00 Uhr – Ende gegen 15.00 Uhr.

Schriftliche Anmeldungen an die KV Bayerns, Landesgeschäftsstelle, Ärztehaus Bayern, Postfach 81 05 60, 81905 München, Telefax 0 89/9 20 96- 4 43 (Frau Zschischang). Die Teilnahme- gebühr von 50,00 DM ist nach Erhalt der schriftlichen Bestätigung zu entrichten.

KV Bayerns, 4. Juli

München, Ärztehaus Oberbayern, Elsenheimerstraße 39, 80687 Mün- chen. Beginn 8.45 Uhr – Ende gegen 15.15 Uhr. Schriftliche Anmeldungen an die KV Bayerns, Landesgeschäfts- stelle, Ärztehaus Bayern, Postfach 81 05 60, 81905 München, Telefax 0 89/9 20 96-4 43 (Frau Zschischang).

Die Teilnahmegebühr von 50,00 DM ist nach Erhalt der schriftlichen Bestäti- gung zu entrichten.

KV Südbaden, 25. Juli

Freiburg, Sitzungssaal des Ärzte- hauses, Sundgauallee 27, 79114 Frei- burg. Beginn 9.00 Uhr. Anmeldungen unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und genauer Anschrift sind an die KV Südbaden (obige An- schrift), Telefon 07 61/8 84-1 66/4 29 (Frau Ziemendorf/Frau Zwigart), zu richten. Die Teilnahmegebühr von 40,00 DM wird am Tage des Lehrgangs bar erhoben. N

A-1630

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(70) Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 25, 19. Juni 1998

Gemäß Nr. 5 der „Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Kran- kenkassen über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsme- thoden und über die Überprüfung er- brachter vertragsärztlicher Leistungen gemäß § 135 Abs. 1 i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V“ veröffentlicht der vom Bundesausschuß beauftragte Ar- beitsausschuß diejenigen neuen oder be- reits erbrachten vertragsärztlichen Me- thoden, die aktuell zur Überprüfung gemäß § 135 Abs. 1 SGB V anstehen.

Entsprechend der Prioritätenfestset- zung des Ausschusses vom 28. 5. 1998 werden in den nächsten Monaten zusätz- lich folgende Themen indikationsbezo- gen beraten:

1. Positronen-Emissions-Tomogra- phie (PET)

2. Akupunktur

3. ambulante Balneophototherapie (nicht synchrone Photo-Solethera- pie, Bade-PUVA)

4. autologe Chondrozytenimplantati- on

5. neurotopische Therapie nach Des- nizza

6. hyperbare Sauerstofftherapie

7. Diagnostik und Therapie der Schlafapnoe (Polysomnographie) Mit dieser Veröffentlichung soll den maßgeblichen Dachverbänden der Ge- sellschaften der jeweiligen Therapierich- tung und gegebenenfalls sachverständi- gen Einzelpersonen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Nur bei einer abschließenden positi- ven Beurteilung des Bundesauschusses zu den gesetzlich vorgegebenen Kriteri- en des Nutzens, der medizinischen Not- wendigkeit und der Wirtschaftlichkeit dieser Methoden kann eine Erbringung zu Lasten der gesetzlichen Krankenver- sicherung zugelassen werden.

Stellungnahmen sind anhand eines Fragenkataloges des Ausschusses inner- halb einer Frist von 6 Wochen nach die- ser Veröffentlichung einzureichen. Den Fragenkatalog zur Stellungnahme sowie weitere Erläuterungen erhalten Sie bei der

Geschäftsführung des Arbeitsaus- schusses „Ärztliche Behandlung“ des Bundesausschusses der Ärzte und Kran- kenkassen, Postfach 41 05 40, 50865 Köln, Tel 02 21/40 05-3 28 N

Aktuelle Beratungsthemen des Bundes- ausschusses der Ärzte und Krankenkassen

zu Überprüfungen gemäß § 135 Abs. 1 SGB V

Bekanntmachungen

(3)

Die Vertreterversammlung be- schließt folgende Änderung der Satzung der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung:

Artikel 1

Die Satzung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird wie folgt geän- dert:

1. In § 6 werden in Absatz 4 Sätze 2 bis 6 sowie Absatz 5 gestrichen.

2. Es wird folgender § 6 a eingefügt:

§ 6 a Länderausschuß

(1) Zur ständigen Fühlungnahme zwischen Kassenärztlicher Bundesverei- nigung und Kassenärztlichen Vereini- gungen und zur Beratung des Vorstan- des der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung wird bei der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung ein Länderausschuß ge- bildet. Der Länderausschuß setzt sich zusammen aus den Ersten Vorsitzenden der Kassenärztlichen Vereinigungen, welche im Verhinderungsfalle durch ihre satzungsgemäßen Vertreter vertreten werden, sowie zwei Vertretern aus dem Kreis der außerordentlichen Mitglieder der Vertreterversammlung der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung, wel- che für jede Amtsperiode der Vertreter- versammlung von den außerordentli- chen Mitgliedern der Vertreterversamm- lung nach den Grundsätzen des § 6 ge- wählt werden.

(2) Der Vorstand der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung nimmt an den Sitzungen des Länderausschusses teil.

Den Vorsitz im Länderausschuß führt der Erste Vorsitzende der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung. An den Sit- zungen können auch die satzungs- gemäßen Vertreter der Ersten Vorsit- zenden der Kassenärztlichen Vereini- gungen, deren Hauptgeschäftsführer so- wie der Vorsitzende der Vertreterver- sammlung der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung teilnehmen. Der Vorsit- zende entscheidet über die Teilnahme weiterer Personen.

(3) Zu Sitzungen des Länderaus- schusses lädt der Vorsitzende der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung ein.

Auf schriftliches Verlangen von minde- stens fünf Mitgliedern aus dem Kreis der Ersten Vorsitzenden der Kassenärztli- chen Vereinigungen ist zu einer Sitzung einzuladen.

(4) Der Länderausschuß ist in fol- genden Angelegenheiten durch Vorlage des Vorstandes der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vor

a) dem Abschluß, der Kündigung und der Änderung von Verträgen über die ärztliche Versorgung,

b) dem Erlaß von Bestimmungen über den Zahlungsausgleich für die überbezirkliche Durchführung der kas- senärztlichen Versorgung,

c) der Aufstellung von Richtlinien über die Betriebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung der Kassenärztlichen Vereinigungen,

d) der Aufstellung von Richtlinien über Verfahren zur Qualitätssicherung,

e) den gemäß § 3 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 3 zu treffenden Entscheidun- gen für die Wahl der Vertreterversamm- lung

anzuhören.

(5) Der Länderausschuß kann mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder verlangen, daß der Vorstand

der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung eine wichtige Angelegenheit aus dem gesetzlichen Aufgabenkreis der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, welche sich auf die gesetzlichen Aufga- ben der Kassenärztlichen Vereinigungen auswirkt, zur Entscheidung stellt. Der Länderausschuß kann dazu einen Be- schluß fassen. Der Beschluß bindet den Vorstand bei seiner Aufgabenerfüllung.

Will der Vorstand von dem Beschluß des Länderausschusses abweichen, muß er die Vertreterversammlung anrufen. Der Beschluß der Vertreterversammlung tritt an die Stelle des Beschlusses des Län- derausschusses. Der Vorstand darf von der Entscheidung des Länderausschus- ses mit Zwei-Drittel-Mehrheit abwei- chen, wenn es sich um eine eilbedürftige Angelegenheit handelt.

(6) Beschlüsse faßt der Länderaus- schuß mit der Mehrheit der stimmbe- rechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt sind die Ersten Vorsitzenden der Kas- senärztlichen Vereinigungen. Die Mehr- heit wird im Verfahren der Stimmenge- wichtung festgestellt. Dazu verfügen die Vorsitzenden der Kassenärztlichen Ver- einigungen für bis zu 2 500 Vertragsärzte über je eine Stimme. Für jeweils weitere volle 2 500 Vertragsärzte erhalten sie ei- ne zusätzliche Stimme. Wird diese Zahl oder das volle Mehrfache dieser Zahl (5 000, 7 500 usw.) nicht erreicht, erhal- ten sie eine zusätzliche Stimme, wenn die vorhergehende Grenzzahl um min- destens 1 251 Vertragsärzte überschrit- ten wird. Verfügen sie danach über mehr als eine Stimme, können sie die Stimmen nur einheitlich abgeben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Mit- gliederzahlen ist der 31. Dezember eines jeden Jahres. Die zwei außerordentli- chen Mitglieder des Länderausschusses stimmen mit einer Stimme ab. Kommt eine einheitliche Stimmabgabe nicht zu- stande, gilt dies als Stimmenthaltung.

Artikel 2

Diese Änderung tritt am ersten Tage des auf ihre Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.

Eisenach, den 26. Mai 1997

Der Beschluß wird hiermit ausgefer- tigt.

Dr. med. Helmut Klemm Vorsitzender der Vertreterversammlung

A-1631

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 25, 19. Juni 1998 (71)

Satzungsänderung

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hat in der Sitzung am 26. Mai 1997 eine Änderung der Satzung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung beschlossen. Der Bundesminister für Gesundheit hat die Satzungsänderung genehmigt. Die Änderung tritt damit am ersten Tage des auf ihre Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt folgenden Monats in Kraft.

Beschluß der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

vom 26. Mai 1997

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