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Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage

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VG Regensburg, Urteil v. 26.06.2020 – RN 5 K 19.1819 Titel:

Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage Normenketten:

IfSG § 37, § 38, § 39

BayVwVfG Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 TrinkwV § 20 Abs. 1 Nr. 1

VwZVG Art. 29, Art. 30, Art. 31, Art. 36 BGB § 133, § 157

Leitsatz:

„Sonstiger Inhaber“ einer Wasserversorgungsanlage ist jedenfalls auch, wer Eigentümer der

Wasserversorgungsanlage ist und die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Anlage innehält. (Rn.

48) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte:

Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage, Gesundheitsamt,

Trinkwasseruntersuchung, Grunddienstbarkeit, Quelle, Wasserversorgungsanlage, Wasserqualität Fundstelle:

BeckRS 2020, 21550  

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand 1

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung wöchentlicher Trinkwasseruntersuchungen als Unternehmer oder sonstiger Inhaber der Wasserversorgungsanlage R. durch das Landratsamt D.

2

Der Kläger ist Alleineigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Deggendorf für A., Bd. 11, Bl. 530 eingetragenen Grundstücks der Gemarkung A., Flurstücknummer …, G. In diesem Grundstück befinden sich zwei gefasste Quellen und eine Trinkwasserversorgungsanlage. Aus dieser werden das Grundstück des Klägers und mehrere weitere Grundstücke mit Trinkwasser versorgt.

3

Mit notarieller Urkunde vom 28.1.2000 bestellte der Kläger für weitere elf Eigentümer von Grundstücken der Gemarkung A. Grunddienstbarkeiten. Diese Grunddienstbarkeiten wurden im Grundbuch eingetragen. In der Bewilligung wurde festgelegt, dass die jeweiligen Eigentümer der herrschenden Grundstücke berechtigt seien,

1. das Wasser aus den im dienenden Grundstück Flst. Nr. … vorhandenen, bereits gefassten Quellen zu beziehen und abzuleiten,

2. die im dienenden Grundstück bereits vorhandene Trinkwasserversorgungsanlage zu belassen, zu betreiben und zu unterhalten und

3. im dienenden Grundstück alle zur Reparatur, Unterhaltung, Überwachung und Erneuerung der

vorgenannten Anlagen erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Aufgrabungsarbeiten durchzuführen bzw.

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durchführen zu lassen, wobei nach Durchführung jener Arbeiten unverzüglich der frühere Zustand der Erdoberfläche wiederherzustellen sei.

4

Der Eigentümer des dienenden Grundstücks habe außerdem alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Beeinträchtigung des Quellwassers gefährden oder beeinträchtigen könnten (sic). Die Grunddienstbarkeiten würden erlöschen, wenn für die herrschenden Grundstücke (einzeln oder gesamt) eine

Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgungsanlage bestehe.

5

Mittels schuldrechtlicher Vereinbarung in der notariellen Urkunde verpflichteten sich die elf Eigentümer der herrschenden Grundstücke, die jährlich anfallenden Gebühren für die Wasseruntersuchung und

Aufwendungen (Betreiben der Entsäuerungsanlage) anteilsmäßig zu entrichten und sich ebenfalls

anteilsmäßig an den Reparaturen und Investitionen an der gesamten Anlage zu beteiligen. Im Übrigen wird auf die notarielle Urkunde Bezug genommen.

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Aufgrund der Bewilligung wurde in das Grundbuch für das Grundstück des Klägers jeweils ein

Quellwasserbezugsrecht, ein Quellwasserableitungsrecht und ein Trinkwasserversorgungsanlagenrecht für die entsprechenden Eigentümer in Abteilung II eingetragen.

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Mit Bescheid des Landratsamtes D. vom 8.3.2010 wurde die wasserrechtliche Erlaubnis zur Ableitung von maximal 10.000 m³ Wasser zunächst bis zum 31.7.2020 erteilt.

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Am 11.5.2017 fand zwischen dem Landratsamt, dem Kläger sowie G2. ein Gespräch statt, bei dem unter anderem festgestellt wurde, dass derzeit kein Betriebsbeauftragter festgelegt sei. Die baulichen Teile der Wasserversorgungsanlage befänden sich auf dem Grundstück des Klägers. Ein Ansprechpartner sei dem Gesundheitsamt mitzuteilen. Durch die Anlage würden 65 Personen mit Trinkwasser versorgt. Auch würden die Vorgaben der Trinkwasserverordnung nicht eingehalten. Mikrobiell belastetes Wasser - wie das in der Anlage - bedürfe einer Aufbereitung durch Filtration und Desinfektion. Ein Konzept zur dauerhaften

Sicherstellung der Trinkwasserqualität durch Einbau von Aufbereitungs- und/oder Desinfektionsanlagen sei zu erstellen und dem Gesundheitsamt vorzulegen. Die Anzeige eines Betriebsbeauftragten sei für den weiteren Betrieb der Wasserversorgungsanlage notwendig. Auch läge der Maßnahmenplan nur teilweise vor, die Ablaufbeschreibungen entsprächen nicht den Vorgaben. Auf das Protokoll des Landratsamtes vom 11.5.2017 wird Bezug genommen.

9

Mit Schreiben vom 4.2.2018 teilte der Kläger dem Gesundheitsamt des Landratsamtes D. mit, dass er als alleiniger Quellbesitzer die Wasserversorgung R. in Zukunft betreiben und übernehmen werde. Eine Einigung sei nicht möglich.

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Am 29.10.2018 wurde aus der Wasserversorgungsanlage eine Wasserprobe zur mikrobiologischen Untersuchung entnommen. Laut Befund des untersuchenden Labors war diese wegen des Nachweises coliformer Bakterien und Enterokokken zu beanstanden.

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Mit Bescheid des Landratsamtes D. vom 6.11.2018, dem Kläger zugestellt am 7.11.2018, wurde der Kläger als Betreiber der Wasserversorgungsanlage unter anderem verpflichtet, schriftlich mitzuteilen, durch welche Maßnahmen eine einwandfreie mikrobiologische Wasserqualität zukünftig und dauerhaft eingehalten werde (Ziffer 4). In Ziffer 10 wurde unter anderem ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 EUR zur Zahlung fällig gestellt, wenn der Betreiber der Wasserversorgungsanlage die Maßnahmen unter Punkt 4 nicht bis spätestens 30.11.2018 durchführe.

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Zur Begründung führt das Landratsamt im Wesentlichen aus, dass bei der Untersuchung einer Wasserprobe festgestellt worden sei, dass das Wasser Krankheitserreger (Coliforme Bakterien,

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Enterokokken) enthalte. Daher seien die angeordneten Maßnahmen durchzuführen. Auf den Bescheid wird Bezug genommen.

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Der Kläger bat daraufhin telefonisch darum, den Bescheid vom 6.11.2018 auch den Herren G2., F. und F2.

zuzustellen. Das Landratsamt teilte mit Schreiben vom 16.11.2018 mit, dass dies nicht möglich sei, weil Adressat des Bescheides nur der Betreiber oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage sei. Da sich die Quelle auf dem Grundstück des Klägers befände, und nach dem vorliegenden Grundbuchauszug für die anderen Wasserabnehmer kein Unterhaltungs-, Betretungs- und Aufgrabungsrecht eingetragen sei, sei der Kläger als alleinig verantwortlicher Ansprechpartner für die Wasserversorgung R. zuständig. Im Übrigen werde auf das Schreiben vom 4.2.2018 verwiesen, nach dem er die Quelle alleine betreibe.

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Auf entsprechenden Antrag des Klägers vom 27.11.2018 wurde die Frist für die Durchführung der Ziffer 4 des Bescheides vom 6.11.2018 mit Schreiben des Landratsamtes vom 7.12.2018 bis 31.1.2019 unter der Maßgabe verlängert, dass ab dem 17.12.2018 eine wöchentliche Trinkwasseruntersuchung nach § 20 TrinkwV durchgeführt werde. Für den Fall der Nichtdurchführung wurde die Anordnung der Maßnahme mit kostenpflichtigem Bescheid beziehungsweise die Festsetzung des Zwangsgeldes in Ziffer 10 des

Bescheides vom 6.11.2018 angedroht. Mit Schreiben vom 4.1.2019 korrigierte das Landratsamt, dass jeweils Wasserproben im Anwesen des Klägers und beim Zulauf der Entsäuerungsanlage entnommen werden müssten.

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Aufgrund des Nachweises coliformer Bakterien mit der Probenentnahme vom 7.1.2019 ordnete das Landratsamt mit Schreiben vom 10.1.2019 an, dass das Wasser nur noch im abgekochten Zustand verwendet werden dürfe. Die Nutzer des Wassers seien darüber zu informieren. Eine Reinigung, Spülung und/oder Desinfektion der gesamten Wasserversorgungsanlage sei durchzuführen. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 11.1.2019 mit, dass er die Nutzer entsprechend informiert habe.

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Mit Schreiben vom 7.2.2019 wurde der Kläger durch das Landratsamt darauf hingewiesen, dass bis dato keine wirksamen Maßnahmen zur dauerhaften Sicherstellung der Trinkwasserqualität für die

Wasserversorgungsanlage mitgeteilt bzw. durchgeführt worden seien. Zur Stellungnahme wurde eine Frist bis 26.2.2019 gesetzt. Nach Anzeige der Vertretung durch den Klägervertreter wurde die Frist bis 8.3.2019 verlängert.

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Mit Bescheid vom 10.4.2019, dem Klägervertreter zugestellt am 12.4.2019 stellte das Landratsamt ein Zwangsgeld von 500,00 EUR zur Zahlung fällig, falls die in Ziffer 4 des Bescheides vom 6.11.2018

festgelegten Maßnahmen nicht bis spätestens 24.4.2019 erfüllt würden. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 10.5.2019 Klage zum Verwaltungsgericht. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen RN 5 K 19.859 geführt. Mit Urteil vom 25.6.2020 wurde die Klage abgewiesen.

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Mit Schreiben des Landratsamtes vom 15.4.2019 wurde der Kläger aufgefordert, die fehlen-den Unterlagen bezüglich Maßnahmenplan und Sachstandsbericht bis 2.5.2019 vorzulegen.

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Mit Bescheid vom 9.5.2019 stellte das Landratsamt D. erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR zur Zahlung fällig, falls die in Ziffer 4 des Bescheides vom 6.11.2018 festgelegten Maßnahmen nicht bis spätestens 24.5.2019 erfüllt würden (Ziffer 1). Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger am 14.6.2019 Klage zum Verwaltungsgericht erheben. Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen RO 5 K 19.1064 geführt und mit Urteil vom 25.6.2020 abgewiesen.

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Mit weiterem Bescheid vom 9.5.2019, beim Klägervertreter eingegangen am 15.5.2019, verpflichtete das Landratsamt den Kläger, als Unternehmer oder sonstiger Inhaber der Wasserversorgungsanlage R. einen Maßnahmenplan zum weiteren Betrieb der Wasserversorgungsanlage vorzulegen. Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger am 17.6.2019 Klage erheben, diese wurde unter dem Aktenzeichen RN 5 K 19.1081 geführt und mit Urteil vom 25.6.2020 abgewiesen.

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Mit Schreiben des Landratsamtes, datiert auf den 10.1.2019 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass seit dem 19.6.2019 nicht mehr die Untersuchungen, die mit Schreiben vom 7.12.2019 angeordnet wurden, durchgeführt worden seien. Vor Erlass eines entsprechenden Bescheides wurde ihm Gelegenheit bis spätestens 28.8.2019 zu Stellungnahme gegeben. Am 2.9.2019 teilte der Kläger mit, dass er im Urlaub gewesen sei und eine Stellungnahme in der KW 36 erfolge. Mit Schreiben vom 4.9.2019 teilte der Klägervertreter mit, dass der Kläger nicht verpflichtet sei, die Trinkwasseruntersuchungen durchzuführen.

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Mit Bescheid vom 5.9.2019, dem Klägervertreter laut Empfangsbekenntnis zugestellt am 10.9.2019, wurde dem Kläger auferlegt, als Unternehmer oder sonstiger Inhaber der Wasserversorgung R. bis auf weiteres, wöchentlich Trinkwasseruntersuchungen (der Parameter: Escherichia coli, Coliforme Bakterien,

Enterokokken, Koloniezahl bei 36°und bei 22°C, Geruch als TON, Trübung, FNU), durchführen zu lassen.

Die Wasserproben müssten durch ein zertifiziertes Labor im Bereich der Desinfektionsstation, an einer dafür geeigneten Probenentnahmestelle entnommen werden. Die Untersuchungsergebnisse seien per SEBAM mit der OKZ […] an das Gesundheitsamt Deggendorf zu übermitteln (Ziffer 1). Die in Nr. 1 der Anordnung genannte Maßnahme müsse erstmalig bis spätestens Ende der 38. KW 2019, danach wöchentlich

durchgeführt werden. Sollte der Termin erfolglos verstreichen, werde pro nicht durchgeführte Untersuchung ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 100,00 EUR zur Zahlung fällig (Ziffer 2). Die Nr. 1 der Anordnung sei kraft Gesetzes sofort vollziehbar (Ziffer 3). Die Kosten des Verfahrens habe der Adressat als Betroffener zu tragen. Für die Anordnung werde eine Gebühr von 30,00 EUR festgesetzt (Ziffer 4).

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Zur Begründung führt das Landratsamt im Wesentlichen aus, dass die gegenständliche

Wasserversorgungsanlage unsicher sei. In den Jahren 2010, 2012, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 sei es bei Untersuchungen des Wassers der Anlage zu mikrobiologischen Grenzwertüberschreitungen gekommen. Auch seien an unterschiedlichen Messstellen der Wasserversorgung von 2010 bis 2017 regelmäßig Trübungswerte über 0,2 Trübungseinheiten (NTU) gemessen worden. Dem Kläger sei mit Bescheid vom 6.11.2018 in Ziffer 4 auferlegt worden, schriftlich mitzuteilen durch welche Maßnahmen eine einwandfreie mikrobiologische Wasserqualität zukünftig und dauerhaft eingehalten werde. Der beantragten Fristverlängerung für die Durchführung der Maßnahmen sei unter der Auflage zugestimmt worden, dass wöchentliche Trinkwasseruntersuchungen der mikrobiologischen Parameter durchgeführt werden müssten.

Diese Befunde seien bis 19.6.2019 regelmäßig beim Gesundheitsamt vorgelegt worden. Ein konkreter Maßnahmenplan sei bis dato nicht vorgelegt worden.

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Grundlage des Bescheides sei § 20 Abs. 1 Nr. 1 TrinkwV. Das Landratsamt sei demnach befugt, dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage zur Durchführung von

Untersuchungen außerhalb der regelmäßigen Untersuchungen zu verpflichten, wenn dies aufgrund auffälliger Untersuchungsbefunde erforderlich erscheine. Aufgrund der konkreten Umstände des Falles sei dies angezeigt. Bei Nutzung des Trinkwassers ohne Vorbehandlung bestehe die Gefahr von

Gesundheitsschädigungen. Im Übrigen wird auf den Bescheid Bezug genommen.

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Am 9.10.2019 hat der Kläger durch seinen Prozessvertreter Klage zum Verwaltungsgericht erheben lassen.

26

Der Kläger lässt vortragen, dass er sich im Jahr 2018 an das Landratsamt gewandt habe, um für seine Kinder ein Baurecht auf zwei Parzellen in R. zu erlangen. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass es bezüglich der Sicherung der Erschließung Probleme gebe. Die Wasserversorgung in R. sei dem

Landratsamt ein Dorn im Auge. Der Kläger habe daraufhin erklärt, dass er alles unternehmen werde, um die Wasserversorgungsanlage zu übernehmen. Er habe sich daraufhin an die Gemeinde gewandt, die ihm in Aussicht gestellt habe, bei einer Regelung hinsichtlich der Wasserversorgungsanlage auch eine Lösung für seine Bauwünsche zu finden.

27

Er ist der Auffassung, dass er nicht der Betreiber der Wasserversorgungsanlage sei. Aufgrund der notariellen Dienstbarkeitsbestellung und der darin enthaltenen schuldrechtlichen Vereinbarungen sei eine BGB-Gesellschaft aus den Eigentümern der herrschenden Grundstücke entstanden, von der der Kläger

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selbst sein Wasser bezöge. Der Kläger habe keinen Besitz an der Quelle, er sei ausschließlich ihr Eigentümer. Der Kläger sei allenfalls Zustandsstörer, während die Gemeinschaft der Berechtigten der Grunddienstbarkeit die Wassergemeinschaft sei. Der Bescheid sei rechtswidrig und daher aufzuheben.

Entsprechende Maßnahmen seine gegenüber der BGB-Gesellschaft geltend zu machen.

28

Der Bundesgerichtshof habe den Betreiber einer Anlage als denjenigen definiert, der die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlage habe. Auf die Eigentumsverhältnisse käme es nicht an, sondern darauf, wer die mit der Unterhaltung verbundenen Einwirkungsmöglichkeiten habe. Enthalten wären über die

tatsächliche Verfügungsgewalt auch alle Rohrleitungen, Apparate und Armaturen zur

Trinkwasserversorgung. Das streitgegenständliche Grundwasser sei nicht eigentumsfähig. Dem Kläger sei nur ein passives Nutzungsrecht in der notariellen Urkunde eingeräumt worden. Es werde im Gegenteil den Eigentümern der jeweiligen herrschenden Grundstücke der Betrieb der Wasserversorgungsanlage

ausdrücklich genehmigt. Der Betreiber müsse ohne Abhängigkeit von den Entscheidungen Dritter die Verpflichtungsüberwachung sowie behördliche Auflagen und sonstige Anordnungen erfüllen können.

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Dreh- und Angelpunkt der an der Quelle bestehenden Rechtsverhältnisse sei die Dienstbarkeitsbestellung.

Durch die eingeräumten Rechte sei der Kläger als Eigentümer des dienenden Grundstücks von den Eigentümern der herrschenden Grundstücke von der Mitbenutzung der Anlage ausgeschlossen worden.

Diese Eingriffsrechte gingen so weit, dass auch Grabungsarbeiten und Baumaßnahmen auf dem dienenden Grundstück von den Berechtigten, ohne entsprechend zu fragen, ausgeübt werden dürften. Der Eigentümer sei insofern auch vom Besitz der entsprechenden Quell- und Wasserversorgungsanlage ausgeschlossen.

Die BGB-Gesellschaft sei nach neuerer Rechtsprechung auch per se rechtsfähig, sie stelle in sich die Wasserversorgungsanlage sicher und trete nach außen durch Verwaltungshandeln auf. Da der Kläger nach der Gestaltung von der BGB-Gesellschaft ausgeschlossen sei, und selbst nur schuldrechtliche Ansprüche bezüglich des Wassers habe, sei es rechtsfehlerhaft, den Kläger in seiner Eigentümerposition mit den streitgegenständlichen Bescheiden zu überlasten. Die Durchsetzung der Verwaltungsbescheide sei mangels Besitzes des Klägers nicht gesichert. Insofern seien die Bescheide rechtswidrig.

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Der Kläger beantragt,

1. Der Bescheid des Landratsamtes D. vom 5.9.2019 wird aufgehoben.

2. Der Beklage trägt die Kosten des Rechtsstreits.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

32

Der Beklagte trägt vor, dass der Kläger selbst erklärt habe, für die Trinkwasserversorgung zuständig zu sein.

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Er ist der Auffassung, dass die Klage zulässig, aber unbegründet sei. Die angeordneten Maßnahmen würden mit der Klage nicht angefochten. Strittig sei nur, ob der Kläger der richtige Adressat des

streitgegenständlichen Bescheides sei. Diesbezüglich werde auf die Klageerwiderungen in den Verfahren RN 5 K 19.859, RN 5 K 19.1064, RN 5 K 19.1081 Bezug genommen. Der Kläger sei der richtige Adressat des angefochtenen Bescheides. Er sei Eigentümer der Wasserversorgungsanlage. Diese befinde sich auf seinem Grundstück. Es fehle an einem Gesellschaftsvertrag für die Gründung einer BGB-Gesellschaft.

Durch die Dienstbarkeitsbestellung würden keine Beziehungen zwischen den einzelnen Berechtigten geregelt. Ferner sei der Kläger als alleiniger Eigentümer sonstiger Inhaber der Wasserversorgungsanlage.

Die Verwaltungsbehörde habe in diesem Fall ein Auswahlermessen, wobei zu berücksichtigen sei, dass die BGB-Gesellschaft keinen Vertreter bestellt habe, also Anordnungen gegenüber jedem Gesellschafter getroffen werden müssten. Aus sicherheitsrechtlichen Gründen sei der Adressat zu wählen, der die Anordnung am effektivsten umsetzen könne.

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Die Schilderung zum Hergang der baurechtlichen Gegebenheiten hätten keinen Bezug zu den

Verpflichtungen nach der TrinkwV. Die Vorgänge um eine mögliche Übernahme der Wasserversorgung durch die Gemeinde hätten keinen Bezug zu den Verpflichtungen nach der Trinkwasserverordnung beziehungweise zum richtigen Adressaten des Bescheides. Aus der Entscheidung des OVG Schleswig könne keine Betreibergemeinschaft im Sinne der TrinkwV abgeleitet werden. Die Entscheidung befasse sich mit dem Rückbau einer wasserrechtlich genehmigten Anlage.

35

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien, die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten, auch aus den Verfahren RN 5 K 19.859, RN 5 K 19.1064, RN 5 K 19.1081 und RN 5 K 20.1 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe 36

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Landratsamtes D. vom 5.9.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

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1. Die Anordnung der Durchführung wöchentlicher Trinkwasseruntersuchungen in Ziffer 1 des Bescheides vom 5.9.2019 ist rechtmäßig.

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a) Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Das Landratsamt D. ist gem. § 65 S. 1 ZustV, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständig.

39

b) Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 TrinkwV sind erfüllt.

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(1) Es liegt eine Sachlage vor, die es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich macht, dass zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zur Sicherstellung der einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers wöchentlich mikrobielle Untersuchungen durchgeführt werden.

41

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 TrinkwV kann das Gesundheitsamt, wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, anordnen, dass der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage die zu untersuchenden Proben von einer bestimmten Untersuchungsstelle an bestimmten Probennahmestellen nach bestimmten technischen Vorgaben zur Durchführung und zu bestimmten Zeiten entnehmen zu lassen hat.

42

Der Kläger wurde mit Bescheid vom 5.9.2019 verpflichtet, wöchentliche Trinkwasseruntersuchungen der Parameter Escherichia coli, Coliforme Bakterien, Enterokokken, Koloniezahl bei 36°C und bei 22°C, Geruch als TON und Trübung FNU durchführen zu lassen.

43

In der streitgegenständlichen Anlage wurden zwischen 2010 und 2019 wiederholt und über mehrere Jahre Überschreitungen der zulässigen mikrobiologischen Grenzwerte festgestellt, deren Untersuchung mit dem Bescheid angeordnet wurde. Auch wurden zwischen 2010 und 2017 erhöhte Trübungswerte gemessen.

Maßnahmen zur zukünftigen und dauerhaften Sicherstellung einer einwandfreien mikrobiologischen Wasserqualität wurden - trotz entsprechender Anordnung mittels Bescheid - nicht vorgelegt. Es ist daher aufgrund der festgestellten Tatsachen nicht gewährleistet, dass ohne regelmäßige Kontrollen in kurzen Abständen die Trinkwasserqualität gesichert ist.

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(2) Der Kläger ist sonstiger Inhaber der Wasserversorgungsanlage im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 TrinkwV.

Adressat der Maßnahme nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 TrinkwV ist der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage.

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Die Begriffe des Unternehmers und sonstigen Inhabers werden in der TrinkwV nicht definiert. Bei ihrer Auslegung ist zu berücksichtigen, dass die TrinkwV auf Grundlage des IfSG erlassen wurde und - so wie dieses - dem Gefahrenabwehrrecht zuzurechnen ist (Gerhard, Trinkwasserverordnung, 2019, Vor § 3 Rn.

22). Unternehmer und sonstiger Inhaber beschreiben in der Trinkwasserverordnung den nach ihren Vorschriften Verantwortlichen für die Wasserversorgungsanlagen und damit zugleich den auch

ordnungsrechtlich Verantwortlichen. Dadurch soll der verantwortliche Betreiber bestimmt und eine effektive Gefahrenabwehr im Sinne der Trinkwasserverordnung ermöglicht werden (OVG Münster, B. v. 25.6.2015 - 13 B 452/15, NJW 2015, 3528, Rn. 6). Unternehmer und sonstige Inhaber haben sicherzustellen, dass die Pflichten, die sich aus der TrinkwV ergeben, eingehalten werden und sind deshalb bei Störungen auch mögliche Adressaten von behördlichen Maßnahmen (Gerhard, Trinkwasserverordnung, 2019, Vor § 3 Rn.

22).

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Die Begriffe „Unternehmer und sonstiger Inhaber“ sind nach dem Zweck der Regelungen (vgl. § 1 TrinkwV,

§ 37 IfSG) weit auszulegen. Der Wortlaut der maßgeblichen Regelungen führt nicht zu einem notwendigerweise eingeschränkten Verständnis des Kreises der Ordnungspflichtigen, etwa zu einer Beschränkung auf den Inhaber der tatsächlichen Sachgewalt beziehungsweise den vor Ort befindlichen Nutzungsberechtigten. Auf das Eigentum an der Wasserversorgungsanlage kommt es nach der Wortwahl nicht entscheidend an, maßgeblich ist vielmehr der rechtliche und tatsächliche Zugriff auf die

Wasserversorgungsanlage, der die Entscheidung über die Verwendung des aus der Anlage stammenden Wassers oder die Möglichkeit der erforderlichen Überwachung eröffnet. Die Inanspruchnahme des Eigentümers wird aber durch die vom Verordnungsgeber gewählte Formulierung nicht ausgeschlossen.

Etwa in Situationen eines Pacht- oder Mietverhältnisses mit entsprechenden Instandsetzungs- oder Instandhaltungspflichten des Vermieters kann es geboten sein, die letztgenannten als Ordnungspflichtige heranzuziehen (VG Cottbus, B. v. 11.9.2017 - 3 L 456/17, juris, Rn. 7).

47

Der Kläger ist demzufolge jedenfalls auch sonstiger Inhaber der Wasserversorgungsanlage R.

48

(a) Der Kläger ist Eigentümer der gefassten Quellen und der Wasserversorgungsanlage. Die

Wasserversorgungsanlage befindet sich auf dem Grundstück des Klägers. Die Wasserversorgungsanlage ist damit gemäß § 94 Abs. 1 BGB wesentlicher Bestandteil dieses Grundstücks und befindet sich nach

§ 946 BGB im Eigentum des Klägers.

49

(b) Durch die Bestellung der Dienstbarkeit und den Abschluss der schuldrechtlichen Vereinbarung wurde dem Kläger die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wasserversorgungsanlage nicht entzogen.

50

Gemäß § 1018 BGB kann ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen

Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt.

51

Der Inhalt der Grunddienstbarkeit und ihr Umfang sind durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist vorrangig auf den Wortlaut und den Sinn abzustellen, wie er sich aus dem Grundbuch selbst und aus der etwa in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegender Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Umstände, die außerhalb dieser Urkunden liegen, dürfen nur insoweit

herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH, B. v. 6.11.2014 - V ZB 131/13, NJW-RR 2015, 208, Rn. 10 m. w. N.; OLG Saarbrücken, U. v. 25.7.2018 - 1 U 121/17, BeckRS 2018, 17919, Rn. 50).

52

(8)

Die Eintragung im Grundbuch besagt, dass die Eigentümer der herrschenden Grundstücke nach der Bewilligung vom 28.1.2000 ein Quellwasserbezugsrecht, ein Quellwasserableitungsrecht und ein Trinkwasserversorgungsanlagenrecht erhalten.

53

Die Eintragungsbewilligung in der notariellen Urkunde vom 28.1.2000 besagt, dass die jeweiligen Eigentümer der herrschenden Grundstücke berechtigt sind,

1. das Wasser aus dem im dienenden Grundstück Flst. Nr. … vorhandenen, bereits gefassten Quellen zu beziehen und abzuleiten,

2. die im dienenden Grundstück bereits vorhandene Trinkwasserversorgungsanlage zu belassen, zu betreiben und zu unterhalten und

3. im dienenden Grundstück alle zur Reparatur, Unterhaltung, Überwachung und Erneuerung der

vorgenannten Anlagen erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Aufgrabungsarbeiten durchzuführen bzw.

durchführen zu lassen, wobei nach Durchführung jener Arbeiten unverzüglich der frühere Zustand der Erdoberfläche wiederherzustellen ist.

54

Der Eigentümer des dienenden Grundstücks hat außerdem alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Beeinträchtigung des Quellwassers gefährden oder beeinträchtigen könnten.

55

Nach Auslegung der Eintragungsbewilligung in der notariellen Urkunde vom 28.1.2000 hat diese den Inhalt, dass die Grunddienstbarkeit die Eigentümer der herrschenden Grundstücke zum Bezug und zur Ableitung des Wassers, zum Belassen, Betrieb und Unterhalt der Trinkwasserversorgungsanlage und zur

Durchführung von Maßnahmen, die zur Reparatur, Unterhaltung, Überwachung und Erneuerung der Anlage erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Durchführung von Aufgrabungsarbeiten berechtigt.

56

Demnach sind aufgrund der Grunddienstbarkeit zwar einzelne Rechte des Klägers ausgeschlossen, die sich aus seinem Eigentum an dem Grundstück und der Trinkwasseranlage ergeben. Insbesondere kann der Kläger die Trinkwasseranlage nicht aus seinem Grundstück entfernen und hat erforderliche Maßnahmen durch die Eigentümer der herrschenden Grundstücke zu dulden. Nach Auslegung der Bewilligung der Grunddienstbarkeit und der Eintragung im Grundbuch nach dem objektiven Empfängerhorizont gem. §§

133, 157 BGB ist allerdings nicht davon auszugehen, dass der Besitz des Klägers an der Wasserversorgungsanlage ausgeschlossen sein soll, beziehungsweise dass die Eigentümer der

herrschenden Grundstücke unmittelbare Besitzer der Anlage sind. Die Berechtigung des Klägers, jenseits der Entfernung oder der Verhinderung des Betriebs der Wasserversorgungsanlage diese einzuwirken, wird nicht beschränkt. Der Kläger kann insbesondere Wartungsarbeiten auch selbst durchführen.

57

(c) Auch unter Zugrundelegung der Definition des BGH, dass es für die Stellung des Inhabers einer Anlage nicht auf die Eigentümerstellung, sondern die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Betrieb der Anlage ankomme (BGH, U. v. 14.7.1988 - III ZR 225/87, NJW 1989, 104) ergibt sich nichts Anderes. Der Kläger und die Eigentümer der herrschenden Grundstücke haben gemeinsam die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Grundstück.

58

c) Bei der Störerauswahl liegen keine Ermessensfehler des Beklagten vor, § 114 VwGO.

59

Können mehrere Unternehmer oder Inhaber für dieselbe Wasserversorgungsanlage in die Pflicht

genommen werden, sind sämtliche dieser Personen ordnungspflichtig und gleichermaßen und unabhängig voneinander für die Pflichten, die sich aus der TrinkwV ergeben, verantwortlich. Kommt es zu einer Störung, die behördliche Maßnahmen erfordert, und kommt im Einzelfall die Inanspruchnahme mehrerer

Unternehmer oder Inhaber in Betracht, muss eine Auswahl unter den Störern erfolgen (Gerhard, Trinkwasserverordnung, 2019, Vor § 3 Rn. 27). Dabei ist die Anordnung grundsätzlich an die Person zu

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richten, die die Gefahr durch eigenes oder ihr zugerechnetes Verhalten Dritter verursacht. Entscheidendes Kriterium für die Wahl des richtigen Störers unter mehreren ist die Effektivität der Gefahrenabwehr. Das Landratsamt hat vorliegend die wöchentliche Trinkwasseruntersuchung angeordnet. Diese erfolgt durch Probennahme durch ein entsprechendes Labor.

60

(1) In diesem Fall sind schon keine Fehler in der Ermessensausübung erkennbar, weil der Kläger gegenüber dem Landratsamt mit Schreiben vom 4.2.2018 erklärte, als alleiniger Quellenbesitzer die Wasserversorgung in Zukunft betreiben und übernehmen zu wollen, da eine Einigung mit den anderen Grundstückseigentümern nicht möglich gewesen sei. Aufgrund der Erklärung konnte das Landratsamt von der Bereitschaft des Klägers ausgehen, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der

Wasserversorgungsanlage zu übernehmen. Das Landratsamt konnte sich insoweit auf die Bereitschaft des Klägers verlassen, als sonstiger Inhaber die Verpflichtungen der Trinkwasserverordnung zu erfüllen.

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(2) Darüber hinaus ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte nicht vorrangig die vermeintliche GbR aus der schuldrechtlichen Vereinbarung in Anspruch nehmen genommen hat.

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(a) Hierbei ist zum einen bereits fraglich, ob es sich bei dem aus der schuldvertraglichen Vereinbarung möglicherweise ergebenden gesellschaftsrechtlichen Konstrukt um eine Außen GbR handelt. Es fehlt insbesondere an der Bestellung einer Vertretungsregelung im vermeintlichen Gesellschaftsvertrag. Eine solche ist für das Entstehen einer Außen GbR zwingend erforderlich (vgl. BeckOGK BGB/Geibel, Stand 1.1.2019, § 705 Rn. 231 f.). Die Bestellung des Wasserwartes ist nicht als solche zu werten. Nach Auslegung der Vereinbarung ergibt sich aus der schuldrechtlichen Vereinbarung auch nicht, dass der Wasserwart Vertretungsbefugnisse haben soll.

63

(b) Außerdem wäre die Inanspruchnahme der GbR mangels bestelltem Vertreter weniger effektiv als die Inanspruchnahme des Klägers. Mangels Vertreterbestellung wäre es notwendig, jeden Einzelnen der Gesellschafter in Anspruch zu nehmen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der effektiven Gefahrenabwehr sind insoweit keine Ermessensfehler des Beklagten erkennbar.

64

2. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 des Bescheides vom 5.9.2019 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Grundlage für die Androhung des Zwangsgeldes sind die Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG.

65

3. Die Kostenentscheidung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlagen sind die Art. 1, 2 Abs. 1 S. 1, 6 und 10 KG.

II.

66

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 S. 1, 155 Abs. 2 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

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