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Archiv "2. Allgemeinmedizinische Ausbildung" (27.06.1974)

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E. IV. Berufsfragen der Allgemeinärzte

der Gesamtärzteschaft laufend zu beobachten, kritisch zu werten und Vorschläge zu ihrer positiven Wei- terentwicklung zu machen. Dabei wird ständig auch die Situation der Allgemeinärzte in anderen europä- ischen Ländern, insbesondere im Bereich der EG, beobachtet und vergleichend gewertet. Diese Un- tersuchungen ergaben ebenfalls, daß die in der Bundesrepublik in den letzten Jahrzehnten gemach- ten Beobachtungen über die Situa- tion des praktischen Arztes in den anderen Ländern der EG weitge- hend in ihren Grundzügen gleich- artig sind.

Die „Deutsche Akademie der Prak- tischen Ärzte" hat, wie bereits er- wähnt, ein eigenes, durch den Deutschen Ärztetag selbst festge- legtes Statut. Nach diesem wählt der Deutsche Ärztetag alle vier Jahre einen aus fünf praktischen Ärzten bestehenden Vorstand der Akademie. Dieser besteht seit der Wahl durch den 74. Deutschen Ärz- tetag 1971 in Mainz und der Nach- wahl für den verstorbenen Dr.

Stroh 1973 aus

Prof. Dr. Häussler, Altbach, Vorsitzender

Dr. Braun, Nittendorf,

stellvertretender Vorsitzender Dr. Degenhard, Kirchentellinsfurt Dr. Haupt, Trittau

Dr. Kerger, Frankfurt

Während des Berichtszeitraumes trat die Akademie zweimal zusam- men. Der Vorstand dieses Gre- miums erörterte zweimal anstehen- de Fragen und bereitete die Ple- nartagungen vor. Er befaßte sich insbesondere mit der Erteilung von Lehraufträgen in der Allgemeinme- dizin und der Unterstützung von Lehrbeauftragten für diesen Be- reich.

Vorstand und Plenum erörterten insbesondere die Neufassung der Bestimmungen über die Weiterbil- dung zum Allgemeinarzt. Dazu wur- den Vorschläge für die Aufgaben der Weiterbildungsbeauftragten der Landesärztekammern, die ebenfalls zu einer Tagung zusam- mentraten, beraten.

Nach den Vorstellungen der „Deut- schen Akademie der Praktischen Ärzte" über die Weiterbildung zum Allgemeinarzt, die Definition des Gebietes und den Inhalt der Wei- terbildung sowie die Richtlinien über die Ermächtigung zur Weiter- bildung in der Allgemeinmedizin, die noch der Erörterung in der für die Weiterbildung zuständigen Konferenz und in dem Vorstand der Bundesärztekammer bedürfen, be- vor sie dem Deutschen Ärztetag zur Beschlußfassung vorgelegt werden können, soll die Teilnahme an einem Seminar für Allgemein- medizin in Zukunft nachgewiesen werden. Außerdem ist in Aussicht genommen, auf die Weiterbildung in der inneren Medizin eine sechs- monatige Tätigkeit in der Kinder- heilkunde anzurechnen.

Umbenennung der Akademie Die „Deutsche Akademie der Prak- tischen Ärzte" befaßte sich mehr- fach mit der Frage der Umbenen- nung dieses Ausschusses der Bun- desärztekammer und regte an, dem 77. Deutschen Ärztetag vorzuschla- gen, die neue Bezeichnung „Deut- sche Akademie für Allgemeinmedi- zin" einzuführen. Der Vorstand der Bundesärztekammer sah sich noch nicht in der Lage, dieser Anregung zu entsprechen.

2. Allgemeinmedizi- nische Ausbildung

Famulatur in der Allgemeinmedizin Nach Ansicht der Bundesärztekam- mer ist die Tätigkeit als Famulus in der Allgemeinpraxis besonders gut geeignet, sich ein Bild über die All- gemeinmedizin zu verschaffen. Da- her regte die Bundesärztekammer an, auch denjenigen Studenten eine Famulatur in der Allgemein- praxis anzurechnen, die nach den bisherigen Bestimmungen eine Fa- mulatur in einem Krankenhaus hät- ten ableisten müssen. Der Bundes- minister für Jugend, Familie und Gesundheit, dem diese Anregung vorgetragen wurde, sah sich nicht in der Lage, eine Novelle zur Ap- probationsordnung in diesem Be-

reich in die Wege zu leiten, da sei- ner Ansicht nach nicht genügend Allgemeinärzte bereit wären, Fa- muli aufzunehmen.

Der Vorstand der Bundesärztekam- mer empfahl allen Landesärzte- kammern, sich im besonderen Maße dafür einzusetzen, daß nie- dergelassene Kollegen Famuli auf- nehmen und Vermittlungsstellen für Famulaturplätze bei den Lan- desärztekammern eingerichtet wer- den. Um Absprachen zwischen den aufnehmenden Ärzten und den Fa- muli zu erleichtern, beschloß der Vorstand der Bundesärztekammer, ein Merkblatt über die Beschäfti- gung von Famuli, das nachstehend wiedergegeben ist.

Merkblatt für Famuli in Allgemein- und Gemeinschaftspraxen

Gemäß § 7 der Approbationsord- nung ist die Famulatur ein Teil des medizinischen Studiums. Es kann somit ein Arbeitsverhältnis zwi- schen dem niedergelassenen Arzt oder den niedergelassenen Ärzten in einer Gemeinschaftspraxis und dem Famulus nicht begründet wer- den.

Jedoch sollte eine Absprache zwi- schen aufnehmendem Arzt/Ärzten und Famulus getroffen werden, da- mit beide ihr Einverständnis zur Beschäftigung bzw. Tätigkeit als Famulus in dieser Praxis nicht un- ter falschen Voraussetzungen ge- ben.

Da der Famulus während des Stu- diums gesetzlich gegen Krankheit versichert ist, erübrigt sich der Ab- schluß einer besonderen Kranken- versicherung für die Zeit der Famu- latur.

Nach Auskunft des Haftpflichtversi- cherungsverbandes deckt jede ärztliche Haftpflichtversicherung jegliche Haftpflichtansprüche ge- genüber dem Arzt und dem von ihm beschäftigten Personal ab. Da der Famulus zum ärztlichen Hilfs- personal gehört, ist er im Rahmen der von dem Arzt abgeschlossenen Haftpflichtversicherung abgesi- chert. Bei der Haftpflichtversiche- rung kommt es nicht auf das Be- 1996 Sondernummer 26a vom 19. 7. 1974 DEUTSCHES .ÄRZTEBLATT

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E. Der Arzt im Beruf

stehen eines Angestelltenverhält- nisses im Sinne des Arbeitsrechts an, maßgebend ist vielmehr die tat- sächlich ausgeübte Tätigkeit.

Während seiner Tätigkeit in einer Praxis gilt der Famulus als Hilfs- kraft des Praxisinhabers. Er ist da- her gegen Berufskrankheiten und Berufsunfälle durch die Berufsge- nossenschaft versichert. Da die An- meldung bei der Berufsgenossen- schaft rückwirkend erfolgt, ist eine vorsorgliche Information der Be- rufsgenossenschaft nicht erforder- lich.

Zwischen dem Praxisinhaber und dem Famulus sollte eine schriftli- che Absprache über Art und Zeit der Tätigkeit in der Praxis, die Teil- nahme an Hausbesuchen sowie Tätigwerden bei Notfällen, ggfs. bei Nacht erfolgen. Dabei sollte davon ausgegangen werden, daß der Fa- mulus an den normalen Sprech- stunden und den erforderlichen Hausbesuchen teilnimmt. Gleich- zeitig kann festgelegt werden, ob der Famulus in der Praxis wohnt und dort auch beköstigt wird.

Da der Famulus sich in der Ausbil- dung befindet und gemäß Approba- tionsordnung eine zweimonatige Famulatur ableisten muß, ist die Zahlung einer Vergütung nicht zwingend. Diese Frage sollte je- doch vor der festen Zusage beider Seiten zur Beschäftigung eines Fa- mulus geklärt werden, um spätere Mißhelligkeiten auszuschließen.

Bei Gewährung einer Vergütung ist nach Auskunft der Finanzbehörden eine Lohnsteuerkarte von dem Fa- mulus beizubringen.

Nach Beendigung der Famulatur muß der ausbildende Arzt, der ei- nen Famulus beschäftigt hat, ein Zeugnis über die Tätigkeit als Fa- mulus ausstellen.

3. Allgemeinmedizi- nische Weiterbildung

Definition der Weiterbildung zum Allgemeinarzt

Im Jahre 1968 waren bei Erlaß der Weiterbildungsordnungen Formu-

lierungen aufgenommen worden, die schon bei der Erarbeitung nur als Übergangslösung angesehen worden waren. In der Zwischenzeit ist nun eine eingehende Definition erarbeitet worden, die, wie bereits erwähnt, in Kürze in weiteren Aus- schüssen der Bundesärztekammer zu behandeln sein wird.

Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung

in der Allgemeinmedizin

Auch in diesem Bereich der Wei- terbildungsordnung war bisher nur eine globale Zusammenfassung verankert. Entsprechend der Glie- derung dieser berufsrechtlichen Bestimmungen ist nun auch eine Aufteilung in Vermittlung und Er- werb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen erfolgt, wobei insbe- sondere auf die Notfallmedizin, die Infektionskrankheiten und die spe- zifischen allgemeinärztlichen Maß- nahmen abgestellt wurde. Außer- dem sind verschiedene Gebiete auf- geführt worden, die täglich in einer Allgemeinpraxis in bezug auf Dia- gnose und Therapie berücksichtigt werden müssen.

Ein besonderer Fachausschuß, die

„Deutsche Akademie der Fachärz- te", berät die Bundesärztekammer in allen die Fachärzte betreffenden Fragen. Die Akademie konstituierte sich 1967 auf Grund eines vom 70.

Deutschen Ärztetag beschlossenen besonderen Statuts; nach dessen Bestimmungen wird der Vorstand durch den Deutschen Ärztetag ge- wählt. Auf Grund der Neuwahl 1971 setzt sich der Vorstand derzeit wie folgt zusammen:

Dr. Christiani, Kiel, Vorsitzender Dr. Wezel, Fellbach,

stellvertretender Vorsitzender Dr. Bechtoldt, Bad Soden Dr. Haenisch, Hamburg Dr. Schlosser, Rosenheim

Die Amtszeit des Vorstands der Deutschen Akademie der Fachärz- te beträgt vier Jahre; sie entspricht

Seminar für

Welterblidungsbeauftragte

Der Vorstand der „Deutschen Aka- demie der Praktischen Ärzte" führ- te mit Zustimmung der Bundesärz- tekammer im Sommer 1972 und am 27./28. Oktober 1973 ein Seminar für Weiterbildungsbeauftragte der Landesärztekammern durch. Ent- sprechend der Anregung der Aka- demie hatte der Vorstand der Bun- desärztekammer den Landesärzte- kammern empfohlen, für ihre Be- reiche je zwei Beauftragte der Landesärztekammern zu benennen, die für die Weiterbildung zum All- gemeinarzt zuständig sein sollten.

Zu beiden Tagungen berichteten die Vertreter der regionalen Stan- desorganisationen über ihre Aktivi- täten und gaben damit vielfache Anregungen, wie junge Kollegen für eine Tätigkeit als Allgemeinarzt interessiert und die Weiterbildung dieser Ärzte intensiviert werden können. Es fand ein reger Erfah- rungsaustausch über diesen The- menkomplex statt. Der Vorstand der Bundesärztekammer stimmte der Durchführung einer weiteren Sitzung dieses Gremiums für den Herbst 1974 zu.

der Amtsdauer des Vorstandes der Bundesärztekammer.

1. Aus der Arbeit der

„Deutschen Akademie der Fachärzte"

Der Vorstand und das Plenum der Akademie erörterten in mehreren Sitzungen eine Fülle die Fachärzte insgesamt interessierender Fragen.

Dabei standen sowohl die derzeiti- gen Aspekte fachärztlicher Tätig- keit als niedergelassener Arzt, Be- legarzt und Chefarzt als auch die sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes — über die an anderer Stelle ausführ- lich berichtet wird — ergebenden Probleme im Mittelpunkt der Bera- tungen.

V. Berufsfragen der Fachärzte

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Sondernummer 26a vom 19. 7. 1974 1997

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