• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Zusatznutzen von neuen Arzneimitteln – Konsequenzen aus dem AMNOG für die rationale Arzneimitteltherapie" (07.01.2013)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Zusatznutzen von neuen Arzneimitteln – Konsequenzen aus dem AMNOG für die rationale Arzneimitteltherapie" (07.01.2013)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

A 44 Deutsches Ärzteblatt

|

Jg. 110

|

Heft 1–2

|

7. Januar 2013

Änderungstarifvertrag vom 30. 11. 2012

zum Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/

Arzthelferinnen vom 20.01.2011 Bekanntmachungen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzen- verband haben sich am 12. Dezember 2012 auf eine Änderung der Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebs- kranker Patienten „Onkologie-Vereinbarung“ (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen, vom 13. Juli 2009, in Kraft getreten zum 1. Oktober 2009) mit Wirkung zum 1. Januar 2013 verständigt.

Bekanntmachungen

Vereinbarung

über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten „Onkologie-Vereinbarung“

(Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen, vom 13. 07. 2009, in Kraft getreten zum 1. Oktober 2009)

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin, – andererseits – vereinbaren, die Vereinbarung mit Wirkung zum 1. Januar 2013 wie folgt zu ändern:

1.1 § 3 Absatz 7, Satz 3:

„2012“ wird durch „2013“ ersetzt.

1.2 § 3 Absatz 7, Satz 4:

„2013“ wird durch „2014“ ersetzt.

1.3 § 3 Absatz 7, Satz 6:

Streichung 1.4 § 6 Abs. 1 Nr. 6:

„2011“ wird durch „2014“ ersetzt.

1.5 § 6 Absatz 7, letzter Satz:

„2013“ wird durch „2014“ ersetzt.

1.6 § 11 Absatz 5, Aufnahme eines Halbsatzes nach „[. . .] Än- derungen“ und vor „oder Änderungen des EBM [. . .]“ :

„,Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bzgl.

§ 116b SGB V“

1.7 Anhang 1, letzter Satz :

„2013“ wird durch „2014“ ersetzt.

1.8 Protokollnotizen, Anhang 2, Satz 3:

„2013“ wird durch „2014“ ersetzt.

1.9 Anhang 3, Überschrift, Klammerzusatz:

„2012“ wird durch „2013“ ersetzt.

Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeich- nung der Änderungsvereinbarung; das Unterschriftsverfahren wird derzeit durchgeführt.

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Zusatznutzen von neuen Arzneimitteln – Konsequenzen aus dem AMNOG für die rationale Arzneimitteltherapie

Eine Veranstaltung der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) innerhalb des Interdisziplinären Forums der Bundesärztekammer Termin: Samstag, 2. Februar, 9.00 bis 12.30 Uhr

Veranstaltungsort: Hotel Aquino/Tagungszentrum Katholische Akademie, Hannoversche Straße 5 b, 10115 Berlin-Mitte

Programm: Frühe Nutzenbewertung von Arzneimitteln nach AMNOG – Status quo; Bewertung des Zusatznutzens aus Sicht der Diabetologen; Bewertung des Zusatznutzens aus Sicht der Onko - logen; Bewertung des Zusatznutzens aus Sicht der Hepatologen Auskunft: Claudia Drees, E-Mail: claudia.drees@akdae.de, Tele- fon: 030 400456-503, weitere Details unter: www.akdae.de Zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbe- dingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten, Herbert-Lewin-Platz 1, 10623 Berlin, und dem Verband medizi- nischer Fachberufe e.V., Bissenkamp 12–16, 44135 Dortmund, wird folgender Änderungstarifvertrag zum Manteltarifvertrag vom 20. 01. 2011 abgeschlossen:

§ 16 (3) Urlaub

erhält ab dem 01. 01. 2013 folgende Fassung:

(3) Der Urlaub beträgt jährlich 28 Arbeitstage bzw. 34 Werktage.

In dem Kalenderjahr, in dem die/der Medizinische Fachan- gestellte/Arzthelfer(in) das 55. Lebensjahr vollendet, erhöht sich der Jahresurlaub auf 30 Arbeitstage bzw. 36 Werktage.

Bestandsschutz

Arbeitnehmer(innen), die vor dem 01. 01. 1973 geboren wurden, erhalten bei über den 31. 12. 2012 hinaus fortbestehendem Ar- beitsverhältnis/Ausbildungsverhältnis weiterhin 30 Arbeitstage bzw. 36 Werktage.

§ 23 Inkrafttreten und Laufzeit

erhält ab dem 01. 01. 2013 folgende Fassung:

(1) Dieser Manteltarifvertrag ersetzt den Manteltarifvertrag vom 20. 01. 2011, der bis zum 31. 12. 2012 Gültigkeit hat, und tritt am 01. 01. 2013 in Kraft.

(2) Dieser Manteltarifvertrag kann mit einer Frist von drei Mo- naten zum Schluss eines Kalendervierteljahres gekündigt werden, frühestens zum 31. 03. 2016.

Berlin, 30. 11. 2012

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Der zu erwarten- de, durch Wirksamkeitsnachweis be- legte Nutzen des Präparates muß für den Patienten so erwünscht sein, daß er die sehr unwahrscheinliche, aber doch

Da diese Grenzwerte für die Exposition von gesunden Er- wachsenen am Arbeitsplatz (acht Stunden am Tag, 40 Stunden pro Woche) aufgestellt wurden, sind sie nur hilfsweise

Während die Ärzte die medizinische und öko- nomische Verantwortung zu übernehmen ha- ben, verstecken sich insbesondere die Kran- kenkassen, aber auch die Pharmaindustrie, Apotheker

Hieraus lässt sich eine Empfehlung ableiten, welche die international gemachten Erfah- rungen mit einer „Vierten Hürde“ berück- sichtigt [23]: statt im Sinne einer

Auch wenn ein derartiges Ein- heitsmaß nützlich sein könnte, hat das gegenwärtig am meisten ver- breitete – das sogenannte qualitäts- adjustierte Lebensjahr oder QALY –

erzielt wird, kann der Gesundheits- zustand der Bevölkerung stärker verbessert werden, als wenn die gleichen Mittel für Maßnahmen mit geringen gesundheitlichen Erträgen

Die Verfahrensordnung des Ge- meinsamen Bundesausschusses (G-BA) lässt zur Bewertung des Zusatznutzens von Arzneimitteln sechs Kategorien zu: eins (erheb- lich), zwei

So müssen die Hersteller in den Dossiers, die sie auf Grundlage der Zulassungsunterlagen und aller Studien zu ihrem Arzneimittel erstellen, einen Zusatznutzen des Medikaments