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OB weist Beschwerde zurück

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22.09.2017

OB weist Beschwerde zurück

Die Anwesenheit von Wahlbewerberinnen und -bewerbern in Wahllokalen ist grundsätzlich möglich. Der Wahlakt ist nach § 28 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz beziehungsweise § 31 Bundeswahlgesetz und nach § 54 Bundeswahlordnung öffentlich. Dementsprechend hat jede Person Zutritt zum Wahllokal, wenn und solange sie oder er den Wahlakt nicht stört oder die Wahl zu beeinflussen versucht (vergleiche § 35 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz

beziehungsweise § 32 Absatz 1 Bundeswahlgesetz). Das bloße Aussprechen des Dankes an die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer stellt keine Wahlbeeinflussung dar. Mit dieser Klarstellung hat Wahlleiterin OB Dr. Eva Lohse auf die Beschwerde des unabhängigen OB-Kandidaten Dirk Schmitz und seinen Antrag, Kandidaten am Wahlsonntag die Anwesenheit in den Wahllokalen zu untersagen, bereits am Nachmittag des gestrigen Donnerstag, 21. September 2017, in einem E-Mail reagiert. Ihre Haltung hatte die Verwaltung vorab mit dem Büro des

Landeswahlleiters abgestimmt.

Die OB verwies auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln, (VG Köln, Beschluss vom 06. Februar 2012 – 4 K 241/10 –, Rn. 46, juris). Danach lässt sich aus den oben genannten Gründen dem Umstand, dass sich ein Wahlbewerber im bewziehungsweise vor einem Wahllokal aufgehalten und die Wähler begrüßt hat, eine Wahlunregelmäßigkeit nicht entnehmen.

 

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