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ISBN 3-205-20354-2

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Academic year: 2022

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(1)

ISBN 978-3-205-20354-4 | WWW.BOEHLAU-VERLAG.COM

(2)
(3)

Philosophisch-historische Klasse – Kommission für Rechtsgeschichte Österreichs Gerhard Ammerer – Gabriele Haug-Moritz – Herbert Kalb

Herbert Matis – Christian Neschwara – Thomas Olechowski Eva Ortlieb – Ilse Reiter-Zatloukal – Martin P. Schennach

Gerhard Thür – Gunter Wesener – Ewald Wiederin Thomas Winkelbauer – Anita Ziegerhofer

in Verbindung mit der KRGÖ an der Universität Wien (Hg.)

FONTES RERUM AUSTRIACARUM

Österreichische Geschichtsquellen

Dritte Abteilung

FONTES IURIS

24. Band

„DAS BEISPIEL DER OBRIGKEIT IST DER SPIEGEL DES UNTERTHANS“

Instruktionen und andere normative Quellen zur Verwaltung der liechtensteinischen Herrschaften Feldsberg und Wilfersdorf

in Niederösterreich (1600–1815)

Herausgegeben von ANITA HIPFINGER

(4)

„DAS BEISPIEL DER OBRIGKEIT IST DER SPIEGEL DES UNTERTHANS“

Instruktionen und andere normative Quellen zur Verwaltung der liechtensteinischen Herrschaften Feldsberg und Wilfersdorf

in Niederösterreich (1600–1815)

Herausgegeben von

Anita Hip nger

BÖHLAU VERLAG WIEN · KÖLN · WEIMAR

(5)

Michael Alram, Numismatik – Bert Fragner, Iranistik Hermann Hunger, Orientalistik – Sigrid Jalkotzy-Deger, Alte Geschichte

Franz Rainer, Linguistik – Oliver Jens Schmitt, Geschichte Peter Wiesinger, Germanistik – Waldemar Zacharasiewicz, Amerikanistik

Veröffentlicht mit der Unterstützung des Austrian Science Fund (FWF): PUB 334-G28

Open Access: Wo nicht anders festgehalten, ist diese Publikation lizenziert unter der Creative-Commons-Lizenz Namensnennung 4.0;

siehe http://creativecommons.org/licenses/by/4.0/

Bibliogra sche Information der Deutschen Nationalbibliothek:

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliogra e; detaillierte bibliogra sche Daten sind im Internet über

http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Umschlagabbildung:

Herrschaftsinstruktion des Füsten Karl von Liechtenstein.

Das undatierte Stück kann in die Zeit nach 1608 eingeordnet werden, da Karl bereits als Fürst angesprochen wird.

Liechtenstein. The Princely Collections,

Hausarchiv der Regierenden Fürsten von Liechtenstein in Wien (HAL, Kt. H 2) Das Titelzitat stammt aus dem Stück 1.3.3.1, Wirtschaftsreform und Instruktion

für Johann Blumenwitz als Inspektor, 30.1.1787, §32.

© 2016 by Böhlau Verlag GmbH & Co. KG, Wien Köln Weimar Wiesingerstraße 1, A-1010 Wien, www.boehlau-verlag.com Alle Rechte vorbehalten. Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt.

Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist unzulässig.

Korrektorat: Rebecca Wache, Castrop-Rauxel Satz: Satz & Sonders, Münster Einbandgestaltung: Michael Haderer, Wien Druck und Bindung: Prime Rate, Budapest Gedruckt auf chlor- und säurefreiem Papier

Printed in the EU ISBN 978-3-205-20354-4

(6)

Inhaltsverzeichnis

Geleitwort . . . 15

Danksagung . . . 16

I. TEIL: INHALTLICHER ÜBERBLICK . . . 17

1. Einleitung . . . 17

1.1 Resümee eines Forschungsprojekts und Überblick zur Forschungslage . . . 17

1.2 Die Fürsten von Liechtenstein als Grundherren in Feldsberg und Wilfersdorf . . . 20

1.3 Normen und verschriftlichte Ordnungsvorstellungen: Instruktionen, Dekrete und Ordnungen . . . 27

1.3.1 Instruktionen in der grundherrlichen Verwaltung der Liechtenstein . . . 30

1.3.1.1 Feldsberg . . . 30

1.3.1.2 Wilfersdorf . . . 33

1.3.1.3 Feldsberg und Wilfersdorf . . . 36

1.3.2 Ordnungen . . . 39

Policeyordnungen . . . 41

1.3.3 Dekrete, Mandate, Patente und Zirkulare . . . 43

1.4 Von der Kanzlei auf die Herrschaften und wieder zurück – Aktenlauf eines Normtexts . . . 45

1.5 Merkmale der Normtexte . . . 50

1.5.1 Äußere Merkmale der Normtexte . . . 50

1.5.2 Innere Merkmale der Normtexte . . . 53

1.5.2.1 Protokoll . . . 54

1.5.2.2 Kontext . . . 57

1.5.2.3 Eschatokoll . . . 61

1.5.3 Abweichungen, Besonderheiten und weitere Eigenschaften der Instruktionen . . . 61

1.5.4 Innere Merkmale der übrigen Normtexte . . . 64

1.6 Die Organisation der Herrschaften . . . 67

1.6.1 Oberhauptmann . . . 71

1.6.2 Wirtschaftsrat . . . 75

1.6.3 Hauptmann . . . 80

1.6.4 Die übrigen Amtsträger . . . 84

1.6.5 Untertanen . . . 87

(7)

2. Editionsvorbemerkung . . . 88

2.1 Auswahl und Gliederung der Texte . . . 88

2.2 Textkonstitution . . . 89

2.3 Texterschließung . . . 90

II. TEIL: EDITION . . . 93

1. Instruktionen . . . 93

1.1 Instruktionen der Herrschaft Feldsberg . . . 93

1.1.1 Fürst Karl (1569–1627) . . . 93

1.1.1.1 Instruktion und Bestallung des Raitmeisters Jonas Huemer,1595 . . . 93

1.1.1.2 Instruktion und Bestallungsurkunde für den Ordinarius der Herrschaften Feldsberg und Eisgrub Konrad Kotz, 1602 . . . 95

1.1.1.3 Instruktion für den Pfleger Hans Stübel s. d. [um1604] . . . 100

1.1.1.4 Herrschaftsinstruktion s. d. [nach1608] . . . 118

1.1.1.5 Instruktion für den Pfleger der Herrschaften Feldsberg und Eisgrub s. d. [nach1608] . . . 142

1.1.1.6 Instruktion für den Rentmeister s. d. [vor1615] . . . 156

1.1.1.7 Instruktion für den Rentmeister der Herrschaft Feldsberg s. d. [um1615] . . . 161

1.1.1.8 Instruktion für den Kellner der Herrschaft Feldsberg s. d. [zwischen1608und1615] . . . 169

1.1.1.9 Instruktion für den Oberhauptmann,4.11.1625 . . . 184

1.1.2 Fürst Karl Eusebius (1611–1684) . . . 189

1.1.2.1 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Feldsberg s. d. [um1650] . . . 189

1.1.2.2 Instruktion für den Forstmeister der Herrschaft Feldsberg s. d. [um1650] . . . 200

1.1.2.3 Instruktion für vier Wirtschaftsräte,15.5.1666 . . . 206

1.1.3 Fürst Johann Adam Andreas (1657–1712) . . . 208

1.1.3.1 Wirtschaftsinstruktion für alle Ämter von Christoph Philipp,24.3.1686 . . . 208

1.1.3.2 Instruktion für den Forstmeister von Feldsberg, Eisgrub und Lundenburg Johann Franz Chrastka,24.5.1687 . . . 218

1.1.3.3 Instruktion für den Waldbereiter der Herrschaft Feldsberg,20.9.1695 . . . 221

1.2 Instruktionen der Herrschaft Wilfersdorf . . . 225

1.2.1 Fürst Hartmann (1613–1686) . . . 225

1.2.1.1 Instruktion des Pflegers zu Wilfersdorf, basierend auf einer Instruktion Gundakers von Liechtenstein,10.11.1635 . . 225 6

(8)

Inhaltsverzeichnis

1.2.1.2 Instruktion und Bestallung des ehemaligen Wilfersdorfer Rentschreibers Hanß Jakob Payr als Gehilfe des Regenten

Johann Fritz,18.1.1641 . . . 250 1.2.2 Fürst Maximilian Jakob Moritz (1641–1709) . . . 254 1.2.2.1 Instruktion für den Hauptmann der Herrschaft

Wilfersdorf s. d. [um1690], basierend auf einer Instruktion

Fürst Gundakers von Liechtenstein (1580–1658) . . . 254 1.2.2.2 Instruktion für den Rentschreiber der Herrschaft

Wilfersdorf s. d. [um1690] . . . 276 1.2.2.3 Instruktion für den Burggrafen der Herrschaft Wilfersdorf

s. d. [um1690] . . . 283 1.2.2.4 Instruktion für den Kastner der Herrschaft Wilfersdorf

s. d. [um1690] . . . 293 1.2.2.5 Instruktion für den Kellner der Herrschaft Wilfersdorf

s. d. [um1690] . . . 300 1.2.2.6 Instruktion für den Pfister der Herrschaft Wilfersdorf s. d.

[um1690] . . . 307 1.2.2.7 Instruktion für den Bierbrauer der Herrschaft Wilfersdorf

s. d. [um1690] . . . 309 1.2.2.8 Instruktion für den Müller der Herrschaft Wilfersdorf s. d.

[um1690] . . . 314 1.2.2.9 Instruktion für den Meier und seine Frau der Herrschaft

Wilfersdorf s. d. [um1690] . . . 316 1.2.2.10 Instruktion für den Tiergärtner der Herrschaft

Wilfersdorf s. d. [um1690] . . . 321 1.2.2.11 Instruktion für den Förster der Herrschaft Wilfersdorf

s. d. [um1690] . . . 323 1.2.2.12 Instruktion für den Dorfrichter der Herrschaft Wilfersdorf

s. d. [um1690] . . . 330 1.2.2.13 Instruktion für den Dorfrichter und seine Gehilfen aller

Herrschaften s. d. [um1690] . . . 334 1.2.2.14 Instruktion für den Waldbereiter der Herrschaft

Wilfersdorf s. d. [um1690] . . . 343 1.2.2.15 Instruktion für den Oberhauptmann Johann Caspar

Villinger,19.8.1697 . . . 350 1.3 Instruktionen der Herrschaften Feldsberg und Wilfersdorf . . 366 1.3.1 Fürst Anton Florian (1656–1721) . . . 366 1.3.1.1 Instruktion für den Wirtschaftsrat Antonio Savageri s. d.

[um1712] . . . 366 1.3.1.2 Instruktion für die Wirtschaftsbeamten der Herrschaft

Feldsberg,20.10.1713 . . . 379 1.3.1.3 Generalinstruktion für alle Majorat- und

Allodialherrschaften,29.11.1715 . . . 384

(9)

1.3.1.4 Instruktion des Wirtschaftbereiters für die Herrschaft

Feldsberg,17.10.1716 . . . 401 1.3.1.5 Wirschaftsinstruktion für die Herrschaft Feldsberg,

2.11.1716 . . . 404 1.3.1.6 Instruktion für den Wirtschaftsrat Lorentz Joseph

Schallamayer,1.1.1717 . . . 415 1.3.1.7 Instruktion für den Wirtschaftsrat Thomas Grimm,

1.3.1717 . . . 427 1.3.1.8 Wirtschaftsinstruktion des Wirtschaftsrates Lorenz

Joseph Schallamayer für alle Herrschaften,15.5.1717 . . . 442 1.3.1.9 Instruktion für den Feldsberger Forstmeister Maximilian

von Curanda,22.4.1719 . . . 450 1.3.1.10 Instruktion für den Feldsberger Waldbereiter Lorenz

Neumann,5.4.1719 . . . 461 1.3.2 Fürst Joseph Wenzel (1696–1772) . . . 465 1.3.2.1 Instruktion für die Untersuchungskommission, aus der

Zeit der Vormundschaft des Fürsten Joseph Wenzel s. d.

[nach1750] . . . 465 1.3.2.2 Wirtschaftsinstruktion für die Herrschaftsvorsteher und

Wirtschaftsbeamten,20.7.1733 . . . 472 1.3.2.3 Instruktion für den Buchhalter Franz Wenzel Christ

und den Registraturadjunkt Franz Walascheck über die Ordnung und Archivierung der Schriften,

17.1.1737 . . . 478 1.3.2.4 Instruktionen für die Herrschaftsbeamten im Fall von

Streitigkeiten,19.6.1743 . . . 481 1.3.2.5 Instruktion für die Oberhauptmänner aller Herrschaften,

8.2.1744 . . . 483 1.3.2.6 Ergänzung zur Instruktion für die Oberamtsleute s. d.

[nach1750] . . . 493 1.3.2.7 Instruktion für die Buchhaltung,7.7.1751 . . . 497 1.3.2.8 Instruktion oder Bestallungsurkunde bezüglich der

Überlassung der Herrschaftsadministration an Franz

Johann Graf von Chorinsky,10.4.1763 . . . 522 1.3.3 Fürst Alois I. (1759–1805) . . . 525 1.3.3.1 Wirtschaftsreform und Instruktion für Johann

Blumenwitz als Inspektor,30.1.1787 . . . 525 1.3.3.2 Instruktion für die Forstmeister und Jäger,1.5.1787 . . . 554 1.3.3.3 Instruktion über die Trennung von Justiz und Wirtschaft,

13.5.1796 . . . 568 1.3.4 Johann I. Joseph (1760–1836) . . . 582 1.3.4.1 Vorschrift über die Pflichten der Wiener Hofkanzlei,

20.6.1815 . . . 582 8

(10)

Inhaltsverzeichnis

2. Bestallungen und Reverse . . . 606 2.1 Bestallungen und Reverse der Herrschaft Feldsberg . . . 606 2.1.1 Bestallung des Oberhauptmanns von Feldsberg, Johann

Wenzel Sedlnitzky unter Fürst Karl,6.7.1625 . . . 606 2.1.2 Bestallung des Oberregenten Johann Wenzel Sedlnitzky

unter Fürst Karl Eusebius,6. bzw.16.7.1633 . . . 607 2.1.3 Revers des Oberregenten Wenzel Sedlnitzky unter Fürst

Karl Eusebius,3.11.1635 . . . 610 2.2 Bestallungen und Reverse der Herrschaft Wilfersdorf . . . 611 2.2.1 Intimationsdekret über die Ernennung des

Oberhauptmanns Johann Caspar Villinger zum Regenten

und Wirtschaftsrat,12.10.1700 . . . 611 2.2.2 Dekret über die Installierung des Hauptmanns Peter

Georg Wadl und des Buchhalters Lorenz Joseph Schallamayer von Fürst Maximilian Jakob Moritz,

29.12.1703 . . . 613 2.2.3 Dekret über die Installierung eines Vizebuchhalters

Johann Christoph Möller von Fürst Maximilian Jakob

Moritz,3.1.1709 . . . 614 2.3 Bestallungen und Reverse der Herrschaften Feldsberg und

Wilfersdorf . . . 616 2.3.1 Bestallungsbrief des Wirtschaftsrats Antonio Savageri

unter Fürst Anton Florian,1712 . . . 616 2.3.2 Bestallung des Oberhauptmanns Adam Franz Marschakh

von Palmburg auf den Herrschaften des Gundakarischen

Majorats des Fürsten Anton Florian,2.8.1712 . . . 619 2.3.3 Bestallungsbrief des mährischen Wirtschaftsrats Franz

Leiter von Tannenberg,1.5.1721 . . . 621 2.3.4 Dekret über die Bestätigung des Wirtschaftsrats Thomas

Grimm in seinem Amt,1.3.1722 . . . 623 2.3.5 Bestallungsbrief des Fürsten Alois I. von Liechtenstein für

den Gerichtsverwalter der Herrschaften Feldsberg,

Rabensburg und Wilfersdorf,23.7.1793 . . . 624

3. Ordnungen, Dekrete, Patente bzw. die Wirtschaft

betreffende Stücke (Auswahl) . . . 627 3.1 Ordnungen, Dekrete und Patente der Herrschaft

Feldsberg . . . 627 3.1.1 Policeyordnung des Fürsten Karl von Liechtenstein,1623 . . . 627 3.1.2 Dekret an alle Hauptmänner über die Ernennung des

neuen Oberhauptmanns Johann Wenzel Sedlnitzky von

Choltitz,10.10.1625 . . . 648

(11)

3.1.3 Dekret an Oberhauptmann Sedlnitzky, die Berichte und

Wochenzettel betreffend,11.12.1625 . . . 649 3.1.4 Dekret an alle Pfleger von Fürst Karl, die Wochenzettel

betreffend,10.12.1625 . . . 651 3.1.5 Feldsberger Kellerordnung des Fürsten Karl Eusebius,

1.1.1635 . . . 652 3.1.6 Patent der Wirtschaftsräte an die Kastner aller

Herrschaften, das Verbot des eigenen Ackerbaus

betreffend,12.3.1667 . . . 654 3.1.7 Patent der Wirtschaftsräte über die Jahreseinkommen der

Herrschaft Feldsberg,18.5.1668 . . . 656 3.1.8 Patent an die Herrschaftsbeamten über die Spezifikation

und Beschreibung ihrer Besitzungen unter Fürst Karl

Eusebius,15.6.1668 . . . 658 3.1.9 Bericht über die Wirtschaftsführung bei der Herrschaft

Feldsberg vom fürstlichen Rat und Inspektor Ferdinand

von Zoffeln,8.11.1698 . . . 659 3.1.10 Wirtschaftsverordnung für die Herrschaft Feldsberg

unter Fürst Johann Adam Andreas,9.7.1699 . . . 670 3.2 Ordnungen, Dekrete und Patente der Herrschaft

Wilfersdorf . . . 681 3.2.1 Patent an die Herrschaftsbeamten der Herrschaft

Wilfersdorf von Fürst Hartmann, die Feuerordnung

betreffend,24.4.1643 . . . 681 3.2.2 Dekret des Fürsten Hartmann an alle Hauptleute das

Dachdecken betreffend,14.10.1651 . . . 682 3.2.3 Patent des Fürsten Hartmann, den Weinzehent betreffend,

23.3.1661 . . . 683 3.2.4 Dekret über die Einsendung der Wochenzettel an die

Buchhaltung auf den Herrschaften von Fürst Maximilian

Jakob Moritz,18.2.1688 . . . 686 3.2.5 Dekret an die Wirtschaftsbeamten von Fürst Maximilian

Jakob Moritz,6.10.1688 . . . 688 3.2.6 Dekret des Fürsten Maximilian Jakob Moritz an die

Hauptleute seiner Herrschaften die Robot betreffend,

15.3.1693 . . . 690 3.2.7 Dekret des Fürsten Maximilian Jakob Moritz an die

Hauptmänner in Wilfersdorf und Rabensburg die Müller

betreffend,28.3./4.1693 . . . 693 3.2.8 Dekret des Fürsten Maximilian Jakob Moritz von

Liechtenstein zur Aufhebung des Bierdeputats zur Hälfte,

12. Dezember1693 . . . 694

10

(12)

Inhaltsverzeichnis

3.2.9 Dekret des Fürsten Maximilian Jakob Moritz an alle Beamten, die Rechnungen der Buchhaltung pünktlich

einzusenden,23.6.1696 . . . 696 3.2.10 Schützenordnung des Wilfersdorfer Hauptmanns Johann

Karscher,1.5.1697 . . . 700 3.2.11 Dekret des Fürsten Maximilian Jakob Moritz an den

Oberhauptmann und die Buchhaltung,27.5.1698 . . . 705 3.2.12 Dekret des Fürsten Maximilian Jakob Moritz an die

Kastenämter seiner Herrschaften betreffend die

Abstellung des Mut Metzens,8.8.1699 . . . 707 3.2.13 Dekret des Fürsten Maximilian Jakob Moritz über die

Einführung eines Vizebuchhalters aufgrund der

Misswirtschaft des Buchhalters Peter Wadl,17.9.1699. . . 710 3.2.14 Dekret über die Weinfüllordnung der Herrschaften des

Fürsten Maximilian Jakob Moritz,14.12.1699 . . . 713 3.2.15 Dekret über die Ernennung des Registrators Timkho

zum neuen Hauptmann der Herrschaft Wilfersdorf,

14.8.1700 . . . 715 3.2.16 Dekret des Fürsten Maximilian Jakob Moritz das

Wildbretschießen verbietend,30.3.1703 . . . 716 3.2.17 Dekret des Fürsten Maximilian Jakob Moritz bezüglich

der rechtlichen Stellung des Buchhalters,17.4.1705 . . . 720 3.2.18 Dekret des Fürsten Maximilian Jakob Moritz, die Mahl-

und Backordnung der österreichischen Herrschaften

betreffend,20.11.1705 . . . 722 3.2.19 Schießordnung Maximilians von Liechtenstein,

30. November1705 . . . 724 3.2.20 Dekret der Fürstin Maria Elisabeth an den Wilfersdorfer

Hauptmann Peter Georg Wadl, Juni1706 . . . 727 3.2.21 Vorschläge zur Verbesserung der Wirtschaftsführung des

Wilfersdorfer Hauptmanns,28.9.1709 . . . 736 3.2.22 Bericht des Hauptmanns Philipp Bernhard über die

Verbesserungen der Wirtschaftsführung in Wilfersdorf

unter Fürst Johann Adam Andreas,31.12.1709 . . . 738 3.2.23 Dekret der Fürst Maximilian Anton'schen Vormundschaft

an die Herrschaftsbeamten, die Rechnungen ohne Verzug

bei der Buchhaltung einzureichen,10.5.1710 . . . 741 3.3 Ordnungen, Dekrete, Patente und Berichte der

Herrschaften Feldsberg und Wilfersdorf . . . 744 3.3.1 Repertorium sämtlicher Ordnungen des Gundakarischen

Majorats unter Fürst Anton Florian,1712mit Korrekturen

und Ergänzungen bis um1717 . . . 744

(13)

3.3.2 Dekret über eine Interimsinstruktion für die Beamten der Herrschaften des Gundakarischen Majorats des Fürsten

Anton Florian,20.12.1712 . . . 765 3.3.3 Dekret über die Befugnis zur Visitation für den

Wirtschaftsrat Anton Savageri unter Fürst Anton Florian,

27.9.1714 . . . 771 3.3.4 Dekret über die Zehent-Differenzen auf den Herrschaften

des Gundakarischen Majorats unter Fürst Anton Florian,

16.11.1715 . . . 772 3.3.5 Bericht des Oberbuchhalters Lorenz Joseph Schallamayer

an Fürst Anton Florian mit beigeschlossenen Bericht über

Feldsberger Wirtschaftsmeliorationspunkte,17.1.1716 . . . 774 3.3.6 Dekret über die Aufnahme von Thomas Grimm als

Wirtschaftsrat für Böhmen und Mähren,1.3.1717 . . . 778 3.3.7 Dekret an die Wirtschaftsräte Grimm und Schallamayer

die Neubesetzung diverser Wirtschaftsämter auf den Herrschaften des Fürsten Anton Florian betreffend,

29.5.1717 . . . 779 3.3.8 Dekret über die Trennung von Justiz und Wirtschaft von

Fürst Joseph Johann Adam,1.12.1721 . . . 782 3.3.9 Dekret über die Einhaltung der Trennung von Justiz und

Wirtschaft in den Amtsberichten von Fürst Joseph Johann

Adam,5.1.1724 . . . 784 3.3.10 Generale an die Wirtschaftsräte und

Herrschaftsvorsteher über die Befugniserweiterung des Buchhalters Lorenz Joseph Schallamayer von Fürst

Joseph Johann Adam,22.1.1724 . . . 787 3.3.11 Dekret über die Verwendung der Bezeichnung „canzley“

unter Fürst Joseph Johann Adam,18.9.1724 . . . 789 3.3.12 Zirkular betreffend die Freizettel für die Weingärten unter

Fürst Joseph Johann Adam,30.8.1725 . . . 792 3.3.13 Zircular über die Trennung von Justiz und Wirtschaft in

den Amtsberichten von Fürst Joseph Johann Adam,

1.12.1726 . . . 794 3.3.14 Dekret über die Amtsniederlegung des Wirtschaftsrats

Tannenberg unter Fürst Joseph Johann Adam,31.12.1726 . . . 797 3.3.15 Dekret für die Herrschaftsvorsteher und

Wirtschaftsbeamten,20.7.1733 . . . 802 3.3.16 Zirkular an die Herrschaftsvorsteher über die Einsendung

von Abschriften aller Patente und landesfürstlicher Verordnungen unter der Vormundschaft des Fürsten

Joseph Wenzel von Liechtenstein,5.1.1739 . . . 803

12

(14)

Inhaltsverzeichnis

3.3.17 Zirkular einer fürstlichen Resolution über die Publikation und Präsentation fürstlicher Resolutionen unter der

Vormundschaft des Fürsten Johann Karl,11.9.1739 . . . 805

3.3.18 Verordnung an die Herrschaftsvorsteher der Herrschaften unter der Vormundschaft des Fürsten Joseph Wenzel über den Umgang mit den Bittschriften,16.11.1741 . . . 807

3.3.19 Ordnung für die Jäger bzw. Waldbereiter,10.9.1748 . . . 812

3.3.20 Brauordnung für die mährischen und böhmischen Herrschaften des Fürsten Joseph Wenzel,8.1.1751 . . . 815

3.3.21 Zirkular bezüglich der Überlassung der Herrschaftsadministration an Franz Johann Graf von Chorinsky,13.5.1763 . . . 820

3.3.22 Verordnung die Waldämter betreffend,19.12.1786 . . . 822

3.3.23 Verordnung die Kastenämter betreffend,13.8.1787 . . . 824

3.3.24 Zirkular bezüglich der Prüfungsgegenstände der Lokalvisitation unter Fürst Johann I.,7.9.1805 . . . 827

4. Abkürzungs- und Siglenverzeichnis . . . 832

5. Glossar . . . 834

6. Quellen- und Literaturverzeichnis . . . 846

Ungedruckte Quellen . . . 846

Gedruckte Quellen und Nachschlagewerke . . . 847

Literaturverzeichnis . . . 847

7. Sachregister . . . 853

8. Personenregister . . . 869

9. Orts- und Gewässerregister . . . 873

(15)
(16)

Geleitwort

Im Jahr2008erschien als Band19der „Fontes Iuris“ eine Untersuchung von Thomas Winkelbauer über die Grundherrschaften von Gundaker von Liechtenstein (1580–1685) als Grundherr in Niederösterreich und Mäh- ren. Die vorliegende Arbeit, Teilergebnis eines von Winkelbauer geleite- ten FWF-Forschungsprojektes über „Herrschaftsverwaltung in Niederöster- reich“ (P20350), kann als Fortsetzung und Vertiefung dieser Untersuchung angesehen werden. Als Vertiefung insofern, als sich die Bearbeiterin des vorliegenden Bandes ganz auf die beiden liechtensteinischen Herrschaften Feldsberg (Valtice/CZ) und Wilfersdorf (NÖ) konzentriert, als Fortsetzung, indem sie normative Quellen aus einem mehr als zweihundert Jahre langen Zeitraum untersucht. Er beginnt in den Tagen Gundakers und seiner Brüder Karl und Maximilian, als der Aufstieg des Hauses Liechtenstein zu einem der bedeutendsten europäischen Adelshäuser seinen Anfang nimmt, und endet kurz vor der Grundentlastung1848, als mit der Beseitigung des „geteilten Eigentums“ auch die Verwaltungsform der Grundherrschaft an sich abge- schafft und an ihrer Stelle die im Prinzip bis heute fortlebenden staatlichen Verwaltungsstrukturen geschaffen werden.

Die hier edierten Texte sind sowohl was ihre Bezeichnungen als auch was ihre normative Qualität betrifft, äußerst unterschiedlich; den größten Teil machen sog. Instruktionen aus, dazu kommen Bestallungen und Reverse, Ordnungen, Patente und viele andere – die Normenvielfalt wird von der Autorin in der Einleitung ausführlich erläutert. Im Ganzen vermitteln die Texte das Bild einer sich allmählich immer weiter verfestigenden, wohlor- ganisierten Verwaltungsstruktur, die, obwohl nicht landesfürstlicher Natur, zunehmend den Vorgaben eines modernen Verwaltungsstaates entspricht und die anhand der vorliegenden Edition gut nachgezeichnet werden kann.

Unser besonderer Dank geht an unser Kommissionsmitglied Thomas Win- kelbauer. Er hat das Projekt geleitet und die Arbeiten der Autorin vom ersten Anfang an bis zur Drucklegung betreut. Dank auch dem Wissenschaftsfonds FWF, der mit einer großzügigen Finanzierung sowohl die Drucklegung als auch die Publikation im Internet ermöglichte.

Wien, im Oktober2015 w. M. Thomas Olechowski Obmann der Kommission für Rechtsgeschichte Österreichs

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Danken möchte ich an dieser Stelle all jenen, die mich während meiner langjährigen Arbeit an dieser Edition begleiteten und ohne deren freundliche Unterstützung dieses Werk nicht zustande gekommen wäre.

Mein besonderer Dank gilt Thomas Winkelbauer, dem Direktor des In- stituts für Österreichische Geschichtsforschung und Leiter des Forschungs- projekts, in dessen Rahmen dieses Werk entstanden ist. Er hat mich zu dem Thema gebracht, mich stets fachlich unterstützt und sich immer Zeit für meine Fragen genommen. Für die administrative Projektbetreuung danke ich Andrea Barbara Serles sowie Beate Pamperl für die Erstellung der Projekt- website1. Für Zusammenarbeit und wertvolle Hinweise danke ich meinem Kollegen Josef Löffler, für fruchtbare Diskussionen und kurzweilige Stunden danke ich meinen Kolleginnen Fanny Billod und Alexia Bumbaris. Bei Jirí Dufka bedanke ich mich für die Hilfestellungen bei meiner Archivrecherche im Mährischen Landesarchiv in Brünn.

Weiterhin danke ich dem Direktor der Fürstlich Liechtensteinischen Sammlungen Johann Kräftner für den unkomplizierten Zugang zu den Ar- chivbeständen im Liechtensteinischen Hausarchiv in Wien, Peter Kubelka für die Erstellung der Reprofotos und insbesondere dem Leiter des Archivs Arthur Stögmann, der mir sowohl bei archivalischen Angelegenheiten als auch bei Fragen zur liechtensteinischen Herrschaftsgeschichte hilfreich zur Seite stand.

Danken möchte ich auch Thomas Olechowski, dem Obmann der Kommis- sion für Rechtsgeschichte, für die Aufnahme dieses Bands in die Editions- reihe für Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte, der Fontes Iuris.

Nicht zuletzt danke ich dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF) für die Förderung dieses Projekts sowie dem Böhlau Verlag für die Sorgfalt bei der Drucklegung.

Schließlich gilt mein ganz persönlicher Dank meinem Lebensgefährten Herbert Schmitt, der die verschiedenen „Auswirkungen“ meiner Arbeit ge- duldig ertrug, mich aufmunterte und im richtigen Moment ablenkte. Meine Eltern Franz und Helga Hipfinger haben die Entstehung der Edition mit großem Interesse verfolgt und mir in vielerlei Hinsicht den Rückhalt gege- ben, damit ich mich dieser Edition widmen konnte. Dafür herzlichen Dank!

1http: // www.univie.ac.at/herrschaftsverwaltung (11.01.2015) 16

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I. TEIL: INHALTLICHER ÜBERBLICK

1. Einleitung

1.1 Resümee eines Forschungsprojekts und Überblick zur Forschungslage

Die vorliegende Edition ist ein Resultat des Forschungsprojekts „Adelige und geistliche Herrschaftsverwaltung in Niederösterreich. Edition der In- struktionen und Ordnungen des Stiftes Klosterneuburg sowie der Herrschaf- ten Feldsberg und Wilfersdorf, ca.1600 bis 1848“, das in den Jahren 2008 bis 2011 von Josef Löffler und der Autorin bearbeitet und vom Direktor des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung Thomas Winkelbauer geleitet wurde. Finanziert vom Fonds zur Förderung der wissenschaftli- chen Forschung (FWF) und am Institut für Geschichte der Universität Wien angesiedelt, widmete es sich der exemplarischen Edition normativer Quel- len zweier niederösterreichischer Grundherrschaftskomplexe: einerseits der liechtensteinischen Herrschaften Feldsberg (heute Valtice in der Tschechi- schen Republik) und Wilfersdorf, andererseits der Herrschaft des Augustiner- Chorherrenstifts Klosterneuburg. Für den Zeitraum von etwa1600bis zur Grundentlastung 1848 wurden Instruktionen für Herrschaftsbeamte und funktional verwandte Quellen wie Bestallungen und Reverse, grundherrliche Ordnungen (Policeyordnungen, Kellerordnungen oder Robotordnungen) so- wie die Eigenwirtschaft und die Untertanen betreffende Ordnungen, Patente und Dekrete recherchiert und ediert.

Die primäre Intention des Forschungsprojekts bestand darin, einen Bei- trag zur Schließung einer Forschungslücke in der österreichischen Verwal- tungsgeschichte zu leisten und die Erforschung der Rolle, die die Grund- herren und der grundherrliche administrative und bürokratische Apparat für die Entwicklung der ländlichen Gesellschaft in Österreich spielten, auf eine breitere Quellengrundlage zu stellen. Die grundherrschaftliche Verwal- tung gilt als ein in der österreichischen Verwaltungsgeschichtsforschung der Frühen Neuzeit bislang vernachlässigtes Thema. So gibt es für die österrei- chischen Länder keine vergleichbar umfassenden Untersuchungen, wie sie etwa für die böhmischen Länder existieren, hinzu kommt eine verhältnis- mäßig geringe Anzahl an Editionen. Diese Tatsache überrascht umso mehr, als der überwiegende Anteil der frühneuzeitlichen Verwaltung in der grund- herrschaftlichen Verwaltung bestand und es an überlieferten Quellen nicht mangeln dürfte. Während von der tschechischen Rechtsgeschichtsforschung bereits vor über hundert Jahren zahlreiche normative Quellen zur Grund-

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herrschaft in Böhmen und Mähren ediert1wurden und auch viele jüngere Spezialuntersuchungen2vorliegen, ist es um den Wissensstand der grund- herrschaftlichen Verwaltung in Österreich noch immer schlecht bestellt, wenngleich es in letzter Zeit verstärkt Bestrebungen gibt, diesem Defizit ent- gegenzuwirken.3Sowohl in Österreich als auch in Deutschland ist das Thema in den letzten Jahren wieder verstärkt in den Blickwinkel der Forschung ge- rückt, so wurden insbesondere das 16. und 17. Jahrhundert dahingehend beforscht.4Der Befund für die Epoche von den theresianischen Reformen bis 1848 fällt dagegen wieder schlechter aus und die Zeit nach der Aufhebung der Grundherrschaft ist ohnehin noch ein weißer Fleck auf der Landkarte, was die Verwaltung der von nun an privatrechtlich administrierten Güter angeht.5

Innerhalb der österreichischen Länder wurden die liechtensteinischen Herrschaften am umfassendsten untersucht, hier sind vor allem die Arbei- ten und die Edition von Thomas Winkelbauer6 zu erwähnen. Neben Hel- muth Feigls Geschichte der niederösterreichischen Grundherrschaft7 lie- ferten die grundherrlichen Policey-, Dorf-, Markt- und Stadtordnungen der Weistümer-Editionen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,8 die von Hieronymus von Sprinzenstein verfasste „Hausordnung“ aus dem

1Kalousek, Rády selské a instrukce hospodárské.

2Siehe beispielsweise für die rosenbergische Herrschaft im südböhmischen Krumau (Ceský Krumlov):Cironisová, Vývoj správy;Mutschlechner, Fürsten;Pánek, Aristokratie; Stejs- kal, Bauer;Stejskal, Nedoplatek;Himl, Leute; für die nordböhmische Herrschaft Friedland (Frýdlant):Štefanová, Erbschaftspraxis; für die Güterverwaltung des Bistums Olmütz:Rou- bic, Správá statku; oder für die Liechtensteinischen Herrschaften in Böhmen:Löffler, Die liechtensteinische Herrschafts- und Güterverwaltung – Ein Überblick, in:Liechtensteinisch- Tschechische Historikerkommission(Hg.), Das Fürstenhaus, der Staat Liechtenstein und die Tschechoslowakei im20. Jahrhundert (Veröffentlichungen der Liechtensteinisch-Tschechi- schen Historikerkommission4, Vaduz2013),115158.

3Exemplarisch seien hier folgende Arbeiten erwähnt:Hipfingeru. a., Ordnung;Löffler, Ver- waltung;Landsteiner, Demesne; sowie die in Vorbereitung befindlichen3Bände des von Michael Hochedlinger, Petr Mat'a und Thomas Winkelbauer herausgegebenen Handbuchs

„Verwaltungsgeschichte der Habsburgermonarchie in der Frühen Neuzeit“.

4Vgl.Peters, Gutsherrschaft;Brakensiek, Herrschaftschaftsvermittlung; siehe auchders. u. a., Frühneuzeitliche Institutionen; sowie das von Stefan Brakensiek geleitete und von Hanna Sonkajärvi, Corinna von Bredow, Birgit Näther und Nicolás Brochhagen bearbeitete DFG-For- schungsprojekt: „Herrschaftsvermittlung in der Frühen Neuzeit (16501800)“ [http: // www.

uni-due.de/geschichte/herrschaftsvermittlung] (18.04.2014).

5Löffler, Verwaltung,10.

6Winkelbauer, Gundaker.

7Feigl, Grundherrschaft, v. a.197253.

8Vgl.Feigl, Rechtsentwicklung,115137. 18

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1.1 Resümee eines Forschungsprojekts und Überblick

16. Jahrhundert,9 die Instruktionen der steirischen Herrschaft Neudau10 aus dem Jahre1571, die für den Pfleger von Zeillern verfasste Instruktion11 von 1641 und das im 16. Jahrhundert begonnene und im 17. Jahrhundert ergänzte „Haushaltungsbüchl“ der Herren von Grünthal12 sowie die1649 erlassene Instruktion Heinrich Wilhelms von Starhemberg für den Pfleger der Herrschaft Schwertberg13einen Grundstein der Forschungslage in Ös- terreich.

Ein generelles Ziel dieses Forschungsprojektes bestand auch darin, die quellenkundliche Forschung zu den in den Archiven verhältnismäßig häufig überlieferten Instruktionen voranzutreiben, zumal im deutschsprachigen Raum systematische Untersuchungen zu dieser Quellengattung bis dato aus- stehen. Diesem Anspruch wurde die im Rahmen des Forschungsprojekts veranstaltete interdisziplinäre Tagung „Ordnung durch Tinte und Feder?

Genese und Wirkung von Instruktionen im zeitlichen Längsschnitt“ ge- recht, die gemeinsam mit dem thematisch verwandten Forschungsprojekt

„Zu Diensten Ihrer Majestät. Hofordnungen und Instruktionsbücher am frühneuzeitlichen Hof“, bearbeitet von Martin Scheutz und Jakob Wührer, sowie in Zusammenarbeit mit der Historischen Kommission der Österrei- chischen Akademie der Wissenschaften, namentlich mit Jan Paul Nieder- korn, organisiert wurde. Die Beiträge der Tagung, die in einem Sammelband publiziert wurden, thematisierten die Genese von Instruktionen, deren for- malen Aufbau, die Modalitäten der Ausstellung, die Empfänger sowie de- ren Wirkung und spannten dabei den Bogen von den mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Instruktionen bis zu den Arbeitsplatzbeschreibungen der Gegenwart.14

Mit der vorliegenden Edition wird der Wissenschaft nun ein exemplari- sches Quellenkorpus zur Verfügung gestellt, das nicht nur die grundherr- schaftliche Verwaltung im engeren Sinn beleuchtet. Vielmehr eignet es sich für mannigfaltige Forschungsfragen zu den rechtlichen, sozialen, wirtschaft- lichen und kulturellen Bedingungen der herrschaftlichen Amtsträger und der Untertanen, wobei besonders der lange Zeitraum, über den sich die edierten Quellen erstrecken, für die Forschung interessant sein wird. Nicht zuletzt knüpft die vorliegende Edition an jene von Thomas Winkelbauer für die Herr-

9 Zöhrer, Sprinzensteinische Hausordnung,7590;Sperl, Haushalt,115126und Anhang3145 (Edition).

10 Posch, Neudauer Herrschaftsinstruktionen.

11 Sperl, Haushalt,127139und Anhang,4652.

12 Sperl, Haushaltungsbüchl.

13 Ebd.,140149und Anhang,5357.

14 Hipfingeru. a., Ordnung.

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schaft Wilfersdorf von1601bis1655an und führt dessen Edition bis181515 fort.

Im Folgenden soll ein Überblick über die edierten Texte geboten wer- den. Auf den Inhalt aller edierten Stücke kann an dieser Stelle aber nicht eingegangen werden, das würde den Rahmen dieser Einleitung sprengen.

Generell bestand bei den meisten Texten in methodischer Hinsicht die Her- ausforderung darin, die spezifischen Probleme dieser Quellengattungen zu berücksichtigen. Bei einem Teil der Texte, insbesondere bei den Instruk- tionen, handelt es sich um dynamische Texte, die im Laufe der Jahrzehnte immer wieder ergänzt oder verändert, von Zeit zu Zeit auch gänzlich neu kon- zipiert wurden. Viele dieser Texte sind in drei oder mehr Fassungen erhalten:

als Konzept (manchmal in mehreren Konzepten, vom ersten Entwurf bis zum Reinkonzept), als Ausfertigung und in Form einer oder mehrerer Abschrif- ten. Daher wurde eine Editionstechnik entwickelt, die sowohl der Maxime, die Quellen möglichst in ihrem Entstehungszusammenhang zu edieren, als auch dem Anspruch, einen möglichst lesbaren Editionstext zu erarbeiten, Rechnung trägt. Alle überlieferten Textstufen (Konzept, Ausfertigung, Ab- schrift) wurden somit in den Editionstext eingearbeitet und gleichzeitig der formale Grundzug der Quellengattung, dass ältere Ausfertigungen oder Ab- schriften häufig als Konzepte für neuere Funktionsträger verwendet wurden, berücksichtigt. Neben einer Zusammenfassung der Verwaltungsgeschichte der Herrschaften Feldsberg und Wilfersdorf werden in den folgenden Kapi- teln die Normtexte und deren Überlieferungsstand beleuchtet, der Aktenlauf der Normtexte exemplarisch skizziert und ihre Merkmale untersucht. Zu- letzt wird ein Blick auf die Herrschaftsorganisation vor allem im17. und in der ersten Hälfte des18. Jahrhunderts geworfen.

1.2 Die Fürsten von Liechtenstein als Grundherren in Feldsberg und Wilfersdorf

Die Ursprünge der liechtensteinischen Besitzungen in Feldsberg und Wil- fersdorf reichen bis ins 14. Jahrhundert zurück. 1391 kauften die Brüder Johann I., Hartneid IV. und Georg II. von Liechtenstein die Feste Feldsberg mitsamt dem Recht an der Stadt, den geistlichen Lehen, dem Gerichtsstand, dem Zehent, den Anteilen an Hof und Holz zu Schrattenberg und weiteren Rechten und Zehent(anteil)en der umliegenden Dörfer um rund11.000Pfund.

1395erhielt Johanns Gemahlin noch einen weiteren Anteil an Stadt und Feste

15DieHaupt-Instruktiondes Fürsten Alois von1838, die in gedruckter Form vorliegt (vgl. die Exemplare in der Historischen Bibliothek der Regierenden Fürsten von und zu Liechtenstein Wien,132-1-23, und im MZA, F128/208) und179§§ umfasst, wurde nicht berücksichtigt.

20

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1.2 Die Fürsten von Liechtenstein als Grundherren

als Lehen. Wilfersdorf gelangte mit Kettlasbrunn und weiteren Dörfern1436 durch den Kauf des Christoph von Liechtenstein in den Besitz der Fami- lie.16Bereits in der Zeit davor befanden sich Grund- und Waldbesitzungen im Gebiet zwischen Thaya und Zaya in liechtensteinischen Händen.17Diese Erwerbungen bildeten den Auftakt für eine bis etwa um1600andauernde weitere Arrondierung und Ausformung zu den späteren Großherrschaften (s. Abb.1). In diese Zeit fielen auch mehrere Erbeinigungen: Im Zuge der Erbteilung von1504einigten sich die drei existierenden Linien des Hauses Liechtenstein unter anderem auf eine Senioratsverfassung, also die Beleh- nung des Seniors mit allen Lehen, sowie ein innerfamiliäres Einstands- und Vorkaufsrecht, wodurch die Einheit des Hauses gestärkt wurde.18Einer Gü- terteilung von1591folgte schließlich1598ein Teilungsvertrag, in dem die drei Brüder Karl (1569–1627), Maximilian (1578–1643) und Gundaker (1580–1658) das elterliche Erbe aufteilten: Karl erhielt die Herrschaften Feldsberg und Herrnbaumgarten in Niederösterreich sowie Eisgrub in Mähren, Maximilian Rabensburg und Hohenau (NÖ) und Gundaker Wilfersdorf und Ringelsdorf (NÖ). Acht Jahre später stimmten die drei Brüder der Schaffung eines Fa- milienfideikommisses zu, das die Unveräußerlichkeit und Unteilbarkeit der Erstgeburtsgüter und der übrigen Güter der Familie als Besitz der drei Brü- der festlegte. Außerdem wurde die Seniorats- von der Majoratsverfassung abgelöst und die Primogeniturerbfolge durchgesetzt, sodass in Hinkunft der erstgeborene Sohn der regierenden Linie Familienoberhaupt wurde.19Damit waren die Weichen für die weiteren Entwicklungen und den (Wieder-)Auf- stieg der (späteren) Fürsten von Liechtenstein zu einem der einflussreichsten Adelsgeschlechter der Habsburgermonarchie gestellt.20

Die Verwaltung der Herrschaften Feldsberg und Wilfersdorf lässt sich seit Beginn des17. Jahrhunderts rekonstruieren. Aus dieser Zeit stammen die ersten Rechnungsbücher des Fürsten Karl und vermutlich wurden da- mals auch die Grundlagen für die umfassende bürokratische Verwaltung der liechtensteinischen Herrschaften gelegt, sodass sich ein differenzierter Beamtenapparat mit schriftlichen Dienstanweisungen herausbildete. Die ältesten überlieferten Instruktionen und Ordnungen für die Beamten der beiden Herrschaften gehen ebenfalls auf die Zeit des Aufstiegs der Familie zurück. Aufgrund ihrer Konversion zum Katholizismus und ihrer Loyalität zum Kaiserhaus gelang den drei Brüdern Karl, Maximilian und Gundaker nicht nur die Erhebung in den erblichen Fürstenstand (Karl1608, Gundaker

16 Falke, Geschichte,367f. und452;Oberhammer,Viel ansehnliche Stuck,33.

17 Winkelbauer, Liechtenstein,219f.;Fitka, Geschichte,46f.

18 Winkelbauer, Fürst,52.

19 Winkelbauer, Fürst,557;Press, Haus,32.

20 Winkelbauer, Fürst,50f. und55f.

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Abb.1: Umfang und Aufbau des liechtensteinischen Herrschaftsbesitzes in Niederösterreich und in den böhmischen Ländern16001800, Entwurf: E. Oberhammer, inOberhammer,Viel

ansehnliche Stuck,35.

und Maximilian1623), sondern auch die Erweiterung ihrer Besitzungen.21 Ohne Zweifel profitierten die Familie Liechtenstein maßgeblich von den Gü- terkonfiskationen in Böhmen nach1620.22Der Ankauf sogenannter Rebel- lengüter, aber auch günstige Heiratsverbindungen ermöglichten enorme Be- sitzerweiterungen um große Herrschaften in Böhmen und Mähren, sodass

21Haupt, Fürst,38;Winkelbauer,Haklich,89.

22Winkelbauer, Fürst,63. 22

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1.2 Die Fürsten von Liechtenstein als Grundherren

Fürst Karl Eusebius (1611–1684), der einzige Sohn Karls, Mitte des17. Jahr- hunderts über9300untertänige Familien herrschte.23Das Herrschaftsgebiet der Liechtenstein umfasste in dieser Zeit neben den Herrschaften Felds- berg, Hohenau, Herrnbaumgarten, Rabensburg, Ringelsdorf und Wilfersdorf in Niederösterreich die mährischen Dominien Aussee, Mährisch Trübau, Hohenstadt, Goldenstein, Eisenberg, Plumenau, Cerná Hora, Lundenburg und Eisgrub sowie Landskron, Schwarzkosteletz, Skworetz, Aurinowes und Rostok in Böhmen, außerdem die schlesischen Herzogtümer Troppau und Jä- gerndorf.24Um1650besaßen sie rund18Prozent der Fläche Mährens, Ende des Jahrhunderts gehörte ihnen zusammen mit der Familie Dietrichstein bereits ein Viertel der Fläche.25Die Zahl der liechtensteinischen Untertanen im Viertel unter dem Manhartsberg im Jahr1637betrug1.856, bis1701stieg sie auf2.055.26

Es scheint naheliegend, dass die Herrschaften Feldsberg und Wilfersdorf unter den Brüdern Karl und Gundaker von Liechtenstein eine ähnliche Ver- waltungsstruktur aufgewiesen haben, darauf lassen die Instruktionen für die obersten Herrschaftsbeamten (Pfleger und Oberhauptmann) aus die- ser Zeit schließen. Gundaker dürfte zudem bei der Konzipierung seiner In- struktionen teilweise auf jene seines Bruders zurückgegriffen haben27, seine Dienstanweisungen waren jedoch weit ausgereifter und detaillierter. Um die Wirtschaftsführung bemüht war auch Karl Eusebius, der seine zerstreuten Besitzungen einer zentralen Verwaltung unterstellte, indem er eine umfas- sende Buchhaltung ebenso wie die Hofkanzlei in Feldsberg einrichtete.28 Seinen Verpflichtungen am Hof nur zögernd nachkommend, waren Karl Eusebius in seiner langen Regierungszeit neben der Verwaltung auch die Wissenschaften und Künste ein Anliegen. Es gelang ihm zudem, die im Zuge des Dreißigjährigen Krieges verwüsteten liechtensteinischen Herrschaften wieder aufzubauen sowie den Prozess der Hofkammer gegen seinen Vater, wegen des von diesem1623nicht ordnungsgemäß erworbenen Guts Schwarz- kosteletz, zu beenden bzw. dasselbe zurückzukaufen.29

Sein Sohn und ab1684Primogenitus Fürst Johann Adam Andreas (1657– 1712), genannt Hans Adam, übernahm keine längerfristigen politischen Äm- ter am Hof, sondern widmete seine ganze Aufmerksamkeit der Ökonomie.

23 Evans, Werden,358, Anm.19.

24 Winkelbauer,Haklich,91;Oberhammer,Viel ansehnliche Stuck,35.

25 Stögmann, Karl von Liechtenstein,300.

26 Winkelbauer, Fürst,63f.

27 Dies geht aus den Instruktionen für den Kastner und den Bierschreiber aus dem Jahr1603 hervor, vgl.Winkelbauer, Gundaker,27.

28 Falke, Geschichte2,308.

29 Ebd.,301319;Stögmann, „Liechtenstein, von“,522525;Winkelbauer, Fürst,62.

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Indem er gezwungen war, die väterlichen Schulden abzubauen (Karl Euse- bius hinterließ ihm eine Schuldenmasse von etwa800.000Gulden), ersann er Maßnahmen zur Erhöhung der Einnahmen und führte Rationalisierungen auf seinen Herrschaften durch – nicht zuletzt auf Kosten seiner Untertanen.

Die von ihm erhöhte Robot in Nordmähren führte zu starken Belastungen und zahlreichen Bitt- und Beschwerdebriefen an Kaiser Joseph I., die aller- dings zu Ungunsten der Untertanen entschieden wurden. Es gelang ihm, seine Schulden zu tilgen und die Besitzungen gewinnbringend zu bewirt- schaften und zu erweitern, er beauftragte den Bau des Gartenpalais in der Wiener Rossau und erwarb das Stadtpalais in der Wiener Bankgasse, außer- dem galt er als Mäzen und Sammler.30

Eine Neuordnung der Organisation der Besitzungen erfolgte schließlich unter Gundakers Enkel Fürst Anton Florian (1656–1721). Er erbte1711das Gundakarische Fideikommiss und ein Jahr später, als mit dem Tod des Fürs- ten Hans Adam die Feldsberger Linie erlosch, auch das Karolinische Fidei- kommiss.31Anton Florian, der für den Hof- und Staatsdienst ausgebildet wurde, stand lebenslang im Dienste des Kaisers. Er vereinte beide Majorate in einer Hand und hatte dadurch mehr Macht als seine Vorfahren, ihm gelang schließlich die lang angestrebte Aufnahme (wenn auch nur „ad personam“32) in den Reichsfürstenrat, die „Spitzengruppe der Reichsaristokratie“. Die endgültige Aufnahme in den Reichsfürstenrat für sich und alle Agnaten des Hauses erreichte sein Sohn Fürst Joseph Johann Adam (1690–1732, seit1721 Regent) im Jahr 1723.33 Ihm lag im Gegensatz zu seinem Vater wenig an einer Karriere am Kaiserhof, stattdessen kümmerte er sich um die Verwal- tung seiner Herrschaften und die Tilgung der väterlichen Schulden.34Die Entwicklung der Verwaltung unter seiner Regierung war von einer strikten Aufteilung der Justiz- und Wirtschaftsangelegenheiten geprägt, die er mit dem Dekret von1721einführte und in allen Amtsberichten der Herrschafts- beamten forderte.35Hintergrund war die gängige Praxis, Wirtschafts- und Justizangelegenheiten innerhalb eines Schreibens zusammenzufassen, was zu einem hohen Aufwand innerhalb der Kanzlei führte, da man dort Ab- schriften anfertigen musste, um die Themen und Sachverhalte unter den zuständigen Personen aufzuteilen. Mit der Separierung wurde daher eine

30Winkelbauer, Haklich,92f.

31Falke, Geschichte3,67.

32Die Klausel „ad personam“ bedeutete, dass seine Nachkommen keinen Rechtsanspruch auf diesen Titel hatten. Vgl. dazu sowie zu der damit in Zusammenhang stehenden Erhebung von Vaduz zum Reichsfürstentum z. B.Vogt, Wendepunkt,24f.

33Stögmann, „Liechtenstein, von“,523.

34Falke, Geschichte3,84.

35In HAL, H155befinden sich mehrere diesbezügliche Dekrete aus den Jahren17211723; siehe unten Nr.3.3.9.

24

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1.2 Die Fürsten von Liechtenstein als Grundherren

pragmatische Maßnahme zur Steigerung der Effizienz verfolgt, die von den Betroffenen jedoch immer wieder ignoriert wurde und deren Einhaltung daher mittels Dekreten in den Jahren1723und1724unter Strafandrohung wiederholt eingefordert und1726um die zusätzliche, separate Übermittlung der Losbriefe (manumissiones) erweitert wurde.36

Zugleich bildete sich in der ersten Hälfte des18. Jahrhunderts die Hof- kanzlei als Verwaltungsbehörde heraus. Erste Hinweise über diese Zentral- stelle finden sich bereits in Dekreten37aus der Regierungszeit Fürst Anton Florians, der sich aufgrund seiner politischen Ämter seinen Herrschaften kaum persönlich widmen konnte. Dekrete und Zirkulare wurden meist aus Wien verschickt und waren meist an diehochfürstliche canzelleyzu remittie- ren. Anton Florian setzte zudem ab1716Dr. Stephan Christoph Harpprecht als Hofrat mit Regierungsfunktion ein, der dem Wirtschaftsrat Lorenz Jo- seph Schallamayer übergeordnet war. Die Zentralbehörde war zunehmend mit Wirtschaftsangelegenheiten beschäftigt, weshalb Johann Adam auch die Bezeichnung Justizkanzlei für dieselbe per Dekret38verbieten ließ, stattdes- sen sollte sie nur nochsimpliciter unsere cantzleybezeichnet werden. Da die Kanzlei im17. Jahrhundert neben der Erledigung sämtlicher Schreibarbeiten und der Führung der Registratur auch für die Abwicklung von Rechts- und Schuldsachen zuständig war,39verwendeten die Beamten in allen Berichten die Bezeichnung Justizkanzlei, was aber offenbar zu Verwirrung und Miss- brauch führte:wordurch ein grosser abusus verursachet und auß unverstand eines und andern beambten eingeführet worden, so wie öffters mißfällig wahr- genohmen und dahero für convenienter und besser erachtet, diesen terminum künfftighin gäntz(lich) aufzuheben und außzulassen.40

Die Trennung von Justiz- und Wirtschaftsagenden war auch Fürst Joseph Wenzel (1696–1772) wichtig, der die Regierung und Verwaltung des Majorats von1732bis1745als Vormund seines Neffen Fürst Johann Nepomuk Karl interimistisch und von1748bis1772gemäß dem Erbrecht die Primogenitur übernahm. Ähnlich wie sein Vater Fürst Philipp Erasmus, ein jüngerer Bru- der von Anton Florian, schlug Joseph Wenzel eine militärische Karriere ein und wurde1744zum General-Direktor der gesamten kaiserlichen Artillerie

36 Unten Nr.3.3.9; in3.3.13wird in [P] auf ein weiteres Dekret diesbezüglich vom23.1.1723 hingewiesen.

37 So wurde beispielsweise unten in Nr.3.3.2am Ende vermerkt:„so dan der fürst(lichen) canzel- ley einzuschicken“.

38 HAL, H155, Dekret über die Verwendung der Bezeichnungcanzley,18.9.1724.

39 Winkelbauer, Gundaker,449457, Nr.93: Kanzlei- und Registraturordnung Fürst Gundakers von Liechtenstein (1636Juni); sowie ebd.457463, Nr.94: Kanzlei- und Registraturordnung Gundakers von Liechtenstein (1641Januar); vgl. ebenso die hier nicht edierte, um1711verfasste Anmerkung über die Hofkanzleiordnung, HAL, H12.

40 Unten Nr.3.3.11.

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befördert, was ihm schließlich den Beinamen „Vater der österreichischen Artillerie“ eintrug. Politisch trat er von1735bis1749als Gesandter bzw. Bot- schafter des Kaisers in Berlin und Paris in Erscheinung. Ein ungewöhnlicher Schritt war sicherlich die Tatsache, dass er ab1763die Administration seiner Herrschaften in die Hände von Franz Johann Graf von Chorinsky, Freiherr von Ledske, legte und ihm damitunumschränckte macht und gewaltüber die Herrschaften zugestand.41Dieser sollte neben der Wirtschaftsadminis- tration auch die Aufnahme und Entlassung aller Beamten vornehmen und die Geldangelegenheiten mit den Untertanen (Schulden, Zinsen etc.) sowie deren Loslassungen auf allen Herrschaften regeln. Joseph Wenzel hinterließ keine Kinder, weshalb die Herrschaft an die Linie seines Bruders Emanuel überging. Dessen Sohn Fürst Franz Joseph I. (1726–1781) wurde als Nächster Chef des Hauses. Er trat in den Hof- und Staatsdienst und begleitete seinen Onkel Joseph Wenzel in politischen oder militärischen Missionen. Vor al- lem aber widmete er sich der Verwaltung seiner umfangreichen Besitzungen sowie dem kulturellen Leben.42

Fürst Alois I. (1759–1805) folgte seinem Vater als Primogenitus und re- gierte ab 1781. Er teilte seine Herrschaften 1787inInspectorat-Ämter ein.

Die böhmischen und mährischen Herrschaften wurden zu den vier Inspekto- raten Sternberg, Mährisch-Trübau, Schwarzkosteletz und Ungarisch-Ostra zusammengefasst, die Herrschaften Feldsberg, Wilfersdorf, Rabensburg, Ju- denau und Lichtental bildeten das österreichische Inspektorat.43 Hinter- grund dieser „Wirtschaftsreform“ war die Absicht, seine Herrschaften besser zu kontrollieren und darüber hinaus nicht nur unser[des Fürsten]privat wohl, sondern auch jenes unserer unterthannen und beamten zu befördern, wodurch auch dem staat ein sicherer vortheil zugehet.44 Im ausgehenden 18. und frühen19. Jahrhundert waren die insgesamt32liechtensteinischen Herrschaften stets in vier oder fünf Inspektionsbezirke zusammengefasst, als Inspektoren wurden gewöhnlich erfahrene Herrschaftsbeamte eingesetzt.45 Fürst Johann I. (1760–1836), der Bruder und Nachfolger von Alois I., ent- schied sich zunächst für eine militärische Laufbahn und avancierte1809zum Feldmarschall; 1805hatte er das Majorat übernommen. Politisch setzte er nach der Auflösung des Heiligen Römischen Reichs seinen Einfluss für das Fürstentum Liechtenstein ein (1806Aufnahme in den Rheinbund,1815Ein- tritt in den Deutschen Bund). Daneben war ihm aber vor allem die Führung und Bewirtschaftung seiner Herrschaften ein wichtiges Anliegen, zudem er- weiterte er seine Besitzungen durch den Ankauf von Gütern und Schlössern.

41Unten Nr.3.3.20.

42Stögmann, „Liechtenstein, von“,522525;Falke, Geschichte3,240f.

43Schematismus1803; sowie unten Nr.1.3.3.1.

44Unten Nr.1.3.3.1, §1.

45Winkelbauer,Haklich,95. 26

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1.3 Normen und verschriftlichte Ordnungsvorstellungen

Er leitete landwirtschaftliche Reformen ein, schaffte die Inspektorate auf seinen Herrschaften (mit Ausnahme jenes in Böhmen) ab und übertrug deren Aufgaben an die Kanzlei.46

In die Zeit seines Sohnes, des Fürsten Alois II. (1796–1858), der ebenfalls eine militärische Laufbahn einschlug, fielen umfassende Veränderungen. Als Mitglied und zeitweiliger Präsident der „K. K. Landwirtschafts-Gesellschaft in Wien“ war er um eine Modernisierung und Reorganisation der Verwal- tung und Bewirtschaftung seiner Herrschaften bemüht.1848war er mit der Grundentlastung und der Auflösung der Grundherrschaft konfrontiert.47

1.3 Normen und verschriftlichte Ordnungsvorstellungen:

Instruktionen, Dekrete und Ordnungen

Für die Regelungen der Arbeitsweise von Behörden oder einzelner Amts- träger – in der Rechtssprache des 20. Jahrhunderts auch unter „Verwal- tungsverordnung“ subsumiert – verwendete man in der Frühen Neuzeit un- terschiedliche und wenig präzise Begriffe. Neben Instruktion und Ordnung zählt Michael Hochedlinger in seiner „Aktenkunde“ etwa folgende Termini auf: Satzung, Verordnung, Anordnung, Bestimmung, Regulativ, Normativ etc.48 Schon Heinrich Otto Meisner (1890–1976), der Begründer der neu- zeitlichen Aktenkunde, weist in seiner1969publizierten „Archivalienkunde vom16. Jahrhundert bis1918“ darauf hin, dass in der Frühen Neuzeit ein Pluralismus bei der Bezeichnung für Texte etwa zur Normierung, Einrich- tung oder Verwaltung von Behörden vorherrschte, sodass zwischen Ordnung, Verordnung, Anweisung, Instruktion etc. nicht immer klar unterschieden wurde.49Er versteht eine Instruktion als „das Schriftstück, durch das eine Behörde (Einzelbeamter) des inneren oder auswärtigen Dienstes mit ih- ren amtlichen Aufgaben und Verpflichtungen bekannt gemacht wird; seit dem späten Mittelalter im Zusammenhang mit den neuen Zielpunkten und Bedürfnissen des amtlichen Verkehrs aufkommend. Nach dem Ersten Welt- kriege begannen die Instruktionen infolge der wachsenden Konkurrenz der modernen Nachrichtenmittel auszusterben. Von Anfang an nicht immer in Form einer Urkunde; auch später nicht nur als Weisung (Reskript, Dekret, Kabinettsorder), sondern ebenso ohne diese Expeditionsformalien lediglich das Stoffliche artikelweise zum Ausdruck bringend; im zweiten Falle gehört

46 Stögmann, „Liechtenstein, von“,522525;Falke, Geschichte3,326336;Löffler, Verwaltung, 135und175.

47 Löffler, Verwaltung,152und159f.

48 Hochedlinger, Aktenkunde,184186.

49 Meisner, Archivalienkunde,141.

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die I(nstruktion) zu den ‚neutralen` Schriftstücken.“50Kurz gesagt, werden auf diesem Weg Aufgaben und Pflichten des Beamten/der Behörde transpor- tiert bzw. kommuniziert. Wenngleich für Meisner die Zeit der Instruktionen nach dem Ersten Weltkrieg vorbei ist, finden sich in der heutigen Zeit sehr wohl Nachfolger in abgewandelter Form wieder. Bei der eingangs erwähnten historischen Tagung zur Genese, Funktion und Wirkung von Instruktionen51 wurden Parallelen etwa in Trainings oder Ausbildungen, in schriftlicher Form in Formularen oder elektronischen Managementinformationssystemen identifiziert.52

Die Anfänge dieser Quellensorte lassen sich aufgrund schriftlicher Zeug- nisse zurückverfolgen, wenngleich auch von mündlichen Willensäußerun- gen und Anweisungen seitens eines Herrschers auszugehen ist. Vorläufer der frühneuzeitlichen Instruktionen können in den Kapitularien Karls des Großen – eine Form administrativen Schriftguts mit Anordnungen und Wei- sungen und zugleich ein Programm mit Arbeitsaufträgen für die Königs- boten – sowie in den Ad-hoc-Aufträgen (Mandate) gesehen werden.53Eine Weiterentwicklung ist in den sogenanntenwritsoderwrit-charters, also Ur- kunden mit mandatähnlichem Charakter, aus dem angelsächsischen Eng- land des11. Jahrhunderts zu erkennen. Diese im angelsächsischen Bereich entstandenen Urkunden wiesen einen Adressaten auf und sollten in Graf- schaftsgerichten verlesen werden.54

Der Begriff selbst hat seinen Ursprung im Spätmittelalter – in der latei- nischen Forminstructiosowie im französischen Wortinstructionbegegnen diese Begriffe in Gesandteninstruktionen in England und Frankreich im letz- ten Viertel des14. Jahrhunderts, davor wurde im Gesandtschaftswesen für dieselben Schriftstücke häufig die Wendung hec est forma ambassiatever- wendet.55Donald E. Queller zufolge sind sogenannte „letters of instruction“, also schriftliche Gesandtschaftsinstruktionen unterschiedlichen Charakters, in ganz Westeuropa sogar schon ab dem13. Jahrhundert nachweisbar.56Die Diplomatie dürfte letztlich auch als Wegbereiter für die Verwendung des Begriffes „Instruktion“ fungiert haben. So wurden etwa die diplomatischen Tätigkeiten venezianischer Gesandter Mitte des 15. Jahrhunderts in An- kündigungs- und Kredenzschreiben, Instruktionen und Korrespondenzen

50Meisner, Archivalienkunde,305f.

51Vgl. den TagungsbandHipfingeru. a., Ordnung.

52Lehner, Funktion,418420.

53Scharer, Instruktionen,2833.

54Ebd.,3638.

55Lackner, Spätmittelalterliche Instruktionen,40. Als Beispiel für diese spätmittelalterliche Formulierung siehe auch eine Instruktion für einen Gesandten, ausgestellt1333 von der Lombardischen Liga inSchütz, Prokuratorien,117.

56Queller, Office,123. 28

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1.3 Normen und verschriftlichte Ordnungsvorstellungen

bestimmt.57Auf die Bedeutung der Genese von Instruktionen im Zusam- menhang mit Kredenzschreiben weist auch das Deutsche Rechtswörterbuch hin. Unter dem Lemma „Kredenz“ findet sich dort die Erklärung, dass das Wort im15. Jahrhundert der lateinischen Rechtssprache entlehnt wurde und im Sinn von Vollmacht, schriftlicher Beglaubigung oder bloßer Empfehlung gebraucht wurde.58Ich hab mich nach ewr koniglichen Maiestat etc. bevelh mit ewr gnaden credenz und instruction auf die landtage Carnnden, Crain und Steyr gefuegt und daselbs ausgericht, in massen ewr koniglich gnad vernemen wirdet, heißt es beispielsweise in einem Brief von Reinprecht von Reyhenburg an König Maximilian vom 4. April 1492.59Die maximilianei- sche Verwaltung hatte letztlich auch wesentlichen Anteil an der Durchset- zung von „Instruktion“ im administrativen Bereich, da sie Anweisungen ausschließlich so bezeichnete. Somit begann sich der Begriff im Heiligen Rö- mischen Reich erst ab dem letzten Viertel des15. Jahrhunderts ausgehend von lateinischen Ausfertigungen langsam zu verbreiten und fand nach1500 auch Eingang in die landständische Verwaltungssprache.60Im Nuntiatur- und Geschäftswesen der Päpste nahmen Instruktionen ebenso eine wichtige Rolle in der Frühen Neuzeit ein, ihre Aufträge wurden seit dem15. Jahr- hundert in Rom in Form von Sammelhandschriften gesammelt.61Wann und wie Instruktionen in den grundherrlichen Bereich Einzug hielten, ist nicht restlos geklärt, ebenso wenig, ob Instruktionen aus dem landesfürstlichen oder landständischen Bereich als Vorlagen dienten. Belegt sind Instruktio- nen für geistliche und weltliche Grundherrschaften seit der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts.62Vor allem ab dem17. Jahrhundert ist diese Quellensorte in zahlreichen Adelsarchiven vertreten.63

57 Quirin, Einführung,100.

58 Deutsches Rechtswörterbuch (DRW) [http: // drw - www . adw . uni - heidelberg . de / drw / ] (18.04.2014).

59 Seuffert,Kogler, Landtagsakte,248.

60 Lackner, Spätmittelalterliche Instruktionen,42.

61 Jaitner, Hauptinstruktionen, XXXIII–XLII.

62 Als Beispiel für diese frühen Überlieferungen in Böhmen: Wilhelm von Rosenberg erließ1540 die erste Instruktion für Richter und Untertanen seiner Herrschaften in Südböhmen unter der Bezeichnung:Artikulové vydaní rychtárum a poddaným na panstvích Rosenberských,in:

Kalousek, Rády selské,100109. Vgl. dazuMutschlechner, Fürsten,230, bes. Anm.398. Im deutschsprachigen Raum sind Instruktionen im16. Jahrhundert für die Herrschaftsbeamten von Eisenstadt und Forchtenstein erhalten:Bauer, Studien,35192; vgl. ebenso die bereits erwähnten Instruktionen der steirischen Herrschaft Neudau aus dem Jahre1571:Posch, Neu- dauer Herrschaftsinstruktionen; für eine geistliche Grundherrschaft in Niederösterreich siehe die Instruktionen für die Amtsträger des Stifts Klosterneuburg, wo bereits vier Instruktionen für den Hofmeister für die Zeit vor1550überliefert sind:Löffler, Instruktionen,235.

63 Zu den Fürsten von Eggenberg auf dem südböhmischen Dominium Krumau (Ceský Krumlov) vgl.Mutschlechner, Fürsten; im deutschsprachigen Raum sei verwiesen auf die bereits oben

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