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Archiv "IV. Berufsfragen der Allgemeinärzte" (27.06.1974)

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E. Der Arzt im Beruf

— der Aufrechterhaltung einer lei- stungsfähigen Gesundheitsvorsor- ge diene."

Auf dieser Grundlage schlug die Bundesärztekammer eine Ände- rung wesentlicher Bestimmungen des Gesetzentwurfes vor, durch die gewährleistet werden soll, daß me- dizinische Daten grundsätzlich nur mit Zustimmung des Patienten elektronisch gespeichert bzw. ver- arbeitet und nur innerhalb der bei ihrer Speicherung vorgegebenen Zwecksetzung an Dritte weiterge- geben werden dürfen. Diesen Än- derungswünschen ist in dem Refe- rentenentwurf in der Fassung vom 25. Mai 1973 (Bundesratsdrucksa- che 391/73) weitgehend Rechnung getragen worden, indem danach die Verarbeitung personenbezoge- ner Daten nur zulässig ist, wenn der Betroffene zugestimmt hat oder dieses Bundesdatenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies ausdrücklich erlaubt. Die Wei- tergabe personenbezogener Daten, die einem Berufs- oder Amtsge- heimnis unterliegen, womit insbe- sondere die medizinischen Daten angesprochen sind, ist aber nach den Bestimmungen des Gesetzes selbst nur zulässig, wenn die emp- fangende Behörde sie zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem sie die weitergebende Stelle erhalten hat, oder wenn bei einer Weitergabe an dritte, nichtöffentli- che Stellen die gleichen Voraus- setzungen gegeben sind, unter de- nen sie die zur Verschwiegenheit verpflichtete Person, also der Arzt, selbst weitergeben dürfte.

Unzulänglich geregelt ist im Ent- wurf auch in der jetzigen Fassung die Gestaltung des Auskunftsan- spruchs gegenüber der speichern- den Stelle bei medizinischen Da- ten, deren rückhaltlose Offenba- rung gegenüber dem Betroffenen zu schweren gesundheitlichen Schäden oder Kurzschlußhandlun- gen führen kann. Zu Recht hat der Gesundheitsausschuß des Bundes- rats in seiner Stellungnahme zu den entsprechenden Bestimmun- gen des Entwurfs vom 26. Juni 1973 daher festgestellt, daß es im ärztli- chen Bereich Erfahrungen gibt, wonach Patienten zwar eine rück- haltlose Aufklärung über alle sie

betreffenden Fakten vom Arzt ver- langen, der vollen Wahrheit jedoch nicht gewachsen sind und dann Kurzschlußhandlungen begehen. In solchen Fällen muß die Auskunft verweigert werden können.

Am 29. November 1973 fand im Deutschen Bundestag die erste Le- sung des Gesetzentwurfes statt.

Dieser wurde anschließend an den federführenden Innenausschuß, an den mitberatenden Rechtsaus- schuß, an den Ausschuß für For-

Etwa 26 000 der insgesamt knapp 51 000 freipraktizierend tätigen nie- dergelassenen Ärzte (Stand 1973) sind als praktische Ärzte bzw. All- gemeinärzte tätig. Ihr Anteil an der freipraktizierenden Ärzteschaft ins- gesamt, der noch bis vor einein- halb Jahrzehnten stetig etwa zwei Drittel ausmachte, ist seit einigen Jahren rückläufig. Ärztliche Stan- desvertretung sowie Gesundheits- politiker sind darüber besorgt, denn der praktische Arzt ist trotz aller Fortschritte der Medizin und trotz — besser gesagt: wegen — aller Spezialisierung nach wie vor unentbehrliche Basis der ärztlichen Versorgung in unserem Lande. Je mehr Spezialisierung in der Medi- zin, desto notwendiger wird der praktische Arzt. Moderne ganz- heitsmedizinische Auffassungen von der Medizin wie von der ärztli- chen Tätigkeit sind ohne den „All- gemeinarzt", wie die neue Berufs- bezeichnung für den praktischen Arzt mit spezieller Weiterbildung lautet, nicht mehr denkbar.

Die Gründe, die in den letzten Jah- ren zum vielerorts bedauerten und beunruhigenden Rückgang des An- teils der praktischen Ärzte an der Gesamtzahl der niedergelassenen Ärzte geführt haben, sind sehr viel- fältig. Sie liegen keineswegs nur im medizinischen Bereich, ebensowe- nig wie nur wirtschaftliche Gründe:

besondere Arbeitsbelastung oder die besonders hohe Verantwor- tung, mit der diese ärztliche Tätig- keit belastet ist, allein für diesen bedauerlichen Rückgang verant- wortlich sind. Besonders gravie-

schung und Technologie und an den Ausschuß für das Post- und Fernmeldewesen überwiesen. Noch in der Jahresmitte 1974 findet zu dem Entwurf eines Bundes-Daten- schutz-Gesetzes sowie zu dem Ge- setz über das Meldewesen eine vom federführenden Innenausschuß initiierte öffentliche Anhörung statt, bei der die ärztlichen Organisatio- nen sowie Experten aus allen Be- reichen des öffentlichen Lebens zu den anstehenden Sachfragen ge- hört werden.

rend wirkt sich z. T. der Mangel an praktischen Ärzten bei der ärztli- chen Versorgung der Bevölkerung auf dem Lande und in Stadtrandge- bieten aus.

Aber nicht nur in der Bundesrepu- blik ist die ärztliche Versorgung der Bevölkerung mit einer ausrei- chenden Zahl qualifizierter Allge- meinärzte zentrales Problem der ärztlichen Versorgung, auch in fast allen anderen zivilisierten Ländern der Welt bestehen gleiche oder ähnliche Probleme. So hat sich die Generalversammlung des Weltärz- tebundes 1970 in einer zweitägigen Konferenz mit den Fragen der all- gemeinärztlichen Tätigkeit befaßt, und auch während der Generalver- sammlung 1971 in Ottawa wurden die mit dem Mangel an Allgemein- ärzten zusammenhängenden Fra- gen erörtert.

Allerdings scheint sich in jüngster Zeit zumindest in einigen Berei- chen der Bundesrepublik eine Trendumkehr anzubahnen: die Nie- derlassung von Allgemeinmedizi- nern nimmt wieder zu.

1. Deutsche Akademie der Praktischen Ärzte

Aufgabe der „Deutschen Akademie der Praktischen Ärzte" — eines Ausschusses der Bundesärztekam- mer mit besonderem Statut — ist es, die Situation und die Entwick- lungstendenzen im Berufsbereich der praktischen Ärzte innerhalb

IV. Berufsfragen der Allgemeinärzte

DEUTSCHES ARZTEBLATT Sondernummer 26a vom 19. 7. 1974 1995

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E. IV. Berufsfragen der Allgemeinärzte

der Gesamtärzteschaft laufend zu beobachten, kritisch zu werten und Vorschläge zu ihrer positiven Wei- terentwicklung zu machen. Dabei wird ständig auch die Situation der Allgemeinärzte in anderen europä- ischen Ländern, insbesondere im Bereich der EG, beobachtet und vergleichend gewertet. Diese Un- tersuchungen ergaben ebenfalls, daß die in der Bundesrepublik in den letzten Jahrzehnten gemach- ten Beobachtungen über die Situa- tion des praktischen Arztes in den anderen Ländern der EG weitge- hend in ihren Grundzügen gleich- artig sind.

Die „Deutsche Akademie der Prak- tischen Ärzte" hat, wie bereits er- wähnt, ein eigenes, durch den Deutschen Ärztetag selbst festge- legtes Statut. Nach diesem wählt der Deutsche Ärztetag alle vier Jahre einen aus fünf praktischen Ärzten bestehenden Vorstand der Akademie. Dieser besteht seit der Wahl durch den 74. Deutschen Ärz- tetag 1971 in Mainz und der Nach- wahl für den verstorbenen Dr.

Stroh 1973 aus

Prof. Dr. Häussler, Altbach, Vorsitzender

Dr. Braun, Nittendorf,

stellvertretender Vorsitzender Dr. Degenhard, Kirchentellinsfurt Dr. Haupt, Trittau

Dr. Kerger, Frankfurt

Während des Berichtszeitraumes trat die Akademie zweimal zusam- men. Der Vorstand dieses Gre- miums erörterte zweimal anstehen- de Fragen und bereitete die Ple- nartagungen vor. Er befaßte sich insbesondere mit der Erteilung von Lehraufträgen in der Allgemeinme- dizin und der Unterstützung von Lehrbeauftragten für diesen Be- reich.

Vorstand und Plenum erörterten insbesondere die Neufassung der Bestimmungen über die Weiterbil- dung zum Allgemeinarzt. Dazu wur- den Vorschläge für die Aufgaben der Weiterbildungsbeauftragten der Landesärztekammern, die ebenfalls zu einer Tagung zusam- mentraten, beraten.

Nach den Vorstellungen der „Deut- schen Akademie der Praktischen Ärzte" über die Weiterbildung zum Allgemeinarzt, die Definition des Gebietes und den Inhalt der Wei- terbildung sowie die Richtlinien über die Ermächtigung zur Weiter- bildung in der Allgemeinmedizin, die noch der Erörterung in der für die Weiterbildung zuständigen Konferenz und in dem Vorstand der Bundesärztekammer bedürfen, be- vor sie dem Deutschen Ärztetag zur Beschlußfassung vorgelegt werden können, soll die Teilnahme an einem Seminar für Allgemein- medizin in Zukunft nachgewiesen werden. Außerdem ist in Aussicht genommen, auf die Weiterbildung in der inneren Medizin eine sechs- monatige Tätigkeit in der Kinder- heilkunde anzurechnen.

Umbenennung der Akademie Die „Deutsche Akademie der Prak- tischen Ärzte" befaßte sich mehr- fach mit der Frage der Umbenen- nung dieses Ausschusses der Bun- desärztekammer und regte an, dem 77. Deutschen Ärztetag vorzuschla- gen, die neue Bezeichnung „Deut- sche Akademie für Allgemeinmedi- zin" einzuführen. Der Vorstand der Bundesärztekammer sah sich noch nicht in der Lage, dieser Anregung zu entsprechen.

2. Allgemeinmedizi- nische Ausbildung

Famulatur in der Allgemeinmedizin Nach Ansicht der Bundesärztekam- mer ist die Tätigkeit als Famulus in der Allgemeinpraxis besonders gut geeignet, sich ein Bild über die All- gemeinmedizin zu verschaffen. Da- her regte die Bundesärztekammer an, auch denjenigen Studenten eine Famulatur in der Allgemein- praxis anzurechnen, die nach den bisherigen Bestimmungen eine Fa- mulatur in einem Krankenhaus hät- ten ableisten müssen. Der Bundes- minister für Jugend, Familie und Gesundheit, dem diese Anregung vorgetragen wurde, sah sich nicht in der Lage, eine Novelle zur Ap- probationsordnung in diesem Be-

reich in die Wege zu leiten, da sei- ner Ansicht nach nicht genügend Allgemeinärzte bereit wären, Fa- muli aufzunehmen.

Der Vorstand der Bundesärztekam- mer empfahl allen Landesärzte- kammern, sich im besonderen Maße dafür einzusetzen, daß nie- dergelassene Kollegen Famuli auf- nehmen und Vermittlungsstellen für Famulaturplätze bei den Lan- desärztekammern eingerichtet wer- den. Um Absprachen zwischen den aufnehmenden Ärzten und den Fa- muli zu erleichtern, beschloß der Vorstand der Bundesärztekammer, ein Merkblatt über die Beschäfti- gung von Famuli, das nachstehend wiedergegeben ist.

Merkblatt für Famuli in Allgemein- und Gemeinschaftspraxen

Gemäß § 7 der Approbationsord- nung ist die Famulatur ein Teil des medizinischen Studiums. Es kann somit ein Arbeitsverhältnis zwi- schen dem niedergelassenen Arzt oder den niedergelassenen Ärzten in einer Gemeinschaftspraxis und dem Famulus nicht begründet wer- den.

Jedoch sollte eine Absprache zwi- schen aufnehmendem Arzt/Ärzten und Famulus getroffen werden, da- mit beide ihr Einverständnis zur Beschäftigung bzw. Tätigkeit als Famulus in dieser Praxis nicht un- ter falschen Voraussetzungen ge- ben.

Da der Famulus während des Stu- diums gesetzlich gegen Krankheit versichert ist, erübrigt sich der Ab- schluß einer besonderen Kranken- versicherung für die Zeit der Famu- latur.

Nach Auskunft des Haftpflichtversi- cherungsverbandes deckt jede ärztliche Haftpflichtversicherung jegliche Haftpflichtansprüche ge- genüber dem Arzt und dem von ihm beschäftigten Personal ab. Da der Famulus zum ärztlichen Hilfs- personal gehört, ist er im Rahmen der von dem Arzt abgeschlossenen Haftpflichtversicherung abgesi- chert. Bei der Haftpflichtversiche- rung kommt es nicht auf das Be- 1996 Sondernummer 26a vom 19. 7. 1974 DEUTSCHES .ÄRZTEBLATT

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