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Masterlehrgang der FHWien der WKW MSc Bilanzbuchhaltung

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Academic year: 2022

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Masterlehrgang der FHWien der WKW MSc Bilanzbuchhaltung

Unterschiede der Konzernrechnungslegung zwischen UGB und IFRS nach dem Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014

Angestrebter akademischer Grad:

Master of Science (MSc)

Verfasst von: Doris Veith Matrikelnummer: 16F3959

Abschlussjahr: 2018

Betreut von: Mag.a Dagmar Caviola Lehrgangsort: Graz

Lehrgangsstart: SS 2017

Ich versichere hiermit,

 diese Arbeit selbständig verfasst, keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und mich auch sonst keiner unerlaubten Hilfe bedient zu haben,

 diese Arbeit bisher weder im In- noch Ausland in irgendeiner Form als Prüfungsarbeit vorgelegt zu haben,

 die Übereinstimmung dieser Arbeit mit jener Version, die der Betreuung vorgelegt und zur Plagiatsprüfung hochgeladen wurde.

 mit der Veröffentlichung dieser Arbeit durch die Bibliothek der FHWien der WKW einverstanden zu sein, die auch im Fall einer Sperre nach Ablauf der genehmigten Frist erfolgt.

Ich stimme der Veröffentlichung samt Upload der elektronischen Version meiner Masterarbeit durch die Bibliothek der FHWien der WKW in deren Online-Katalog zu. Im Fall einer Sperre der Masterarbeit erfolgt die Veröffentlichung samt Upload erst nach Ablauf der genehmigten Sperrfrist. Diese Zustimmungserklärung kann ich jederzeit schriftlich widerrufen.

Ort, Datum Unterschrift

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INHALT

Inhalt ... I

Abstract ... V

Abkürzungsverzeichnis... VI

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis ... VII

Abbildungsverzeichnis ... VII

Tabellenverzeichnis ... VII

1. Einleitung ... 1

1.1. Problemstellung ... 2

1.2. Ziel der Arbeit ... 2

1.3. Forschungsfragen ... 3

1.4. Methodische Vorgehensweise ... 3

1.5. Aufbau der Arbeit ... 4

2. Begriffsabgrenzungen- und definitionen ... 5

2.1. Konzernrechnungslegung ... 5

2.2. Verpflichtung zum Konzernabschluss ... 6

2.3. Konsolidierungskreis ... 6

2.4. Konsolidierungsmethoden ... 7

2.5. Ablauf der Konzernabschlusserstellung ... 7

3. Unterschiede der Konzernrechnungslegung zwischen UGB und IFRS ... 9

3.1. Unterschiede in der Vereinheitlichung ... 9

3.1.1. Abschlussstichtag, Ansatz, Bewertung und Ausweis ... 9

3.1.2. Währungsumrechnung ... 10

3.2. Unterschiede in der Kapitalkonsolidierung ... 12

3.2.1. Erstkonsolidierung ... 14

3.2.2. Folgekonsolidierung ... 22

3.2.3. Entkonsolidierung ... 25

3.3. Unterschiede in der Schuldenkonsolidierung ... 27

(4)

3.4. Unterschiede in der Aufwands- und Ertragskonsolidierung ... 29

3.5. Unterschiede in der Zwischenergebniseliminierung ... 29

4. Organisation der Konzernrechnungslegung ... 31

4.1. Organisationsformen des Konzernrechnungswesen ... 31

4.2. Anforderungen an das Konzernrechnungswesen ... 32

4.3. Organisationserfordernisse ... 35

4.4. Wahl des Rechnungslegungstandards ... 36

5. Beantwortung der theoretischen Subforschungsfragen ... 39

5.1. Welche Konsolidierungsmaßnahmen sind nach UGB bzw. IFRS vorzunehmen? ... 39

5.2. Welche organisatorischen Anforderungen werden an das externe Rechnungswesen in Hinblick auf die Erstellung des Konzernabschlusses gestellt? ... 41

6. Methodik der Empirie ... 43

6.1. Datenerhebung... 43

6.1.1. ExpertInnenauswahl ... 44

6.1.2. InterviewpartnerInnen ... 44

6.1.3. ExpertInneninterviews ... 45

6.1.4. Interviewleitfaden ... 46

6.2. Datenauswertung ... 46

6.2.1. Qualitative Analyse nach Kuckartz ... 46

6.2.2. Auswertungsschritte ... 47

6.3. Qualitätssicherung ... 47

7. Darlegung der empirischen Ergebnisse ... 49

7.1. Rechnungslegungsstandard ... 49

7.1.1. Wahl der aktuellen Rechnungslegung ... 49

7.1.2. Vorteile und Nachteile des UGB ... 49

7.1.3. Vorteile und Nachteile der IFRS ... 50

7.1.4. Umstellung der Rechnungslegung auf IFRS ... 51

7.1.5. Trend der österreichischen Rechnungslegung ... 52

7.2. Organisation des Konzernrechnungswesens ... 52

7.2.1. Rechnungswesen- und Abschlussorganisation ... 52

7.2.2. ERP-System und Konsolidierungsprogramm ... 53

7.2.3. Häufigkeit und Umfang der Konsolidierung ... 55

7.2.4. Aufgaben des Konzernrechnungswesens ... 56

7.2.5. Herausforderungen ... 57

(5)

7.3. MitarbeiterInnen ... 62

7.3.1. Soft Skills ... 63

7.3.2. Hard Skills ... 64

7.3.3. Stellenwert ... 65

8. Beantwortung der empirischen Subforschungsfragen ... 67

8.1. Welche Gründe sind ausschlaggebend für die Konzernabschlusserstellung nach UGB oder IFRS? ... 67

8.2. Welche organisatorischen Herausforderungen in der Erstellung des Konzernabschlusses werden wahrgenommen bzw. als kritisch eingestuft? ... 68

9. Conclusio und Ausblick ... 70

10. Literaturverzeichnis ... 76

11. Anhang ... 85

11.1. Interviewleitfaden ... 85

11.2.Kategorienschema – Codes und Subcodes ... 91

(6)
(7)

ABSTRACT

Nach erfolgter Annäherung des UGB an die IFRS durch das RÄG 2014 untersucht diese Masterarbeit die bestehenden Unterschiede in der Konzernrechnungslegung zwischen UGB und IFRS und ergründet die Motive und Organisationserfordernisse für die Wahl des jeweiligen Rechnungslegungsstandards.

Im theoretischen Teil der Arbeit werden, nach eingehender Literaturrecherche, die vor- zunehmenden Konsolidierungsmaßnahmen gemäß UGB und IFRS einander gegenüber- gestellt und auf die Organisation des Konzernrechnungswesens eingegangen. Dabei stellte sich heraus, dass der bedeutendste Unterschied innerhalb der Kapitalkonsolidie- rung hinsichtlich der Behandlung eines Firmenwertes besteht. Für das UGB sprechen die weitaus geringeren Veröffentlichungspflichten und die einfachere Anwendung. Grundvo- raussetzungen für die Konzernabschlusserstellung nach IFRS sind eine straffe Ablaufor- ganisation und effizient implementierte ERP-Systeme. Dabei stehen die wirtschaftliche Betrachtungsweise und die Gleichschaltung interner und externer Berichtspflichten zur Aufbereitung entscheidungsrelevanter Informationen im Vordergrund.

Anhand qualitativer Forschung in Form von ExpertInneninterviews geht der empirische Teil der Arbeit auf die Vor- und Nachteile der beiden Rechnungslegungsstandards ein und eruiert die Herausforderungen die sich aktuell und mittelfristig an das Konzernrech- nungswesen stellen. Die Hauptgründe für die Abschlusserstellung nach IFRS sind dem- nach die Vorbereitung auf den Börsengang und der Bedarf an international vergleichba- ren Daten. Die Zusammenarbeit mit Personen unterschiedlichster Profession und natio- naler Herkunft sowie die Implementierung und die Anpassung spezifischer EDV-Systeme sind die zentralen Herausforderungen in der zeitgerechten Informationsbeschaffung und -bereitstellung. Dabei bedarf es motivierter, fachkundiger MitarbeiterInnen mit einem ho- hen Maß an sozialen und persönlichen Kompetenzen sowie ausgeprägter IT-Affinität.

Eine erforderliche Organisationsanpassung kann sich demnach nicht ausschließlich auf das Konzernrechnungswesen beziehen, sondern geht mit einer konsequenten Zielset- zung und Ausrichtung der Gesamtorganisation einher. Folglich muss die Entscheidung nach IFRS zu bilanzieren als Teil der Unternehmensstrategie verstanden werden.

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ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abs. Absatz abzgl. abzüglich

AFRAC Austrian Financial Reporting and Auditing Committee Art. Artikel

bzw. beziehungsweise CGU cash generating unit

CODM Chief operating decision ma- ker

EA Einzelabschluss

EDV elektronische Datenverarbei- tung

EG Europäische Gemeinschaft EK Eigenkapital

ERP Enterprise Ressource Plan- ning

EStG Einkommenssteuergesetz et al. et alii

f. folgende

F. Framework

GuV Gewinn- und Verlustrechnung HB I Handelsbilanz I

HB II Handelsbilanz II Hrsg. HerausgeberIn

IAS International Accounting Stan- dards

IASB International Accounting Stan- dards Board

IAS VO IAS Verordnung (EG) Nr.

1606/2002

i.d.F. in der Fassung

IFRIC International Financial Repor- ting Interpretations Committee IFRS International Financial Repor-

ting Standards IP InterviewpartnerIn KA Konzernabschluss MU Mutterunternehmen MS Microsoft

Nr. Nummer

OCI other comprehensive income RÄG Rechnungslegungs-Ände-

rungsgesetz S. Seite

SA Summenabschluss

SIC Standing Interpretations Com- mittee

sic! sic erat scriptum!

TU Tochterunternehmen UB I Unternehmensbilanz I UB II Unternehmensbilanz II UGB Unternehmensgesetzbuch VAG Versicherungsaufsichtsge-

setz

VPDG Verrechnungspreisdokumen- tationsgesetz

vgl. vergleiche Z. Ziffer

ZEE Zwischenergebniseliminie- rung

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ABBILDUNGS- UND TABELLENVERZEICHNIS

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1 Erstellung eines Konzernabschlusses.

Quelle: In Anlehnung an Baetge et al. 2015, S. 9 ... 8 Abb. 2 Erwerbsmethode.

Quelle: In Anlehnung an Fröhlich 2017, S. 128 ... 13 Abb. 3 Unterschiedsbeträge.

Quelle: In Anlehnung an Fröhlich 2016, S. 134-142 ... 14 Abb. 4 Berechnungsschema Firmenwert und stille Reserven.

Quelle: In Anlehnung an Bitzyk/Steckel 2016, S. 40 ... 17

Tabellenverzeichnis

Tab. 1 Erstmalige Anwendung IFRS.

Quelle: In Anlehnung an Hirschböck et al. S. 176 ... 37 Tab. 2 Unterschiede UGB – IFRS.

Quelle: Eigene Darstellung ... 40 Tab. 3 Übersicht InterviewpartnerInnen.

Quelle: Eigene Darstellung ... 45

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1. EINLEITUNG

Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) diente der Umsetzung der Bilanz-Richtlinie des europäischen Parlaments und hatte damit die Modernisierung des österreichischen Bilanzrechts zur Folge. Ziele des RÄG 2014 waren unter anderem die Förderung der internationalen Vergleichbarkeit und Aussagekraft österreichischer Jah- res- und Konzernabschlüsse und damit die Annäherung an die International Financial Reporting Standards (IFRS). So diente beispielsweise der Wegfall von international nicht üblichen Posten und Bilanzierungsmethoden einerseits der Modernisierung und anderer- seits der erwähnten Vergleichbarkeit. (vgl. Bertl 2015, S. 14 f.) Das RÄG 2014 ist auf alle Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Dies be- deutet, dass die neuen Rechnungslegungsvorschriften erstmals für Jahresabschlüsse zum 31.12.2016 bzw. bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ab 2016/17 zu beachten sind.

Konzernverhältnisse entstehen sehr häufig durch die zunehmenden wirtschaftlichen Ver- flechtungen von Unternehmen und Kapitalgesellschaften (vgl. Mader 2014, S. 5), wobei grundsätzlich jede österreichische Kapitalgesellschaft zur Konzernabschlusserstellung nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) verpflichtet ist, sobald sie ein Tochterunter- nehmen beherrscht oder einheitlich leitet (vgl. Egger et al. 2016, S. 19-34).

Die Aufstellung eines nach internationalen Vorschriften erstellten Konzernabschlusses ist für börsennotierte Konzerne seit Beginn des Jahres 2005 verpflichtend. Dies ist nicht durch österreichisches Recht, sondern durch Art. 4 der EG Verordnung 1606/2002 nor- miert. Konzerne mit Sitz in Österreich sind zwar nicht dazu verpflichtet einen weiteren Konzernabschluss nach dem UGB zu erstellen, müssen aber dennoch dessen zusätzli- che Bestimmungen beachten. (vgl. Fröhlich 2017, S. 16 f.)

Für österreichische Unternehmen, die nicht börsennotiert aber dennoch in einer Konzern- struktur organisiert sind, gilt das Wahlrecht den Konzernabschluss nach dem UGB oder den IFRS zu erstellen (§ 245a Abs. 2 UGB 2017).

Im Rahmen dieses Wahlrechts stellt sich die Frage welches Regelwerk verwendet wer- den soll. In der Vergangenheit gab es große Unterschiede im Ansatz und der Bewertung

(12)

nach UGB bzw. IFRS, die auf den unterschiedlichen Zielsetzungen der Regelwerke ba- sierten. Gesetzlich verankert in § 250 Abs. 2 UGB 2017 hat der Konzernabschluss ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu ver- mitteln, wohingegen als Zielsetzung im Framework des IASB die Vermittlung entschei- dungsrelevanter Informationen für eine Vielzahl unterschiedlicher AdressatInnen festge- halten ist.

1.1. Problemstellung

Nach der erfolgten Annäherung durch das RÄG 2014 an die IFRS (vgl. Bertl 2015, S. 14) ergibt sich Forschungsbedarf in Hinblick auf die Frage, ob es nunmehr sinnvoll ist Kon- zernabschlüsse nur noch nach IFRS aufzustellen.

Demnach gilt es die tatsächlich noch bestehenden Unterschiede in der Erstellung des Konzernabschlusses nach UGB und IFRS darzustellen. Daraus abgeleitet ergibt sich die Fragestellung nach den ausschlaggebenden Beweggründen hinsichtlich der Aufstellung eines unternehmensrechtlichen oder internationalen Abschlusses und den Anforderun- gen, die sich aus dieser Entscheidung für die Organisation des Konzernrechnungswe- sens ergeben.

1.2. Ziel der Arbeit

Das wissenschaftliche Ziel dieser Arbeit ist der Vergleich der unterschiedlichen Regelun- gen innerhalb der Konzernrechnungslegung zwischen UGB und IFRS unter Berücksich- tigung des RÄG 2014. Dieser Vergleich erfolgt unter der Prämisse der Vollkonsolidierung und zeigt einerseits die bereits erfolgte Annäherung des UGB an die IFRS und anderer- seits die noch bestehenden Unterschiede auf. Des Weiteren wird auf die Gründe der Konsolidierung nach UGB oder IFRS eingegangen. Auch die damit einhergehenden or- ganisatorischen Anforderungen an das Konzernrechnungswesen werden betrachtet. Der praktische Nutzen dieser Arbeit ergibt sich aus der Darstellung der genannten Punkte sowie der Aufbereitung der Erfahrungen von mit der Konzernabschlusserstellung befass- ten Personen. Dadurch bietet diese Masterthesis eine Entscheidungshilfe für die Wahl

(13)

des jeweiligen Abschlussprozesses und einen Überblick über notwendige Organisations- erfordernisse.

1.3. Forschungsfragen

In der Masterthesis sollen folgende Fragen beantwortet werden:

Hauptforschungsfrage

Welche Unterschiede bestehen zwischen UGB und IFRS in Bezug auf die Konzernrech- nungslegung nach dem RÄG 2014?

Theoretische Subforschungsfragen

Welche Konsolidierungsmaßnahmen sind nach UGB bzw. IFRS vorzunehmen?

Welche organisatorischen Anforderungen werden an das externe Rechnungswesen in Hinblick auf die Erstellung des Konzernabschlusses gestellt?

Empirische Subforschungsfragen

Welche Gründe sind ausschlaggebend für die Konzernabschlusserstellung nach UGB oder IFRS?

Welche organisatorischen Herausforderungen in der Erstellung des Konzernabschlusses werden wahrgenommen bzw. als kritisch eingestuft?

1.4. Methodische Vorgehensweise

Die vorgenannten Fragen werden einerseits theoretisch, anhand von Literaturrecherche, und andererseits empirisch, durch eine qualitative Untersuchung, dargelegt.

Die eingehende Literaturrecherche beinhaltet dabei vorrangig Fachbücher, Kommentare, IFRS-Standards und Gesetzestexte.

Für den empirischen Teil wurden qualitative, offene Befragungen in Form von ExpertIn- neninterviews durchgeführt. Die Auswahl der ExpertInnen erfolgte nach Tätigkeitsberei- chen und beruflicher Erfahrung in und mit konzernabschlusserstellenden Unternehmen.

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1.5. Aufbau der Arbeit

Diese Masterthesis ist in zwei Abschnitte unterteilt.

Der erste Abschnitt befasst sich – eingeschränkt auf die Vollkonsolidierung – mit den bestehenden Unterschieden innerhalb der Konzernrechnungslegung zwischen UGB und IFRS. Des Weiteren werden die Organisationsformen und -erfordernisse wie auch die Aufgaben des Konzernrechnungswesens dargestellt.

Im zweiten Kapitel erfolgt ein Überblick über die Grundlagen und Begrifflichkeiten der Konzernrechnungslegung. Danach werden die bestehenden Unterschiede in den einzel- nen Konsolidierungsmaßnahen zwischen UGB und IFRS ausführlich dargestellt. Das vierte Kapitel befasst sich eingehend mit der Organisation des Konzernrechnungswe- sens. Abschließend werden die beiden theoretischen Subforschungsfragen beantwortet.

Der zweite, empirische, Abschnitt bezieht sich auf die Beweggründe die zur Entscheidung nach der jeweils angewandten Rechnungslegungsvorschrift vorliegen und auf die orga- nisatorischen Herausforderungen für die Konsolidierung.

Kapitel sechs beschreibt einleitend die verwendete Methode der empirischen Datenerhe- bung und -auswertung und legt anschließend im siebten Kapitel die Untersuchungser- gebnisse dar. Die Beantwortung der beiden empirischen Forschungsfragen erfolgt im achten Kapitel.

Diese Masterthesis schließt anhand von Conclusio und Ausblick, worin die die Ergeb- nisse der Arbeit zusammengefasst, die Hauptforschungsfrage beantwortet, Schlüsse da- raus gezogen und diese einer kritische Würdigung unterzogen werden.

(15)

2. BEGRIFFSABGRENZUNGEN- UND DEFINITIONEN

Im Folgenden werden die Grundlagen der Konzernrechnungslegung zum Verständnis der weiteren Ausführungen dargelegt.

2.1. Konzernrechnungslegung

Die Konzernrechnungslegung soll durch den Ausschluss von Gestaltungs- und Manipu- lationsmöglichkeiten, welche die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage konzernangehö- riger Unternehmen verzerren würden, dem/der LeserIn ein getreues Bild der Konzernge- samtheit vermitteln. Ohne Konsolidierung führen konzerninterne Lieferungen und Leis- tungen beispielsweise zum Ausweis unrealisierter Gewinne. (vgl. Egger et al. 2016, S. 2) Der Konzernabschluss (KA) nach dem UGB und den IFRS hat ausschließlich Informa- tionsfunktion (vgl. Bitzyk/Steckel 2016, S. 3, S. 5) und enthält als solches keinerlei Infor- mation über die Entwicklung oder den Erfolg einzelner Konzernunternehmen. Dies ist ein Grund, warum er nur Ergänzung, niemals Ersatz für den Einzelabschluss (EA) eines Tochterunternehmens (TU) darstellen kann. Ein weiterer Grund ist die Ausschüttungs- und Steuerbemessungsfunktion des EA. (vgl. Egger et al. 2016, S. 5-7)

Die Vermittlung von entscheidungsnützlichen Informationen für Investoren und Gläubiger ist Hauptaufgabe internationaler Rechnungslegung (vgl. von Wysocki et al. 2014, S. 9).

Der Grundsatz der Entscheidungserheblichkeit (decision usefulness) der für externe An- spruchsgruppen relevante Informationen über Erfolg des Unternehmens und damit ver- bundenes Risiko sichern soll (vgl. Kampmann/Schwedler 2009, S. 65), ist auch auf in- terne AdressatInnen übertragbar, für welche der KA ein wichtiges Führungs-, Entschei- dungs- und auch Vergütungsinstrument darstellen kann (vgl. Küting/Weber 2010, S. 99 f.). Sobald der KA nicht rein aus gesetzlichen Verpflichtungen aufgestellt wird, kommt es unter anderem durch unterjährige Abschlusserstellung, Verknüpfung von internem und externem Rechnungswesen und gegebenenfalls durch Plankonsolidierung zur Umset- zung der internen Informationsfunktion. Ein ordnungsgemäßes und effizientes Konzern- rechnungswesen ist folglich in großen Konzernen eine wesentliche Führungsaufgabe.

(vgl. Fröhlich 2016, S. 4 f.)

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2.2. Verpflichtung zum Konzernabschluss

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung des KA ergibt sich aus § 244 UGB 2017, wonach Aufstellungspflicht besteht, wenn das Mutterunternehmen (MU) eine Kapitalge- sellschaft mit Sitz im Inland mit mindestens einem TU ist, wobei sich ein TU als unter einheitlicher Leitung oder beherrschendem Einfluss des MU stehend definiert. (vgl. Wa- genhofer 2015, S. 138) Erst nach der grundlegenden Feststellung der Aufstellungspflicht ergibt sich in weiterer Folge die Beurteilung des anzuwendenden Normensystems. So haben börsennotierte Unternehmen allenfalls einen KA nach IFRS aufzustellen und bei dessen Veröffentlichung explizit auf diesen Umstand hinzuweisen. Zusätzlich gelten für einen österreichischen IFRS Abschluss die Bestimmungen des UGB hinsichtlich bei- spielsweise verwendeter Sprache und Währung sowie der Erstellung eines Konzernla- geberichts. (vgl. Bitzyk/Steckel 2016, S. 7)

2.3. Konsolidierungskreis

Als Konsolidierungskreis im engeren Sinn werden all jene Unternehmen verstanden, die in den vom MU zu erstellenden KA vollständig einzubeziehen sind. Weiter gefasst zählen auch Unternehmen zum Konsolidierungskreis die vom MU und Dritten gemeinsam ge- führten werden (Gemeinschaftsunternehmen), solche die zwar maßgeblich vom MU be- einflusst aber nicht beherrscht werden (assoziierte Unternehmen) und jene an denen eine sonstige Beteiligung besteht. (vgl. von Wysocki et al. 2014, S. 75) Die Einbeziehung in den KA folgt der „Stufenkonzeption“, wobei der Grad der Beherrschung durch das MU ausschlaggebend für die Berücksichtigung des TU im KA und die zu wählende Einbezie- hungsart ist (vgl. Baetge et al. 2015, S. 110 f.). Prinzipiell umfasst der Konsolidierungs- kreis neben dem MU alle TU (vgl. Coenenberg et al. 2016, S. 207). Dies folgt dem Welt- abschlussprinzip, welches besagt, dass alle TU, ohne Berücksichtigung der Rechtsform oder des Sitzes, in den KA aufzunehmen sind (vgl. Theile 2014, S. 17; § 247 Abs. 1 UGB 2017).

Der wesentliche Unterschied zwischen beherrschendem Einfluss nach UGB und Beherr- schung nach IFRS besteht in der Begriffsdefinition. Beherrschender Einfluss nach UGB besteht in den rechtlichen Möglichkeiten der Einflussnahme, diese sind im § 244 Abs. 2 UGB taxativ aufgezählt (vgl. Fröhlich 2016, S. 12). Für Beherrschung im Sinne IFRS 10

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ist das Kontrollkonzept maßgeblich; demnach müssen Bestimmungsmacht über rele- vante Tätigkeiten des Unternehmens vorliegen sowie Anspruch auf variable Rückflüsse und Beeinflussung selbiger hinsichtlich deren Höhe bestehen (vgl. Fröhlich 2017, S. 30).

2.4. Konsolidierungsmethoden

Der Begriff Konsolidierungsmethode beschreibt die Verfahren, welche für die Erstellung des KA anzuwenden sind und bezieht sich damit auf die stetig anzuwendende einheitli- che Art der Kapital-, Schulden- und Ertragskonsolidierung und der Behandlung von TU (vgl. Busse von Colbe et al. 2010, S. 50 f.). Dem Stufenkonzept der Einbeziehung folgend werden alle Unternehmen auf die das MU beherrschenden Einfluss hat nach der Methode der Vollkonsolidierung einbezogen (vgl. Baetge et al. 2015, S. 110). Die Einheitstheorie als Grundlage der Vollkonsolidierung ist nach dem UGB und den IFRS ident und besagt, dass alle in den KA einbezogenen Unternehmen so darzustellen sind, als ob sie ein ein- ziges Unternehmen wären (vgl. Fröhlich 2016, S. 84). Unter Vollkonsolidierung ist somit die vollständige Einbeziehung des bzw. der TU in den Konzern zu verstehen. Folglich ergibt sich eine rechnungsmäßige Betriebsstätte des MU, deren Aktiva, Passiva sowie Aufwendungen und Erträge zur Gänze in den KA miteinbezogen werden. (vgl. Egger et al. 2016, S. 68)

Weitere Konsolidierungsmethoden sind die Equity-Methode bei der sich, vereinfacht dar- gestellt, anteilsmäßig die Veränderungen des Eigenkapitals des assoziierten Unterneh- mens auf den Beteiligungsbuchwert auswirken (vgl. Baetge et al. 2015, S. 353) sowie die Quoten-Methode nach der die Anteile anderer Gesellschafter am gemeinschaftlich ge- führten Unternehmen nicht in den KA aufgenommen werden (vgl. Bitzyk/Steckel 2016, S.

68). Weiterführend werden diese Methoden jedoch nicht behandelt, da diese Masterthe- sis auf die Betrachtung bei Vollkonsolidierung eingeschränkt ist.

2.5. Ablauf der Konzernabschlusserstellung

Nach der Beurteilung der Aufstellungspflicht, der Bestimmung des anzuwendenden Rechnungslegungssystems und der Festlegung des Konsolidierungskreises erfolgt die Vereinheitlichung der EA rechtlich selbständiger Unternehmen. Daraus ergibt sich der

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KA, wobei vorhandene Konzernverflechtungen durch die Konsolidierung zu eliminieren sind. (vgl. Bitzyk/Steckel 2016, S. 1 f.) Aufgestellte EA einbezogener TU werden als Han- delsbilanz I (HB I) bezeichnet (vgl. von Wysocki et al. 2014, S. 19). Durch deren Verein- heitlichung ergibt sich die sogenannte Handelsbilanz II (HB II) als Vorstufe für die Kon- solidierung (vgl. Küting/Weber 2010, S. 223). Durch die Addition aller einzubeziehenden HB II ergibt sich der Summenabschluss als Grundlage der eigentlichen Konsolidierungs- maßnahmen (vgl. Scherrer 2007, S. 199).

Nachfolgend werden die Schritte zur Aufstellung eines KA grafisch dargestellt:

Abb. 1 Erstellung eines Konzernabschlusses. Quelle: In Anlehnung an Baetge et al. 2015, S. 9

Konzernabschluss Ergänzende Maßnahmen

Konzernanhang Kapitalflussrechnung Eigenkapitalspiegel Segmentberichterstattung Konsolidierungsmaßnahmen

Kapitalkonsolidierung Schulden- konsolidierung

Zwischenergebnis- eliminierung

Aufwands-/Ertrags- konsolidierung Erstellung des Summenabschlusses

Vereinheitlichung - Überleitung HB I auf HB II

Abschlussstichtage Ansatz, Bewertung und Ausweis Umrechnung auf

Konzernwährung Abgrenzung des Konsolidierungskreises

Bestimmung des anzuwendenden Normensystems Beurteilung der Aufstellungspflicht

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3. UNTERSCHIEDE DER KONZERNRECHNUNGSLEGUNG ZWISCHEN UGB UND IFRS

Im Folgenden werden die Unterschiede innerhalb der Konsolidierung zwischen UGB und IFRS erläutert. Zu Beginn wird, obwohl nach vorherrschender Literatur nicht zu den ei- gentlichen Konsolidierungsmaßnahmen gehörend, auf die Unterschiede in der Verein- heitlichung der in den KA einzubeziehenden EA eingegangen, deren Resultat die Han- delsbilanz II ist. Diese bildet die Grundlage für die eigentlichen Konsolidierungsmaßnah- men und ist nach Havermann (1988, S. 187) „[…] das Bindeglied zwischen dem nach landesrechtlichen Vorschriften aufgestellten Jahresabschluß [sic!] des einzelnen Kon- zernunternehmens und dem Konzernabschluß [sic!]“.

3.1. Unterschiede in der Vereinheitlichung

Die in den KA einzubeziehenden EA sind in Hinblick auf Rechnungsperiode, Gliederung, Ansatz- und Bewertungsmethoden zu vereinheitlichen. Dies erfolgt durch die Aufstellung eines zweiten EA der als Unternehmensrechtliche Bilanz II (UB II), oft auch als Handels- bilanz II (HB II), bezeichnet wird. Die UB II umfasst Bilanz, GuV und Anhang. (vgl.

Bitzyk/Steckel 2016, S. 21) Aus der Addition der erhaltenen UB II ergibt sich der Sum- menabschluss (SA) als Basis der Konsolidierung. Korrekturen der Summierung sind, der Fiktion der rechtlichen Einheit folgend, dort vorzunehmen, wo diese auf Grund rechtlicher Selbständigkeit der TU entstanden sind. (vgl. Wagenhofer 2015, S. 141)

Sofern sich bei der Überleitung auf die UB II ergebniswirksame Differenzen aus dem Wertansatz ergeben, sind darauf verpflichtend latente Steuern zu bilden. Betreffend den anzuwendenden Steuersatz gibt es im UGB keine Vorschrift, IFRS schreibt zwingend getrennte Steuersätze vor, wobei der Steuersatz des jeweiligen TU anzuwenden ist. Ab- zinsungen auf latente Steuern sind in den IFRS und im UGB untersagt. (vgl. Fröhlich 2016, S. 723 f.)

3.1.1. Abschlussstichtag, Ansatz, Bewertung und Ausweis

Grundsätzlich sieht das UGB einen einheitlichen Stichtag vor, es besteht jedoch ein Wahlrecht den Abschlussstichtag auf den des MU, den der bedeutendsten TU oder den

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der Mehrzahl der einbezogenen Unternehmen abzustellen. Bei Abweichung vom Stichtag des MU ist eine entsprechende Begründung, welche Tatbestände der Entscheidung zu Grunde liegen, im Anhang anzugeben. Weichen Abschlussstichtage der TU vom Kon- zernabschlussstichtag ab, so ist für diese ein Zwischenabschluss zu erstellen, sofern die- ser mehr als drei Monate vor oder nach dem KA liegt. Vorgänge von besonderer Bedeu- tung sind dennoch jedenfalls als Korrektur in der UB II zu erfassen oder im Konzernan- hang anzugeben, wobei „bedeutende Vorgänge“ auf das TU und nicht auf den Konzern abzustellen sind. (vgl. Bitzyk/Steckel 2016, S. 22)

Die nach IFRS einzubeziehenden Abschlüsse müssen denselben Abschlussstichtag wie das MU aufweisen, andernfalls sind provisorische Abschlüsse zum Zwecke der Konsoli- dierung aufzustellen. Im Falle von beispielsweise unverhältnismäßigen Kosten der dop- pelten Abschlusserstellung und Prüfung sind die EA um wichtige Ereignisse und Trans- aktionen zu ergänzen, wobei die Stichtage dennoch nie weiter als drei Monate auseinan- derfallen dürfen. Wird also ein provisorischer Abschluss in den KA einbezogen, so sind der jeweilige tatsächliche Abschlussstichtag des TU und die Gründe für dessen Abwei- chung vom MU im Anhang zu erläutern. Ausgeübte Bilanzierungsmethoden und -wahl- rechte sind auch nach IFRS konzerneinheitlich anzuwenden und bei abweichender Aus- übung im EA anzupassen. (vgl. Grünberger 2016, S. 553 f.)

3.1.2. Währungsumrechnung

Als Teil der Vereinheitlichung muss bei Einbezug von EA in fremder Währung in den KA eine Währungsumrechnung sämtlicher Vermögensgegenstände und Schulden erfolgen.

Nachdem es hierzu keine gesetzlichen Vorschriften gibt, haben sich für UGB Abschlüsse zwei unterschiedliche Konzepte entwickelt. (vgl. Wagenhofer 2015, S. 140)

Stichtagsmethode bzw. modifizierte Stichtagskursmethode

Basierend auf der Annahme, dass die Ertragskraft ausländischer TU weitgehend unab- hängig von Wechselkursänderungen ist, werden alle Posten ausländischer TU mit dem Wechselkurs am Bilanzstichtag umgerechnet. Die eher übliche „modifizierte Stichtags- kursmethode“ verwendet für Aktiva und Passiva den Stichtagskurs zum Bilanzstichtag.

Ausgenommen hiervon ist das Eigenkapital (EK), welches mit dem historischen Kurs zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung umzurechnen ist. Erträge und Aufwendungen sind mit

(21)

dem Jahresdurchschnittskurs zu bewerten. Sich ergebende Differenzen zur Bilanz wer- den erfolgsneutral als „Eigenkapitaldifferenz aus der Währungsumrechnung“ nach den Rücklagen dargestellt. (vgl. Baetge et al. 2015, S. 156 f.) Zum Zeitpunkt der Entkonsoli- dierung des TU sind diese erfolgswirksam aufzulösen. In der UGB-Praxis etablierte sich vor allem die modifizierte Stichtagskursmethode. Dies liegt darin begründet, dass die Um- rechnung mit dem Stichtagskurs am Abschlussstichtag einfach in der Durchführung ist, da keine historischen Entstehungskurse evident gehalten werden müssen, und, dass die Kursänderungen erfolgsneutral erfasst werden können, sodass keine volatilen Kurs- schwankungen den Jahresüberschuss beeinflussen. (vgl. Egger et al. 2016, S. 242; vgl.

AFRAC 30 2016, S. 75) Zeitbezugsmethode

Geschäftsfälle sind bei dieser Methode so zu erfassen, als wären sie direkt in Euro vor- genommen worden. Vermögensgegenstände und das EK werden mit historischen Kur- sen erfasst. Forderungen, Verbindlichkeiten und Geldwerte sowie aufgrund des Niederst- wertprinzips abgewertetes Anlagevermögen bzw. Vorräte, werden mit dem Stichtagskurs bewertet. Positionen der GuV sind, mit Ausnahme von Abschreibungen und Materialauf- wendungen, welche mit den Kursen der entsprechenden Bilanzpositionen umzurechnen sind, mit dem Durchschnittskurs zu bewerten. (vgl. von Wysocki et al. 2014, S. 286) Zu beachten ist gemäß Fröhlich (vgl. 2016, S. 119), dass Beteiligungserträge und Dividen- den mit dem Ausschüttungskurs zu bewerten sind. Kursbedingte Wertänderungen sind erfolgswirksam auszuweisen (vgl. Busse von Colbe et al. 2010, S. 177). Obwohl dieses Verfahren der Einheitstheorie entspricht wird es für KA nach UGB kaum angewendet, da die Evidenzhaltung der jeweiligen historischen Kurse äußerst aufwendig ist (vgl. Fröhlich 2016, S. 118 f.).

Im Gegensatz zum UGB enthalten die IFRS sehr detaillierte Vorschriften zur Währungs- umrechnung. Gemäß IAS 21 wird das Konzept der funktionalen Währung angewandt (vgl. Auer 2003, S. 184 f.), wobei für jedes TU die funktionale Währung (functional cur- rency), also jene in der das TU seine Geschäfte abwickelt, zu ermitteln ist. Wird der Ab- schluss des TU in Fremdwährung, aber nicht in funktionaler Währung aufgestellt, so ist dieser im ersten Schritt mit der Zeitbezugsmethode in selbige umzurechnen. Im zweiten Schritt, sofern die funktionale Währung nicht der Berichtswährung (reporting currency)

(22)

entspricht, ist der Abschluss unter Verwendung der modifizierten Stichtagsmethode zu transformieren. (vgl. Grünberger 2016, S. 598 f.)

Währungsdifferenzen aus der Umrechnung von Fremdwährung in funktionale Währung sind im sonstigen Gesamtergebnis (OCI) erfolgsneutral im EK darzustellen. Bei Entkon- solidierung werden diese erfolgswirksam in der Periode des Abgangsergebnisses erfasst.

(vgl. Rohatschek/Maukner 2012, S. 260) Differenzen aus der Umrechnung von der funk- tionalen Währung in die Berichtswährung sind erfolgswirksam zu erfassen (vgl. Bitzyk et al. 2017, S. 90).

3.2. Unterschiede in der Kapitalkonsolidierung

Grundgedanke der Kapitalkonsolidierung ist es, den Anteilserwerb an einem Unterneh- men (share deal) ebenso zu behandeln wie einen Anteilserwerb an einem Betrieb (asset deal). Im Rahmen eines share deals ersetzen Vermögen und Schulden des TU den Be- teiligungsansatz des MU im KA. (vgl. Wagenhofer 2015, S. 141) Unternehmenskäufe im Rahmen eines asset deals sind, aufgrund des Einzelerwerbes von Vermögensgegen- ständen und Schulden, im Jahresabschluss des Erwerbers erfasst (vgl. Busse von Colbe et al. 2010, S. 254). Bei Gründung eines TU durch das MU ergibt sich kein Unterschieds- betrag, dieser kann sich nur bei Erwerb eines bestehenden Unternehmens ergeben.

Durch die alleinige Addition der Beteiligungen des MU am EK der TU sowie der diesem EK entsprechenden Aktiva und Passiva der TU, ergäbe sich eine doppelte Berücksichti- gung des Eigenkapitals. Dies wiederspricht der Einheitstheorie, folglich sind das EK des TU wie auch die Beteiligung des MU miteinander zu verrechnen. Der Vorgang der Kapi- talkonsolidierung gewährleistet demnach den korrekten Ausweis des Eigenkapitals der MU im KA. (vgl. von Wysocki et al. 2014, S. 13)

In den IFRS wie auch im UGB ist nur noch die Erwerbsmethode von Bedeutung, bei der davon ausgegangen wird, dass „eine Obereinheit eine Untereinheit erworben [hat]“ (Möl- ler et al. 2011, S. 44). Innerhalb der Vollkonsolidierung wird, je nachdem, ob ein Firmen- wert für das gesamte TU oder nur für den daran erworbenen Anteil aufgedeckt wird, zwi- schen der „Full-Goodwill-Methode“ und der „Partial-Goodwill-Methode“ unterschieden.

Die Full-Goodwill-Methode berücksichtigt Minderheitenanteile mit dem Fair Value (Zeit- wert). (vgl. Fröhlich 2017, S. 134-138) Bei der Berechnung des Partial-Goodwill werden

(23)

die Minderheitenanteile mit dem Zeitwert des anteiligen neu bewerteten Reinvermögen (Substanzwert) angesetzt (vgl. Fröhlich 2016, S. 127).

Eine Unterscheidung zwischen UGB und IFRS muss jedenfalls hinsichtlich der anzuset- zenden Anschaffungskosten getroffen werden. Der Kaufpreis (Beteiligungsansatz) im UGB ist definiert als die Summe der Anschaffungskosten zuzüglich nachträglicher An- schaffungskosten und -nebenkosten. Der Wert der Gegenleistung besteht nach IFRS 3.37 aus der Summe der für den Erwerb hingegebenen Vermögensgegenstände, über- nommener Verbindlichkeiten und ausgegebener Eigenkapitalinstrumente. (vgl. Fröhlich 2017, S. 90)

Die nachfolgende Grafik gibt einen Überblick über die Ausprägungen der Neubewer- tungsmethode im Vergleich zur Buchwertmethode:

Abb. 2 Erwerbsmethode. Quelle: In Anlehnung an Fröhlich 2017, S. 128

Im Zuge der Aufrechnung von Beteiligungsansatz und EK kann sich ein positiver (aktiver) oder negativer (passiver) Unterschiedsbetrag ergeben. Ein positiver Unterschiedsbetrag ergibt sich, wenn die Beteiligung im MU höher ist als das neu bewertete EK des TU.

Erwerbsmethode

Neubewertungsmethode

Full-Goodwill- Methode - IFRS

IFRS Hinzurechnung von Minderheitenanteilen

zum Zeitwert auf den Konzernanteil (Anschaffungskosten abzgl. Nebenkosten)

Partial-Goodwill-Methode - IFRS/UGB

IFRS

Hinzurechnung von Minderheitenanteilen zum Substanzwert auf den Konzernanteil (Anschaffungskosten abzgl. Nebenkosten)

UGB Abzug der Minderheitenanteile am Eigenkapital vom

Substanzwert (Anschaffungskosten

inkl. Nebenkosten)

Buchwert- methode

Minderheitenanteile zum Buchwert

(24)

Dieser wird auf die stillen Reserven in den einzelnen Vermögensgegenständen aufgeteilt und der verbleibende Restbetrag als Firmenwert (Goodwill) aktiviert. (vgl. Bitzyk/Steckel 2016, S. 32-35) Ein negativer Unterschiedsbetrag entsteht sobald der Beteiligungsbuch- wert geringer ist als das zu verrechnende EK (vgl. Wagenhofer 2015, S. 144). Auf dessen Behandlung nach UGB und IFRS wird in den nachfolgenden Kapiteln eingegangen.

Abb. 3 Unterschiedsbeträge. Quelle: In Anlehnung an Fröhlich 2016, S. 134-142

Der Unterschiedsbetrag wird nur einmal im Rahmen der Erstkonsolidierung ermittelt; da- rauf aufgesetzte Maßnahmen werden Folgekonsolidierungen genannt (vgl. Lüdenbach 2016, S. 324). Bei Ausscheiden eines TU aus dem Konzern oder Entfall der Vorausset- zungen zur Vollkonsolidierung, ist eine Entkonsolidierung (auch Endkonsolidierung) durchzuführen (vgl. Bitzyk/Steckel 2016, S. 51).

3.2.1. Erstkonsolidierung

Unter dem Begriff Erstkonsolidierung ist der erstmalige Einbezug eines TU in den KA zu verstehen (vgl. Bitzyk/Steckel 2016, S. 33). Ausgangspunkt ist der EA des erworbenen TU (vgl. Kümpel/Pollmann 2014, S. 55), der über die Summenbilanz in die Konzernbilanz

(25)

übernommen wird. Die Erstkonsolidierung beinhaltet ausschließlich die ersten Kapital- konsolidierungsschritte. (vgl. Busse von Colbe et al. 2010, S. 209)

3.2.1.1. Erstkonsolidierung nach dem UGB

Gemäß UGB gibt es ein Wahlrecht hinsichtlich des Zeitpunkts der Erstkonsolidierung.

Diese erfolgt zwar grundsätzlich zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs, kann aber auch zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung des TU in den KA oder, sollte der Anteilserwerb zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgen, auf den Tag an dem das Unternehmen zum TU geworden ist, erfolgen (vgl. Bitzyk/Steckel 2016, S. 36). Der gewählte Zeitpunkt ist im Anhang anzugeben (vgl. Egger et al. 2016, S. 111).

Bis zum Inkrafttreten des RÄG 2014 bestand hinsichtlich der Methode der Kapitalkonso- lidierung ein Wahlrecht zwischen der Buchwert- und Neubewertungsmethode. Dieses be- steht nun nicht mehr. Es kommt grundsätzlich nur noch die Kapitalkonsolidierung nach der Neubewertungsmethode in Form der Partial-Goodwill-Methode zur Anwendung, wo- bei Gesellschaften, die in ihren KA vor dem 01.01.2016 die Buchwertmethode angewandt haben, diese beibehalten können. (vgl. Egger et al. 2016, S. 84) Gemäß § 906 Abs. 35 UGB 2017 sind beim Wechsel auf die Neubewertungsmethode die Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Konzernanhang darzustellen.

Grundlage für die Bewertung sind die Buchwerte der UB II, auf der dann im Rahmen der Neubewertungsmethode im ersten Schritt stille Reserven und Lasten als Differenz aus Zeit- und Buchwerten aufgedeckt werden. Die Darstellung der Zeitwerte kann getrennt oder als Unternehmensbilanz III (UB III) erfolgen, die ermittelten Werte fließen in den Summenabschluss für die Erstellung des KA ein. Die UB III weist damit von jetzt an alle Aktiva und Passiva des TU zu Zeitwerten im Erstkonsolidierungszeitpunkt aus. (vgl.

Baetge et al. 2015, S. 198-200) Das auf diese Weise neubewertete EK des TU wird im zweiten Schritt mit dem Beteiligungsansatz (Anteilskaufpreis inkl. Nebenkosten) des MU verrechnet (vgl. Fröhlich 2016, S. 134; S. 136), wobei eine Aufwertung bis zum beizule- genden Zeitwert erfolgt (vgl. Wagenhofer 2015, S. 142).

Im Regelfall liegt der Beteiligungswert über den übernommen Buchwerten, da im Kauf- preis beispielsweise auch nicht bilanzierte Vermögensgegenstände, zukünftige Erträge und stille Reserven berücksichtigt werden. Der nach Aufwertung auf den beizulegenden

(26)

Zeitwert verbleibende Differenzbetrag ist als Firmenwert (Goodwill) zu aktiveren und in weiterer Folge linear über zehn Jahre abzuschreiben, sofern die planmäßige Abschrei- bung über die erwartete Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann (vgl.

Wagenhofer 2015, S. 142; § 203 Abs. 2 UGB 2017).

Sind die Anschaffungskosten der Beteiligung allerdings niedriger als die Buchwerte, ent- steht ein passiver Unterschiedsbetrag. Zu differenzieren sind hier die Gründe für das Ent- stehen: aufgrund noch nicht bilanzierter ungünstiger Entwicklungen, stiller Lasten oder schlechter Ertragslage (vgl. Egger et al. 2016, S. 98 f.) entsteht ein „Badwill“. Bei der Entstehung durch einen äußerst günstigen Kaufpreis spricht man von einem „Lucky Buy“.

(vgl. Wagenhofer 2015, S. 144)

Der Ausweis des passiven Unterschiedsbetrages wird in der Literatur kontrovers disku- tiert. So führt Wagenhofer (vgl. 2015, S. 144) beispielsweise an, dass dieser allenfalls zwischen Eigen- und Fremdkapital auszuweisen ist. Fröhlich (vgl. 2016 S. 175 f.) hinge- gen unterscheidet zwischen dem Ausweis eines Badwill als Drohverlustrückstellung und der sofortigen Auflösung eines Lucky Buy, da bereits zum Erwerbszeitpunkt eine Gewinn- realisierung stattgefunden hat. Egger et al. (vgl. 2016, S. 92) folgen dieser Ansicht dezi- diert nicht, sondern sehen den passiven Unterschiedsbetrag als Position zwischen Eigen- und Fremdkapital, aufgrund des Eigenkapitalcharakters eines Lucky Buy bzw. Fremdka- pitalcharakters eines Badwill. Bitzyk/Steckel (vgl. 2016, S. 36) sehen den Ausweis, ab- hängig von der Ursache des passiven Unterschiedsbetrages, im Eigenkapital, als Rück- stellung oder bei nicht Zuordenbarkeit als eigene Position zwischen Eigen- und Fremd- kapital. Auch die sofortige ergebniswirksame Auflösung jedweden passiven Unter- schiedsbetrags wird argumentiert (vgl. Rogl/Vrba 2015).

Ein Wahlrecht zum Ausweis des Firmenwertes zwischen Aktivierung mit planmäßiger Ab- schreibung und der erfolgsneutralen Verrechnung mit den Rücklagen war nach § 261 Abs. 1 UGB i.d.F. vor RÄG 2010 gegeben. Sofern ein passiver Unterschiedsbetrag nicht auf zukünftige Verluste zurückzuführen war, bestand gemäß § 261 Abs. 2 Z. 2 UGB i.d.F.

vor RÄG 2014 ein Wahlrecht diesen erfolgswirksam aufzulösen oder in die Konzernrück- lagen einzustellen. (vgl. Auer 2003, S. 182 f.) Auf die Problematik die sich dadurch in der Entkonsolidierung ergibt, wird im Kapitel 3.2.3.1. näher eingegangen.

(27)

Eine saldierte Darstellung der aktiven und passiven Unterschiedsbeträge aus unter- schiedlichen TU kann weiterhin vorgenommen werden, ist allerdings unter Angabe der verrechneten Beträge im Anhang anzugeben (vgl. Bitzyk/Steckel 2016, S. 36).

Die Neubewertungsmethode ist bei vollständigem Anteilserwerb äquivalent zur Buch- wertmethode (vgl. Fröhlich 2016, S. 127). Erfolgt der Anteilserwerb allerdings nicht zu 100%, so sind die von Konzernfremden (Minderheiten) gehaltenen Anteile entsprechend zu berücksichtigen (vgl. Wagenhofer 2015, S. 144). Gemäß der Einheitstheorie werden Schulden und Vermögensgenstände dennoch vollständig angesetzt und bewertet (vgl.

Fröhlich 2017, S. 134). Stille Reserven und Lasten sind entsprechend dem Eigenkapital- anteil der Minderheitsgesellschafter auf selbigen zu verteilen und letztendlich der noch verbleibende Unterschiedsbetrag, im Ausmaß des durch das MU erworbenen Anteils, zu ermitteln. Anteile konzernfremder Gesellschafter sind im KA als „nicht beherrschende An- teile“ im EK auszuweisen. (vgl. Wagenhofer 2015, S. 144)

Es ergibt sich folgendes Schema für die Berechnung und Kontrolle der aufzulösenden stillen Reserven und des Firmenwertes:

maximale Höhe des neu

bewerteten Reinvermögens - EK des TU + stille Lasten

= auflösbarer Betrag (< 0 = passiver UB) prozentuelle Beteiligung

- Minimum aus auflösbarem Betrag und stillen Reserven Firmenwert (aktiver UB) x prozentuale Beteiligung Abb. 4 Berechnungsschema Firmenwert und stille Reserven. Quelle: In Anlehnung an Bitzyk/Steckel 2016, S. 40

Durch den Ansatz des neu bewerteten Reinvermögens führt dieses Vorgehen, obgleich stille Reserven in voller Höhe aufgedeckt werden, gegebenenfalls zum Ausweis eines Firmenwertes in Höhe des Konzernanteils und entspricht somit dem nach § 254 Abs. 1 Z. 2 UGB vorgegebenem Berechnungsschema. Die Differenz aus Beteiligungsansatz und anteiligem neu bewertetem Eigenkapital des TU ergibt somit den Firmenwert. (vgl.

Fröhlich 2017, S. 138). Man spricht infolgedessen von der „Partial-Goodwill-Methode“, welche gemäß UGB im Rahmen der Neubewertungsmethode als einzig anzuwendende gilt (vgl. Fröhlich 2017, S. 134). Anpassungen des angesetzten Firmenwerts sind vorzu- nehmen sofern es, aufgrund von beispielsweise Kaufpreisklauseln, zu nachträglichen Än- derungen der Anschaffungskosten kommt (vgl. Fröhlich 2016, S. 313).

(28)

Obgleich bei Unternehmenserwerben grundsätzlich nur mehr die Neubewertungsme- thode zur Anwendung kommt, die Buchwertmethode allerdings, wie obenstehend er- wähnt, für Anteilsaufstockungen bestehender TU noch angewandt werden kann (vgl. Eg- ger et al. 2016, S. 84), wird diese im nächsten Absatz kurz erläutert:

Basis für die Verrechnung von Beteiligungsbuchwert im MU und anteiligem EK des TU ist die Summenbilanz nach tatsächlichen Buchwerten (vgl. Baetge et al. 2015, S. 184).

Dabei sind alle Vermögensgegenstände, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Abgren- zungsposten, sofern sie mit dem Bilanzierungs-, Ansatz- und Bewertungsrichtlinien des MU ident sind, in den SA zu übernehmen (vgl. § 253 UGB 2017). Zuerst erfolgt mit diesen Werten die Ermittlung des Unterschiedsbetrages, im Anschluss die Aufdeckung stille Re- serven und Lasten (vgl. Baetge et al. 2015, S. 184 f.), insoweit die Anschaffungskosten nicht überschritten werden (vgl. Egger et al. 2016, S. 96).

Währungsumrechnungsdifferenzen aus der erstmaligen Erfassung von TU in fremder Währung können im UGB wahlweise als Vermögensgegenstand des TU oder als Teil des Firmenwerts auf Konzernebene erfasst werden (vgl. Fröhlich 2017, S. 127).

Die Bildung von Steuerabgrenzungen auf Firmenwerte aus der Erstkonsolidierung ist nicht vorzunehmen (vgl. Wagenhofer 2015, S. 149). Latente Steuern sind jedoch auf stil- len Reserven zu bilden, wobei selbige auch als Teil der Neubewertung einfließen (vgl.

Fröhlich 2016, S. 726 f.). Aufgrund des Wahlrechtes zur Aktivierung von Verlustvorträgen, insofern einerseits ausreichend passive latente Steuern vorhanden sind bzw. zukünftig ein ausreichend zu versteuerndes Ergebnis vorliegen wird, können latente Steuern auf einen sich ergebenden Steuervorteil aus einem Unternehmenserwerb aktiviert werden (vgl. AFRAC 30 2016, S. 30-42) oder verbleiben ansonsten als Teil des Firmenwertes.

3.2.1.2. Erstkonsolidierung nach den IFRS

Der Begriff der Kapitalkonsolidierung selbst kommt in den IFRS nicht zur Anwendung, da gemäß IFRS 10.B86 (b) die Aufrechnung von Beteiligungsansatz und EK als konzernin- terner Sachverhalt geregelt ist. Vorschriften zur Erstkonsolidierung finden sich allerdings in IFRS 3. (vgl. Fröhlich 2016, S. 128) Der Erstkonsolidierungszeitpunkt (acquisition date) bezieht sich im Gegensatz zum UGB ausschließlich auf den Tag des Erwerbes respektive den Tag des Kontrollübergangs (vgl. Bitzyk/Steckel 2016, S. 56).

(29)

IFRS 3 regelt die Erfassung und Bewertung von Unternehmenszusammenschlüssen, wo- bei grundsätzlich keine Unterscheidung zwischen asset deal und share deal vorgenom- men wird, da die Beherrschung über einen Geschäftsbetrieb für die Klassifizierung als

„business combination“ ausschlaggebend ist (vgl. Rohatschek/Maukner 2012, S. 320 f.).

Vor Anwendung der Erwerbsmethode ist daher jedenfalls der Erwerber festzustellen. Er- werber ist derjenige, der beherrschende Macht (control) über ein erworbenes Unterneh- men ausüben kann. Beherrschung ergibt sich aus der Macht über das Beteiligungsunter- nehmen, Anspruch auf schwankenden Renditen aus der Beteiligung und der Möglichkeit der Einflussnahme auf diese Erträge aufgrund der Beherrschungsstellung. (vgl. Bitzyk et al. 2017, S. 108)

Der Standard schreibt zum Ansatz von Vermögen und Schulden sowie eines gegebenen- falls entstehenden Unterschiedsbetrages aus dem Unternehmenserwerb die Erwerbsme- thode (acquisition method) und dabei ausschließlich die Neubewertungsmethode (reva- luation method) vor. Die ehemals anwendbare Buchwertmethode (parent company con- cept) gilt nur noch für business combinations die vor dem 31.03.2004 vereinbart wurden.

(vgl. Grünberger 2016, S. 556, S. 563, S. 579)

Beim Neubewertungsmodell sind die Anschaffungskosten auf Vermögenswerte und Schulden zu verteilen (purchase price allocation) (vgl. Bitzyk et al. 2017 S. 109), wobei die Bewertung selbiger zum Fair Value, also dem beizulegenden Zeitwert, zu erfolgen hat. Dieser ergibt sich entweder aus Marktpreisen, Preisen beobachteter Transaktionen vergleichbarer Werte oder Einzelbewertungsmodellen (vgl. Grünberger 2016, S. 564).

Anschaffungsnebenkosten sind sofort erfolgswirksam zu erfassen (vgl. Baetge et al.

2015, S. 238). Beim erstmaligen Ansatz von Anteilen anderer Gesellschafter (non-con- trolling interests), welche bei Auflösung der Gesellschaft einen Anteil des Vermögens erhalten würden, besteht für jeden Erwerb ein explizites Wahlrecht diesen nach der Full- Goodwill- oder der Partial-Goodwill-Methode durchzuführen (vgl. Grünberger 2016, S.

577).

Da bei nicht 100%igen Anteilserwerb der Beteiligungsansatz des MU durch die Gegen- leistung der erworbenen Anteile entsteht, muss im Rahmen der Aufrechnung zwischen der Hinzurechnung der nicht beherrschenden Anteile zu Anschaffungskosten ohne Ne- benkosten (Full-Goodwill-Methode) oder dem Abzug der nicht beherrschenden Anteile

(30)

vom Substanzwert unterschieden (Partial-Goodwill-Methode) werden (vgl. Fröhlich 2016, S. 209 f.).

Beide Methoden decken die stillen Reserven grundsätzlich voll auf, der Unterschied liegt im Ausweis des aufzudeckenden Firmenwerts, wobei im Rahmen der Full-Goodwill-Me- thode, durch die Bewertung der Minderheitenanteile zum beizulegenden Zeitwert auch deren anteiliger Firmenwert zu aktivieren ist. Die Variante der Partial-Goodwill-Methode führt durch die Bewertung aller Vermögenswerte und Schulden zum fair value und des anteiligen Minderheitenkapitals unweigerlich nur zum Ausweis des Firmenwertes für den Konzernanteil. (vgl. Grünberger 2016, S. 577)

Eine aktive Differenz aus Gegenleistung für die Beteiligung und den angesetzten Werten ist als Firmenwert zu erfassen, negative Unterschiedsbeträge (bargain purchases) sind umgehend erfolgswirksam zu erfassen, sofern eine neuerliche Prüfung und Beurteilung eine fehlerhafte Bewertung ausschließt (vgl. Rohatschek/Maukner 2012, S. 328).

Ein Goodwill ist im Rahmen der purchase price allocation gemäß IAS 36 auf eine oder auch mehrere zahlungsgenerierende Einheiten (CGU) aufzuteilen, sofern die Tätigkeiten des erworbenen Unternehmens verschiedenen Konzerngeschäftsbereichen zuzuordnen sind. Diese Zuordnung ist in weiterer Folge in der Folgekonsolidierung und der Entkon- solidierung wie auch in der Segmentberichtserstattung relevant. (vgl. Busse von Colbe et al. 2010, S. 238) Die Zuordnung erfolgt daher nicht zwingend zu den erworbenen Vermö- gensgegenstände und Schulden, sondern vielmehr zu den Bereichen aus denen ein Sy- nergieerfolg aus dem Erwerb erwartet wird (vgl. Fröhlich 2016, S. 531 f.).

Nachträgliche Änderungen der Gegenleistung, sofern diese auf zum Erwerbszeitpunkt bereits bekannten Tatsachen beruhen, sind durch Anpassungen zu berücksichtigen und Änderung des Firmenwerts bis zum Ende des auf den Erwerb folgenden Geschäftsjahres (measurement period) anzupassen. Liegt hingegen eine Kaufpreisänderung aufgrund der Bezugnahme auf Ergebnisse wie beispielsweise Aktienkursen vor, so darf keine Anpas- sung des Firmenwertes vorgenommen werden. (vgl. Fröhlich 2017, S. 180)

Gemäß IAS 21.47 sind Währungsumrechnungsdifferenzen aus Anpassungen, die im Rahmen des Erwerbes vorgenommen werden, als Vermögensgegenstände und Schul- den des TU zu erfassen, und folglich in der functional currency des TU zu führen. Gege- benenfalls ist eine Währungsumrechnung nach der modifizierten Stichtagsmethode auf

(31)

Ebene des MU vorzunehmen. Differenzen sind jedenfalls im OCI zu erfassen. (vgl. Beyhs et al. 2015, Kap. 16.1.2.)

Latente Steuern auf einen im KA bilanzierten Firmenwert aus einem share deal sind nicht zu bilden, wohingegen latente Steuern auf Firmenwerte aus einem asset deal aufgrund der Differenz zum steuerlichen Ansatz nach den im Konzern geltenden Steuersätzen an- zusetzen sind (vgl. Busse von Colbe et al. 2010, S. 254).

Gemäß IAS 12.24 sind latente Steuern auf Verlustvorträge erworbener TU zu aktivieren (vgl. Kümpel/Pollmann 2014, S. 63). Jedenfalls ist aber vor dem Ansatz die Wahrschein- lichkeit der Nutzung dieser Steuervorteile zu prüfen. Der zu verwendende Steuersatz ist jener, der für den Veranlagungszeitraum und das Land gilt, in dem der Steuervorteil gel- tend gemacht werden kann. Eine Abzinsung der meist langfristigen latenten Steuern darf nicht vorgenommen werden. (vgl. Beyhs et al. 2015, Kap. 13.1.2. f.) Sollte die Werthal- tigkeit der angesetzten aktiven Steuern nicht mehr gegeben sein, so ist eine außerplan- mäßige Abschreibung vorzunehmen; bei Wegfall des Abschreibungsgrundes kommt es zu einer Wertaufholung (vgl. Baetge et al. 2015, S. 466).

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass innerhalb der Erstkonsolidierung nach UGB die Neubewertungsmethode (Partial-Goodwill-Methode) im Rahmen der Er- werbsmethode anzuwenden ist wobei nach wie vor die Aufdeckung stiller Reserven mit dem Anschaffungswert begrenzt ist. Die bis vor dem RÄG 2014 anwendbare Buchwert- methode kann für erfolgte Erstkonsolidierungen vor dem Inkrafttreten des RÄG 2014 wei- tergeführt werden. Ein sich ergebender positiver Unterschiedsbetrag ist zu aktiveren und abzuschreiben. Der passive Unterschiedsbetrag ist in Lucky Buy oder Badwill zu diffe- renzieren und kann je nach Argumentation im Eigen- oder Fremdkapital oder auch als

„Zwischenposition“ ausgewiesen werden.

Im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen nach IFRS besteht ein explizites Wahlrecht die Full-Goodwill-Methode oder die Partial-Goodwill-Methode anzuwenden.

Firmenwerte sind nicht abzuschreiben, sondern vielmehr einem jährlichen impairment test zu unterziehen. Ein sich ergebender passiver Unterschiedsbetrag ist erfolgswirksam zu erfassen. Für Unternehmenszusammenschlüsse die vor dem 31.03.2004 stattgefun- den haben, besteht noch die Möglichkeit diese nach der Buchwertmethode zu bewerten.

(32)

3.2.2. Folgekonsolidierung

Unter Folgekonsolidierung sind die Wiederholung der Erstkonsolidierung sowie die Fort- führung, Abschreibung oder Auflösung der betroffenen Positionen analog zu ihrem erst- maligen Bilanzansatz zu verstehen (vgl. Müller 2016 a, S. 24). Somit bezieht sich die Fortführung auf die stille Reserven und Lasten, Firmenwerte und passive Unterschieds- beträge (vgl. Bitzyk/Steckel 2016, S. 41). Innerhalb der Kapitalkonsolidierung ergibt sich daraus die Fortsetzung der Erstkonsolidierung zur Ausschaltung kapitalmäßiger Verflech- tungen, die solange unverändert bleibt, bis Kapitalerhöhungen bzw. -herabsetzungen oder Änderungen in den Beteiligungsverhältnissen eintreten. (vgl. Egger et al. 2016, S.

139 f.)

Zu unterscheiden ist das in der Erstkonsolidierung verrechnete „historische“ vom „ge- wachsenen Eigenkapital“. Als gewachsenes EK sind Änderungen aufgrund von Gewin- nen und Verlusten sowie Entnahmen zu verstehen, welche nicht eliminiert werden, son- dern im KA verbleiben. (vgl. Fröhlich 2016, S. 132)

3.2.2.1. Folgekonsolidierung nach dem UGB

Die Folgekonsolidierung ist im UGB nicht detailliert normiert, sondern muss aus beste- henden Rechtsnormen der Erstkonsolidierung und der Generalnorm abgeleitet werden (vgl. Ruzicka/Müller 2016, S. 1220). Die Fortführung des Firmenwertes erfolgt gemäß

§ 203 Abs. 5 UGB 2017, wobei dieser planmäßig auf die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben ist. Sollte diese nicht verlässlich geschätzt werden können, so ist der Fir- menwert über 10 Jahre zu verteilen.

Wie in Kapitel 3.2.1.1. im Rahmen der Erstkonsolidierung ausgeführt, ist der Ausweis des negativen Unterschiedsbetrages umstritten. Ein Badwill ist jedoch allenfalls bei tatsächli- chem Eintreten der zugrundeliegenden negativen Entwicklungen verlustmindernd aufzu- lösen, wohingegen ein Lucky Buy gewinnerhöhend aufzulösen ist, sobald er einem tat- sächlich realisierten Gewinn entspricht. (vgl. Wagenhofer 2015, S. 144)

Stille Reserven sind dem zugrundeliegenden Vermögensgegenstand entsprechend zu behandeln, im nicht abnutzbaren Anlagevermögen erfolgt gegebenenfalls eine außer-

(33)

planmäßige Abschreibung bei Wertminderung, stille Reserven auf abnutzbares Anlage- vermögen werden wie dieses über die Restnutzungsdauer abgeschrieben. Bei Aktivie- rung im Vorratsvermögen ist die Fortführung im Wareneinsatz bzw. in der Bestandsver- änderung abzubilden. (vgl. Fröhlich 2017, S. 116)

Nach der Erstkonsolidierung vorgenommene Abschreibungen der Beteiligung aufgrund von Verlusten sind im KA wieder zuzuschreiben; realisiert werden diese erst bei Aus- scheiden des TU aus dem Konzern. Allenfalls sind in diesem Zusammenhang vorhan- dene Firmenwerte außerplanmäßig abzuschreiben und der Ausweis von stillen Reserven zu prüfen. (vgl. Bitzyk/Steckel 2016, S. 50 f.) Ebenso sind in EA ausgewiesene Beteili- gungserträge rückgängig zu machen (vgl. Egger et al. 2016, S. 147 f.).

Anteilsveränderungen bei gleichbleibendem Beteiligungsverhältnis führen nicht zu einer Änderung der Kapitalkonsolidierung (vgl. Egger et al. 2016, S. 157), wohingegen Kapital- erhöhungen des TU mit gleichzeitiger Anteilserhöhungen im MU wie auch Anteilserwerbe von Dritten als Erwerbsvorgang im Rahmen eine neuerlichen Erstkonsolidierung zu be- handeln sind (vgl. Bitzyk/Steckel 2016, S. 50).

Zusätzliche Anteile, die konzernintern erworben werden, können aufgrund fehlender Vor- schriften im UGB als Anteilserwerb oder als Kapitalvorgang gesehen werden. Demnach ist bei Behandlung als Erwerbsvorgang eine Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert (neuerliche Erstkonsolidierung) vorzunehmen oder, bei Erfassung als Kapitalvorgang, die Aufrechnung der Anschaffungskosten mit dem Minderheitenanteil am EK vorzunehmen.

Ein so entstehender Firmenwert ist erfolgsneutral zu verrechnen. (vgl. Egger et al. 2016, S. 157 f.)

Kapitalherabsetzungen bei TU aufgrund von Anteilsveräußerung sind als Veräußerungs- vorgang zu erfassen und damit erfolgswirksam vorzunehmen, wobei die gebildeten stillen Reserven als solches bestehen bleiben, aber in Höhe der veräußerten Anteile den Min- derheitenanteile zuzurechnen sind; der Firmenwert ist anteilig auszuscheiden (vgl. Fröh- lich 2016, S. 720 f.). Bei Weiterführung des TU als Beteiligung sind die Konzernbuchwerte zum Abgangszeitpunkt als Anschaffungskosten heranzuziehen (vgl. Egger et al. 2016, S.

172).

(34)

3.2.2.2. Folgekonsolidierung nach den IFRS

Die Vorgaben zur Folgekonsolidierung leiten sich wie die Erstkonsolidierung vorwiegend aus den IFRS zu Konzern- und Unternehmenszusammenschlüssen ab (vgl. Bitzyk et al.

2017, S. 107).

Ein Goodwill darf gemäß IFRS 3.B63 (a) nicht planmäßig abgeschrieben werden, son- dern folgt dessen Behandlung dem „impairment-only-approach“, wonach der Firmenwert zumindest jährlich auf Wertminderung zu prüfen ist. Ein Werthaltigkeitstest (impairment test) muss allerdings ebenso wie der erstmalige Ansatz des Firmenwerts auf die CGU abstellen. Ergibt sich durch den impairment test eine notwendige Abschreibung aufgrund dessen, dass der Buchwert der CGU geringer als der dafür erzielbare Betrag ist, so ist im ersten Schritt der Goodwill außerplanmäßig abzuschreiben. Ein den Goodwill über- steigender Abwertungsbedarf ist dann anteilig auf die Vermögenswerte der CGU vorzu- nehmen. Die Untergrenze für die Abwertung bildet der jeweils höchste Wert aus Netto- veräußerungserlös, Nutzungswert bzw. die vollständige Abschreibung. (Baetge et al.

2015, S. 237) IAS 36 schließt eine Wertaufholung in Folgejahren aus (vgl. Bitzyk et al.

2017, S. 110).

Eine Ausführung zum passiven Unterschiedsbetrag ist nicht erforderlich, da dieser wie in Kapitel 3.2.1.2. beschrieben bei Entstehung erfolgswirksam zu erfassen ist.

Stille Reserven und Lasten sind entsprechend den ihnen zugrundeliegenden Vermögens- gegenständen und Schulden unter Beachtung der für diese anwendbaren Standards zu behandeln (vgl. Petersen et al. 2014, S. 557). Sich durch deren Wertänderung ergebende temporäre steuerliche Differenzen sind ebenso fortzuführen (vgl. Kümpel/Pollmann 2014, S. 71 f.)

Anteilsveränderungen ohne Beherrschungsverlust sind erfolgsneutral abzubilden. Bei Anteilsveränderungen mit Kontrollverlust ist eine erfolgswirksame Entkonsolidierung vor- zunehmen. Für verbleibende, aber nicht mehr beherrschte Anteile, ist eine neuerliche Fair Value Bewertung vorzunehmen, durch welche eine vollständige Erfolgsrealisierung erfolgt. (vgl. Bitzyk/Steckel 2016, S. 57)

(35)

Währungsumrechnungsdifferenzen, die sich aufgrund ihrer Behandlung als Vermögens- gegenstände und Schulden in TU ergeben, sind im OCI zu erfassen um die Fortführung der historischen Werte zu ermöglichen (vgl. Fröhlich 2017, S. 123).

In Summe kann festgehalten werden, dass Unterschiede in der Folgekonsolidierung zwi- schen UGB und IFRS in der ursprünglichen Behandlung innerhalb der Erstkonsolidierung begründet sind. Ein wesentlicher Unterschied betrifft allerdings die teilweise Anteilsveräu- ßerung. Im UGB kommt es hierbei nicht wie in den IFRS zur vollständigen Erfolgsreali- sierung, sondern nur zur Verwirklichung selbiger in Höhe des veräußerten Anteils.

3.2.3. Entkonsolidierung

Unter dem Begriff der Entkonsolidierung sind alle Schritte zusammengefasst, die notwen- dig sind, um beim Ausscheiden eines TU sämtliche Aktiva und Passiva, wie auch alle vorgenommenen Eliminierungen dieses TU betreffend, nach der Fiktion des Einzelab- gangs aus dem KA auszuscheiden und das Entkonsolidierungsergebnis entsprechend darzustellen (vgl. Busse von Colbe et al. 2010, S. 267-271).

3.2.3.1. Entkonsolidierung nach dem UGB

Auch die Entkonsolidierung ist im UGB nicht erschöpfend beschrieben, sondern leitet sich, wie schon die Folgekonsolidierung, aus den Vorschriften zur Erstkonsolidierung und der Generalnorm ab (vgl. Ruzicka/Müller 2016, S. 1220).

Zum Ausscheiden aus dem Konsolidierungskreis nach UGB führt allenfalls eine Anteils- veräußerung mit Aufgabe der beherrschenden Stellung des MU. Gewinne oder Verluste aus der Entkonsolidierung sind somit erfolgswirksam zu erfassen. Das im EA auszuwei- sende Abgangsergebnis ermittelt sich als Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und dem Beteiligungsbuchwert und ist im Finanzergebnis auszuweisen. Im KA hingegen ist ein Abgangsergebnis in Höhe der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und dem fortgeführten EK gemäß UB II des veräußerten TU zu ermitteln und als sonstiger betrieblicher Ertrag oder Aufwand auszuweisen. (vgl. Egger et al. 2016, S. 168 f.) Wie im Kapitel 3.2.1.1. dargelegt, konnten aktive Unterschiedsbeträge erfolgsneutral mit den Rücklagen verrechnet werden. Im Zuge der Entkonsolidierung stellt sich die Frage

(36)

nach deren Behandlung. Einerseits wird die Ansicht vertreten, dass die gesamten An- schaffungskosten zum Zeitpunkt der Veräußerung erfolgswirksam zu verrechnen sind.

Dies würde wirtschaftlich dem Kongruenzprinzip entsprechen, da auf diese Weise der Gesamterfolg, über alle Perioden gesehen, der Summe der Teilerfolge entspricht. Ande- rerseits wird argumentiert, dass bereits die erfolgsneutrale Verrechnung des Firmenwer- tes theoretisch nicht korrekt war und damit auch keine Möglichkeit der Korrektur über eine Rücklagendotierung anlässlich eines Abgangs gegeben ist. (vgl. Bitzyk/Steckel 2016, S. 52 f; Busse von Colbe et al. 2010, S. 237; Schutting 2004)

3.2.3.2. Entkonsolidierung nach den IFRS

Gemäß IFRS 10 ist ein TU nicht mehr in den KA einzubeziehen, sobald die beherr- schende Stellung über das TU verloren ist (loss of control). Die Entkonsolidierung ist ähn- lich der Erstkonsolidierung, allerdings in umgekehrter Reihenfolge durchzuführen. (vgl.

Grünberger 2016, S. 593 f.) Buchwerte und Schulden, wie auch der Firmenwert und die Buchwerte von Minderheitsanteilen sind demgemäß auszubuchen, der Fair Value der Gegenleistung einzubuchen und die sich ergebende Differenz als Entkonsolidierungser- gebnis erfolgswirksam zu erfassen. Wertänderungen, die als OCI (other comprehensive income) im EK erfasst wurden, sind nun erfolgswirksam zu berücksichtigen. (vgl. Busch- hüter 2009, S. 336).

Die Berechnung für das Entkonsolidierungsergebnis nach IFRS ergibt sich somit aus dem Veräußerungserlös zuzüglich Minderheitenbuchwert und Fair Value eines eventuell ver- bleibenden Anteils abzüglich des Reinvermögens des TU und des Firmenwertes. Der zu berücksichtigende Firmenwert leitet sich aus der Einordnung des TU als eigenständige CGU oder Teil einer solchen ab. Wenn das TU eine eigenständig CGU bildete, so ist der gesamte Firmenwert in den Buchwert des TU einzubeziehen, andernfalls ist der Firmen- wert in den veräußerten und den zurückbleibenden Teil aufzuteilen. (vgl. Fröhlich 2016, S. 525 f.)

Aufgrund der Erfolgswirksamkeit der Entkonsolidierung ist der Vorgang der Veräußerung, auch wenn er in mehreren Schritten erfolgt, gemäß IFRS 10.26 klar abzugrenzen, um den wirtschaftlichen Gehalt des Veräußerungsergebnisses als Ganzes zu gewährleisten (vgl. Grünberger 2016, S. 593 f.). Verbleibende nichtbeherrschte Anteile sind zum Fair

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