V E R S I C H E R U N G E N
Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 19⏐⏐12. Mai 2006 [91]
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iele angehende Studen- ten wissen inzwischen, dass es Möglichkeiten gibt, einen Studienplatz auch mithilfe eines Gerichts zu er- streiten. Die Argumentation lautet, dass die Hochschule nicht so viele Plätze vergeben hat, wie es ihr bei optimaler Ausschöpfung ihrer Kapazi- täten möglich gewesen wäre.Dabei gilt die Regel: Je mehr Hochschulen verklagt wer- den, desto größer die Chance, doch noch einen Studienplatz im betreffenden begehrten Fach, meist Medizin, zu er- streiten.
Seit der Einführung der All- gemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung im Jahr 2002 versichert eine Rei- he von Rechtsschutzversiche- rungen (RSV) im Zusammen- hang mit der Deckung von öffentlich-rechtlichen Streitig- keiten auch solche Studien- platzklagen. Bei einigen dieser RSV – beispielsweise bei der AdvoCard – ist das Verwal- tungsrecht und somit auch die Studienplatzklage automatisch im Versicherungsumfang ent- halten. Bei den meisten RSV muss jedoch das Verwaltungs- recht gegen eine relativ ge- ringfügige Prämienerhöhung gesondert und zusätzlich ver- sichert werden, so zum Bei- spiel bei der ARAG und dem D.A.S. Zu den Rechtsschutz- versicherungen, bei denen die Studienplatzklage nicht versi- cherbar ist, gehören zum Bei- spiel die HUK-Coburg und die Allianz-Rechtsschutz.
Allerdings bereiten auch dann, wenn das Verwaltungs- recht mitversichert ist, viele Rechtsschutzversicherungen ihren Versicherten und deren Anwälten bis zur Deckungsbe- stätigung erhebliche Schwie- rigkeiten. Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen ein Rund- schlagverfahren durchgeführt wird. Viele Rechtsschutzversi- cherungen wollen nicht ein- gestehen, dass es zielführend ist, gleichzeitig zahlreiche Zu- lassungsverfahren gegen ver- schiedene Universitäten zu führen. Üblicherweise wen- det sich ein Versicherungsneh- mer an die Rechtsschutzversi- cherung, weil er einen einzi-
gen Prozess durchfechten will.
Dass ein Versicherungsnehmer gleichzeitig mehrere Hoch- schulen verklagen will, über- fordert mitunter einen Sach- bearbeiter einer Rechtsschutz- versicherung.
Die Regulierungspraxis einzelner Versicherungen Am schlimmsten treibt es derzeit die Concordia RSV in Hannover, bei der über die MLP – oft ohne dass sie dies wissen – viele Ärzte, Zahnärz- te und Anwälte versichert sind. Obwohl das Verwaltungs- recht mitversichert ist, lehnt die Concordia mit vielen ab- surden Gründen die Rechts- schutzgewährung ab. Wer dort eine Rechtsschutzversicherung unterhält, muss sich derzeit zu- gleich auf eine Deckungskla- ge einrichten. Die DEURAG hat nach zunächst teilwei- ser Rechtsschutzverweigerung aufgrund einer Musterklage volle Deckung geleistet. Auch die DEKRA hat inzwischen eingesehen, dass sie Rechts- schutz zu gewähren hat, al- lerdings gibt es noch Streit über den Umfang der Rechts-
schutzgewährung. Der D.A.S., die ARAG und die AdvoCard sind bemüht, den Rechts- schutz auf eine bestimmte Anzahl von Verfahren – oft gegen zehn Universitäten – zu beschränken. In der Regel werden jedoch die Kosten weitestgehend übernommen.
Mit der VGH gibt es eine Ver- einbarung über die Kosten- tragung.
Bei Neuabschluss einer RSV müssen Wartezeiten be- achtet werden. Früher haben die RSV grundsätzlich eine Wartezeit von drei Monaten zugrunde gelegt, derzeit ver- einbaren einige RSV eine Wartezeit von sechs Mona- ten. Bekannt ist, dass RSV be- absichtigen, die Wartezeit für die Studienplatzklage auf zwölf Monate auszudehnen – dies entspricht bereits der derzeitigen Wartezeit bei der AdvoCard. Potenzielle Ver- sicherte sollten sich daher vor Abschluss eines Versi- cherungsvertrages über diese Frist informieren.
Streitig ist bei den Ausein- andersetzungen mit den RSV stets die Frage des „Versiche- rungsfalls“. Liegt überhaupt
ein Versicherungsfall vor, und wann ist dieser Versicherungs- fall eingetreten? Häufig müs- sen die Rechtsschutzversiche- rungen gerichtlich oder au- ßergerichtlich davon über- zeugt werden, die Kosten der Studienplatzklage zu tragen – selbst, wenn ein Versiche- rungsvertrag mit Deckung für Verwaltungsrecht besteht.
Erfahrungsgemäß ist es als Laie schwierig, der RSV zu erklären, warum es notwen- dig ist, mehrere Hochschulen zu verklagen und insbesonde- re welche Hochschulen sinn- voll verklagt werden können.
Die RSV wollen in der Regel wissen, aus welchem Grund bestimmte Hochschulen aus- gewählt wurden und andere nicht. Einige Rechtsschutz- versicherungen wollen auch Gerichtsentscheidungen über- sandt haben – besonders hat es hier die Concordia über- trieben. Diese wollte alle Ent- scheidungen aus den letz- ten fünf Jahren vorgelegt be- kommen.
Wer erstmals eine Rechts- schutzversicherung abschlie- ßen will, sollte auch die Frage der Selbstbeteiligung beach- ten. Viele RSV bieten Rechts- schutz (auch oder nur) mit einer Selbstbeteiligung in Hö- he von circa 150 Euro an. Die- se sehen dann jedes Zulas- sungsverfahren pro Univer- sität als gesonderten Versiche- rungsfall an. Wenn der Arzt beziehungsweise seine Toch- ter oder sein Sohn 20 Zulas- sungsverfahren führen, hat dies zur Folge, dass die Selbst- beteiligung von 150 Euro bis zu 20-mal, somit insgesamt in Höhe von 3 000 Euro in Ansatz gebracht wird. Zwar übernimmt auch in diesem Fall die Rechtsschutzversiche- rung Gerichts- und Anwalts- kosten in Höhe von einigen Tausend Euro, jedoch ver- bleibt dieser Betrag als Selbst- beteiligung beim Kläger „hän- gen“. Empfehlenswert ist es deshalb, eine Rechtsschutz- versicherung ohne Selbstbe- teiligung abzuschließen, auch wenn dies zu einer höheren Versicherungsprämie führt.
RA Dr. Robert Brehm, Frankfurt am Main Begehrte Plätze: Immer mehr Studenten, vor allem im Fach Medizin,
klagen ihren Studienplatz gerichtlich ein.
Foto:Peter Wirtz