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Die Großstadt Paderborn nimmt als zweitgrößte Stadt der Region Ostwestfalen-Lippe eine besondere Stellung als Oberzentrum für die umliegenden Städte und Gemeinden ein. Darauf begründet erfolgt allerdings eine vermehrte Zunahme des Verkehrsaufkommens, was dazu führt, dass die Lebensqualität vieler Menschen aufgrund des durch den Verkehr verursachten Umgebungslärms stetig abnimmt. Infolge dessen steigt nicht nur der Anteil der Bevölkerung, der sich durch Lärm belästigt fühlt, sondern ebenfalls die Möglichkeit, dass die hohen Geräuschbelastungen ein Risiko für die Gesundheit der Betroffenen darstellen.

Da zu hohe Lärmbelastungen mittlerweile europaweit eines der größten Umweltprobleme darstellen, hat das Europäische Parlament (EU) und der Rat der EU die Richtlinie 2002/49/EG vom 25. Juni 2002 zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm erlassen, welche europaweit ein gemeinsames Konzept zum Umgang mit Umgebungslärm festschreibt. Ziel der Richtlinie ist es, schädliche Auswirkungen und Belästigungen durch Lärm zu vermeiden und zu vermindern. Hierzu sind auf Basis von Lärmkarten Lärmaktionspläne zu entwickeln mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden.

Die Lärmaktionsplanung muss sich dabei nicht zwangsläufig auf die unmittelbare Umgebung von Lärmquellen und die zugehörigen Maßnahmen beziehen, sondern kann sich je nach Situation auch auf einen weiteren Umkreis auswirken. Zusätzlich besteht die Möglichkeit über die gesetzlichen Anforderungen der Lärmaktionsplanung hinaus zu gehen, wenn dies im Rahmen einer effektiven Lärmminderungsplanung sowie einer möglichst hohen Akzeptanz in der Bevölkerung zweckmäßig erscheint.

Die Lärmaktionsplanung ist als eine querschnittsorientierte Planung anzusehen, die in einer wechselseitigen Verzahnung mit anderen städtischen oder übergeordneten Planungen steht.

Ziel ist es Anregungen sowie Impulse zur Lärmvermeidung und Minderung zu geben.

1.1 Rechtliche Grundlagen

Der Bundestag hat mit der Novellierung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) am 30. Juni 2005 die Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) in deutsches Recht eingeführt und im sechsten Teil des BImSchG konkretisiert. Umgebungslärm im Sinne dieses Gesetzes sind belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien. Die störenden Geräusche können durch Aktivitäten von Menschen, Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie durch industrielle Tätigkeiten verursacht werden.

Das Gesetz verpflichtet dazu Umgebungslärmkarten für folgende Geräuschquellen zu erstellen: Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken, Industrie und Gewerbe. Für besonders durch Lärm betroffe Städte und Gemeinden besteht außerdem die Verpflichtung auf Grundlage der Lärmkarten einen Lärmaktionsplan aufzustellen, um die Lärmprobleme und deren Auswirkungen zu regeln. Dies betrifft für die Lärmaktionsplanung der Stufe II in

Paderborn grundsätzlich die Haupteisenbahnstrecke Hamm – Kassel und alle Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr.

Werden in einem Lärmaktionsplan lärmmindernde Maßnahmen festgesetzt, sind diese nach den gesetzlichen Vorgaben des BImSchG durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach dem BImSchG oder anderen Rechtsvorschriften (z.B. Planungs-, Bau- oder Straßenverkehrsrecht) umzusetzen.

Der Lärmaktionsplan selbst stellt keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Anordnung von Lärmminderungsmaßnahmen dar. Die im Lärmaktionsplan enthaltenen Maßnahmen können nur umgesetzt werden, wenn sie nach den geltenden Fachrechten (z.B.

Straßenverkehrsrecht) zulässig sind. Ein direkter Rechtsanspruch Dritter zur Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen durch die Kommune oder durch andere Straßenbaulastträger entsteht durch die Lärmaktionsplanung nicht.

In der 34. Verordnung zur Durchführung des BImSchG, welche am 16. März 2006 in Kraft trat, werden die Anforderungen (Darstellung, Berechnungsverfahren, usw.) an die Lärmkarten nach § 47 c BImSchG konkretisiert.

Für die Lärmkartierung wurden auf Bundesebene vorläufige Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Lärmpegel für die verschiedenen Lärmarten festgelegt. Diese wurden aus den international geltenden Regelwerken zur Lärmberechnung abgeleitet und am 17. August 2006 sowie am 9. Februar 2007 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Von Seiten der Europäischen Union wird jedoch angestrebt mittelfristig ein europaweites harmonisiertes Berechnungsverfahren sowie einheitliche Auslösewerte einzuführen.

Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen (VBUS)

Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Schienenwegen (VBUSch)

Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Flugplätzen (VBUF) Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm durch Industrie und

Gewerbe (VBUI)

Vorläufige Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm (VBEB)

Um auf Landesebene eine einheitliche Auslegung und Durchführung der Lärmaktionsplanung gemäß § 47 d BImSchG zu gewährleisten, wurde am 07.02.2008 vom Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein Westfalens (MKULNV) der Runderlass V-5 - 8820.4.1 zur Lärmaktionsplanung veröffentlicht. Der Erlass regelt unter anderem, ab wann Kommunen in NRW verpflichtet sind einen Umgebungslärmaktionsplan aufzustellen.

1.2 Geltungsbereich

Gemäß § 47 BImSchG ist für Paderborn bei Vorhandensein von Lärmproblemen an Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Mio. Kfz./a ein Lärmaktionsplan der Stufe II aufzustellen. Für Ballungsräume im Sinne des BImSchG wären ebenfalls Straßen mit einem geringeren Verkehrsaufkommen in die Lärmaktionsplanung mit einzubeziehen. Nach § 47 b BImSchG ist ein Ballungsraum ein Gebiet mit einer Einwohnerzahl von über 100.000 Einwohnern und einer Bevölkerungsdichte von mehr als 1000 Einwohnern pro km². In Paderborn leben 148.1261 Einwohner auf einer Gesamtfläche von 179,6 km². Dies entspricht einer Bevölkerungsdichte von 825 Einwohnern je Quadratkilometer. Somit stellt die Stadt Paderborn kein Ballungsraum im Sinne der Lärmminderungsplanung des BImSchG dar.

Allerdings hat die im Rahmen der ersten Lärmaktionsplanung durchgeführte erweiterte Lärmkartierung für das Stadtgebiet aufgezeigt, dass gerade die Straßen, die außerhalb der gesetzlichen Anforderungen für die Stufe II liegen, aufgrund der durchgängigen Randbebauung und hohen Bevölkerungsdichte maßgeblich zu relevanten Lärmproblemen innerhalb des Stadtgebietes beitragen. Die bisherige Lärmkartierung und Aktionsplanung der Stadt Paderborn geht also mit ihrem erweiterten Untersuchungsgebiet über die gesetzlichen Anforderungen hinaus. Dieses Vorgehen soll bei der zukünftigen Fortschreibung der Lärmaktionsplanung daher grundsätzlich weiter verfolgt werden.

Darauf aufbauend folgt, dass der vorliegende Lärmaktionsplan der Stufe II für folgende Verkehrswege innerhalb der Stadtgebietsgrenzen gilt:

Bundesfernstraßen, Landesstraßen oder sonstige grenzüberschreitende Straßen mit jeweils einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr (Pflichtnetzt)

Erweiterte Lärmkartierung und Planung für Straßen mit einem Mindestverkehrsaufkommen >500 Kfz./24h (freiwilliges Netz).

1Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), Stand 31.12.2015

1.3 Zuständige Behörde

Die Zuständigkeit für den Lärmaktionsplan regelt der § 47 e BImSchG. Demnach liegt diese bei den Kommunen oder den nach Landesrecht zuständigen Behörden. In Nordrhein-Westfalen bestätigt das Landesrecht die Zuständigkeit der Kommunen. Bei der Stadt Paderborn liegt die Zuständigkeit für die Lärmaktionsplanung beim Amt für Umweltschutz und Grünflächen.

Die Aufgaben der Lärmminderungsplanung nach der europäischen Umgebungslärmrichtlinie sind:

die Belastung durch Umgebungslärm nach einheitlichen Bewertungsmethoden zu ermitteln und darzustellen, die für alle Mitgliedstaaten gleichermaßen gelten,

die Öffentlichkeit über Belastungen durch Umgebungslärm und dessen Auswirkungen zu informieren,

auf Basis der Lärmkartierung Aktionspläne mit dem Ziel aufzustellen, den Umgebungslärm wenn möglich zu vermeiden, ansonsten weitestgehend zu verringern um eine erträgliche Belastung zu erhalten,

mindestens alle 5 Jahre Lärmkarten und Aktionspläne auf ihre Aktualität zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten,

die durch die Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung (einschließlich der Informations- und Beteiligungsprozesse) gewonnenen Informationen an die Europäische Kommission zu übermitteln,

„Ruhige Gebiete“ festzulegen und zu bewahren.

1.5 Auslösepegel und Grenzwerte

Mit der Umgebungslärmrichtlinie wurden europaweit einheitliche Kenngrößen für die Darstellung von Umgebungslärm eingeführt. Es handelt sich um die Indizes LDEN (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) und LNight (Nacht-Lärmindex), welche auf den Zeitraum des gesamten Berichtsjahres gebildet werden. Der über alle 24-Stunden und alle Tage des Jahres gemittelte Dauerschallpegel LDEN wird in der vierstündigen Abendzeit (18- 22 Uhr) um

5 dB(A) und in der achtstündigen Nachtzeit (22 – 6 Uhr) um 10 dB(A) erhöht. Mit dieser Gewichtung soll der erhöhten Lästigkeit des Lärms in diesen Tageszeiten Rechnung getragen werden. Der LDEN stellt somit einen Indikator für die Lärmbelästigung dar, wohingegen der LNight für die Beurteilung der Nachtruhe dienen soll.

Allerdings gibt die Umgebungslärmrichtlinie keine Schwellen- oder Grenzwerte vor, ab wann schädliche Umweltauswirkungen oder Belästigungen, durch Umgebungslärm zu erwarten sind. Daher hat das MKULNV mit dem Runderlass "Lärmaktionsplanung" vom 07.02.2008 Auslösewerte festgelegt, ab wann Lärmprobleme im Sinne des § 47d Abs. 1 BImSchG auf jeden Fall vorliegen, um so die Gebiete mit dem dringlichsten Handlungsbedarf zu kennzeichnen.

Demnach sind die Städte und Kommunen in Nordrhein-Westfalen verpflichtet, spätestens dann Lärmaktionspläne aufzustellen, wenn an Wohnungen, Schulen, Krankenhäusern oder anderen schutzwürdigen Gebäuden der LDEN von 70 dB(A) oder LNight von 60 dB(A) erreicht oder überschritten werden. Gewerbe- und Industriegebiete sowie der direkte Schutz einzelner Objekte sind von dieser Regelung ausgenommen.

Darüber hinaus steht es den Kommunen frei, strengere Auslösewerte heranzuziehen.2 Das Umweltbundesamt empfiehlt als Auslösewerte die Pegel LDEN 65 dB(A) und LNight 55 dB(A) zu wählen, da diese gemäß den Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung bei dauerhafter Einwirkung zu einer erhöhten Gesundheitsgefährdung führen können. Auch der Sachverständigenrat für Umweltfragen3 weist in seinem Umweltgutachten 2008 diese Werte als eines der zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdung geeignet befundenen Umwelthandlungsziele aus.4

Neben den vorgegebenen Auslösewerten des Runderlasses vom Umweltministerium NRW, die die erste Priorität für Umgebungslärmprobleme in Paderborn kennzeichnen, werden auch die mit der beschlossenen Lärmaktionsplanung der Stufe I eingeführten Auslösewerte des Umweltbundesamtes weiterhin als Priorität 2 in die Betrachtung mit einbezogen.5:

1. Priorität: LDEN 70 dB(A), LNight 60 dB(A)

2. Priorität: LDEN 65 dB(A), LNight 55 dB(A)

Es ist zu beachten, dass die Priorität nicht zwischen dem gesetzlichen und dem erweiterten freiwilligen Untersuchungsnetz differenziert, sondern die Schwere der Lärmprobleme im Stadtgebiet kennzeichnen soll. So ist Lärmbelastungen der Priorität 1 vor Belastungen der Priorität 2 entgegenzuwirken.

2Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-5 - 8820.4.1 vom 7.2.2008

3Sondergutachten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen (SRU); Umwelt und Gesundheit, Risiken richtig einschätzen; Deutscher Bundestag Drucksache 14/2300.

4Aktionsplan zur Lärmminderung der Stadt Paderborn, LK Argus GmbH, 2011

5Aktionsplan zur Lärmminderung der Stadt Paderborn, LK Argus GmbH, 2011

1.6 Zeitplan

Durch das BImSchG wurde ein konkreter Zeitrahmen vorgegeben, in welchem die Lärmkartierung samt anschließender Lärmaktionsplanung zum Abschluss gebracht werden muss. Als Stichtag für die Stufe II ist der 18. Juli 2013 zu nennen. Aufgrund der erheblichen fachlichen und personellen Herausforderungen, die die Lärmaktionsplanung mit sich bringt, konnten bundesweit jedoch viele betroffene Kommunen den Termin zur Fertigstellung nicht fristgerecht einhalten. Die EU hat daher mittlerweile aufgrund fehlender Lärmaktionspläne gegen die Bundesrepublik Deutschaland ein EU-Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

Angesichts personeller Veränderung sowie der zur Verfügung stehenden Ressourcen konnte eine fristgerechte Fertigstellung des Lärmaktionsplans für Paderborn durch die Stadtverwaltung ebenfalls nicht gewährleistet werden.

Tabelle 1: Zeitplan der Lärmaktionsplanung

Lärmquelle Aktion/Termine Stufe

Hauptverkehrsstraßen

über 6 Mio. Fahrzeuge pro Jahr

Lärmkartierung

über 3 Mio. Fahrzeuge pro Jahr

Datenberichterstattung

1.7 Vorgehensweise

Wie bereits unter Kapitel 1.2 erwähnt, kommen für die Umgebungslärmkartierung nach §47c BImSchG vorläufige Berechnungsverfahren zu Einsatz, die auf nationaler Ebene für ein einheitliches Vorgehen zur Ermittlung von Lärmkarten sorgen. Mit den Karten sollen im Rahmen der Lärmaktionsplanung Gebiete mit besonders hohen Lärmbelastungen identifiziert werden. Die Erstellung der Karten erfolgt separat für die verschiedenen Lärmquellen Straßen, Schienen, Flughäfen sowie Industrie und Gewerbe.

Anhand dieser Berechnungsmethoden werden für die Ausbreitungsrechnung neben den Parametern der jeweiligen Geräuschquellen (z.B. Verkehrsstärke und –zusammensetzung, Geschwindigkeit, Straßenoberfläche) auch die Ausbreitungsbedingungen (z.B. Abstand von der Straße, schallmindernde Hindernisse, Einfluss des Geländes) berücksichtigt. Die Immissionspunkthöhe für die Ermittlung der Lärmindizes LDEN und LNight liegt bei 4 m über dem Gelände.

Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Berechnungsverfahren samt Lärmindizes zur Ermittlung und Darstellung des Umgebungslärms innerhalb der Lärmkarten von den maßgeblichen Rechenvorschriften RLS-90 (Straßenverkehr), Schall03 (Schienenverkehr) und TA Lärm (Gewerbe) unterscheiden. Außerhalb der Lärmkartierung nach der Umgebungslärmrichtlinie z.B. für Planungs- und Genehmigungsverfahren können die Ergebnisse daher keine Anwendung finden.

Nach dem Vorliegen der Lärmkarten ist die Öffentlichkeit über die Lärmsituation innerhalb der Kommune zu informieren und im Rahmen einer Öffentlichkeitsbeteiligung in die weitere Lärmaktionsplanung einzubinden.

Die im Zuge der Lärmaktionsplanung entwickelten Maßnahmen sind prioritätsbezogen in kurz-, mittelfristig oder langfristigen Zeiträumen umzusetzen. Daneben besteht auch die Möglichkeit ruhige Gebiete in den Lärmaktionsplan mit aufzunehmen, um diese vor einer Zunahme von Lärm zu schützen.

Die Stadt Paderborn hat für die Lärmaktionsplanung der ersten Stufe aus dem Jahr 2011 eine gesamtstädtische Herangehensweise im Umgang mit dem durch Straßenverkehr verursachten Umgebungslärm gewählt. Daher wurde neben dem gesetzlichen Pflichtnetz der ersten Stufe von Hauptverkehrsstraßen über 6 Mio. Kfz/Jahr ein erweitertes Verkehrsstraßennetz ab 500 Kfz/24h betrachtet. Die so gewählte Vorgehensweise berücksichtigt den Ansatz einer ganzheitlichen Betrachtung, um anstelle von wirksamen Einzelmaßnahmen ein gesamtstädtisches Konzept entwickeln zu können. Im Mai 2014 erstellte das Ing.-Büro LK Agus den Entwurf zur Stufe II der Lärmaktionsplanung, welcher sich mit der bisherigen Umsetzung des gesamtstädtischen Maßnahmenkonzepts befasste.

Bei der Überprüfung des Umsetzungstandes der Maßnahmen zeigte sich, dass der ganzheitliche Ansatz aufgrund seines Umfanges und der Komplexität bisher Defizite in der Realisierung aufwies.

Aus diesem Grund wird sich die abschließende Berichtsfassung der Stufe II vorrangig auf das gesetzliche Pflichtnetz von Hauptverkehrsstraßenstraßen größer 3 Mio. Kfz/a beziehen.

Das Handlungskonzept für das erweiterte freiwillige Untersuchungsnetz wird in Kapitel 6.2 näher erläutert und im Zuge der turnusmäßigen Fortschreibungen weiter verfolgt.

Am Anfang der Lärmaktionsplanung im Jahr 2011 wurden erste Lärmminderungsmaßnahmen konzipiert. Im darauf folgenden Entwurf der Stufe II erfolgte eine Bestandsanalyse hinsichtlich des Umsetzungstandes sowie der Priorisierung der Maßnahmen.

Ziel der Berichtsfassung der Stufe II ist es, den Umsetzungsstand der erarbeiteten Maßnahmen erneut zu überprüfen und anhand der bisherigen Erfahrungen in der Maßnahmenumsetzung, die Prioritäten für die weitere Umsetzung an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Dabei wird untersucht, inwieweit die entwickelten Maßnahmen die Lärmbelastungen mindern und ruhige Gebiete bewahren können. Hierzu wurde die fachtechnische Prüfung der Maßnahmen der ersten Stufe durch die fachrechtlich zuständigen Träger fortgesetzt und zum Abschluss gebracht. Die Festlegung von planerischen Lärmminderungsmaßnahmen wird im Einzelfall abgestimmt.

Der Lärmaktionsplan muss nach gesetzlichen Vorgaben turnusmäßig alle 5 Jahre auf seine Aktualität überprüft und bei lärmrelevanten Veränderungen entsprechend angepasst werden.

Ebenfalls ist eine Intensivierung von Maßnahmen zu prüfen, wenn die angestrebten Lärmminderungsziele noch nicht erreicht wurden. Dies beinhaltet eine Aktualisierung der Lärmkartierungen, um die durch unterschiedliche Emissionsquellen eingetretene Veränderung des Umgebungslärms zu analysieren. Der aktualisierte Bericht ist im Anschluss über das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) an die Europäische Union weiterzuleiten.

Aufgrund der umfangreichen Betrachtung der Lärmsituation im Rahmen der ersten Stufe, erfolgten in der Fortschreibung der zweiten Stufe keine erneute Analyse der Lärmschwerpunkte und keine Neuentwicklung von Maßnahmen. Eine Aktualisierung findet im Rahmen der turnusmäßigen Überprüfung statt. Es ist derzeit davon auszugehen, dass für das Jahr 2019 eine Aktualisierung vorliegen wird.

Für den Schienenverkehr innerhalb der Stadtgrenzen lässt sich festhalten, dass dieser bereits im Lärmaktionsplan der ersten Stufe über die gesetzlichen Vorgaben hinaus für ein erweitertes Schienennetz betrachtet wurde. Da seit dem 1. Januar 2015 das Eisenbahnbundesamt (EBA) für die Lärmaktionsplanung an den Haupteisenbahnstrecken des Bundes zuständig ist, wird für die städtische Lärmaktionsplanung auf die Lärmkarten und Lärmaktionsplanung des EBA verwiesen.