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Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

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Academic year: 2022

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Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

des Landes Nordrhein-Westfalen

Dienstgebäude und Lieferanschrift:

Schwannstr. 3 40476 Düsseldorf Telefon 0211 4566-0 Telefax 0211 4566-388 poststelle@mulnv.nrw.de www.umwelt.nrw.de

Öffentliche Verkehrsmittel:

Rheinbahn Linien U78 und U79 Haltestelle Kennedydamm oder Buslinie 721 (Flughafen) und 722 (Messe) Haltestelle Frankenplatz Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW - 40190 Düsseldorf

Per E-Mail

Landesamt für Natur, Umwelt und

Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Leibnizstr. 10

45659 Recklinghausen nachrichtlich

Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen - Tierseuchenkasse -

Chemische- und Veterinäruntersuchungsämter Rheinischer Landwirtschafts-Verband e.V.

Westfälisch

-

Lippischer Landwirtschaftsverband e. V.

Tierärztekammer Nordrhein

Tierärztekammer Westfalen-Lippe

26.05.2020 Seite 1 von 3

Aktenzeichen VI-5 - 2000.16.7 bei Antwort bitte angeben

Frau Dr. Jacobsen Telefon: 0211 4566-355 Telefax: 0211 4566-432 karen.jacobsen@mulnv.nrw.de

Umsatzsteuer

ID-Nr.: DE 306 505 705

Afrikanische Schweinepest, Früherkennung und Vorbereitung der Erlangung des Status in schweinehaltenden Betrieben

Der Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU ermöglicht es Landwirtin- nen und Landwirten für schweinehaltende Betriebe im Falle des Aus- bruchs der ASP bei Wildschweinen gemäß Artikel 3, Nummer 3 einen sogenannten Status zu erlangen.

Im Rahmen der Früherkennung der ASP in der Hausschweinepopulation können schweinehaltende Betriebe bereits vor Ausbruch der ASP freiwil- lig die Voraussetzungen für die Erlangung des Status erfüllen. Im Falle des Ausbruchs der ASP und im Falle, dass ein Betrieb im gefährdeten Gebiet liegt, hätte dieser den Vorteil sofort die erleichterten Bedingungen des sogenannten Status wahrzunehmen.

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Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

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Voraussetzung für die Erlangung des sogenannten Status sind folgende Punkte.

1. Erfüllung der festgelegten Biosicherheitskriterien

2. Inspektion des Betriebes und klinische Untersuchung der Schweine des Betriebes mindestens zweimal jährlich und mindes- tens im Abstand von vier Monaten

3. Virologische Untersuchung zumindest der ersten beiden mindes- tens 60 Tage alten in jeder Produktionseinheit jede Woche veren- deten Schweine

Zu 1. Die Festlegung der Biosicherheitskriterien erfolgt gemäß den Vor- gaben der Viehverkehrs- und der Schweinehaltungshygiene-Verordnung.

Innerhalb der ersten vier Monate, nachdem für einen Betrieb die Vorbe- reitung für die Erlangung des sogenannten Status beantragt wurde, soll das zuständige Veterinäramt die Einhaltung der Biosicherheitskriterien im Rahmen einer Kontrolle überprüfen. Ich bitte Sie, den zuständigen Vete- rinärämtern eine entsprechende Checkliste zur Verfügung zu stellen.

Sollte ein Betrieb die Biosicherheitskriterien nicht einhalten und dies ge- langt der zuständigen Behörde zur Kenntnis, muss diese Information durch die Veterinärämter an die Tierseuchenkasse weitergegeben wer- den.

Zu 2. Die Durchführung der Betriebsinspektion und der klinischen Unter- suchungen erfolgt durch die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte. Amt- liche Tierärztinnen und Tierärzte können auch die vom zuständigen Ve- terinäramt beauftragen, bestandbetreuenden Tierärztinnen und Tierärzte sein. In diesem Fall sollen die Inhalte des Rahmenübereinkommens vom 17.07.2019 analog angewendet werden. Die Vorgaben des Kapitel IV des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG sind anzuwenden. Ich bitte Sie den Veterinärämtern ein erläuterndes Merkblatt zur Durchführung der Be- triebsinspektionen und der klinischen Untersuchungen zur Verfügung zu stellen.

Die Durchführung der klinischen Untersuchungen durch die beauftragten, bestandbetreuenden Tierärztinnen und Tierärzte im erforderlichen Maße soll von den zuständigen Veterinärämtern im Rahmen ihrer Überwa- chungstätigkeiten geprüft werden. Erfolgen diese nicht im erforderlichen Maße, muss diese Information durch die Veterinärämter an die Tierseu- chenkasse weitergegeben werden.

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Zu 3. Mit der Durchführung der Probenahme von verendeten Schweinen für die virologische Untersuchung werden praktizierende Tierärztinnen und Tierärzte direkt durch die Landwirtin oder den Landwirt beauftragt. Es muss sichergestellt werden, dass die Versendung der Probe an das zu- ständige Chemische- und Veterinäruntersuchungsamt unter Verwendung des Antragsformulars aus der HI-Tier Datenbank erfolgt.

Hinweis zur Produktionseinheit: Als Produktionseinheit muss mindestens ein Betriebsstandort angesehen werden.

Mehrere Produktionseinheiten pro Betriebsstandort liegen vor, sofern die Struktur und Größe der Produktionseinheiten sowie der Abstand zwi- schen ihnen und die dort stattfindenden Tätigkeiten so beschaffen sind, dass die Räumlichkeiten für Unterbringung, Haltung und Fütterung völlig voneinander getrennt sind und sich das Virus nicht von einer Produkti- onseinheit auf eine andere ausbreiten kann. Die Entscheidung, ob pro Betriebsstandort mehrere Produktionseinheiten bestehen, obliegt der zu- ständigen Behörde.

Jeder Betriebsstandort muss über eine eigene Registriernummer verfü- gen, um an der Vorbereitung zur Erlangung des sogenannten Status teil- nehmen zu können. In den Fällen in denen sich auf einem Standort Be- triebe mit verschiedenen Registriernummern befinden, müssen für jede Registriernummer die Voraussetzungen einzeln erfüllt werden.

Derzeit wird ein HIT-basiertes ASP-Konzept für Verbringungsuntersu- chungen und Statusbetriebe erstellt. Ich bitte Sie zu veranlassen, dass soweit und sobald möglich dieses auch bei der Vorbereitung der Erlan- gung des sogenannten Status in schweinehaltenden Betrieben genutzt wird, damit bereits für den Ausbruchsfall Erfahrungen gesammelt werden können. Bitte stellen Sie für diesen Zweck den zuständigen Veterinäräm- tern und den Chemische- und Veterinäruntersuchungsämtern das ent- sprechende Anwendungskonzept zur Verfügung.

Im Auftrag

Hies

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