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S532

^

j

V.3 Koch,

Wilhelm

Karl: Definition des Begriffes ‘Börse*.

! Erlangen 1911: Junge, vm, 51S. 8 CvT)»

Erlangen, Phil.Diss.v. i.Mai1911, Ref.v.Eheberg

[Geb. 14.N0V, 82 Sterbfritz;Wohnort:Erlangen; Staatsangeh.: Preußen u, Bayern;Vorbildung:Gymn.Nordhausen ReifeM.02; Studium:Würzburg7,

Erlangen2 S.;Rig. iß.Mailo.] [U11.960

BibliojRraphy pref p 7-8

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(3)

zur

Erlar^’-un^ der Doktorwürde

der

hohen philosophischen Fakultät der

Friedi

ch-Alexanders-Universiläl Erlangen

vorgelegt von

Wilhelm Karl Koch

ausSterbfritz

TagdermündlichenPrüfung: 13.Mai1910.

Erlangen.

K.H.Hof- undUniversitätsbuchdruckerei vonJungeck Sohn.

1911.

(4)

Gedruckt mitGenehmigungderhohenphilosophischen Fakultät der Universität Erlangen.

Referent:HerrGeh. Hofrat Professor Dr.v. Eheberg.

Dekan: HerrGeh, Hofrat Professor Dr.Luchs.

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Inhalt.

I.Abschnitt.

Geschichtliches überdieBörse.

§ 1. Ableitung des Wortes Börse

§ 2. Dieersten Anfängedes Börsemvesens.

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1 o

II.Abschnitt.

Entwicklungder bedeutendstenBörsendesIn-und Auslandes undihremoderne Verfassung.

Kapitel1 Börsen alsfreieMärkte.

3. DieHamburger, BremerundLübeckerBörse insbesondere

vor 189G 7

4. Einige englischeundamerikanische Produktenbörsen . S Kapitel2. Börsenunter Staatsaufsicht,

o. Die deutschen seit1890, insbesondere a)dieBerliner, /i) Frankfurter,;•) HamburgerBörse 9

0. Die ^^bener Börse 19

7. DiePariserBörse 20

Kapitel3.

BörsealsvomStaateun abhängigePrivat vereine.

8. DieLondonerBörse 23

9. DieNewYorkerBörse 20

III.Abschnitt.

VorhandeneDefinitionenvon Börse undKritikderselben.

10. Erkenntnis des Oberverwaltunggerichts vom 20.No-

vember1898

11. DefinitionenvonGamp,vonv.Rönne undinder Ber-

liner Börsenordnung vomJahre 1800 31

12. DefinitionvonLiebmann 34

13. Definitionen vonPfleger, Ehrenbergund Grünhut . . 14. Definitionenvon Rentsch,inConrads„Wörterbuchder

Staatswissenschaften“ und im ,,Handbuch der ge-

samtenHandelsWissenschaften“ 38

(6)

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§If). ZweiDefinitionenvon R.Beigel. . ,

1(). Definitionenvon Philippovich. . . .

17. Zwei Definitionen vonConradCosack 18. Definitionen vonConradundTischer

11). Definitionenvon Köhlerund Schanz.

IV.Abschnitt.

DieMerkmaledes Begriffes„Börse“ undDefinition 20. ZusannnenfassendeStellungnahme zudem Problem.

21. ZusammenstellungderMerkmaledes IkgriffesBi>rse 22. Definition

Literatur-Verzeichnis.

Ehrenberg, Das ZeitalterderFugger. Jena1890.

Westphalen,Haniburgische Verwaltungsbehörden.Hamburg1828.

Kirchenpauer,DiealteBörsCjihreGründer undihreVorsteher.

Hamburg1841.

Pfleger und Geschwind, Börsenreform in Deutschland (in

MünchenerVolkswirtschaftlichenStudien,Heft15, 16,21).

Sayous,Les Bourses Allemandes. Berlin 1898.

Heinemann Ernst, Das Problem der deutschen Börsenreform.

Berlin 1901.

\Vermert, Börse,BörsengesetzundBörsengeschäfte, l.eipzig1904.

Hülsner,Eugen, Die Börsengeschäfte in rechtlicherund wirt- schaftlicherBeziehung. Berlin1897.

Spenkuch,Georg,ZurGeschichte der 'Münchener Börse. Leip- zig 1908.

Wiener,F. A.,Die Börse. Berlin1906.

Spangenthal,S.,DieGe.=<chichteder BerlinerBörse. Berlin 1903.

Struck, Die Effektenbörse(SchniollersJahrbücher Bd.III).

Goldschmidt, Börsen und Banken (Preussische Jahrbücher, Bd.08)1891.

Klapi)er, Edmund,WardieBörse reformbedürftig,Leipzig.Sonder- abdruckaus Frühliug’s Landwirtschaftlicher Zeitung.

Lotz, W., Die Börsenreform. Dresden1897.

Sonndorfer, Kudolf, die Warenbörsen, deren Errichtung und Bedeutungfürden internationalenHandel.Wien1899.

Bernhard,Georg, DieBörse, ihreGeschichte, ihrWesen und ihreBedeutung. Berlin. VerlagS. Simon.

Munk,Mißbräucheauden Börsen. Berlin 1892.

Börsen-Enquöte-Commissiou, Bericht undBeschlüsseder.

Berlin1894.

Tischer,in denAunalendesdeutschen Reichs: derBegriffBör.^ie.

Saling’s, Börsenpapiere1.Teil,dieBörseunddieBörsengeschäfte.

Berlin 1909.

(7)

VIll

Krupke’s Koiivcrsations-Lcxikoii der Börse und des Handels.

Band I—V.Horlin lOul.

Schneider-Dahlheim, Usancen der BerlinerFondsbörse,be- arbeitvon Kurt Hartung 1909—1910. Berlin.

Warschauer,Otto,Bank undBörsengesetzgebunginDeutschland.

Berlin 1908.

Cohn,Gustav,Beiträge zurdeutschen Börsenreforin, Leibzig 1895.

Arn iin-.Mellenau und Roesicke-Görsdorf

,

Zwei Reden über das Börsenreformgesetz. Berlin 1890.

Cohn,Gustav,Beiträge zurdeutschen Börsenieform. Leäpzig1895.

Obst. Georg,dasBuchdesKaufmanns. Leipzig 19u(i.

,Geld-,Bank- undBörsenwesen. Leipzig 1908.

Köhler, Rechtswissenschaft. Leipzig 1908.

Elster,Wörterbuchder Volkswirtschaft Bd.I. Jena 1900, 1907.

Bosener, Handwörterbuch derRechts-undStaatswissenschaften Bd. 1,Berlin 1909.

Cohn. Gustav,SystemderNationalökonomie Bd.

HL

Handels- undVerkehrswesen. Stuttgart1898.

1 i

V-'*

.1

1. Abschnitt.

Geschichtliches

über

„Börse“.

§ 1. Ableitung des Wortes Börse.

Die Ableitung desWortesBörseist nurhistorisch

zu begreifen. Uber seinen Ursprung besteht Streit in der Literatur. Eine Anzahl Autoren führt seine Entstehung auf den Familiennamen van der Burse zurück. Das Haus dieser Patrizierfamilie in Brügge führte als Wahrzeichen drei Beutel. Ein freier Platz vor ihmhieß de bourse. Hier fanden

um

die Mitte des l.ö.Jahrhunderts regelmäßige geschäftliche Zu- sammenkünfte von Kaufleuten stattzum Zwecke des Wechsel- und Wechselbriefhandels. Auf diese Ver- sammlungen hat sichnach einerviel vertretenenAuf- fassung derPlatzname übertragenunddannweiterauf alle Versammlungen solcher Art.

Eine andere Ansicht geht dahin, daß Börse ans bursa entstanden ist. Es gab ausgangs des Mittel- alterskaufmännische Genossenschaften mit

dem Namen

Bursen. Sobezeichnete

man

nichtalleindieGenossen- schaften selbst, sondern auchihren Versammlungsort

die „Burse“ oder das Gildenhaus. Aus solchen Gild-, Zunfthäusern oder Bursen, dieursprünglich Be- suchsorte deroftvonweither

kommenden

Gildgenossen waren, haben sich in der Tat einzelne Börsen ent-

K<)0h,lnang.-l)is.<?. 1

(8)

•2

wiekplt. So die Hamburger Ib'trse. Ans alten Ur- kunden gellt hervor, daß sie im Jahre 1508 von drei Kanfmannsgilden, der FJnglands-, der Flanderer- und

d('r Sehonenfahrergesellsehaft erricditet worden ist.

AlmlieliistauelidieHerlinerBörseansdem Zusammen- scldnh zweierKanfmannsgilden lierv’orgegangen, näni- lieli ans der „Gilde der Tuch- und Seidcnhandhmg“

und ans der „Gilde der Materialisten“.

Diese letzteAhleitnng des ^Vortes Ihirse hat in dei- neuerenLiteratur viel Anhängergefunden Leider gibt die(ieschiehte des

Namens

keinerlei sichereilAn- halts}»nnkte für dieEnt.stehiing und das Wesen des Institutsselbst.

§2. Die ersten Anfänge des IBörsenwesens.

Die ersten Anfänge dos Büi’senwesens sind wohl in Italien zu suchen. Im IB. Jahrhundert ist zum erstenmal eine „Börse“ erwähnt

die Börse von Florenz. Über Wesen und Natur derselben sind bis gegen Ende des 15.Jahrhunderts keine zuverlässigen Aufzeichnungen voihanden. Aus

dem

geschichtlichen Material über die spätere Zeiterhellt, daß diesogen.

..Loggia“ auf

dem

Mercato nuovo die \\echselbörse von Florenz w^ar. Wahrscheinlich hat hier schon im

14. oder gar im 13. Jahrhundert ein börsenmäßiger Wechselverkehr stattgefunden.

Man

hat dies deshalb wohl mit Recht vermutet, wähl sich auf

dem

Mercato nuovo eine öffentliche Münzwage undeine große An- zahl Banken schon im Jahre 1320 befanden.

Wie

überhauptinItalien z. B. inGenua, so hatsich wohl auch hier der Wechselverkehr im Anschluß an den Mai ktverkehrentwackeltundmitdemintensiver w’crden-

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3

den Wirtschaftsleben hat er sich in Florenz zu der Wechselbörse im 15.Jahrhundert weiter ausgestaltet.

AuchinVenedigentwickelte.sicheineBörse gegen Ende des 14.Jahrhunderts aus

dem

Verkehr an den Marktbuden und -bänken, die im 12. und 13.Jahr- hundert

dem

Kleinverkehr gedient hatten. L^rsprüng- lich wardortselb.stliesonders auf

dem

Kialto einreger Gekhvechslerverkehr. In einerSäulenhalle hatte jeder Wechsler seine baiica. Der Warenhandel wurde im Jahre 1341 auf den liialto nuovo verlegt, während für den Geldverkehr eine neue Säulenhalle auf

dem

Kialto vecchio errichtet wurde. Dort strömten ein- heimische und fremde Kaufleutezusammen. Dieselben Entwicklungsstadien habendieBörsen inMailand und Palermo durchgemacht

Markt- und hauptsächlich Gewmrzhändlerverkehr, Zahlungs- und Wechselverkehr, Börsenverkehr

Andei-s entwickelten sich die ältesten Börsen in Frankreich. Hier bildeten die Champagner Messen seit

dem

12.Jahrhundert dasHandelszentrum für den ganzen Westen Europas. Der Geld- und Wechsler- verkehr,der sichansieanschloß, warnoch bedeutender als bei den italienischen Märkten. Indem sich die Dauer dieser Messen mehr und mehr zur Ständigkeit erhob, gewdnnt er allmählich börsenmäßige Gestalt.

Eine eigentliche Börsefindet sich Ende des 15.Jahr- hunderts in Lyon. Auf seinen vier alljährlich statt- ffndenden Alessen hatte sich dank der Erfahrungen, die

man

aus den Champagner Messen überkommen hatte, dasGeld-und Wechselgeschäft von

dem

Waren- geschäft zeitlich losgelöst. Die Zahlungen wmrden in der Weise vorgenommen,daß die Kaufleute lediglich das sich ergebende Debet- oder Kredit.saldo unter-

1*

(9)

4

oinaiulei' in bar zahlten nnd iin übrigen ihre Forde- rungen gegen einander anfhol)en. Das Hauptgeschäft war, abgesehen von

dem

eigentlichen Mehzahliings- geschäft, das inForm des Dcposito odei’ des Ricorsa- wüchsels gekleidete Darlehn,

DieLvoneser Börseunterscheidetsichalsowesent- lieh von den italienischen Urbörsen durch ihre Fnt- stehungaus derMesse und, was noch erwähnenswert

ist, die Rör.se in Lyon war im Gegensatz zu jenen einebewußteSchö})fung desLandesherrn. Insbesondere halamLudwig

XL

und seine Nachfolgei",

um

die linau- ziellen Bedürfnisse des Hofes und des Staates zu be- friedigen, die Lvoneser Messen und später die Börse geflissentlich gestützt und gefördert.

Zu den ältesten Börsen wird ferner Brügge zu zäb.len sein. Die Behauptung, es sei überhau})t die älteste,istühertrieben. Anf

dem

ohenerwähntenPlatze de bourse standen dieKonsular- und Gemeindehäuser

d('rVenetianer,Genueser undFlorentiner. Hiersj)ielten sichdieVersammlungender Italienerabund an anderen freien Plätzen der Stadt kaufmännische Zu.sammen- künfte anderer Nationen. Die zusaiumenströmenden Kaufleute der vertretenen Nationen hatten je einen eigenen nach ihrerStaatszugehörigkeit abgesonderten Versammlungsort. TniMittelpunktihrer Tätigkeit stand das Wechselgeschäft. Wenigstens war der Waren- verkehr im Gegensatz zu der italienischen Entwick- lung von

dem

Wechsclverkehr von Anfang an voll- ständig getrennt.

In Antwerpen wächst die Börse aus

dem

großen Meßverkehr im 15.Jahrhundertheraus. Ursprünglich fanden dort zwei Jahresmessen slatt: im Frühjahr diePfingstmesse, im Herbst die St. Bavonsmesse und

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5

außerdem seit Mitte des iti.Jahrhunderts

um W

eih- nachten derKaltemarkt und

um

Lichtmeß der Uster- inarkt. Die Besucher waren vorwiegend englische Tuchhändler,die hier ihre

Waren

massenweiseabsetzten.

Die Jahresmessen gehen mit der Zunahme des Ver- kehrs in einen ständigen, das ganze Jahr hindurch dauernden Markt über. Der Lebhaftigkeit und Uber- füllung dieses Marktes trug

man

durch Geschäftsver- einfachung Rechnung. So wurden namentlich manche

Waren

nicht mehr Zug

um

Zug gehandelt, sondern nach bestimmten festen Typen oder nach Mustern.

Damit war der natürlicheEntwicklungslauf

vom

Meß- zuni Börsenhandel vollendet.

Abgesehenvondieser natürlichenGrundlagewurzelt derAntwerpener Börsenverkehr in einer absichtlichen Schöpfung des dortigen Stadtrates, in der sogen.

Kaufmannsbörse. Ihr Gründungsjahr ist wahrschein- lieh1460. Sie lag nahebei

dem

großen Markte. Uber ihr

Wesen

sind Einzelheiten nicht bekannt.

Eine neue prächtige Börse wurde im Jahre 1531 eröffnet. Sie trug die Inschrift „inusumnegotiatorum cuiuscunquenationis ac linguae“. Getreu ihremWahr- spruch war der Zutrittjedem freigegeben,

dem

Ein- heimischenund

dem

Fremden. Handel ohneTrennung nach Nationen. Darin liegt der große Fortschritt gegenüber den Verhältnissen in Brügge. Antwerpen

ist die ersteWeltbörse. Die Warenpreise erlangten zunächst nationale, später internationale Bedeutung.

Von

den reinen Geldgeschäften ist auch hier der Ricorsawechsel und das deposito als verschleierte Darlehnsgeschäfte zu erwähnen. Später

kommt

die Wechselarbitrage hinzu. Auch Anleihen von Fürsten und Städten wurden bisweilen untergebracht.

(10)

6

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1

Von Antwerpen ging die Anregung zu weiteren Börsengründiingen ans. In dieser Beziehung wirkte seinVorbildnamentlichaufEngland und Niederdeutsch- land befruchtend.

In London wurde dieschon längst geplante Er- richtung einesBörsengebäudes inden Jahren 1566 bis 1570 zurAusführung gebracht. Die rechtlicheGrund- lage dieserBörse ist Unabhängigkeit

vom

Staate und uneingeschränkte Autonomie. Ihre Entwicklung voll- zieht sich zunächst urwüchsig ohne Reglement.

Der älteste Börsenplatz in Niederdeutschland ist

Hamburg

(1558). Auch diese Börse ist wie die Lon- doner in Anlehnung an die Antwerpener entstanden.

Von

Hamburg

ist dann weiter die Lübecker (1605) und Bremer(1614) Börse beeinflußt. Ihrer Rechts- iiatur nach sind es freie Märkte, ursprünglich ohne festeSatzungen.

Unabhängig von Niederdeutschland entstand zu Beginn des 16.Jahrhunderts dasBörsenweseninOber- deutschland, inNürnbergauf

dem

„Herrenmarkt“ und in Augsburg

am

„Perlach“.

Wie

in Italien bildeten das Wechsel- und Darlehensgeschäft und außerdem der Gewürzhandeldas Fundament.

Die erstenAnfänge desBörsenvvesensliegen also in

dem

Wechselverkehr der italienischen Märkteund im Zahlungsverkehr der französischen Messen. Die unmittelbar zeitlich folgenden Börsen entstehen in

Aidehnung andie italienischenoderfranzösischen Vor- bilder.

o

7

II. Abschnitt.

Entwicklung

der

bedeutendsten Börsen

des In-

und Auslandes und Gruppierung nach

ihrer Verfassung.

Kapitel 1.

l>örs(Mi als treioIläi’kte.

§ J. Die Hamburger, Bremer und Lübecker Börse vor 1896.

Die Börsen lassen sich nach ihrerEntwicklung und Verfassung in verschiedene Gruppen einteilen.

Beider Entstehungsgeschichte wurde dargetan, daß die Hamburger Börse und ebenso die Bremer und Lübecker dieVerfassung freier Märkte hatten unter

dem

Vorsitz einer kaufmännischen Leitung. Speziell dieHamburger steht seit 1665 unter der Leitung der sogenannten „Kommerzdeputation“. Feste Satzungen erhält sie erst mit der Einführungeiner Börsenord- nung zu Beginn des 19.Jahrhunderts. Die Bestim- mungen derselben taten

dem Wesen

der Börse als freier Markt mehr in formeller alsin materieller Be- ziehung Abbruch. In Wirklichkeit bestand die seit- herige freieVerfassungfort biszumErlaßder Börsen- ordnung

vom

Jahre 1841. Durch sie w’urde der Zu-

tritt zur Börse wenigstens etwas beschränkt. Die

Gesamtleitung wurde der neuerrichteten Handels-

kammer

übertragen, ebenso die Aufsicht über die

(11)

8

i

Ettekteiibürse. Die IVoduktenböiseerhielt ein Schietls- gericht. Ein Vertreter desselben mußte Mitglied der Handelskammer sein.

Am

1. Januar 1892

kam

eine neue Börsenordnung. Auch sie änderte noch nichts an

dem

Charakter als freier Markt. DerZutritt zum Borsenraum steht hiernach

dem

„gesamten anstän- digenPublikum“ frei. Das änderte sicherst mit

dem

Erlaß des Reichsbörsengesetzes

vom

22. Juni 1896.

Ehedem

beruhtedas

Wesen

<lerübrigen deutschen Börsen mitAusnahme von derinBremenund Lübeck keineswegs auf freier Marktverfassung. InPreußen bestand aufGrund des § 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

vom

24. Juni 1861 die Ab- hängigkeit

vom

Handelsminister. Auch in Württem- beig bestand gemäß Art. 12 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

vom

13. August 1865 eine indirekte Abhängigkeit

vom

Landeslierrn, während in den übrigen deutschen Staaten vor

dem

Reichsgesetz wenigstens eine gesetzliche Bevormundung nicht vor- handen wai‘.

§ 4. Einige englische und amerikanische Produktenbörsen.

Unter den modernenBörsen gibt es nur noch wenige mit freier Marktverfassung. Es sind dies einige englische und amerikanische Produktenbörsen.

Dei bisweilen aufgestellten Behauptung, diehanseati- schen Börsen seien noch heute in gewissem Sinne freie Märkte, kann hier nicht beigetreten werden, wennauchSjniren ihrerEigenart noch erkennbarsind.

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9

Ka})itel 2.

Börsen unter Staatsantsielit.

§ 5. Die deutschen seit i8g6, insbesondere die Berliner, Frankfurter und Hamburger Börse.

DieBerlinerBörse ist, wie erwähnt, aus

dem

Zu- sammenschluß zweier Gilden entstanden. Ihre erste Börsenordnung stammte aus

dem

Jahre 1738. Eine aufAutonomieberuhende, aberrechtmangelhafteVer- fassung. Mit Einführung der Börsenordnung

vom

Jahre 1805 erhielt dieBörse eine straffere Organi- sation. Das schon bestehende Institut der Börseii- ältestenwurde weiter ausgestaltet unddieZahlseiner Mitglieder vermehrt. Ganz neu ist die Einführung eines Registers zurEinzeichnung sämtlicher Geschäft.s- schlüsse, ferner dieamtliche Kursfestsetzung u. s.w.

Infolgeerheblicher Verkehrszunahme

kam

es zur Neuregelung der Börsen Verfassung

vom

Jahre 1820.

Bemerkenswert ist hierbei namentlich die Schaffung des „Börsenkoniniissariats“. Durch die nachfolgende Börsenordnung

vom

Jahre 1825 und die sich daran anschließenden verschiedenen späterenBestimmungen wurden einige notwendig gewordene Beschränkungen des Börsenverkehrsherbeigeführt und vor allem das Börsenkommissariatweiter ausgestaltet. Aberbeiall’

denNeuerungen blieb die Autonomie der Berliner wie auch der andern preußischen Börsen noch unan- getastet biszurEinführungdesallgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches. Von da ab gerieten dieBörsen in ein festes Abhängigkeitsverhältnis

zum

Staat. Die Börsenverfassungen wurden entsprechend geändert und die privatrechtlichen Vorschriften außer Kraft

(12)

1

0

gesetzt. Das zuständige Organ für die lumiuehr er- forderliche staatliche (jeiiehmiguiig neuer Bürsenord- iiuugeii ist das preußische Handelsministerium. Bis zum Erlaß des ßeichsbörsengesetzes hat die Ver- fassung der preußischen Börsen, insbesondere der Berliner, noch mannigfacheVariationen erfahren. Be- sonders zu erwähnen ist die Börsenordnung

vom

15. Juni 1894und die hierdurchbedingte Vereinheit- lichung des Börsenverkehrs. Selbstverständlich war die Entwicklung der preußischen Börsen bei der fi-ttherautonomenVerfassung im einzelnen rechtver- schieden gewesen. Erst das Börsengesetz brachte das Recht der sämtlichen deutschen Börsen unter einen Hut.

Aufdie Ursachen der reichsrecht liehenRegelung kann nicht näher eingegangen werden. Es waren spekulativeAuswüchsean den Börsen mehrundmehr hervorgetreten. Gegen dieAusschreitungenergriffdie Regierung Repressivmaßregeln. Einesolche war bei- spielsweise die Verordnung

vom

24. Mai 1844, die sich gegen den Terniinhandel richtete. Diese Ver- suche erwiesen sich als erfolglos.

EinweitererGrundlaginden KlagenderAgrarier überzu niedrige Getreidepreise. Nach

Sayous

(Bourses allemandes) ging

man

dabeivon

dem

Gedankenaus, daß Länder miteiner unterwertigen Valuta aus

dem

Außenhandel insofern Nutzen ziehen, als sie von Ländern mit Goldwährung für ihren Export in Gold bezahlt werden, während sieihrerseits dieinländische Produktion mit Silberoder Pai)iergeld bezahlen.

xVm 22. Juni 1896 wurde das Reichsbörsengesetz publiziert und trat

am

1. Januar 1897 in Kraft. Es enthält:

I. AllgemeineBestimmungen über die Börseund derenOrgane (§§ 1

28).

II. FeststellungdesBörsenpreisesund Maklerwesen (§§ 29-35).

HI. Zulassung von Wertpapieren zumBörsenhandel (§§ 36-47).

IV. Börsenterminbandel (§§ 48

69).

V. Kommissionsgeschäft(§§ 70

74).

VI. Straf- und Schlußbestimmungen (§§ 75 82).

DerAbschnittI enthältdieVorschriften über die Errichtung und Aufhebung einer Börse, erbehandelt ferner das Aufsichtsrecht der Handelsorganeund des Staatskommissars, den Börsenausschuß als Sachver- ständigenorgan des Bundesrats, die Börsenordnung, den Börsenvorstand, das Ehrengericht und die Be- rufungskammer.

Der AbschnittII enthält Vorschriften über die Feststellung des Börsenpreises durch den Börsen- vorstand, die Mitwirkung der vereideten Makler, die Rechte undPflichten derKursmakler im allgemeinen.

Der Abschnitt

HI

regelt die Zuständigkeit der Zulassungsstellc und trifft Bestimmungen über die Prospekte.

Der Abschnitt IV handelt

vom

Börsentermin- handel in

Waren

oder Wertpapieren, insbesondere

ist darin der Terminhandel in Anteilen von Berg- werks- und Fabrikunternehmungen untersagt und die Gestattung desselben in Anteilen von anderen Er- werbsgesellschaften davon abhängig gemacht, daß das Kapital der betreffenden Gesellschaft mindestens zwanzig Millionen beträgt. Ferner ist darin ein o})li- gatorisches Börsenregister eingeführt, in das die Per- sonen eingetragen sein müssen, die sich an Termin-

(13)

12

guscllüften in

Waren

oder Wertpa})icren beteiligen wollen. Die Entstehung einesSchuldVerhältnisses ist

von der Eintragung beider Parteien in diesem Re- gister zur Zeit des Geschäftsabschlusses abhängig ge- macht.

Der Abschnitt

V

trifft Bestimmungen über das Kommissionsgeschäft, insbesondere werden die bezüg- lichen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (Art.376) durch Sondernormen (§§ 71

74) ersetzt.

Der Abschnitt VI enthält Strafbestimmungen gegen betrügerischeEinwirkung auf den Börsen- oder Marktpreis von

Waren

oder Wertpapieren, gegen un- richtige Angaben in Prospektenetc.etc., ferner Preh- vorschriften nnd er bedroht gesetzwidrige Veröffent- lichung von Preislisten u. dergl.

Unter Berücksichtigung der Imlividualität der verschiedenen Börsen Deutschlands überläht das Ge- setz dieRegelung desBörsenwesensinvielenPunkten den Landesregierungen oder den Börsenorganen.

Andererseits gibt es aber auchVorschriften über den notwendigenInhalt derBörsenordnungen 5 a. a.0.).

Drei den deutschen Börsen bislang unbekannte, neu eingeführte Institute sind:

1. der Staatskoramissar, 2. der Börsenausschiiß, 3.

das Börsenehrengericht.

Nach § 2 desBörsengesetzes liegt es

dem

Staats- kommissar ob. den Geschäftsverkehr an der Börse

/

sowie dieBefolgung der in bezug auf die Börse er- lassenen Gesetze und Verwaltungsb(Stimmungen zu überwachen.

Der Börsenausschuß setzt sich zusammen aus 30 Mitgliedern, die

vom

Bimdesrat zu wählen sind.

13

Seine Aufgabe ist dieBegutachtung der

dem

Bundes' ratzurBeschlußfassung überwiesenen Börsenangelegen heiten.

Das Börsenehrengericht endlich besteht aus

dem

die Börsenaufsicht führenden Handelsorgan und aus anderen Mitgliedern, die von den Börsenbesuchern crewählt werden. Es hat Börsenbesucher für Hand- O

hingen zur Rechenschaft zu ziehen und zu bestrafen, die mit der kaufmänni.schen Ehre unvereinbar sind.

Dem

Staatskommissar sind beziehentlich dieser Ver- handlungen weitgehende Rechte zugewiesen.

Die wiclitigsten Materien des Börsenrechts sind fortan

vom

Staate teils reichsrechtlich, teils landes- rechtlich geregelt. Auf Grund des Börsengesetzes wurde in Berlin dieBörsenordnung

vom

23. Dezember 1806 erlassen. Die Verhältnisse gestalteten sich dort folgendermaßen. Die unmittelbare Aufsicht stand den

„Ältesten derKaufmannschaft“ zu. Die Börsenleitung lag einem 32 Mitgliederzählenden Börsenvorstand ob.

An

dessen S})itze standen ein Vorsitzender und zwei Stellvertreter. Imübrigen zerfiel derVorstandinzwei Abteilungen

Vorstand derFondsbörseund Vorstand der Produktenbörse.

Die amtliche Festsetzung der Kurse und Preise erfolgte namens des Börsenvorstandes durch ein Mit- glied oder mehrere Mitglieder der betreffenden Ab- teilung u. s.f. Ferner enthielt die Börsenordnung BestimmungenüberdieRegelung derGeschäftszweige, über die Voraussetzung der Zulassung zum Börsen- besuch, überdie Zulassungsstelle undderenGeschäfts- gang und über Feststellung der Börsenpreise. Der

letzte Abschnitt gibt allgemeine Vorschriften.

(14)

14

Die Erriclitung derl^erliiierHandelskammer(1902) und der damit zusammenhängende ministerielleErlah

vom

27,März1903 gab Anlaß zur Einführung einer neuen Börsenordnung, die

am

31.März1903 inKraft trat. Die wichtigste Neuerung ist, daß dieunmittel- hare Aufsicht über die Berliner Börse der Handels-

kammer

übertragen wurde.

Im

übrigen ist an dem

Wesen

der vorigen Ordnung nichts geändert.

Die gegenwärtiggeltende Börsenordnung ist von derHandelskammer

am

7.Dezember1908erlassenund

vom

Handelsminister

am

23.DezemberdesselbenJahres genehmigt.

Am

2.Januar 1909trat sieinKraft. Auch

sieläßt die durch die Ordnung

vom

Jahre 1903 ge- schaffene Organisation bestehen mitAusnahme der durch die Börsengesetznovelle

vom

Jahre 1908 not- wendiggewordenen Änderungen,

Um

bei den einzelnen Entwicklungsstadien die Grenze zwischen Reichsrechtund Landesrecht durch dieskizzenhafte Darstellung zu fixieren, ist an dieser Stelle eine kurzeDarstellung desReichsbörsengesetzes in seiner heutigenGestalt zu geben. Zunächst rein äußerlichzerfälltdasGesetzinsechs Abschnitte,genau wie das alte. Der Abschnitt

V

hat eine andereÜber- schrift erhalten, statt „Kommissionsgeschäft“ „Ord- nungsstrafverfahren. Durch Artikel 14 des Einfüh- rungsgesetzes

zum

Handelsgesetzbuchfandennämlichdie im Börsengesetz enthaltenen Vorschriften über das Kommissionsgeschäft fort undsind jetzt im Handels- gesetzbuchenthalten.

In materieller Beziehung sind einige vielange- feindete Härten des altenGesetzes beseitigt; nament- lich ist das Institut des Börsenregisters abgeschatft worden. Es werden Personenkategorien abgegrenzt.

I

15

unterwelchenderBörsenterminhandel unbedingtrechts- verbindlich ist. Ebenso sindauchdieAktienkategorien festgelegt, in denenderTerminhandel erlaubt ist. Das übrige Publikum ist hinsichtlich der Rechtsverbind- lichkeitvon Termingeschäften gewissen Beschränkungen unterworfen.

An

den aufdieProduktenbörse siK'ziell bezüglichen Vorschi-iften i.sttrotzdringenderForderung nichts geändert.

Im

AbsatzII des Gesetzes traten an die Stelle der „vereideten Makler“ nunmehr „Kursmakler“.

Der Abschnitt

V

betrifft das Ordnungsstrafver- fahrenbeivorsätzlichenAbschlüssen verbotener Börsen- termingeschäfteinGetreide oder Erzeugnissen der Ge- treidemüllerei.

Die nachMaßgabe der gesetzlichen Neuerung

am

7. Dezember1908 erlassene Börsenordnungfür Berlin zerfällt in achtAbschnitte:

I. Börsenaufsicht und Börsenleitung.

II. (ieschäftszweigean der Berliner Börse.

III, Zulas.sung zum Börsi'nbesuch. Di.szi})linarver- fahren.

IV. Ehrengericht.

V. Zulassungsstelle.

\I. Zulassung von

Waren

und ^Verlpapieren zum Börsenterminhandel.

VHI. Feststellung der Kurse und Preise.

VIII. Allgemeine Vorschriften.

DerVollständigkeit halbermögenauch dieübrigen Gesetzeskomplexe und Satzungen dieauf die Rechts- verhältnissean der Berliner Börse Bezug haben,ge- nannt werden, an erster Stelle die „Geschäftsordnung des Börsenvorstandes“. Sie besteht aus drei Teilen:

1

(15)

» £t

1. für den Gesamtbürsenvorstaiid,

2. fürden Börsenvorstand(Abteilung Fondsbörse), d. für den Börsenvorstand(AbteilungProdukten- Die gegenwärtig geltendendi-eiGeschäftsordnungen sind

am

22.Juni 1909 mitGenehmigung derHandels-

kammer

erlassen worden.

Ebensoist mitGenehmigung derHandelskammer

vom

15. Februar 1909 eine „Geschäftsordnung der Zulassungsstelle an der Börse zu Berlin“ erlassen worden,

ferner ist eine

vom

Handelsminister erlassene

„Maklerordnung für die Kursmakler an der Berliner Fondsbörse“ (vom 9.Juli 1906),

am

1.Januar 1907 in Kraft getreten,

endlichgehören noch hierher die „Bedingungen für die Geschäfte an derBerlinerFondsbörse“, gültig

vom

1.April1905 abmiteinigen nachträglichenstellen-

weisen Änderungen (vom 15.Mai1908,

vom

23. und 25.Februar 1909 und

vom

30.März1909).

Diese Geschäftsbedingungen schaffen dispositives Recht und haben daher nur subsidiären Charakter.

AlsAnhang zu diesen sind

vom

Börsenvorstand

am

1.April1905 „Usancen der BerlinerFondsbörse“ ver- öffentlichtworden. Es istdies eineZusammenstellung besondererBestimmungenüberdieLief(?rbarkeitnament- lich aufgezählter Wertiiapiere.

Die Frankfurter Börse istnachKi'upke „einemit staatlicher Genehmigung gegründete Anstalt“. Wie- weit das zutrifft läßtsichbei

dem

spärlichvorhandenen literarischenMaterial nicht verläßlich feststellen. Über

dieZeit vor 1896 weiß

man

nichtsehrviel mehr, als

17

F

iL*'

daßbereitsim 16.Jahrhundert Frankfurt eineZentrale des internationalen Warenhandels war. Später schloß sicheinallmählichzunehmender Zahlungs-undWechsel- verkeln- an dielängst bedeutenden Messen an. Nach dem NiedergangeAmsterdams entfaltete sich hier ein internationaler Fondsverkehr. Vor

dem

Erlaß des Börsengesetzes hatte die Frankfurter Handelskammer die Leitung und Überwachungder Effektenbörse, die im übrigen eine weitgehende Autonomie besaß. Eline eigentliche Produktenbörse bestand dort nicht.

Seit dem Börsengesetz, und das interessiert hier

am

meisten, wardieBörseselbstverständlich derOher- aufsicht der Staatsregierung unterstellt. Von diesem Zeitpunkte anlagen hier die Verhältnisseganz ähnlich wie in Berlin, noch mehraber, nachdem

am

1. April 1907 neue Usanoen in Kraft getreten waren. Jedoch auch nach diesem Zeitpunkte bestellen noch einige Besonderheiten. Beispielsweise ist die Börsensachver- ständigenkommission derHandelskammerinFrankfurt ein den Berliner Lbsancen fremdes Institut. Es ent- scheidet namentlich über Auslegung oder

Anwendung

der Usancen sowie über die Lieferbarkeit von Wert- papieren.

Das Maklerwesen ist durch die Maklerordnuno:

o

vom

22.Juni 1896 geordnet. Abgesehen von einer etwas größeren Selbständigkeit der Kursmakler bei Feststellung derNotierungen stimmt E^rankfurt hierin mit Berlin ziemlich überein.

Aus Anlaß dei' Novelle zum Börsengesetz trat eine neue Börsenordnung

am

1. Juni 19(!9 in Kraft.

Noch etwasmehrBesonderheiten bietetdie

Ham-

burger Börse. Natürlich ist cs mit

dem

Erlaß des

Koch,Inaug.-Diss.

(16)

18

^ 8/.'

Börseiigesetzes mit ihrer alten freienMarktverfassung auchaiisgewesen. Alleinnoch heuteistder Zutrittetwas IVeierals an anderen deutschenPlätzen. Ersteht jeder-

mann

von 8Uhr morgens bis 10Uhr abends frei.

Die neue Hamburger Börsenordnung istmit Ge- nehmigung des Senats

am

I. Juni P.K)8 in Ki'aft ge- treten. Die unmittelbare Aufsicht übt die Handels-

kammer

aus.

Im Mai lOoh sind auch die Börseida-äuche neu revidiert woi'den Augenfällig hiei'an ist eine eigen- artige Kursfeststellung. Sie erfolgt durch ein Mit- glied des Börsenvorstandes auf Grund der von den Maklern ermittelten Geschäfte und auf Gi'uml von Anmeldezetteln, die von gewissen Firmen nach Ein- zeichiiung ihrerAbschlüsseineigens hierzuaiifgestellte Kästengelegt werden.

Wie

esvielzu weit führenwürde an den Börsen, die wir speziell hier ins Auge gefaüt haben, all die khnnen Unterschiede beziehentlich der Börsenzeit, der- Zulassung von Wertpapieren, des Kur.szettels, der Courtage, derPrämienerklärnngetc. etc.zu erwähmm, so ginge auch eiiu; Vergleichung der Verhältnisse .sämtlicher deutscher Börsen über den

Kähmen

und das Zielunserer Betiachtung. Erwähnt sei nur noch, daßsich nur für den Wechselhandel in Ermangelung einerreiclisreclitlichenRegelung weitgehende Besonder- heiten an den verschiedenen Börsenplätzen Deutsch- lands herau.sgebildet haben. Jmganzenbetrachtet hat sich der Staat immer mehr in dieursprünglich auto- nomen Börsenverhältnisse eingemischt. Seit

dem

Er- laß des Reichsbtirsengesetzesundderdamitzusammen- hängenden Gesetzesbe.stimmungenübtReich undEinzel-

Dt

.Staat zusammeneine glatte Kuratelüberdiedeutschen Börsen aus.

§ 6. Die Wiener Börse.

Am

1. Augirst 1771 wurde durch ein kaiserliches PatentdieErrichtungeinerBörseinWienangeordnet.

Als eine rein staatliche Gründung steht sie von Be- ginn an unter derAufsicht von Staatsbeamten. Auch dieLeitunglagindenHändenvon Regierungsorganen.

Die Börsenbesucher waren von derAufrechterhaltung der Ordnung und der Leitung vollständig au.sge- schlo.ssen. PVir alle Börsengeschäfte bestand Ver- mittlungszwang durch vereidete Makler, sogenannte Sensale.

Durch ein späteres Gesetz

vom

1. Januar 1855 wurde das staatliche Aufsichtsrecht noch erweitert, vor allem wurden weitgehende Vorschriften über die Li(iuidationstermine gegeben.

Ungefähr zwanzig Jahre später

kam

es zu einer gänzlichen Neuregelungder Börsengesetzgehung. Die Ursachenlagen zum Teil in Kollisionen des Gesetzes

vom

Jahre 1855 mit

dem

sich weiterau.sgestaltenden deutschen Handelsrechte, zumTeil in

dem

Bankkrach

vom

Jahre 1873. Auch hatte

man

eingesehen, daß das bestehende staatliche Regime und die Ausschal- tung jeder Autonomie ein wenig fruchtbarer Boden für den Handel war. Soentschied sichdieRegierung, der Börse eine autonome Verfassung zu gel)en und nurdie wesentlichstenGrundsätzegesetzlichzufixieren.

Ini Gesetz

vom

1. April 1875 ist das denn auch tat- sächlich geschehen; derAutonomiederBörseistdarin

« •

Spielraum belassen, während der Staat sich dieÜber- wachungvorbehielt. Die Börsen stehen unter einer

(17)

selhstaiuligen Leitung bei staatliebein Uberwachungs-

reclit. Zur EiTichtung einer Börse l)edarf es der Ein- willigung des Finanz-und des Handelsniinisters. Di(‘

Oberaiifsielit führt ein staatlicher Börsenkonnnissar.

Bie Börsenleitung bat die statutarische Regelung des Börsenverkehrs und ein weitbegrenztesOrdnungsstraf- recht Bis

zum

Jahre HHH) hat das österreichische MinisteriumtatsächlichdieBörsenziemlichfreischalten und walten lassen. ImJahre lÖOOaber veranlaüti' die ans TageslichtgekommeneUberspekulationein tieferes EingreifenderRegierung. EineZul issungsstellewurde eingeführt, die Börsengeschäfte wmalen mit einei- höheren Steuer belegt, die Schiedsgerichtsbarkeit der Börsen erweitert, die Zulassung zum Börsenbesuche wmrde erschwert und eine besondere Disziplinarkom- niission eingesetzt, bei welcher sich jene Börsen- besucher zu verantworten haben, die in Börsen- geschäftendiekaufmännische Ehre verletzen. Sjieziell für dieProduktenbörse wurdebeslimmt./ daßein Ver- treterderLandwirtschaftVizepräsidentderProduklen- börse sein muß.

Das Gesetz

vom

1.April 187.Ö schaff't Recht auch für dieanderen österreichischen Börsen.

§ 7. Die Parissr Börse.

DieEntwicklung derBörse inParis läßt sich nur lückenhaft und unsicher über das Jahr 172-1 hinaus zurückverfolgen. Spuren eines börsenmäßigen Ver- kehrs reichen sehr weit zurück. Ursprünglich hören wdr von derartigenVersammlungen, daßsieausKauf- leuten bestanden, die bald an diesem, bald anjenem Ort zusammenkamen. DurcheinRegierungsreglement

vom

27. September 1724 erhielten diese Versamm-

vom

21

hmgen eine feste Organisation und festen Sitz im Hotel de Nervers. Bestimmte Börsenstunden waren vorgeschrielien und auch schon gewisse Eintritts- beschränkungen gegeben: Nichtkaufleuten war der Zutrittuntersagt. Die Vermittlung der Geschäfte lag ausschließlich in den Händen von sechzig agents de (•hange. Es waren dies Wechselmakler mit Staats- beamtencharakter. xVueh die Warenmakler liatten urs})rünglich diese öffentlichrechtliche Stellung; das Gewerbe der letzteren wurde aber im Jahre 18b6 freigegeben. Die Fondsmaklerstellen waren von jeher käuflich und sind esnoch heute.

Für die Ausgestaltung der Organisation ist ein Gesetz aus dem Jahre 18ol von großer Bedeutung.

Hierdurch wurde die äußere Ordnung an der Börse in die Hände der Staatspolizeigewalt gehegt, speziell inParisindieHändedes Polizeiju’äfekten. Inmanchen Ihmkten ist er auf die Mitwirkung der chambre syndicale angewiesen, z. B. bei der Festsetzung der Börsenstunden. Diese letztere hat übrigens eine ver- hältnismäßig ansehnliche Autonomie und übt gleich- zeitigehrengerichtliche Funktion.

Im Mittelpunkte der Pariser Börse steht das Institut der vereideten Makler. Sie sind, wie er- wähnt, Beamte und haben die Geschäfte in den

offiziell zugelassenen Werten zu vermitteln. Ihre Er- nennung erfolgt durch die Regierung, die ihnen das Monopol auf Festsetzung der Kurse verliehen hat.

Nach der Ernennung haben sie den Staatsbeamteneid vor

dem

Handelstribunal zu leistem In ihrerGesamt- heit bilden sie das „i)ar((uet“, so genannt nach

dem

von einer Schranke umgel)enen Orte,

wo

die Makler sich während der Börsenstunden aufhalten. In der

(18)

22

Mitte des parcjuet betiiidet sicli ein kleiner ahge- sperrter Raum, die sogeiiaimte „corbcille“- Zu

dem

parquet hat niemand Zutritt außer diesen Maklern bezw. deren comrnisprincipaux.

Neben

dem

parquet hat von jeher ein freierer Markt bestanden, die coulisse. Im Gegensatz zuden staatlich angestellten und privilegierten Maklern des Parketts sind die selbständigen Vermittler in

dem

kulissenähnlichen Seitenräumen der Börse nur ge- duldet; diese beidenGruppenhabensichhäufig starke Konkurrenz gemacht. Das Parkett hat auch öfter Prozesse mit der ungesetzmäßigeu Kulisse geführt, die letztere oft schwer schädigtenund hinund wieder sogar vorübergehend vollständig lahm legten. In der Gegenwart jedoch hat die gegenseitige Konkurrenz aufaehört und damit auch der Streit. Denn seit der Reorganisation der Börse im Jahre 1898 hat die Kulissenurnoch den HandelinnichtnotiertenWerten und den Hauptteil des Terminhandels, insbesondere in südafrikanischenGoldminenaktien. DieseGeschäfts- zweige sind

vom

Parkettausgeschlossen. Andererseits ist der Kulisse der Handel in offiziell zugelassenen Wertenverboten.

Das schon erwähnte Institut der chambresyndi- cale ist später hinsichtlich sein(3r Autonomie und übrigen Rechte noch ausgestaltet worden. Seit einer Verordnung

vom

29. Mai 1816 hat die

Kammer

die Funktion eines Disziplinargerichtshofs. Seit 1880 fungierte sie auch als Zulassungsstelle. Sie ist zur Verhängungfolgender Strafen zuständig: 1. Verweis,

2. Tadel, 3. Untersagung des Eintritts in die Börse auf einen Zeitraum bis zu drei Monaten.

Den weitgehenden Rechten der Maklerkammer

i

23

verdankt esdiePaiJser Börse, daß sie trotzdes.staat- lichen Aufsichtsrechtes noch heute, wenigstens

dem

Publikum gegenül)cr, ein frei zugänglicher Markt ist.

Diestrifftauchaufdieül)rigen französischenBörsenzu.

Gemeinsam istder Berliner, der\\iener und der Pariser Börse, daßsie mehr oder weniger weitgehend unter Staat.saufsicht stehen.

Da

dieVerfassung dieser dreiBönsen im wesentlichen aufGesetzen beruht, die für je das ganze Reich verbindliche Kraft haben, so

o'ilt dies natürlich auch für die anderen deutschen,

österreichischen und französischen Börsen. Die große Ähnlichkeit der Berliner und Wiener Börseneinrich- tungen erklärt sich daraus,daß das deutsche Böisen- gesetz das österreichische zumVorlnld hatte. Eine spezielle Eigentümlichkeit der französischen Börseist das polizeilicheHausrecht.

Kapitel 3.

Börsen als uiiabliäimiue Privatveiadne.

§ 8. Die LondonerBörse.

Im

grellen Gegensatz zu den im vorigen Kaiiitel betrachteten Börsen stehendie ihrer Natur nach un- abhängigen, der Regierung nicht unter.stellten Kor- porationsbörsen. Hier ist allen voran London zu nennen.

Um

die Mitte des 16 Jahrhunderts spielt sich in einem eigens dazu errichteten Gebäude, in der Royal Exchange dergesamte Börsenverkehr ab. Als das Börsengebäude aber zu klein wurde, waren die einzelnen Märkte in allen Teilen der Stadt zerstreut.

Die RoyalExchangeblieblediglichder A'echselniarkt.

(19)

24

Tm Jahre 1801 wurde die Stock ICxchange erl)aut.

Sie diente fortan dein Effektenhandel. Statuten der Korporation der Stock Exchange wurden iin Jahre 1812 zum ersten Maleaufgezeichnet,

Ihrer Rechtsnatur nach ist dieKorporation eine Aktiengesellschaft mit unbeschränkter Haftung. Das

in Anteile zerlegte Kapital befindet sich in den Händen von Mitgliedern.

Die Börse steht unter der Leitung zw^eier Ko- mitees, des Komitees derDirektoren und desBörsen- komitees (comitee for general purposes). Das erstem hat nur die Verwaltung des Börsengebäudes unter sich. DasBörsenkomitee dagegen istgesetzgebender, verwaltender und rechtsprechender Faktor, Es ist die höchste und allmächtige Instanz. DiesesOrgan wird alljährlich von den Mitgliedern der Börse ge- wählt. Es besteht aus 30 Personen. Diese wählen aus ihrerMitte einen Präsidenten und einen Vize- jiräsidenten.

DieUsancen sind zusammengefaßtin den „Rules and regulations adopted by the comitee for general purposes ofthe stock exchange.

Die Börsenmitgliedschaft ist an strenge Vor- schriften geknüpft. Regelmäßige Bedingungen sind Großjährigkeit und englische Staatsangehörigkeit. Es gibt unter keinen Umständen einen Rechtsanspruch auf Zulassung. Alljährlich findet eine Sitzung des Komitees statt, in welcher seine Mitglieder nach freiem Ermessen über Zulassung bezw. Wiedei'zu- lassung der Börsenmitglieder beschließen. Die Zu- lassung hat nur Wirkung für ein Jahr. Ein neu zu- gelassenes Mitglied

muß

zuvor dreiBürgen stellen, die für denAntragsteller eintreten, wenn erin den

?

4.

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1

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1

25

ersten vier Mitgliedschaftsjahren inZahlungsschwierig- keiten kommt.

Der Geschäftsgang unterscheidet sich von

dem

an deutschen Fondsbörsen. Der englische Banker steht ganz außerhalb der Börse. Dort gilff es nur Broker und Jobber (oder Dealers), Die letzteren kaufen oder verkaufen Wertpapiereauf eigenes Risiko;

sie sind Eigenhändler. Der Broker ist Makler. Er hat die ihm

vom

Publikum erteilten Aufträge unter

Wahrung

des Intei’esses des Auftraggebers auszu- führen. Dies geschieht in derWeise, daßderBroker

vom

JobbereinenGeldkursundeinen Briefkursnennen läßt. Erst dann erklärt der Broker, ob er kaufen oder verkaufen, ebenso w^elchen Betrag er handeln will. Den getätigten Handelsschluß

muß

der Broker beiStrafelängerer oder gar dauernder Ausschließung seinemKommittentenzugenau demselben Kurseüber- lassen, den er selbst erzielt hat. Erdarf nicht als Selbstkontrahent auftreten. Die ausgeführten Ordres sindvon den Brokern in einBucheinzutragen. Durch dieseMaßregel wird eineleichteKontrolle ermöglicht.

Während zurBörseselbst nur die Mitgliederals Broker oder Jobber je nach ihrer freien

Wahl —

niemand kann dagegen Broker und Jobber zugleich sein

sowiedieAngestellten derselben Zutritthaben, werden von den sogenannten Outsidebrokers häufig Geschäfte außerhalb abgeschlossen. Sie sind keiner Kontrolle unterworfen und bieten daher denAuftrag- gebern keinerlei Garantie.

Die Hauptvorzüge der Londoner Bör.se sind die absoluteAutonomie, diescharfeScheidung von Jobber undBroker und die exklusive Richtung der stock exchange. Diese Organisation hat ihr in gutenTagen

(20)

Kruftundinschlechten Widerstundsl'ühigkeit verliehen, so daßsie das werden konnte, was sie heute ist

der mächtigsteund größte internationale Platz.

Inder Organisation und Verfassung stimmen die übrigen englischen Effektenbörsen im wesentlichen mitder stock exchange überein.

Die Produktenbörse für denLondonerinternatio- nalenHandel ist „TheBaltic“. Sie wurdevon russi- schen Handelshäusern zuBeginn des U).Jahrhunderts gegründet. Anfangs versammelte

man

sich in

dem

„Baltic Coffee House“ zum Handel in Talg, Ge-

//

treideetc. In den sechzigerJahren des vorigen Jahr- hunderts bekam die Börse Privat -Klubverfassung.

DasKapitalistinAnteilezerlegt, DieAufnahme von Mitgliedern ist an weitgehende Kautelen und Beding- ungengeknüpft. InnerhalbdesKlubsherrscht strenge Diszi})lin.

§ 9. Die

New

YorkerBörse.

Sie ist der Londonerstammverwandt.

Als Errichtungsjahr findet

man

zumeist 1792ge- nannt. Wahrscheinlichliegen dieAnfängeweit früher.

Die ersten börsenmäßigenVersammlungen fanden in einem Kaffeehaus statt. Seit 1865

kam man

in

dem

alten Börsengebäude in der Wallstreet zusammen.

Im

Jahre 1903 wurdedas neuePrunkgebäude unweit von der alten Börse bezogen.

Das erste Statut isteine Aufzeichnung aus

dem

Jahre 1817 nach

dem

Vorbilde der Börse von Phila- delphia

eine freie selbständige Privatgesellschaft.

Auf dieser Grundlage baut sich auch die gegen- wärtigeVerfassung und Organisation auf. Maßgebend

ist heute die Constitution, amendedto march (1902).

V.'i

{

1

27

Die Leitung hat wie in London ein Komitee

Governing Commitee. Es rekrutiert sich aus einem Präsidenten, einem Schatzmeister und vierzig Mit- gliedern. Zehn Mitglieder scheiden alljährlich aus und werden durchNeuwahl ersetzt. DieStellung des Komitees ist zwar nicht ganz so unabhängig von der Staatsregierung wiediedesLondoner Börsenkomitees, doch ist dasselbe tatsächlich ebenso allmächtig in seinem W'irkungskreis wiejenes.

Die Mitgliedschaft der Börse ist an Kautelen geknüpft und die Gesellschaft auf eine be.stimmte Mitgliederzahl beschränkt. Aberim Gegensatz zuden Londoner Verhältnissen ist die Mitgliedschaft eine dauernde. Es findetkeine Wiederwahl statt. Auch die Zweiteilung der Mitglieder in Jobber und Broker

ist an der

New

Yorker Börse nicht vorhanden.

Eine der hervorragenden technischen Einrich- tungen, die unseren vaterländischen Börsen fremd sind, soll hier noch kurz erwähnt werden

die so- genanntenTickers. EineGesellschaft, die „Quotation Company“ vermittelt auftelegraphischem

Wege

von derBörseaus sämtlichen Interessentenjeden einzelnen Abschlußkursin derWeise, daßsie in denGeschäfts- räumen derselben ihre Tickerapparate gegen einen Mietbetrag aufstellt, die die einzelnen Kurse der Reihe nach auf fortlaufende Papierstreifen drucken.

Dergleichen vortreffliche technischeEinrichtungengibt esin

New

York mehr.

Ihrer Verfassung nach hat die Börse hier vieles mit der Londoner gemein. Allein in England .steht

dem

Staate schlechthin kein Aufsichtsrecht über die Börsen zu, während in Amerika den Einzelstaaten ein Eingriffsrecht in dieser Beziehung eingeräumt ist,

(21)

28

wenn diese auch tatsächlich hislier keinen Gehrauch davon geniacht haben.

III. Abschnitt.

Vorhandene

Definitionen des Begriffs

„Börse“ und

Kritik derselben.

§ 10. Erkenntnis des Oberverwaltungsgerichts

vom

26.

November

1898.

Nach Erlab des Börsengesetzes

am

22.Juni1800 waren die Händler der BerlinerProduktenbörse aus dein Börsengehäude ausgewandert und hielten ihre Versammlungenaußerhalb imsogenanntenFeen],)alaste ab,

um

auf diese Weise dieAnwendbarkeit des Ge- setzes auf ihre Versammlungen auszuschalten. Der Polizeipräsident von Berlin verbot jedoch die Ver- sammlungen des Vereins der Produktenhändler, weil sie den Charakter einerBörsehätten und daher nach

§1desBörsengesetzesgenehmigungsjiflichtigseien. In

dem

hierwegen von

dem

Verein anhängig gemachten Verwaltungsstreit verfahren fand dasOberverwaltungs- gericht die Merkmale einer Börse „in folgendem“

:

„Zunächst müssen Versammlungen einer größeren Anzahl von Personen vorliegen, die an einemein für allemal bestimmten Orte und zu einerallgemein be- stimmten Zeit, wenn nicht täglich, so doch in ver- hältnismäßig kurzen Zwischenräumen regelmäßig ab- gehalten werden, und deren Wiederholung von vorn- herein beabsichtigt ist. Die sich Versammelnden müssen sodann wenigstens vorwiegend selbständige Kaufleute oder kaufmännischeHilfspersonen sein und ihren Geschäftssitz

am

Orte derVersammlungen oder

^ ^« >

29

in dessen Nähe haben. Die Versammlungen müssen weiter

dem

Handel mit nicht zur Stelle gebrachten vertretbaren Waren dienen und zwarso, daß der in

/

ihnen betriebene Handel wiederum zwar nicht aus- schließlich, aber dochinerheblichemMaßeein Handel von Großhändlern untereinander ist.“

Diese Begriffsl)estimmung ist vielfach angegritfeii worden,insbesondei’ewirdregelmäßig daranausgesetzt, siesei s})eziell auf die Ver.sammlungen im Feenpalast zugeschnitten, diese hätten lediglich das Substrat für den Börsenbegriffabgegeben.

Das Börsengesetzselbstgibtkeine Legaldefinition, ln den Motiven wird gesagt, daß eine solche „wohl kaum erschöj)fend zu geben sei“ und auf die „im technischen Sinne anerkannten Börsen“ verwiesen.

Danach i.st es eigentlich unrichtig oder wenigstens irreführend, von einer „Börse im Sinne des Börsen- gesetzes“ zu reden, wie

man

sooftliest. Denn alles, was nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine im technischen Sinne anerkannte Börse ist, das ist auch eine Börse im Sinne des deutschen Gesetzes.

Hiervon ist auch bei der Kritik der Begriffs-

bestimmung des Oberverwaltungsgerichts auszugehen.

Unter den zahlreichen Merkmalen findetsich als eins der er.sten ..einein fürallemal bestimmterOrt“.

Nun

steht aber historisch fest, daß bei zahlreichen Böi’sen der Versammlungsort oft und mannigfach ge- wechselt hat. Ganz besonders trifft dies aufWinkel- börsen zu, die,

um

.sich den Augen derObrigkeit zu entziehen, heute da und morgendort tagten.

An

sich wäre sehr wohl eine Börse denkbar, die beispiels- weise anjedemWochentage an einem anderenPlatze in einerStadt ahgehalten wird. Eshat hierbei ledig-

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