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Bürgerservice - Stadt Coesfeld

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Amtsblatt

Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld

Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, Markt 8, sowie in der

Verwaltungsnebenstelle Lette, Bahnhofsallee 10 Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 € - Einzelstück 1,00 €,

kostenlos im Internet: http://www.coesfeld.de/amtsblatt.html Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst,

Markt 8, 48653 Coesfeld, Tel.: (0 25 41) 9 39-11 03 oder -11 04, Fax: (0 25 41) 9 39-75 05, E-Mail: amtsblatt@coesfeld.de

Jahrgang 2014 Ausgegeben am 15. Mai 2014 Nummer 10

Inhalt dieser Ausgabe:

46/2014 Wahlbekanntmachung für die Europawahl und die Kommunalwahlen am 25. Mai 2014 89 47/2014 Flurbereinigung Groß Reken - Az. 33.8 - 4 07 06 - 13. Änderungsbeschluss der

Bezirksregierung Münster als Flurbereinigungsbehörde 91

48/2014 Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Berkelaue III durch die

Bezirksregierung Münster - Flurbereinigungsbehörde - 95

49/2014 Jagdgenossenschaftsversammlung der Jagdgenossenschaft III – Stevede-Dickte – am

4. Juni 2014 100

(2)

46/2014 Wahlbekanntmachung für die Europawahl und die Kommunalwahlen am 25. Mai 2014

Stadt Coesfeld

Wahlbekanntmachung

1. Am 25. Mai 2014

findet in der Bundesrepublik Deutschland die

Wahl zum Europäischen Parlament (Europawahl)

statt. Gleichzeitig finden die

Wahlen der Vertretung des Kreises Coesfeld (Kreistag) und der Vertretung der Stadt Coesfeld (Stadtrat)

(Kommunalwahlen) statt.

Die Wahlen dauern von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

2. Das Coesfelder Stadtgebiet ist in 19 allgemeine Wahlbezirke (20 Stimmbezirke) eingeteilt. Die Europawahl und die Kommunalwahlen werden gemeinsam miteinander in denselben Wahlräu- men durchgeführt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 21. April 2014 bis 04. Mai 2014 zugestellt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 13:00 Uhr im Stadt- schloss (Trauzimmer im 2. Obergeschoss), Bernhard-von-Galen-Straße 10, 48653 Coesfeld, zu- sammen.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wähler- verzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit Stimmzetteln, die amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden.

Sie unterscheiden sich für die jeweilige Wahl durch Farbe und Aufdruck voneinander. Jeder Wäh- ler erhält bei Betreten des Wahlraumes ausgehändigt für

a) die Europawahl einen weißen Stimmzettel,

b) die Wahl der Vertretung des Kreises Coesfeld einen hellgrünen Stimmzettel, c) die Wahl der Vertretung der Stadt Coesfeld einen hellroten Stimmzettel.

Jeder Wähler hat für jede Wahl jeweils eine Stimme.

Der Stimmzettel für die Europawahl enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

(3)

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, wel- chem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonde- ren Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

Der Wähler kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kenn- zeichnen, zu falten und in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimm- zettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Fest- stellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Wahlhandlung und das Wahlergebnis untersagt.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlbezirkes (Kommunalwah- len) bzw. beliebigen Wahlbezirk des Kreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist (Europawahl), oder

b) durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde jeweils einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen. Für die Europawahl und für die Kommunalwahlen sind jeweils gesonderte Wahlbriefe mit dem/den Stimmzettel/n (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zu übersenden, dass sie dort spätestens am Wahltage bei der Kommunalwahl bis 16.00 Uhr und bei der Euro- pawahl bis 18.00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der angegebenen Stelle abge- geben werden.

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs.1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Coesfeld, 05.05.2014 Stadt Coesfeld Heinz Öhmann Bürgermeister

(4)

47/2014 Flurbereinigung Groß Reken - Az. 33.8 - 4 07 06 - 13. Änderungsbeschluss der Be- zirksregierung Münster als Flurbereinigungsbehörde

Bezirksregierung Münster 48653 Coesfeld, 10.04.2014 - Flurbereinigungsbehörde - Leisweg 12

Tel.: 02541/911-231 Flurbereinigung Groß Reken

Az. 33.8 - 4 07 06 -

1 3 . Ä n d e r u n g s b e s c h l u s s

Die Bezirksregierung Münster als Flurbereinigungsbehörde hat beschlossen:

1.

Das durch den Flurbereinigungsbeschluss vom 04.12.2007 festgestellte und durch Änderungs- beschlüsse vom 16.06.2009, 07.08.2009, 02.11.2009, 04.05.2010, 10.06.2010, 21.12.2010, 12.09.2011, 13.12.2011, 07.04.2012, 18.12.2012, 24.04.2013 und 06.12.2013 geänderte Flur- bereinigungsgebiet wird gem. § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 16.03. 1976 (BGBl. I S. 546), in der derzeit gültigen Fassung, wie folgt geändert:

2.

Aus dem Flurbereinigungsverfahren werden die nachfolgend aufgeführten Grundstücke ausge- schlossen und auch insoweit die Anordnung der Flurbereinigung aufgehoben.

Gemarkung Coesfeld-Kirchspiel

Flur 7, Flurstück 23 in Größe von 1,4656 ha Flur 67, Flurstück 27 in Größe von 0,0949 ha

Zum Flurbereinigungsgebiet werden die nachfolgend aufgeführten Grundstücke zugezogen und auch insoweit die Flurbereinigung angeordnet:

Gemarkung Lette

Flur 21, Flurstück 240 in Größe von 3,2120 ha Flur 27, Flurstück 19 in Größe von 2,9697 ha Flur 27, Flurstück 20 in Größe von 3,0111 ha Flur 33, Flurstück 18 in Größe von 10,2326 ha Flur 33, Flurstück 24 in Größe von 0,1035 ha Flur 33, Flurstück 44 in Größe von 4,2382 ha Flur 35, Flurstück 56 in Größe von 0,6303 ha Flur 35, Flurstück 57 in Größe von 0,3444 ha Flur 36, Flurstück 82 in Größe von 0,0262 ha Flur 36, Flurstück 84 in Größe von 0,2243 ha Gemarkung Nordvelen

Flur 9, Flurstück 18 in Größe von 0,7150 ha Flur 12, Flurstück 24 in Größe von 0,6858 ha Gemarkung Estern

Flur 1, Flurstück 1 in Größe von 6,8268 ha Gemarkung Heiden

Flur 34, Flurstück 115 in Größe von 0,3800 ha

(5)

Die zugezogenen Grundstücke sind auf der als Anlage zu diesem Beschluss genommenen Übersichtskarte dargestellt.

Das Flurbereinigungsgebiet hat jetzt eine Größe von ca. 2716.6717 ha.

3. Die Eigentümer der zugezogenen Grundstücke werden Teilnehmer der durch den Einleitungs- beschluss vom 04.12.2007 gebildeten Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Groß Re- ken mit dem Sitz in Reken. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 16 FlurbG).

4. Rechte an den in diesem Beschluss aufgeführten Grundstücken, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, sind nach § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde, der Bezirksregierung Münster - Flurbereini- gungsbehörde - Leisweg 12, 48653 Coesfeld, anzumelden.

Zu diesen Rechten gehören z. B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken. Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Flurbereini- gungsbehörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung.

Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gem. § 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen.

Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss nach § 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Betei- ligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt wird.

5. Von der Zustellung dieses Beschlusses an gelten auch für die in diesem Beschluss aufgeführten Flurstücke folgende zeitweilige Einschränkungen, die bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereini- gungsplanes wirksam sind.

6. In der Nutzungsart des Grundstückes dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG).

7. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedigungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG).

8. Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG).

9. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedür- fen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde (§ 85 Nr. 5 FlurbG).

10. Sind entgegen der Anordnung zu 5. und 6. Änderungen vorgenommen oder Anlagen errichtet oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gem. § 137 FlurbG wieder herstellen las- sen, wenn dieses der Flurbereinigung dienlich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG). Sind Eingriffe entgegen der Anordnung zu 7. vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflan- zungen auf Kosten der Beteiligten anordnen (§ 34 Abs. 3 FlurbG).

Sind Holzeinschläge entgegen der Anordnung zu 8. vorgenommen worden, so kann die Flurbe- reinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder ver- lichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Be- stand zu bringen hat (§ 85 Nr. 6 FlurbG).

(6)

11. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen zu Ziffer 6., 7. und 8. dieses Beschlusses sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- Euro für den einzelnen Fall geahndet werden (§ 154 FlurbG, §§ 1 und 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 - (BGBl. I S. 602), in der derzeit gültigen Fassung. Unter Umständen kann auch eine höhere Geldbuße auferlegt werden (§ 17 Abs. 4 OWiG). Außerdem können Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ord- nungswidrigkeit bezieht (§ 154 Abs. 3 FlurbG).

Die Bußgeldbestimmungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

G r ü n d e

Die Voraussetzungen für die Änderung des Flurbereinigungsgebietes liegen vor.

Die neue Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes entspricht dem Flurbereinigungszweck. Zweck der Flurbereinigung ist die Herbeiführung einer sinnvollen Neuordnung der land- und forstwirtschaftli- chen Verhältnisse und der allgemeinen Landeskultur. Dieser Zweck wäre ohne die vorgenommene Änderung nicht oder nur schwer erreichbar.

Die an der Änderung beteiligten Grundstückseigentümer sind gem. § 5 Abs. 1 FlurbG über das Flurbe- reinigungsverfahren aufgeklärt worden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch statthaft.

Der Widerspruch ist bei der Bezirksregierung Münster

Dez. 33 Ländliche Entwicklung/Bodenordnung - Flurbereinigungsbehörde -

Leisweg 12, 48653 Coesfeld

schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Im Auftrag

gez. Buskühl

( L S )

(7)
(8)

48/2014 Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Berkelaue III durch die Bezirksregierung Münster - Flurbereinigungsbehörde -

Öffentliche Bekanntmachung

Bezirksregierung Münster 48653 Coesfeld, 12.05.2014

Flurbereinigungsbehörde Leisweg 12

Tel. 02541/911-158 Flurbereinigung

Berkelaue III, Az.: 4 13 03

Beschluss

Die Bezirksregierung Münster - Flurbereinigungsbehörde - hat beschlossen:

1. Für die nachfolgend aufgeführten Grundstücke wird gemäß § 86 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), in der der- zeit gültigen Fassung, das

Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Berkelaue III

angeordnet und das Flurbereinigungsgebiet für die nachstehend aufgeführten Grundstücke festgestellt:

Regierungsbezirk Münster Kreis Borken

Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück

Gescher Harwick 15 50

Gescher Tgl.-Capellen 20 14, 16, 21, 30

Gescher Tgl.-Capellen 22 62

Gescher Tgl.-Capellen 23 38, 39

Gescher Tgl.- Pröbsting 31 52, 55

Gescher Tgl.-Pröbsting 47 47

Stadtlohn Kspl.-Stadtlohn 107 63, 105 Stadtlohn Kspl.-Stadtlohn 204 42, 115

Stadtlohn Kspl.-Stadtlohn 206 153

Stadtlohn Kspl.-Stadtlohn 402 9, 40

Vreden Vreden 32 36

Vreden Vreden 42 1, 17, 44

Vreden Vreden 44 74, 76

Vreden Vreden 46 43

Vreden Vreden 52 7

Vreden Vreden 57 31, 32

Vreden Vreden 58 1

Vreden Vreden 77 65, 66, 69

Vreden Vreden 146 137

Vreden Vreden 149 47, 54, 56

Vreden Vreden 151 52

(9)

Regierungsbezirk Münster Kreis Coesfeld

Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück

Billerbeck Billerbeck-Kspl. 23 88

Billerbeck Billerbeck-Kspl. 42 19

Coesfeld Coesfeld-Kspl. 30 79

Coesfeld Coesfeld-Kspl. 51 119

Coesfeld Coesfeld-Kspl. 69 9, 308

Coesfeld Coesfeld Stadt 22 833

Coesfeld Coesfeld Stadt 23 122, 333, 334, 335

Coesfeld Coesfeld Stadt 24 245, 246

2. Das Flurbereinigungsgebiet ist auf den als Anlage zu diesem Beschluss genommenen Gebiets- karten dargestellt. Es ist ca. 161 ha groß.

3. Die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grund- stücke (§ 10 Nr. 1 FlurbG) bilden die

Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Berkelaue III

mit dem Sitz in Coesfeld. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 16 FlurbG).

4. Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereini- gungsverfahren berechtigen, sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bezirksregie- rung Münster - Flurbereinigungsbehörde -, Leisweg 12, 48653 Coesfeld, anzumelden (§ 14 Abs.

1 FlurbG).

Zu diesen Rechten gehören z. B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken.

Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Flurbereinigungsbehörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung.

Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß § 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen.

Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss gemäß § 14 Abs.3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Betei- ligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt wird.

5. Von der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses an gelten folgende zeitweiligen Ein- schränkungen, die bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes wirksam sind:

In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören (§

34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG).

Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG).

Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der

(10)

Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG).

Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedür- fen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde (§ 85 Nr. 5 FlurbG).

Sind Eingriffe entgegen der Anordnung zu Ziffer 5 Abs. 4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen auf Kosten der Beteiligten anordnen (§ 34 Abs. 3 FlurbG).

Sind Holzeinschläge entgegen der Anordnung zu Ziffer 5 Abs. 5 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abge- holzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ord- nungsgemäß in Bestand zu bringen hat (§ 85 Nr. 6 FlurbG).

Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen zu Ziffer 5 dieses Beschlusses sind Ordnungswidrigkei- ten und können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- Euro für den einzelnen Fall geahndet werden (§

154 FlurbG, §§ 1 und 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OwiG – in der Fassung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602). Unter Umständen kann auch eine höhere Geldbuße auferlegt werden (§

17 Abs. 3 OwiG). Außerdem können Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswid- rigkeit bezieht (§ 154 Abs. 3 FlurbG). Die Bußgeldbestimmungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 19.03.1991 (BGBI. I S. 686), in der derzeit gültigen Fassung, wird hiermit im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der Beteiligten die sofortige Vollziehung dieses Beschlus- ses angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen diesen keine aufschiebende Wirkung ha- ben.

Gründe

Die Voraussetzungen für die Einleitung des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Berkelaue III gemäß § 86 Abs. 1 FlurbG liegen vor.

Die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens liegt im wohlverstandenen objektiven Interesse der Beteiligten. Bei Berücksichtigung aller planungsrelevanten Umstände und der objektiven Abwägung sachlicher Gesichtspunkte ist von einem wirtschaftlichen Erfolg des Flurbereinigungsverfahrens aus- zugehen.

Das neue Flurbereinigungsverfahren dient einer integrierten ländlichen Entwicklung mit folgenden Zielen:

 Überführung der im Talraum der Berkel gelegenen besonders schutzwürdigen Flächen in öffentli- ches Eigentum und der Zuteilung von Ersatzwirtschaftsflächen an die hier wirtschaftenden Land- wirte,

 Schutz weiterer Flächen auf der Basis der Fluss-Brücken-Konzeption Lippe-Heubach-Berkel im Rahmen des Schutzprogrammes für Gewässerauen,

 Neuordnung und Zusammenlegung von Eigentumsbeständen zu wirtschaftlich geformten Grund- stücken,

 Auflösung von Landnutzungskonflikten,

 Verfügbarmachung von Flächen für kommunalen Hochwasserschutz und Infrastrukturmaßnah- men,

 Verfügbarmachung von Flächen für Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Wasser- rahmenrichtlinie,

 Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen und Ersatzmaßnahmen für den Eingriff in Natur- und Landschaft.

(11)

Das Münsterland ist eine strukturell und kulturell vielfältig verbundene attraktive Region. Diese positi- ven Eigenschaften führen jedoch zu einer Entwicklung, die starke, konkurrierende Ansprüche an die Flächennutzung stellen. Diese Landnutzungskonflikte erwachsen insbesondere aufgrund der Anforde- rungen aus

 wachsender Einzelgrößen in der Landwirtschaft

 kommunaler Flächeninanspruchnahme für Bauleitplanung

 Verkehrsinfrastruktur

 Natur- und Gewässerschutz (Naturschutzgebiete, Gewässerauenprogramm, Wasserrahmenricht- linie)

 Hochwasserschutz bzw. Hochwasserrisikomanagement

 mit Eingriffen verbundenem Ausgleichs- und Ersatzbedarf bzw. Artenschutzbedarf (z. B. auch Windkraft)

Im Flurbereinigungsverfahren Berkelaue III sollen die Ziele von Naturschutz und Wasserrahmenrichtli- nie im Einklang mit den konkurrierenden Ansprüchen an die Landnutzung entflochten bzw. integriert werden, so dass ein erfolgreicher Beitrag zur "Allianz für die Fläche" entsteht.

Innovativer Ansatz ist dabei die interkommunale Betrachtung von Lösungsansätzen hinsichtlich der Flächenproblematik. Den Betroffenen in der Region des Münsterlandes wird dabei durch die Bezirks- regierung aktiv die Beteiligung an einem solchen Bodenordnungsverfahren angeboten.

Für die Umsetzung der Ziele des Flurbereinigungsverfahrens ist kein Landabzug gemäß § 47 FlurbG aufzubringen.

Die beteiligten Grundstückseigentümer wurden gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG über das vereinfachte Flur- bereinigungsverfahren eingehend aufgeklärt.

Die betroffenen Gemeinden, die landwirtschaftliche Berufsvertretung sowie die übrigen zu beteiligen- den Stellen wurden gemäß § 5 Abs. 2 FlurbG gehört.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist bei der

Bezirksregierung Münster, Flurbereinigungsbehörde, Leisweg 12, 48653 Coesfeld, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Im Auftrag

gez. Nießen (LS)

(12)
(13)

49/2014 Jagdgenossenschaftsversammlung der Jagdgenossenschaft III – Stevede-Dickte – am 4. Juni 2014

Jagdgenossenschaft III - Stevede-Dickte

EINLADUNG

Hiermit werden Sie als Jagdgenosse der Jagdgenossenschaft III – Stevede-Dickte – zur Jagdgenos- senschaftsversammlung eingeladen.

Die Versammlung findet statt am:

Mittwoch, den 4. Juni 2014 um 20.00 Uhr

in der Freilichtbühne, Flamschen 22, 48653 Coesfeld Tagesordnung 1. Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit

2. Vorlesen der Niederschrift über die letzte Genossenschaftsversammlung 3. Beratung und evtl. Beschlussfassung über die

a) Art der Jagdnutzung b) Verpachtungsbedingungen c) Jagdverpachtung

4. Wahl des Geschäftsführers und Stellvertreters sowie Anpassung der Aufwandsentschädigung 5. Verschiedenes

Ich weise auf Folgendes hin:

1. Ein Jagdgenosse darf nur einen weiteren Jagdgenossen vertreten.

2. Die Genossenschaftsversammlung ist mit der Anzahl der vertretenen und anwesenden Stim- men und Flächen beschlussfähig.

P.S.: Bitte bringen Sie vorliegende Einladung zum v. g. Termin mit!

Mit freundlichen Grüßen gez. Reinhard Elskemper

Referenzen

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