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Lärmaktionsplanung der Stufe II 2017

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2017

Stadt Paderborn

Lärmaktionsplanung der Stufe II

(2)

Inhalt

Abbildungsverzeichnis ... II Tabellenverzeichnis ... II Quellenverzeichnis ... III Abkürzungsverzeichnis ... V

1. Einleitung ... 1

1.1 Rechtliche Grundlagen ... 1

1.2 Geltungsbereich ... 3

1.3 Zuständige Behörde ... 4

1.4 Aufgaben der Lärmminderungsplanung ... 4

1.5 Auslösepegel und Grenzwerte ... 4

1.6 Zeitplan ... 6

1.7 Vorgehensweise ... 7

2. Bestandsanalyse ... 8

2.1 Straßenverkehr ... 9

2.1.2 Lärmkartierung der Stufe II im Pflichtnetz ... 9

2.1.3 Bestimmung von Lärmproblemen ... 13

2.1.4 Lärmkartierung der Stufe II im freiwilligen Netz ... 14

2.2 Schienenverkehr ... 16

2.2.1 Schienenstrecken des Bundes ... 16

2.3 Zusammenfassung der Daten der Lärmkarten ... 16

3. Bereits durchgeführte Maßnahmen der Lärmaktionsplanung der Stufe I ... 17

4. Öffentlichkeitsbeteiligung ... 18

5. Maßnahmenkonzept des Lärmaktionsplans Stufe II ... 19

5.1 Ziele und Strategien der Lärmminderung ... 19

5.2 Planungsinstrumente zur Lärmminderung ... 19

5.2.1 Bauleitplanung ... 20

5.2.2 Neubau und wesentliche Änderung von Verkehrswegen ... 20

5.2.3 Weitere einflussnehmende Planungen ... 21

5.3 Generelle Möglichkeiten und Strategien im Verkehr ... 21

5.3.1 Freiwillige Lärmsanierungsmaßnahmen ... 22

5.3.2 Verkehr (Straße) ... 22

5.3.3 Verkehr (Schienen) ... 23

5.4 Generell mögliche Maßnahmen und Strategien im Schienenverkehr ... 25

6. Maßnahmenkatalog der Lärmaktionsplanung der Stufe II ... 25

(3)

II

6.1 Maßnahmenkatalog für das Hauptverkehrsstraßennetz der Stufe II der Lärmkartierung

(Pflichtnetz) ... 26

6.2 Maßnahmenkatalog für das erweiterte Untersuchungsnetz ... 28

7. Maßnahmenwirksamkeit ... 30

8. Kosten-Nutzen-Analyse ... 31

9. Bewertung der Maßnahmen / Qualitätssicherung ... 33

10. Fazit ... 33

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Schallimmissionsplan LDEN Straßenverkehr ... 10

Abbildung 2: Schallimmissionsplan LNight Straßenverkehr ... 10

Abbildung 3: Auszug entlang des Pflichtnetzes bei tags 70 dB(A) (rot) und nachts 60 dB(A) (gelb)... 11

Abbildung 4: Lärmbrennpunkte des Pflichtnetzes innerhalb des untersuchten Straßennetzes ... 13

Abbildung 5: Auszug erweiterte Lärmkartierung LDEN Straßenverkehr ... 15

Abbildung 6: Auszug erweiterte Lärmkartierung LNight Straßenverkehr ... 15

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Zeitplan der Lärmaktionsplanung ... 6

Tabelle 2: Betroffenheit durch Straßenverkehrslärm im Straßennetz > 3 Mio. Kfz/a ... 12

Tabelle 3: Lärmbelastete Flächen und geschätzte Zahl der Wohnungen, Schulen und Krankenhäuser von Straßenverkehrslärm > 3 Mio. Kfz/a der Stadt Paderborn 2012 ... 12

Tabelle 4: Durchgeführte Maßnahmen der Lärmaktionsplanung der Stufe I im freiwilligen Netz ... 17

Tabelle 5: Verzeichnis der noch zu bearbeitenden Lärmsanierungsbereiche (Abschnitt Paderborn, Stand: 31.03.2017) ... 24

Tabelle 6: Betroffenheitseinstufung ... 26

Tabelle 7: Maßnahmen Pflichtnetz ... 26

Tabelle 8: Maßnahmen freiwilliges Netz ... 28

Tabelle 9: Lärmschadenskosten Straßenverkehr Pflichtnetz ... 32

(4)

Quellenverzeichnis

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge – BImSchG, in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013, zuletzt geändert am 29. März 2017

Vierunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung – 34. BImSchV) vom 06. März 2006, geändert am 31. August 2015

Sechste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990, geändert am 18.

Dezember 2014

Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung – 24. BImSchV) vom 04. Februar 1997, geändert am 23. September 1997

Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz vor Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998

Richtlinie 2002/49/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm

Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen – RLS-90; Bundesministers für Verkehr, Abt. Städtebau (1990)

Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV), Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 23. November 2007

Richtlinie für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes – VLärmSchR 97 vom 27. Mai 1997

Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – V-5 – 8820.4.1 vom 07. Februar 2008

DIN 18005-1 Schallschutz im Städtebau – Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Planung, Ausgabe Juli 2002

LAI-Hinweise zur Lärmaktionsplanung – Aktualisierte Fassung – der

Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz AG Lärmaktionsplanung in der Fassung vom 18. Juni 2012

Ergebnisdaten zur Stufe II der Lärmkartierung, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV); Stand 10.08.2012

(5)

IV

Bevölkerungszahlen des Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein- Westfalen (IT.NRW); Stand 31.12.2015

Sondergutachten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen (SRU); Umwelt und Gesundheit, Risiken richtig einschätzen; Deutscher Bundestag Drucksache 14/2300

Aktionsplan zur Lärmminderung der Stadt Paderborn, LK Argus GmbH; April 2011 Entwurf Lärmaktionsplanung der Stufe II der Stadt Paderborn, LK Argus GmbH; Mai

2014

Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen der Bundes – Gesamtkonzept der Lärmsanierung, Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 11.Februar 2005

Anlage 3, Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes – Gesamtkonzept der Lärmsanierung, Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 11.Februar 2005

Lärmkartierung des Eisenbahnbundesamtes, https://www.eba.bund.de/DE/Themen/

Laerm_an_Schienenwegen/Laermkartierung/laermkartierung_inhalt.html?nn=152392 4, Stand 2017

Umgebungslärmkarten in NRW, http://www.umgebungslaerm.nrw.de/laermkarten _viewer/index.php; Stand 2017

Umgebungslärmkarten der Stadt Paderborn http://www.googis.de/PB- Umgebungslaerm/; Stand 2017

Lärmvorsorge und Lärmsanierung an Schienenwegen

https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/ Artikel/LA/laermvorsorge-und- laermsanierung.html, Stand 2017

Zweiter Lärmaktionsplan der Stadt Bielefeld, Stand 2015

Strategischer Lärmaktionsplan für den Ballungsraum Bochum; Stand November 2010

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Abkürzungsverzeichnis

16. BImSchV: Verkehrslärmschutzverordnung

24. BImSchV: Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung 34.BImSchV: Verordnung über die Lärmkartierung

BAB: Bundesautobahn

BImSchG: Bundes-Immissionsschutz-Gesetz BImSchV: Bundes-Immissionsschutzverordnung

BMU: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit BMVBS: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

DB: Deutsche Bahn AG dB(A): Dezibel (A-Bewertung)

DTV: durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke EBA: Eisenbahnbundesamt

EdB: Eisenbahnen des Bundes EU: Europäische Union

IVU-Anlagen: Industrie- oder Gewerbegelände, auf denen sich eine oder mehrere Anlagen gemäß Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates

vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU Anlagen) befinden Kfz: Kraftfahrzeug

LAP: Lärmaktionsplan

LAI: Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz LANUV: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, Essen LDEN: Day-Evening-Night-Lärmindex (Tag-Abend-Nacht ), Lärmindex

für die allgemeine Belästigung (Gesamttag – 24 h) Lkw: Lastkraftwagen

LKZ: Lärmkennziffer z.B.:(Σ aus (Betroffene je dB-Klasse x (LDEN – Auslösewert)) LNight: Night-Lärmindex (Nacht), Lärmindex für Schlafstörungen (22.00 – 06.00 Uhr) MKULNV: Ministerium für Klima, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und

Verbraucherschutz in Nordrhein-Westfalen Pkw: Personenkraftwagen

RLS-90: Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen

Schall-03: Richtlinie für die Berechnung der Schallimmissionen an Schienenwegen TA-Lärm: Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm

TöB: Träger öffentlicher Belange UBA: Umweltbundesamt

VBEB: Vorläufige Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm

VBUF: Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Flugplätzen VBUI: Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm durch Industrie

und Gewerbe

VBUS: Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen VBUSCH: Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an

Schienenwegen

VLärmSchR97: Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes, 02.06.1997

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1. Einleitung

Die Großstadt Paderborn nimmt als zweitgrößte Stadt der Region Ostwestfalen-Lippe eine besondere Stellung als Oberzentrum für die umliegenden Städte und Gemeinden ein. Darauf begründet erfolgt allerdings eine vermehrte Zunahme des Verkehrsaufkommens, was dazu führt, dass die Lebensqualität vieler Menschen aufgrund des durch den Verkehr verursachten Umgebungslärms stetig abnimmt. Infolge dessen steigt nicht nur der Anteil der Bevölkerung, der sich durch Lärm belästigt fühlt, sondern ebenfalls die Möglichkeit, dass die hohen Geräuschbelastungen ein Risiko für die Gesundheit der Betroffenen darstellen.

Da zu hohe Lärmbelastungen mittlerweile europaweit eines der größten Umweltprobleme darstellen, hat das Europäische Parlament (EU) und der Rat der EU die Richtlinie 2002/49/EG vom 25. Juni 2002 zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm erlassen, welche europaweit ein gemeinsames Konzept zum Umgang mit Umgebungslärm festschreibt. Ziel der Richtlinie ist es, schädliche Auswirkungen und Belästigungen durch Lärm zu vermeiden und zu vermindern. Hierzu sind auf Basis von Lärmkarten Lärmaktionspläne zu entwickeln mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden.

Die Lärmaktionsplanung muss sich dabei nicht zwangsläufig auf die unmittelbare Umgebung von Lärmquellen und die zugehörigen Maßnahmen beziehen, sondern kann sich je nach Situation auch auf einen weiteren Umkreis auswirken. Zusätzlich besteht die Möglichkeit über die gesetzlichen Anforderungen der Lärmaktionsplanung hinaus zu gehen, wenn dies im Rahmen einer effektiven Lärmminderungsplanung sowie einer möglichst hohen Akzeptanz in der Bevölkerung zweckmäßig erscheint.

Die Lärmaktionsplanung ist als eine querschnittsorientierte Planung anzusehen, die in einer wechselseitigen Verzahnung mit anderen städtischen oder übergeordneten Planungen steht.

Ziel ist es Anregungen sowie Impulse zur Lärmvermeidung und Minderung zu geben.

1.1 Rechtliche Grundlagen

Der Bundestag hat mit der Novellierung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) am 30. Juni 2005 die Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) in deutsches Recht eingeführt und im sechsten Teil des BImSchG konkretisiert. Umgebungslärm im Sinne dieses Gesetzes sind belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien. Die störenden Geräusche können durch Aktivitäten von Menschen, Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie durch industrielle Tätigkeiten verursacht werden.

Das Gesetz verpflichtet dazu Umgebungslärmkarten für folgende Geräuschquellen zu erstellen: Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken, Industrie und Gewerbe. Für besonders durch Lärm betroffe Städte und Gemeinden besteht außerdem die Verpflichtung auf Grundlage der Lärmkarten einen Lärmaktionsplan aufzustellen, um die Lärmprobleme und deren Auswirkungen zu regeln. Dies betrifft für die Lärmaktionsplanung der Stufe II in

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Paderborn grundsätzlich die Haupteisenbahnstrecke Hamm – Kassel und alle Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr.

Werden in einem Lärmaktionsplan lärmmindernde Maßnahmen festgesetzt, sind diese nach den gesetzlichen Vorgaben des BImSchG durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach dem BImSchG oder anderen Rechtsvorschriften (z.B. Planungs-, Bau- oder Straßenverkehrsrecht) umzusetzen.

Der Lärmaktionsplan selbst stellt keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Anordnung von Lärmminderungsmaßnahmen dar. Die im Lärmaktionsplan enthaltenen Maßnahmen können nur umgesetzt werden, wenn sie nach den geltenden Fachrechten (z.B.

Straßenverkehrsrecht) zulässig sind. Ein direkter Rechtsanspruch Dritter zur Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen durch die Kommune oder durch andere Straßenbaulastträger entsteht durch die Lärmaktionsplanung nicht.

In der 34. Verordnung zur Durchführung des BImSchG, welche am 16. März 2006 in Kraft trat, werden die Anforderungen (Darstellung, Berechnungsverfahren, usw.) an die Lärmkarten nach § 47 c BImSchG konkretisiert.

Für die Lärmkartierung wurden auf Bundesebene vorläufige Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Lärmpegel für die verschiedenen Lärmarten festgelegt. Diese wurden aus den international geltenden Regelwerken zur Lärmberechnung abgeleitet und am 17. August 2006 sowie am 9. Februar 2007 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Von Seiten der Europäischen Union wird jedoch angestrebt mittelfristig ein europaweites harmonisiertes Berechnungsverfahren sowie einheitliche Auslösewerte einzuführen.

Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen (VBUS)

Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Schienenwegen (VBUSch)

Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Flugplätzen (VBUF) Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm durch Industrie und

Gewerbe (VBUI)

Vorläufige Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm (VBEB)

Um auf Landesebene eine einheitliche Auslegung und Durchführung der Lärmaktionsplanung gemäß § 47 d BImSchG zu gewährleisten, wurde am 07.02.2008 vom Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein Westfalens (MKULNV) der Runderlass V-5 - 8820.4.1 zur Lärmaktionsplanung veröffentlicht. Der Erlass regelt unter anderem, ab wann Kommunen in NRW verpflichtet sind einen Umgebungslärmaktionsplan aufzustellen.

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1.2 Geltungsbereich

Gemäß § 47 BImSchG ist für Paderborn bei Vorhandensein von Lärmproblemen an Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Mio. Kfz./a ein Lärmaktionsplan der Stufe II aufzustellen. Für Ballungsräume im Sinne des BImSchG wären ebenfalls Straßen mit einem geringeren Verkehrsaufkommen in die Lärmaktionsplanung mit einzubeziehen. Nach § 47 b BImSchG ist ein Ballungsraum ein Gebiet mit einer Einwohnerzahl von über 100.000 Einwohnern und einer Bevölkerungsdichte von mehr als 1000 Einwohnern pro km². In Paderborn leben 148.1261 Einwohner auf einer Gesamtfläche von 179,6 km². Dies entspricht einer Bevölkerungsdichte von 825 Einwohnern je Quadratkilometer. Somit stellt die Stadt Paderborn kein Ballungsraum im Sinne der Lärmminderungsplanung des BImSchG dar.

Allerdings hat die im Rahmen der ersten Lärmaktionsplanung durchgeführte erweiterte Lärmkartierung für das Stadtgebiet aufgezeigt, dass gerade die Straßen, die außerhalb der gesetzlichen Anforderungen für die Stufe II liegen, aufgrund der durchgängigen Randbebauung und hohen Bevölkerungsdichte maßgeblich zu relevanten Lärmproblemen innerhalb des Stadtgebietes beitragen. Die bisherige Lärmkartierung und Aktionsplanung der Stadt Paderborn geht also mit ihrem erweiterten Untersuchungsgebiet über die gesetzlichen Anforderungen hinaus. Dieses Vorgehen soll bei der zukünftigen Fortschreibung der Lärmaktionsplanung daher grundsätzlich weiter verfolgt werden.

Darauf aufbauend folgt, dass der vorliegende Lärmaktionsplan der Stufe II für folgende Verkehrswege innerhalb der Stadtgebietsgrenzen gilt:

Bundesfernstraßen, Landesstraßen oder sonstige grenzüberschreitende Straßen mit jeweils einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr (Pflichtnetzt)

Erweiterte Lärmkartierung und Planung für Straßen mit einem Mindestverkehrsaufkommen >500 Kfz./24h (freiwilliges Netz).

1Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), Stand 31.12.2015

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1.3 Zuständige Behörde

Die Zuständigkeit für den Lärmaktionsplan regelt der § 47 e BImSchG. Demnach liegt diese bei den Kommunen oder den nach Landesrecht zuständigen Behörden. In Nordrhein- Westfalen bestätigt das Landesrecht die Zuständigkeit der Kommunen. Bei der Stadt Paderborn liegt die Zuständigkeit für die Lärmaktionsplanung beim Amt für Umweltschutz und Grünflächen.

Stadt Paderborn Der Bürgermeister

Amt für Umweltschutz und Grünflächen Pontanusstraße 55

33102 Paderborn Tel.: 05251/88-0 Internet: www.Paderborn.de

1.4 Aufgaben der Lärmminderungsplanung

Die Aufgaben der Lärmminderungsplanung nach der europäischen Umgebungslärmrichtlinie sind:

die Belastung durch Umgebungslärm nach einheitlichen Bewertungsmethoden zu ermitteln und darzustellen, die für alle Mitgliedstaaten gleichermaßen gelten,

die Öffentlichkeit über Belastungen durch Umgebungslärm und dessen Auswirkungen zu informieren,

auf Basis der Lärmkartierung Aktionspläne mit dem Ziel aufzustellen, den Umgebungslärm wenn möglich zu vermeiden, ansonsten weitestgehend zu verringern um eine erträgliche Belastung zu erhalten,

mindestens alle 5 Jahre Lärmkarten und Aktionspläne auf ihre Aktualität zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten,

die durch die Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung (einschließlich der Informations- und Beteiligungsprozesse) gewonnenen Informationen an die Europäische Kommission zu übermitteln,

„Ruhige Gebiete“ festzulegen und zu bewahren.

1.5 Auslösepegel und Grenzwerte

Mit der Umgebungslärmrichtlinie wurden europaweit einheitliche Kenngrößen für die Darstellung von Umgebungslärm eingeführt. Es handelt sich um die Indizes LDEN (Tag- Abend-Nacht-Lärmindex) und LNight (Nacht-Lärmindex), welche auf den Zeitraum des gesamten Berichtsjahres gebildet werden. Der über alle 24-Stunden und alle Tage des Jahres gemittelte Dauerschallpegel LDEN wird in der vierstündigen Abendzeit (18- 22 Uhr) um

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5 dB(A) und in der achtstündigen Nachtzeit (22 – 6 Uhr) um 10 dB(A) erhöht. Mit dieser Gewichtung soll der erhöhten Lästigkeit des Lärms in diesen Tageszeiten Rechnung getragen werden. Der LDEN stellt somit einen Indikator für die Lärmbelästigung dar, wohingegen der LNight für die Beurteilung der Nachtruhe dienen soll.

Allerdings gibt die Umgebungslärmrichtlinie keine Schwellen- oder Grenzwerte vor, ab wann schädliche Umweltauswirkungen oder Belästigungen, durch Umgebungslärm zu erwarten sind. Daher hat das MKULNV mit dem Runderlass "Lärmaktionsplanung" vom 07.02.2008 Auslösewerte festgelegt, ab wann Lärmprobleme im Sinne des § 47d Abs. 1 BImSchG auf jeden Fall vorliegen, um so die Gebiete mit dem dringlichsten Handlungsbedarf zu kennzeichnen.

Demnach sind die Städte und Kommunen in Nordrhein-Westfalen verpflichtet, spätestens dann Lärmaktionspläne aufzustellen, wenn an Wohnungen, Schulen, Krankenhäusern oder anderen schutzwürdigen Gebäuden der LDEN von 70 dB(A) oder LNight von 60 dB(A) erreicht oder überschritten werden. Gewerbe- und Industriegebiete sowie der direkte Schutz einzelner Objekte sind von dieser Regelung ausgenommen.

Darüber hinaus steht es den Kommunen frei, strengere Auslösewerte heranzuziehen.2 Das Umweltbundesamt empfiehlt als Auslösewerte die Pegel LDEN 65 dB(A) und LNight 55 dB(A) zu wählen, da diese gemäß den Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung bei dauerhafter Einwirkung zu einer erhöhten Gesundheitsgefährdung führen können. Auch der Sachverständigenrat für Umweltfragen3 weist in seinem Umweltgutachten 2008 diese Werte als eines der zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdung geeignet befundenen Umwelthandlungsziele aus.4

Neben den vorgegebenen Auslösewerten des Runderlasses vom Umweltministerium NRW, die die erste Priorität für Umgebungslärmprobleme in Paderborn kennzeichnen, werden auch die mit der beschlossenen Lärmaktionsplanung der Stufe I eingeführten Auslösewerte des Umweltbundesamtes weiterhin als Priorität 2 in die Betrachtung mit einbezogen.5:

1. Priorität: LDEN 70 dB(A), LNight 60 dB(A)

2. Priorität: LDEN 65 dB(A), LNight 55 dB(A)

Es ist zu beachten, dass die Priorität nicht zwischen dem gesetzlichen und dem erweiterten freiwilligen Untersuchungsnetz differenziert, sondern die Schwere der Lärmprobleme im Stadtgebiet kennzeichnen soll. So ist Lärmbelastungen der Priorität 1 vor Belastungen der Priorität 2 entgegenzuwirken.

2Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-5 - 8820.4.1 vom 7.2.2008

3Sondergutachten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen (SRU); Umwelt und Gesundheit, Risiken richtig einschätzen; Deutscher Bundestag Drucksache 14/2300.

4Aktionsplan zur Lärmminderung der Stadt Paderborn, LK Argus GmbH, 2011

5Aktionsplan zur Lärmminderung der Stadt Paderborn, LK Argus GmbH, 2011

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1.6 Zeitplan

Durch das BImSchG wurde ein konkreter Zeitrahmen vorgegeben, in welchem die Lärmkartierung samt anschließender Lärmaktionsplanung zum Abschluss gebracht werden muss. Als Stichtag für die Stufe II ist der 18. Juli 2013 zu nennen. Aufgrund der erheblichen fachlichen und personellen Herausforderungen, die die Lärmaktionsplanung mit sich bringt, konnten bundesweit jedoch viele betroffene Kommunen den Termin zur Fertigstellung nicht fristgerecht einhalten. Die EU hat daher mittlerweile aufgrund fehlender Lärmaktionspläne gegen die Bundesrepublik Deutschaland ein EU-Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

Angesichts personeller Veränderung sowie der zur Verfügung stehenden Ressourcen konnte eine fristgerechte Fertigstellung des Lärmaktionsplans für Paderborn durch die Stadtverwaltung ebenfalls nicht gewährleistet werden.

Tabelle 1: Zeitplan der Lärmaktionsplanung

Lärmquelle Aktion/Termine Stufe

Hauptverkehrsstraßen

über 6 Mio. Fahrzeuge pro Jahr

Lärmkartierung 30. Juni 2007

Stufe 1

(bereits abgeschlossen*) Haupteisenbahnstrecken

Über 60.000 Züge pro Jahr Großflughäfen

über 50.000 Flugbewegungen pro Jahr Ballungsräume

über 250.000 Einwohner Hauptverkehrsstraßen

über 3 Mio. Fahrzeuge pro Jahr

Datenberichterstattung Lärmkartierung

bis 31.10.2012

Fertigstellung der Lärmaktionspläne 18.07.2013

ab Stufe 2

(Überprüfung und ggf.

Überarbeitung

wiederkehrend alle 5 Jahre) Haupteisenbahnstrecken

Über 30.000 Züge pro Jahr Großflughäfen

über 50.000 Flugbewegungen pro Jahr Ballungsräume

über 100.000 Einwohner

*Siehe: www.paderborn.de Wohnen Soziales Umwelt & Grün Klima und Lärm Lärmaktionsplanung nach EG-Umgebungslärmrichtlinie

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1.7 Vorgehensweise

Wie bereits unter Kapitel 1.2 erwähnt, kommen für die Umgebungslärmkartierung nach §47c BImSchG vorläufige Berechnungsverfahren zu Einsatz, die auf nationaler Ebene für ein einheitliches Vorgehen zur Ermittlung von Lärmkarten sorgen. Mit den Karten sollen im Rahmen der Lärmaktionsplanung Gebiete mit besonders hohen Lärmbelastungen identifiziert werden. Die Erstellung der Karten erfolgt separat für die verschiedenen Lärmquellen Straßen, Schienen, Flughäfen sowie Industrie und Gewerbe.

Anhand dieser Berechnungsmethoden werden für die Ausbreitungsrechnung neben den Parametern der jeweiligen Geräuschquellen (z.B. Verkehrsstärke und –zusammensetzung, Geschwindigkeit, Straßenoberfläche) auch die Ausbreitungsbedingungen (z.B. Abstand von der Straße, schallmindernde Hindernisse, Einfluss des Geländes) berücksichtigt. Die Immissionspunkthöhe für die Ermittlung der Lärmindizes LDEN und LNight liegt bei 4 m über dem Gelände.

Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Berechnungsverfahren samt Lärmindizes zur Ermittlung und Darstellung des Umgebungslärms innerhalb der Lärmkarten von den maßgeblichen Rechenvorschriften RLS-90 (Straßenverkehr), Schall03 (Schienenverkehr) und TA Lärm (Gewerbe) unterscheiden. Außerhalb der Lärmkartierung nach der Umgebungslärmrichtlinie z.B. für Planungs- und Genehmigungsverfahren können die Ergebnisse daher keine Anwendung finden.

Nach dem Vorliegen der Lärmkarten ist die Öffentlichkeit über die Lärmsituation innerhalb der Kommune zu informieren und im Rahmen einer Öffentlichkeitsbeteiligung in die weitere Lärmaktionsplanung einzubinden.

Die im Zuge der Lärmaktionsplanung entwickelten Maßnahmen sind prioritätsbezogen in kurz-, mittelfristig oder langfristigen Zeiträumen umzusetzen. Daneben besteht auch die Möglichkeit ruhige Gebiete in den Lärmaktionsplan mit aufzunehmen, um diese vor einer Zunahme von Lärm zu schützen.

Die Stadt Paderborn hat für die Lärmaktionsplanung der ersten Stufe aus dem Jahr 2011 eine gesamtstädtische Herangehensweise im Umgang mit dem durch Straßenverkehr verursachten Umgebungslärm gewählt. Daher wurde neben dem gesetzlichen Pflichtnetz der ersten Stufe von Hauptverkehrsstraßen über 6 Mio. Kfz/Jahr ein erweitertes Verkehrsstraßennetz ab 500 Kfz/24h betrachtet. Die so gewählte Vorgehensweise berücksichtigt den Ansatz einer ganzheitlichen Betrachtung, um anstelle von wirksamen Einzelmaßnahmen ein gesamtstädtisches Konzept entwickeln zu können. Im Mai 2014 erstellte das Ing.-Büro LK Agus den Entwurf zur Stufe II der Lärmaktionsplanung, welcher sich mit der bisherigen Umsetzung des gesamtstädtischen Maßnahmenkonzepts befasste.

Bei der Überprüfung des Umsetzungstandes der Maßnahmen zeigte sich, dass der ganzheitliche Ansatz aufgrund seines Umfanges und der Komplexität bisher Defizite in der Realisierung aufwies.

Aus diesem Grund wird sich die abschließende Berichtsfassung der Stufe II vorrangig auf das gesetzliche Pflichtnetz von Hauptverkehrsstraßenstraßen größer 3 Mio. Kfz/a beziehen.

Das Handlungskonzept für das erweiterte freiwillige Untersuchungsnetz wird in Kapitel 6.2 näher erläutert und im Zuge der turnusmäßigen Fortschreibungen weiter verfolgt.

(14)

Am Anfang der Lärmaktionsplanung im Jahr 2011 wurden erste Lärmminderungsmaßnahmen konzipiert. Im darauf folgenden Entwurf der Stufe II erfolgte eine Bestandsanalyse hinsichtlich des Umsetzungstandes sowie der Priorisierung der Maßnahmen.

Ziel der Berichtsfassung der Stufe II ist es, den Umsetzungsstand der erarbeiteten Maßnahmen erneut zu überprüfen und anhand der bisherigen Erfahrungen in der Maßnahmenumsetzung, die Prioritäten für die weitere Umsetzung an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Dabei wird untersucht, inwieweit die entwickelten Maßnahmen die Lärmbelastungen mindern und ruhige Gebiete bewahren können. Hierzu wurde die fachtechnische Prüfung der Maßnahmen der ersten Stufe durch die fachrechtlich zuständigen Träger fortgesetzt und zum Abschluss gebracht. Die Festlegung von planerischen Lärmminderungsmaßnahmen wird im Einzelfall abgestimmt.

Der Lärmaktionsplan muss nach gesetzlichen Vorgaben turnusmäßig alle 5 Jahre auf seine Aktualität überprüft und bei lärmrelevanten Veränderungen entsprechend angepasst werden.

Ebenfalls ist eine Intensivierung von Maßnahmen zu prüfen, wenn die angestrebten Lärmminderungsziele noch nicht erreicht wurden. Dies beinhaltet eine Aktualisierung der Lärmkartierungen, um die durch unterschiedliche Emissionsquellen eingetretene Veränderung des Umgebungslärms zu analysieren. Der aktualisierte Bericht ist im Anschluss über das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) an die Europäische Union weiterzuleiten.

Aufgrund der umfangreichen Betrachtung der Lärmsituation im Rahmen der ersten Stufe, erfolgten in der Fortschreibung der zweiten Stufe keine erneute Analyse der Lärmschwerpunkte und keine Neuentwicklung von Maßnahmen. Eine Aktualisierung findet im Rahmen der turnusmäßigen Überprüfung statt. Es ist derzeit davon auszugehen, dass für das Jahr 2019 eine Aktualisierung vorliegen wird.

Für den Schienenverkehr innerhalb der Stadtgrenzen lässt sich festhalten, dass dieser bereits im Lärmaktionsplan der ersten Stufe über die gesetzlichen Vorgaben hinaus für ein erweitertes Schienennetz betrachtet wurde. Da seit dem 1. Januar 2015 das Eisenbahnbundesamt (EBA) für die Lärmaktionsplanung an den Haupteisenbahnstrecken des Bundes zuständig ist, wird für die städtische Lärmaktionsplanung auf die Lärmkarten und Lärmaktionsplanung des EBA verwiesen.

2. Bestandsanalyse

Der vorgegebene Untersuchungsumfang der Stufe I beinhaltete eine erweiterte Lärmkartierung für den Umgebungslärm aller einwirkenden Straßen mit einer Verkehrsstärke von > 500 Kfz/24h, was bereits in der Vergangenheit zu einer Berücksichtigung von Straßen mit über 3 Mio. Kfz/Jahr geführt hat. Vom Land NRW wurden für die zweite Bearbeitungsstufe im Jahr 2012 durch das LANUV nach dem Anforderungsprofil für die Lärmkartierung ebenfalls Kartenmaterial und eine Betroffenheitsanalyse zur Verfügung gestellt.

(15)

Für den Entwurf der Lärmaktionsplanung6 der Stufe II aus dem Jahr 2014 wurde durch das Ingenieurbüro LK Argus GmbH eine Bestandsanalyse für den Straßenverkehr durchgeführt.

In diesem Zusammenhang wurden die verkehrliche Situation dargestellt, die bereits vorhandenen Planungen analysiert, der Umsetzungsstand der Maßnahmen der ersten Stufe überprüft und relevante Veränderungen und Erfahrungen seit der Lärmaktionsplanung der ersten Stufe ausgewertet.

Die Ergebnisse des Entwurfs der Stufe II und der erweiterten Lärmkartierung aus der Stufe I sollen nun zu einem bündigen Gesamtkonzept zusammengeführt werden, um unter anderem die Übersichtlichkeit der bisherigen Lärmaktionsplanung zu gewährleisten und die Stufe II zum Abschluss zu bringen. Hierbei liegt die Priorität der Fortschreibung und Umsetzung der Lärmaktionsplanung aufgrund der gesetzlichen Vorgaben vorrangig auf dem Pflichtnetz. Die Fortschreibung und Weiterentwicklung der erweiterten Lärmkartierung wird weiterhin sekundär mit erfolgen.

2.1 Straßenverkehr

Für die Stadt Paderborn liegen Lärmkarten für die Stufe II der Lärmaktionsplanung vor, die auf der Internetseite des Landes Nordrhein-Westfalen7 veröffentlicht sind. Bei den Umgebungslärmkarten handelt es sich um strategische Lärmkarten, die auf eine Darstellung der Lärmbelastung großer Gebiete abzielen, hierzu wird in einem 10 mal 10 Meter Raster berechnet. Dies führt dazu, dass die Karten bei einer gebäudescharfen Betrachtung nur eine begrenzte Genauigkeit aufweisen. Diese Karten erfassen gemäß der EG- Umgebungslärmrichtlinie alle Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Millionen Kfz/Jahr. Als Hauptverkehrsstraßen gelten Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen sowie sonstige grenzüberschreitende Straßen.

Ferner wurde die Anzahl der lärmbetroffenen Menschen in Wohnungen, die innerhalb der dargestellten Isophonenbänder liegen ermittelt. Die Grundlage hierfür bildete die „Vorläufige Berechnungsmethode zur Ermittlung der belasteten Zahlen durch Umgebungslärm“ (VBEB).

2.1.2 Lärmkartierung der Stufe II im Pflichtnetz

Die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) zur Verfügung gestellten Lärmkarten (Abbildung 1 und 2) zeigen die Lärmsituation entlang des gesetzlich kartierungspflichtigen Straßennetzes (Pflichtnetz) für den 24- Stundenmittelungspegel sowie für den Nachtzeitraum von 22:00 – 06:00 Uhr. Die Berechnung der in Abbildung 1 und Abbildung 2 farbig dargestellten Flächen gleichen Schallpegels sowie die Ermittlung der durch Umgebungslärm betroffenen Personen, erfolgten unter Anwendung der derzeit gültigen Vorgaben der Lärmkartierung. Die Karten stellen dabei die Immissionssituation außerhalb von Gebäuden in einer Höhe von 4,00 m über dem Boden unter Berücksichtigung von Hindernissen auf dem Ausbreitungsweg dar.

6 Lärmaktionsplanung der 2. Stufe der Stadt Paderborn, LK Argus GmbH; Mai 2014

7 http://www.umgebungslaerm.nrw.de/laermkarten_viewer/index.php; Stand 2017

(16)

Abbildung 1: Schallimmissionsplan LDEN Straßenverkehr

Abbildung 2: Schallimmissionsplan LNight Straßenverkehr

(17)

Im Paderborner Stadtgebiet beinhaltet das gesetzliche Pflichtnetz folgende Streckenabschnitte:

die Autobahn A 33,

die Bundesstraßen B 1, B 64, und B 68 und

Abschnitte der L 813 (Münsterstraße vom Heinz-Nixdorf-Ring bis zur B 64 und Warburger Straße vom Südring bis zur B 64), der L 755 (Borchener Straße bzw.

Paderborner Straße, Giselastraße, Südring, Ludwigsfelder Ring, Berliner Ring, Benhauser Straße bis zur Kreuzung mit Steubenstraße/Karl-Schurz-Straße), der L 776, der L 756 (von der nördlichen Stadt-grenze bis zur Autobahnauffahrt Paderborn-Sennelager, Alter Hellweg vom Kreisel K 37 (Alter Hellweg) / L 756 (Wewersche Straße) bis zur Kreuzung mit der Kleestraße).

Abbildung 3: Auszug entlang des Pflichtnetzes bei tags 70 dB(A) (rot) und nachts 60 dB(A) (gelb)

(18)

In der Tabelle 2 sind die vom LANUV ermittelten betroffenen Einwohner durch Straßenverkehrslärm am Pflichtnetz aufgeführt.

Tabelle 2: Betroffenheit durch Straßenverkehrslärm im Straßennetz > 3 Mio. Kfz/a 8

LDEN dB(A)

Durch Straßenlärm

Belastete Menschen

Anteil an der Gesamt- bevölkerung

Lnight dB(A)

Durch Straßenlärm

Belastete Menschen

Anteil an der Gesamt- bevölkerung

> 55 bis

60 3.760 2,60% > 50 bis 55 1.882 1,30%

> 60 bis

65 1.172 0,80% > 55 bis 60 496 0,30%

> 65 bis

70 358 0,20% > 60 bis 65 204 0,10%

> 70 bis

75 154 0,10% > 65 bis 70 7 0,00%

> 75 3 0,00% > 70 0 0,00%

Summe 5.447 3,70% Summe 2.589 1,70%

Werden die vom Bundesumweltamt empfohlenen Auslösewerte für potentiell gesundheitsgefährdende Lärmbeeinträchtigungen von mindestens LDEN > 65 dB(A) bzw.

LNight > 55 dB(A) Dauerschallpegel zugrunde gelegt, ist ersichtlich, dass entlang des Pflichtnetzes am Gesamttag (LDEN) 515 Menschen und in der Nachtzeit 707 Menschen betroffen sind. Unter reiner Berücksichtigung der Auslösewerte des Ministeriums von LDEN >

70 dB(A) und LNight > 60 dB(A), sind dies über 24 Stunden 157 und nachts 211 Menschen.

Die Tabelle 3 zeigt die geschätzte Anzahl an lärmbelasteten Wohnungen, Schulen und Krankenhäusern im Pflichtnetz auf. Bei einem Dauerschallpegel von über 65 dB(A) sind demnach 239 Wohnungen betroffen, sowie eine Fläche von 9,9 km2. Dies entspricht 5,5 % der Gesamtfläche von Paderborn.9

Tabelle 3: Lärmbelastete Flächen und geschätzte Zahl der Wohnungen, Schulen und Krankenhäuser von Straßenverkehrslärm > 3 Mio. Kfz/a der Stadt Paderborn 2012 10

LDEN [dB(A)]

Fläche [km²]

Anzahl der Wohnungen

Anzahl der Schulgebäude

Anzahl der Krankenhaus-

gebäude

> 55 32,2 2293 19 0

> 65 8,0 238 0 0

> 75 1,9 1 0 0

8Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV), Stand 10.08.2012

9 Entwurf Lärmaktionsplanung der 2. Stufe der Stadt Paderborn, LK Argus GmbH, Mai 2014

(19)

2.1.3 Bestimmung von Lärmproblemen

Für die Beurteilung der Lärmsituation wurden in der Paderborner Lärmaktionsplanung neben den Vorgaben des Runderlasses des Ministeriums (1. Priorität) auch die Empfehlungen des Bundesministeriums für Umwelt hinsichtlich des Gesundheitsgefährdungspotentials mit in die Planung (2. Priorität) einbezogen. Somit berücksichtigt die Lärmaktionsplanung der Stadt Paderborn ebenfalls die Straßenabschnitte, wo die Lärmpegel an den Fassaden der anliegenden Wohngebäude die Auslösewerte von LDEN = 65 dB(A) und / oder LNight = 55 dB(A) erreicht oder überschritten werden.

Im Rahmen dieser Lärmaktionsplanung wird dann von Lärmbrennpunkten gesprochen, wenn Straßen eine durchgängig hohe Betroffenheit an Personen aufweisen, die mindestens einem LDEN≥ 65 dB(A) oder ein LNight ≥ 55 dB(A) ausgesetzt sind. Im Ergebnis der Auswertung der vorliegenden strategischen Lärmkarten des Pflichtnetzes ist dies bei den in Abbildung 3 dargestellten Straßenabschnitten der Fall.11

Abbildung 4: Lärmbrennpunkte des Pflichtnetzes innerhalb des untersuchten Straßennetzes

11Entwurf Lärmaktionsplanung der 2. Stufe der Stadt Paderborn, LK Argus GmbH, Mai 2014

(20)

Die Lärmbrennpunkte des Pflichtnetzes befinden sich an folgenden Straßenabschnitten:

Münsterstraße (B 64) zwischen Nesthauser Straße bis zur AS Paderborn Schloß Neuhaus, Münsterstraße (L 813) zwischen AS Paderborn Schloß Neuhaus und Vernerstraße/Kreuzung L 756,

B 64 zwischen Frankfurter Weg und bis zum parallel laufenden Altasweg, Borchener Straße (L 755) zwischen Frankfurter Weg und Giselastraße,

Giselastraße (L 755) von der Borchener Straße bis hinter der Bebauung an der Heinrich-Lücking-Straße, Berliner Ring (L 755) vom Piepenturmweg bis zur Benhauser Straße,

Benhauser Straße (L 755) vom Berliner Ring bis Am Springbach, Alter Hellweg (L 756) von der Kleestraße bis zum Kreisel/K 37.

Im Vergleich zur ersten Stufe konnten im Rahmen der Untersuchung der Straßenabschnitte für die zweite Stufe der Lärmaktionsplanung keine neuen Lärmbrennpunkte festgestellt werden. 12 Eine erneute turnusmäßige Überprüfung hat in einem Abstand von 5 Jahren zu erfolgen. Die im Rahmen der ersten Stufe erarbeitete Priorisierung der Schwerpunkte kann daher vorerst weiterhin als aktuell angesehen werden.

Auf Grundlage der bisher ermittelten Erkenntnisse der Lärmaktionsplanung bleibt somit festzuhalten, dass sich die höchsten Betroffenheiten nicht am Pflichtnetz befinden, sondern vor allem in Bereichen der Innenstadt, die unter die freiwillige erweiterte Lärmkartierung fallen.

2.1.4 Lärmkartierung der Stufe II im freiwilligen Netz

Die Stadt Paderborn hat sich für die Lärmaktionsplanung der Stufe I für eine gesamtstädtische Herangehensweise zur Beurteilung des Straßenverkehrslärms entschieden, die ein erweitertes Verkehrsstraßennetz betrachtet. Dieser Ansatz wurde gewählt, da im Vergleich zu anderen Großstädten in Paderborn das Pflichtstraßennetz relativ geringe Betroffenheiten aufweist und Lärmbrennpunkte sich nicht nur alleine auf die Abschnitte des Pflichtnetzes im Stadtgebiet beschränken.

12 Entwurf Lärmaktionsplanung der 2. Stufe der Stadt Paderborn, LK Argus GmbH; Mai 2014

(21)

Abbildung 5: Auszug erweiterte Lärmkartierung LDEN Straßenverkehr

Abbildung 6: Auszug erweiterte Lärmkartierung LNight Straßenverkehr

(22)

Die Ergebnisse der Betroffenheitsanalyse sowie die vollständigen Lärmkarten des freiwilligen Netzes sind der Lärmaktionsplanung der Stufe I zu entnehmen. Weiterhin wird in diesem Bericht zwischen dem gesetzlich geforderten Verkehrsnetz und dem freiwilligen erweiterten Netz unterschieden (Siehe: www.paderborn.de Wohnen Soziales Umwelt & Grün Klima und Lärm Lärmaktionsplanung nach EG- Umgebungslärmrichtlinie).

2.2 Schienenverkehr

2.2.1 Schienenstrecken des Bundes

Die Lärmkartierung der Stufe II der Schienenstrecken des Bundes wird durch das Eisenbahnbundesamt (EBA) durchgeführt. Die Karten werden im Umgebungslärmportal NRW unter "Schiene - Bund" angezeigt. Des Weiteren sind die Lärmkarten, zusammen mit zusätzlichen Informationen auf der Webseite13 des Eisenbahnbundesamtes veröffentlicht. In den Lärmkarten „Schiene“ werden Lärmbelastungen für Hauptschienenstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 30.000 Zügen pro Jahr dargestellt.

2.3 Zusammenfassung der Daten der Lärmkarten

Die zusammengefassten Ergebnisse der Lärmkarten und der Betroffenheitsanalyse für das Stadtgebiet Paderborn hat das LANUV im Internet unter www.umgebungslaerm.nrw.de veröffentlicht. Die für die Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes vom Eisenbahnbundesamt durchgeführte Lärmkartierung und Betroffenheitsanalyse können unter www.eisenbahn-bundesamt.de eingesehen werden.

Zusätzlich dazu sind die Umgebungslärmkarten für Schienen- und Straßenverkehr auf der Internetpräsenz der Stadt Paderborn einsehbar. 14

13https://www.eba.bund.de/DE/Themen/Laerm_an_Schienenwegen/Laermkartierung/laermkartierung_inhalt.

html?nn=1523924;Stand 2017

14 http://www.googis.de/PB-Umgebungslaerm/; Stand 2017

(23)

3. Bereits durchgeführte Maßnahmen der Lärmaktionsplanung der Stufe I

Seit der Erstellung des Lärmaktionsplans der Stufe I im Jahr 2011 wurden folgende Maßnahmen außerhalb von Planung und Verkehrsversuchen umgesetzt:

Tabelle 4: Durchgeführte Maßnahmen der Lärmaktionsplanung der Stufe I im freiwilligen Netz

Fahrbahnsanierung

Friedrichstraße im Abschnitt Marienstraße bis Neuhäuser Straße

Nordstraße im Abschnitt Detmolder Straße bis Rolandsweg

Warburger Straße in den Ab-schnitten Am Hilligenbusch bis Peter-Hille-Weg

und Am Rippiner Weg bis Fanny-Nathan-Straße

Liboriberg im Abschnitt Kasseler Straße bis Liboristraße

Knotenpunktumgestaltungen

Westerntor

Gierstor

Detmolder Straße / Augustdorfer Straße

Rathenaustraße / Bahnhofstraße

Straßenraumgestaltung

Nordstraße im Abschnitt Detmolder Straße bis Rolandsweg

Elsener Straße im Abschnitt Neuhäuser Straße bis Delpstraße

(24)

4. Öffentlichkeitsbeteiligung

Nach § 47 d Abs. 3 BImSchG muss bei der Aufstellung eines Lärmaktionsplanes die Öffentlichkeit klar verständlich und zugänglich informiert und beteiligt werden. Die Öffentlichkeit soll zu Vorschlägen für Aktionspläne gehört werden und rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit erhalten, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Aktionspläne mitzuwirken. Das Verfahren muss transparent sein. Für jede Phase der Mitwirkung sind angemessene Fristen und eine ausreichende Zeitspanne einzuhalten. Zur Öffentlichkeit gehören laut Umgebungslärmrichtlinie Verbände, Organisationen und Einzelpersonen. Die Hinweise der Öffentlichkeit müssen bei den Planungen Berücksichtigung finden und die Entscheidungen der Verwaltung sind öffentlich zugänglich zu machen.

Folgende Termine bzw. Aktionen zur Öffentlichkeitsbeteiligung fanden in Paderborn statt:

Das Online-Bürgerbeteiligungsportal war im Zeitraum 07.12.2009 – 31.01.2010 im Internet für die Lärmaktionsplanung der Stufe I freigeschaltet. Hier konnten Hinweise auf laute Bereiche sowie Maßnahmenvorschläge zum Thema Straßenlärm unterbreitet werden. Diese wurden nach einer Prüfung durch die Stadt veröffentlicht und mithilfe von Geokoordinaten auf einer Stadtkarte visualisiert. Die Anregungen wurden in einer Broschüre von der Stadt Paderborn veröffentlicht.

Für die Lärmaktionsplanung der Stufe II hatten die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Paderborn vom 1. Juli bis 19. Juli 2013 die Möglichkeit sich über die Internetseiten der Stadt Paderborn unter der Adresse "www.paderborn.de/umgebungslaerm" und im Technischen Rathaus, Pontanusstraße 55, vor dem Raum 2.86 anhand der aktuellen Lärmkarten über die Lärmsituation in Paderborn zu informieren.

Stellungnahmen zur Lärmminderung konnten elektronisch an die Adresse

"umgebungslaerm@paderborn.de" oder über den Postweg an das Amt für Umweltschutz und Grünflächen der Stadt Paderborn gerichtet werden.

Die Anregungen wurden in den städtischen Fachämtern diskutiert und im Rahmen der Fortschreibung berücksichtigt. Ebenfalls sind die Lärmkarten sowie der Lärmaktionsplan online auf der Internetpräsenz der Stadt Paderborn oder direkt beim Amt für Umweltschutz und Grünflächen einsehbar. Auf fachlicher Ebene wurde die Entwicklung von Lärmminderungsmaßnahmen mittels einer Arbeitsgruppe in Zusammenarbeit mit den regionalen Verantwortlichen für den öffentlichen Nahverkehr sowie zuständigen Fachämtern und Behörden durchgeführt.

Weiterhin erfolgte ein schriftliches Beteiligungsverfahren der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Aufstellung des städtischen Lärmaktionsplans.

(25)

5. Maßnahmenkonzept des Lärmaktionsplans Stufe II

Die in diesem Kapitel zur Umgebungslärmminderung aufgeführten Maßnahmen sollen eine wirksame und effiziente Bekämpfung von Lärmschwerpunkten ermöglichen, welche mittels Lärmkartierung erfasst wurden. Die Maßnahmen reichen von planerischen, verkehrlichen, baulichen, technischen bis hin zu gestalterischen und organisatorischen Lösungen. Dabei sind bei der Realisierung die Zeithorizonte von kurzfristig bis mittel- und langfristig zu berücksichtigen.

Weiterhin wird auf die grundsätzlichen Möglichkeiten zur Lärmminderung und anschließend auf die bisherige Lärmschutzplanung der Stadt Paderborn eingegangen. Im Rahmen der Entwicklung und Umsetzung der Maßnahmen sind die bestehenden gesetzlichen Regelungen innerhalb Deutschland und Nordrhein-Westfalens zu beachten.

Aufbauend auf der durchgeführten Bestandsaufnahme und den Ergebnissen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden Handlungsempfehlungen und Maßnahmen zur Verkehrslärmminderung erstellt, die mit dem bisherigen Entwurf des Lärmaktionsplans der Stufe II auf ihren Umsetzungsstand überprüft werden sollten. In der zukünftigen Fortführung der Lärmaktionsplanung ist in diesem Zusammenhang auch eine Identifizierung von ruhigen Gebieten vorgesehen.

5.1 Ziele und Strategien der Lärmminderung

Die bisher verfolgte Gesamtstrategie sowie die Handlungsbausteine aus dem Lärmaktionsplan 2011 werden in der Bearbeitungsstufe 2 fortgesetzt. Ziel ist es durch die Unterstützung von vorhandenen und künftigen Rahmen- und Entwicklungskonzepten in Paderborn langfristig den Umgebungslärm zu mindern und gesunde Wohn- und Lebensverhältnisse zu erhalten bzw. wieder herzustellen. Auf Grundlage dieser Zielsetzung greift der Lärmaktionsplan der Stadt Paderborn alle wichtigen Lärmquellen auf und bietet im ersten Schritt ein strategisches Handlungskonzept zur langfristigen Reduzierung der von Lärm betroffenen Personen an.

5.2 Planungsinstrumente zur Lärmminderung

Gemäß dem Anhang V der Umgebungslärmrichtlinie sollen Aktionspläne vorhandene oder geplante Maßnahmen zur Lärmminderung enthalten. Der in Nordrhein-Westfalen veröffentlichte Runderlass zur Lärmaktionsplanung empfiehlt daher, dass der Lärmaktionsplan Anregungen und Impulse zur Lärmvermeidung sowie -minderung gibt und abgestimmte Konzeptein andere Planungen einbringen sowie deren Ergebnisse überprüfen soll.

Hierzu gehören relevante städtische Planungen, welche im Rahmen der Lärmaktionsplanung auszuwerten sind, um Wechselwirkungen zwischen bereits geplanten Maßnahmen und der Lärmsituation zu identifizieren und möglichen Immissionskonflikten frühzeitig entgegenzusteuern. Hohe Kosten zur Lärmminderung können so im Nachhinein vermieden werden. Zusätzlich wirken sich Lärmaktionspläne auf anderen Planungen wie z.B.

(26)

Bauleitpläne, Regionalpläne, Verkehrspläne und Luftreinhaltepläne aus und ermöglichen durch diese Verzahnung eine gesamtplanerische Problemlösung und –vermeidung.

5.2.1 Bauleitplanung

Mit der Bauleitplanung steht ein Instrument zur Verfügung, welches durch vorausschauende Planung mögliche Lärmkonflikte im Vorfeld vermeiden oder vermindern kann. So erfolgt im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die Beurteilung und Auseinandersetzung mit Lärmbelastungen auf schutzbedürftige vorhandene und geplante Nutzungen, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu schaffen. Ziele der Lärmminderung können durch entsprechende Festsetzung umgesetzt oder unterstützt werden.

Festsetzungen können sich dabei z.B. auf die vorsorgende räumliche Planung ausreichender Abstände zwischen Lärmquelle und lärmempfindlichen Nutzungen oder auf baulichen Schallschutz durch Maßnahmen entlang des Ausbreitungswegs sowie am Immissionsort beziehen. Bei einer frühzeitigen Berücksichtigung der Belange des Lärmschutzes kann die Bauleitplanung somit helfen, die strategischen Ziele von Lärmaktionsplänen umzusetzen.

5.2.2 Neubau und wesentliche Änderung von Verkehrswegen

Für den Neubau und die wesentliche Änderung von Verkehrswegen gilt das BImSchG in Verbindung mit der Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV sowie der Verkehrswege- Schallschutzmaßnahmenverordnung – 24. BImSchV für die Lärmvorsorge beim Neubau oder der wesentlichen Änderung von Straßen.

Werden im Rahmen eines Neubaus oder einer wesentlichen Änderung eines Verkehrsweges die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV überschritten, so besteht ein Anspruch auf Lärmschutz gegenüber dem Träger der Baulast. Dabei kann es sich um aktive Lärmschutzmaßnahmen am Verkehrsweg und/oder oder um passiven Schallschutz an den betroffenen schutzbedürftigen Gebäuden handeln. Der Lärmschutz betrifft alle schutzbedürftigen Räume (z.B. Kinderzimmer, Schlafzimmer, Wohnzimmer usw.) sowie schutzbedürftige Außenwohnbereiche (Balkon und Terrasse). Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen ist jedoch immer nur der neugebaute oder wesentlich geänderte Verkehrsweg.

(27)

5.2.3 Weitere einflussnehmende Planungen

Die Lärmsituation im Stadtgebiet wird von vielen unterschiedlichen Parametern beeinflusst, welche ebenfalls eine Verzahnung mit anderen städtischen Planungen und Konzepten aufweisen. Die Lärmaktionsplanung kann so indirekt durch diese Konzepte beeinflusst werden. Folgende Planungen haben einen maßgeblichen Einfluss auf die Paderborner Lärmaktionsplanung, sofern hierzu zum Aufstellungszeitpunkt Maßnahmenkonzepte und Handlungsprogramme vorlagen.

1 Luftreinhalteplan der Stadt Paderborn

2 Integriertes Klimaschutzkonzept der Stadt Paderborn 3 Integriertes Handlungskonzept „Innenstadt“

4 Integriertes Verkehrskonzept „Innenstadt“

5 Einzelhandels- und Zentrenkonzept

6 Stadtentwicklung und Flächennutzungsplan 7 Stadterneuerung, Stadtumbau und Wohnungsbau 8 Radwegeplanung

9 Konzeptionelle Verkehrsentwicklung, Nahverkehrsplan 10 Straßenunterhaltung und Fahrbahnerneuerung

11 Straßenneubau

Die im ersten Lärmaktionsplan aufgezeigten Planungsschwerpunkte und Entwicklungskonzepte werden für die Fortschreibung im Rahmen der Stufe II im Wesentlichen unverändert beibehalten und sind der Stufe I im weiteren Detail zu entnehmen.

5.3 Generelle Möglichkeiten und Strategien im Verkehr

Der zentrale Bestandteil des Lärmaktionsplans ist die Entwicklung eines Maßnahmenkataloges in den zunächst alle denkbaren Lärmminderungs- und Schallschutzmaßnahmen einbezogen werden sollten. Langfristig betrachtet ist dabei dem aktiven Schallschutz (Maßnahmen an der Quelle und auf dem Ausbreitungsweg) jedoch immer ein Vorrang gegenüber dem passiven Schallschutz (Maßnahmen am Immissionsort, z.B. Schallschutzfenster) einzuräumen.

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5.3.1 Freiwillige Lärmsanierungsmaßnahmen

Die Lärmsanierung von Verkehrswegen ist nicht in die Regelungen des BImSchG mit einbezogen. Dies bedeutet, dass es für bestehende Verkehrswege bisher keine verbindlichen gesetzlichen Regelungen gibt, die die Einhaltung bestimmter Lärmgrenzwerte vorschreiben.

Allerdings hat das Bundesumweltministerium eine Verkehrslärmschutzrichtlinie (VLärmSchR 97) für die Lärmsanierung an Straßen in der Baulast des Bundes herausgegeben. Die Richtlinie dient der Verminderung der Lärmbelastung an bestehenden Straßen, ohne dass eine bauliche Änderung der Straße erfolgt ist. Lärmprobleme, welche durch die verkehrliche und bauliche Entwicklung entstanden sind, sollen so bewältigt werden.

Nach der Richtlinie besteht Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen, wenn die errechneten Beurteilungspegel einer bestehenden Straße, die mittlerweile um 3 dB(A) geminderten Auslösungswerte der Richtlinie an der vorhandenen schutzbedürftigen Nutzung überschreiten und die weiteren Fördervoraussetzungen erfüllt werden.

Auslösewerte zur Lärmsanierung

Krankenhäuser, Schulen, 67 dB(A) tags 57 dB(A) nachts

reine/allgemeine Wohngebiete

Kern-, Dorf- und Mischgebiete 69 dB(A) tags 59 dB(A) nachts

Gewerbegebiete 72 dB(A) tags 62 dB(A) nachts

Die Durchführung der freiwilligen Lärmminderungsmaßnahmen erfolgt nach Priorität und dem Vorhandensein entsprechender Haushaltsmittel. Die Priorität richtet sich nach der Höhe der Lärmbelastung und der Anzahl der Betroffenen sowie der Art der Gebietsnutzung.

Für Schienenwege gibt es seit dem Jahr 1999 von Seiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ebenfalls ein Programm zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen des Bundes. Das Programm beinhaltet aktive sowie passive Lärmschutzmaßnahmen. Die Durchführung dieser Maßnahmen unterliegt einer Prioritätenliste, in welcher der Gesamtbedarf der zu sanierenden Strecken und eine Streckenpriorisierung enthalten ist.

5.3.2 Verkehr (Straße)

Die im ersten Lärmaktionsplan vorgestellten Ziele und Strategien für den Verkehr, wie beispielsweise der Nahverkehrs- und Verkehrsentwicklungsplan oder die Förderung des Radverkehrs, bis hin zu einer lärmverträglichen Verkehrsstromoptimierung durch gleichmäßigen Verkehrsfluss und eine Reduzierung und Überwachung der Fahrgeschwindigkeit sowie der Einsatz von lärmmindernd wirkenden Fahrbahnbelägen gelten für die verschiedenen Verkehrsträger fort.

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Für eine Umsetzung innerhalb von fünf Jahren kommen grundsätzlich folgende kurz- und mittelfristig wirkende Maßnahmen in Betracht.

Instandhaltung-/setzung der Fahrbahnoberflächen, Senkung des Geschwindigkeitsniveaus,

Reduzierung des Schwerlastverkehrs, gegebenenfalls zeitlich beschränkt,

Verstetigung des Verkehrs durch signalgestützte Verkehrssteuerungsmaßnahmen, Verkehrslenkung zur Minderung bzw. Verlagerung des Kfz-Verkehrsaufkommens in

besonderen Problembereichen.

Als langfristige Maßnahmen können planerische, verfahrensmäßige oder baulich aufwändige und meist entsprechend kostenintensive städtebauliche oder verkehrsplanerische Maßnahmen angesehen werden.

Verlagerung und Bündelung von Verkehren im betroffenen Netz, Veränderung des „Modal Splits“ zugunsten des Umweltverbundes, Vergrößerung des Abstandes zwischen Quelle und Immissionsort, Nutzung von Eigenabschirmungen bei Neuplanungen,

Aktive Schallschutzmaßnahmen, wie Schallschutzwände.

5.3.3 Verkehr (Schienen)

Unter Beteiligung der Öffentlichkeit erstellt das Eisenbahn-Bundesamt alle fünf Jahre einen Lärmaktionsplan für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes. Ziel ist die Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen an den Haupteisenbahnstrecken des Bundes mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 30.000 Zügen pro Jahr. Die gesetzlichen Regelungen hierzu erfolgt über § 47 a-f BImSchG.

Weiterhin wurde am 17. Oktober 2013 ein lärmabhängiges Trassenpreissystems der DB Netz AG eingeführt. Dies soll einen finanziellen Anreiz zur Umrüstung von Bestandsgüterwagen auf leise Bremstechnik schaffen. Das lärmabhängige Trassenpreissystems hat eine Laufzeit von acht Jahren.

Ein zusätzlicher Faktor zur zukünftigen Lärmminderung ist die freiwillige Lärmsanierung der Deutschen Bahn, dessen Ziel es ist die Lärmsituation am Bestandsnetz zu verbessern. Die Strecke 1760 (Paderborn – Altenbeken) fällt unter das zu sanierende Schienennetz.

Zum 01.01.2015 ist der Schienenbonus der 16. BImSchV weggefallen, welcher für Schienenlärm einen um 5 dB(A) verringerten Beurteilungspegel vorgibt. Ebenfalls erfolgte zum 01.01.2016 im Haushaltsgesetz des Bundes eine Absenkung der Auslösewerte für die freiwillige Lärmsanierung um 3 dB(A). Dadurch erfolgte eine Anpassung an die Sanierungswerte für Straßen. Zusammen mit dem Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur – BMVI erarbeitet die DB Netz AG aus diesen Gründen momentan ein neues Gesamtkonzept zur Lärmsanierung15. Ob sich für Paderborn daraus eine Erhöhung des Sanierungsbedarfs ergibt oder wann nach Aktualisierung des Gesamtkonzepts mit einer Lärmsanierung des „Abschnitts Paderborn“ zu rechnen ist, ist derzeit jedoch noch nicht

15 https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LA/laermvorsorge-und-laermsanierung.html; Stand 2017

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bekannt. Es werden bevorzugt Streckenabschnitte saniert, bei denen die Wirkung der Maßnahmen besonders hoch ist. Die Wirkung der Lärmsanierung lässt sich beschreiben in der erreichbaren Lärmminderung und der Anzahl der Anwohner, für die vor der Lärmsanierung Lärmbelastungen oberhalb der Lärmsanierungsgrenzwerte vorliegen.16 Als Entscheidungs-grundlage für die Maßnahmenreihung wurden Priorisierungkennziffern (PKZ) für alle Streckenabschnitte berechnet. Die Auflistung der Streckenabschnitte des Sanierungsbedarfs der Strecke 1760 mit der derzeitigen Prioritätszahl für den Bereich Paderborn kann der Tabelle 5 entnommen werden. Es handelt sich hier um noch zu bearbeitende Lärmsanierungsbereich für die mit eine Planung noch nicht begonnen wurde.

Mit einer PKZ von 3,042 liegt Paderborn derzeit jedoch im oberen Bereich.

Tabelle 5: Verzeichnis der noch zu bearbeitenden Lärmsanierungsbereiche (Abschnitt Paderborn, Stand: 31.03.2017)17

Anlage 3 Verzeichnis der noch zu bearbeitenden Lärmsanierungsbereiche Strecke

Nr.

Nr. des Sanierungs abschnitts

Bundesland Sanierungsbereich von km

bis

km Länge

Prioritätszahl des Sanierungs- abschnitts

1760 22 NW Paderborn-

Neuenbeken 117 118,5 1,5

1760 22 NW Paderborn-

Benhausen 120 120,2 0,2

1760 22 NW Paderborn-

Nägershof 122,1 122,4 0,3

1760 22 NW Paderborn 1 123,5 124,1 0,6

1760 22 NW Paderborn 2 124,6 125,1 0,5

1760 22 NW Paderborn 3 125,3 128,2 2,9

1760 22 NW Paderborn 4 128,3 129,8 1,5

1760 22 NW Paderborn-Elser

Holz 132,6 132,8 0,2

22 NW Lügde - Paderborn 3,042

16 Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen der Bundes –

Gesamtkonzept der Lärmsanierung, Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, 11.02.2005

17 Anlage 3, Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen der Bundes – Gesamtkonzept der Lärmsanierung, Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, 11.02.2005

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5.4 Generell mögliche Maßnahmen und Strategien im Schienenverkehr

Für den Schienenverkehrslärm gibt es eine Reihe von Möglichkeiten, die zur Lärmminderung beitragen können. Es ist dabei zwischen emissionsseitigen Minderungsmaßnahmen am Fahrzeug und Schienenweg, organisatorischen Maßnahmen und baulichen Schallschutz auf dem Ausbreitungsweg zu unterscheiden.

Bei der Umsetzung von Lärmminderungsmaßnahmen ist jedoch zu beachten, dass grundsätzlich fast alle Maßnahmen aufgrund fehlender Zuständigkeiten nicht durch die Kommune umsetzbar sind. Es wird daher auf den Lärmaktionsplan des Eisenbahnbundesamtes verwiesen.

Ungeachtet dessen können grundsätzlich folgende Maßnahmen für eine Reduzierung von Schienenverkehrslärm als geeignet angesehen werden:

geräuscharme Schienenfahrzeuge

- Umrüstung der Bremsen von Güterwagen auf geräuscharme Verbundstoff- bremsen

- Radschürzen, Radabdeckungen und Radabsorber geräuscharme Fahrwege

- besonders überwachtes Gleis (BüG) - automatische Schienenschmierung - Schwingungsdämpfer

- Entdröhnung von Eisenbahnbrücken Betriebsorganisatorische Maßnahmen

- emissionsabhängiges Trassenpreissystem

- Ausbildung zu lärmarmer Fahrweise / Geschwindigkeitsreduzierung Baulicher Schallschutz

- aktive und passive Maßnahmen - schallabschirmende Bebauung

6. Maßnahmenkatalog der Lärmaktionsplanung der Stufe II

Da bereits im Rahmen der Lärmaktionsplanung der Stufe I eine gesamtstädtische Herangehensweise gewählt wurde, existiert für das gesetzliche Pflichtnetz der Stufe II von 3 Mio. Kfz/a bereits ein Maßnahmenkatalog. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass ein Großteil der Maßnahmen auch weiterhin das freiwillig kartierte Straßennetz betrifft.

Bei der Ermittlung des Handlungsbedarfs wurde in der Lärmaktionsplanung der Stufe I bereits eine dreistufige Priorisierung eingeführt. Die Einstufung der Streckenabschnitte erfolgte dabei nach Überlagerung der Lärmpegel (LDEN > 65 dB(A)) mit der Einwohnerverteilung (Anzahl der Betroffenen) und der Gebietsausweisung hinsichtlich ihrer

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Schutzbedürftigkeit. 18 Die Umsetzung des Maßnahmenkataloges sollte daher entsprechend betroffenheitsbezogen erfolgen.

Tabelle 6: Betroffenheitseinstufung

1

sehr hohe Lärmbetroffenheiten

2

hohe Lärmbetroffenheiten

3

mittlere Lärmbetroffenheiten

6.1 Maßnahmenkatalog für das Hauptverkehrsstraßennetz der Stufe II der Lärmkartierung (Pflichtnetz)

Für das gesetzliche Pflichtnetz wurden folgende Maßnahmen zur Lärmminderung entwickelt:

Tabelle 7: Maßnahmen Pflichtnetz

Fahrbahnsanierung

Münsterstraße im Abschnitt Merschweg bis Residenzstraße 2

Alter Hellweg in den Abschnitten Lanfert bis Kleestraße und Wasserburg bis

Bahnstrecke 2

Berliner Ring im Abschnitt Arndtstraße bis Piepenturmweg (Baulast Straßen

NRW) 3

Benhauser Straße im Abschnitt Engernweg bis Klingenderstraße (Baulast z.T.

Straßen NRW) 3

Sanierung mit offenporigem Asphalt: Borchener Straße (L 755) im Abschnitt

Halberstädter Straße bis südliche Zufahrt der Anschlussstelle der B 64 2

18 Lärmaktionsplanung der Stufe I der Stadt Paderborn, LK Argus GmbH, April 2011

(33)

Geschwindigkeitsreduzierung

Tempo 30 nachts: Münsterstraße im Abschnitt Römerstraße (Beginn der

beidseitigen Bebauung) bis Almering 2

Änderung der zul. Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h entlang der A 33 2

Knotenpunktumgestaltungen

Borchener Straße / Halberstädter Straße 2

Benhauser Straße / Berliner Ring 3

Straßenraumgestaltung

Borchener Straße im Abschnitt Wollmarktstraße bis Halberstädter Straße 2

Baulicher Schallschutz

Erhöhung und Verlängerung der bestehenden Lärmschutzanlagen am Heinz-

Nixdorf-Ring in Höhe der Goerdeler Straße 3

Erhöhung und Verlängerung der bestehenden Lärmschutzanlagen am Berliner

Ring 3

(34)

6.2 Maßnahmenkatalog für das erweiterte Untersuchungsnetz

Für das freiwillige Netz wurden folgende Maßnahmen zur Lärmminderung entwickelt:

Tabelle 8: Maßnahmen freiwilliges Netz

Verlagerung und Bündelung des Kfz-Verkehrs

Verlagerung von Verkehr aus der Ferdinandstraße (ca. 6.000 Kfz/24h) in die Rathenaustraße bzw. von Verkehren aus der Friedrichstraße (30.000 Kfz/24h)

und der Rathenaustraße (11.000 Kfz/24h) auf den Heinz-Nixdorf-Ring (ca.

24.000 Kfz/24h)

1

Verlagerung von Verkehr aus der Penzlinger Straße (11.600 Kfz/24h) in den

Gierswall (ca. 18.000 Kfz/24h) bzw. Herbert-Schwiete-Ring (9.700 Kfz/24h) 1.

Verlagerung aus der Augustdorfer Straße und dem Schwabenweg (13.000

Kfz/24h) auf den Diebesweg (16.400 Kfz/24h) 2

Verlagerung des vermuteten Ausweichverkehrs der Bahnhofstraße auf

Riemekestraße und der Wollmarktstraße 2

Fahrbahnsanierung

Knotenpunkt Am Westerntor 1

Detmolder Straße im Abschnitt Heierswall bis Nordstraße 1

Borchener Straße im Abschnitt Friedrichstraße bis Eckstraße 1

Paderborner Straße im Abschnitt Henkenstraße bis Wewerstraße (L 756) 2

Borchener Straße im Abschnitt Giselastraße bis südliche Zufahrt der

Anschlussstelle der B 64 (Baulast Straßen NRW) 2

Neuhäuser Straße im Abschnitt Fürstenweg bis Bleichstraße 2

Bahnhofstraße im Abschnitt Almeweg bis Pontanusstraße 2

(35)

Eggestraße im Abschnitt Bad Lippspringer Straße bis Feldmeier Weg 3

Dubelohstraße in den Abschnitten Nachtigallenweg bis Husarenstraße,

Schatenweg bis Von-Spiegel-Straße und Lippeaue bis Kaiser-Heinrich-Straße 3

Fürstenweg in den Abschnitten Reumontstraße bis Neuhäuser Straße,

Löffelmannweg bis Dubelohstraße und Greitelerweg bis Rolandsweg 3

Schwabenweg im Abschnitt Württemberger Weg bis Sachsenweg 3

Sanierung mit offenporigem Asphalt: Paderborner Straße im Abschnitt Am

Almerfeld bis Verner Straße 2

Geschwindigkeitsreduzierung

Tempo 30 ganztags: Von-Ketteler-Straße zw. Gunnestraße und Simonstraße

(Elsen) 1

Tempo 30 ganztags: Residenzstraße/Bielefelder Straße zw. Almebrücke und

Hermann-Löns-Straße (Schloss Neuhaus) 1 3

Tempo 30 nachts: Bahnhofstraße im Abschnitt Bahnhofsvorplatz bis Westerntor 1 2

Tempo 30 nachts: Friedrichstraße im Abschnitt Imadstraße bis Neuhäuser

Straße 1

Tempo 30 nachts: Giersstraße 1

Tempo 30 nachts: Neuhäuser Straße im Abschnitt Franz-Egon-Straße bis

Mönchebrede 1

Tempo 30 nachts: Detmolder Straße im Abschnitt Heierswall bis Bahnquerung 1

Tempo 30 nachts: Penzlinger Straße im Abschnitt Gertrud-Gröninger-Straße bis

Dörener Weg 2

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