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Fürst Karl Eusebius (1611–1684)

Im Dokument ISBN 3-205-20354-2 (Seite 190-200)

II. TEIL: EDITION

1.1 Instruktionen der Herrschaft Feldsberg

1.1.2 Fürst Karl Eusebius (1611–1684)

1.1.2.1 Instruktion für den Pfleger der Herrschaft Feldsberg s. d. [um1650]

Ohne Ort, [um1650] HAL, Kt. H2339

Aufbau: T – P –44§§ – A: Summarisches Verzeichnis aller Artikel – R Datierung: s. d. – aus der Zeit des Fürsten Karl Eusebius

Überlieferungsform: halbbrüchiges Konzept (A) einer Instruktion des Fürsten Karl Eusebius, auf einer Instruktion seines Vaters (Fürst Karl) basierend Textgestaltung: Die Selbstbezeichnung des Stücks auf dem Titelblatt und auf der ersten Seite sowie die Intitulatio wurden mittels Auszeichnungsschrift und vergrößerter Anfangsbuchstaben hervorgehoben. Die Paragraphen wur-den nummeriert, deutlich voneinander abgesetzt und mit vergrößerten An-fangsbuchstaben begonnen.

PÜ: HAL, Kt. H3(vgl.1.1.1.5)

p–pA: Marginalie

[T]

Instruction pflegers der herrschaft Feldspurg; darunter: I.4, Nr.13 [P]

Von Gottes gnaden Carl Eusebius des Hey(ligen)Römischen Reichß fürst von Lichtenstein, von Nicolspurg, in Schlesien herzog zue Troppau und Jägern-dorff.

Instructio

auf unser herrschafft Feldsperg verordneten pflegera, wie er sich in seinem ambte verhalten solle.

[§ 1]

1. Solle er eines gottseeligen exemplarischen lebens und ehrbaren wandels sein und also denen, ihme untergebenen beambten und dienstpersonen mit guttem exempel vorgehen, consequenter sie hierdurch zu aller gottesfurcht, christlicher zucht und ehrbarkeit laiten und halten. Solches also desto mehr und gewißer ins werk zu richten, sollen des morgens und abends gewiße stunden zum gebete dabey alle seine untergebene sich finden lassen sollen, gehalten werden.

[§ 2]

2. Dessen unsers haubtmans ambt, dienst und obliegen ist, auf unsere, ihme anvertraute gantze herrschafft und alle zugeherung stette sorge und ach-tung zu haben. Dahero bey verwahrung und baustendiger erhalach-tung unsers schloses auch anderer gepeu bey sachen die ehre Gottes betreffende, bey erhaltung gueter christlicher zucht, erbarkeit, bey ertheilung der gerech-tigkeit, bey regirung der unterthanen, bey ihrer aufnemb- und loßlassung, bey an- und fortstellung unser wirdtschafften, auch der selben einkommen nüzlicher anwerdung und was denen mehr anherig, solchen vleiß, treu und vorsichtigkeit zu gebrauchen, das allenthalben wie zuvorderist unser selbst aigene, also auch unserer unterthan gefahr, unrath und schaden verhüetet und abgewendet, hergegen aber nuzes und bestes jederzeit in acht genom-men und befordert werde und in summa vermöge dieser ihme gegebenen instruction unserm darauß verstandenenn willen und mainung allerdings aufs müglichste, wie ihne dann seines uns gelaisten aides pflicht schuldigkeitt dahin waiset, gehorsamblich nach zu kommen sich eusserist bemühen soll.

Hierumb er fürnemblich vonn sich selbst anfangen und jederzeitt sich aller aigennützlichkeit auch anderer verdächtigen händl, rein und unthadelhafft erfinden lassen soll, auf das er in seinem gewissen dißfals gantz sicher bey de-nen ihme untergebede-nen beambten und dienstpersode-nen solches abzuschaffen und einzustellen desto mehr hertz und muth habe.

a mit Bleistift am linken Rand ergänzt:zugleich Eyßgrub

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1.1 Instruktionen der Herrschaft Feldsberg

[§ 3]

3. Sein respect und aufsehen soll er in allem seinem thuen und lassen zufor-derist auf unsb, dan auch auf unsern verordneten oberhauptman und canzley haben und sich darnach zurichten wissen.

[§ 4]

4. Diesem nach soll er unser schloß in vleißiger verwahrung haben, jederzeit paustendig erhalten und das durch feuer oder ungewitter kein gefahr und schaden zugefüegt werde, von allen andern mit anderer sorgfeligkeitt im-merfort auf- und zuschauen, auch zu gewissen stunden abends und morgens sperren und auf speren lassen.

[§ 5]

5. Wie er dan auch unser schloß ausser unsern bevelch niemandt ubergeben, auch nach unserm tode keinen darfür alß unsere herrn brüeder erkennen und dißfals ihnen allein gehorchen soll.

[§ 6]

6. Die paustendige erhaltung aller andern gepeu soll er ihme auch allen besorglichen schaden zeitlich vorzukmmen mit sonderm vleiß angelegen sein lassen und dahero das flieckwerck und besserung der gepeu jeder zeitt baldt verordnen und zu werck richten, kein neuen haubt gepeu aber ohne unser vorwissen und befelch nitt anfangen.

[§ 7]

7. Alß dann, weiln auch einer jeden obrigkeitt fürnembste pflicht zu allen zeitten der ehre Gottes, auch ihrer unterthanen, so wohl des ewigen alß zeittlichen wohlstandes und aufnehmens sorge zu tragen, alß soll jährlich vorigen brauch nach umb weinachten das panthaidung vonn ihme und dem ambtschreiber, auch da er es vor notwendig befünde, mit zuziehung des rentmeisters und anderer beambten gehalten und dabey wie in städten die raths personen, also in dörffern die riechter und geschworne verändert, zu gleich auch die gemain-, weisen-, kirchen- und spithal raittungen, unserm vorgeschribenen formular gemeß richtigk aufgenommen, vorhero aber die policey ordnung abgelesen und ob derselben nachgelebt worden, aufs aller gnauiste erforschet und erkündiget werden.

[§ 8]

8. Und damit alle untugent und laster gestrafft, hergegen alle Gottsehligkeit bey unsern unterthanen auf erbauet werde, soll haubtman mit allem ernst uber der policey ordnung halten. Dieselbe aber zu desto genauer observierung ihres inhalts dem gemainen man desto mehr zu inprimiren und kundt zu machen, soll sie ausser des panthäiding viermall des jahrs als nemblich auf N. N. N. N. verlesen werden. Wann er aber der verlesung nicht allemahl selbst beywohnen könte, soll er neben dem pfarer des orts nachgesezte obrigkeit

b über der Zeile ergänzt

darzu verordnen, welche ohne ansehen der personen bey ihren pflichten die beschaffenheitt des verhaltens erkündigen und berichten sollen.

[§ 9]

9. Alle die jenigen, so unser policey ordnung auf eine oder andere weise zu wieder verbrechlich gehandelt, sollen mit der darinnen außgesezten straff unnachläßlich belegt, die geldtstraffen von dem ambtschreiber eingenommen und in unser rentambt ehistes ordentlich verraitet werden.

Da aber irgents unser unterthanen einer was straffmessiges begangen, dessen straff in der policey nitt vorgeschrieben, soll haubtman ohne unser vorwissen und bewilligung keinen derer bestraffen, viel weniger das verbrechen vertu-schencoder in seinen beutel straffen oder in duplo zurüka, sondern ehistes unsdberichten.

[§ 10]

10. In sonderheit aber, wan irgents erfunden würde, das unsere unterthanen von unsern gründen alß durchauß röden in unsern wölden oder sonsten an äckern und wiesen zu unrecht uns was entzogen, solle er sie nach beschaffen-heitt und grösse solcher bega[n]gener untreu nitt allein vermög der policey ordnung gebührlich hierumb straffen, von dern auch die zu unserm schaden entzogene gründe, wider einzihen und, da sie in ander weise vielleicht nit höher zu gemessen, einen jährlichen zins darauf schlagen und den zins in das urbarium einschreiben lassen.

[§ 11]

11. Im fallen die halsbrüchig sein, soll haubtman dem rechten und üblichen brauch nach den thätter gerich[t]lichen anklagen lassen und wan das urtheil ergangen, ehe die zuerkante execution, wo es das leben angehet, ervolge, uns zuvor oder in abwesenheitt unser canzley uberschicken und bescheidts erwarten.

[§ 12]

12. Soll maniglich ohne anstehen der personen seinem aide und pflichten nach recht und gerechtigkeitt auch witiben und weisen und allen unschuldigen billiche schutz unverziglich erthailen und wieder fahren lassen.

[§ 13]

13. Diesem, desto besser nachzukommen und auch das haubtman an seiner andern verrichtung nitt gehindert werde, sollen ausser des panthaidings gewisse verhörtstage, wochentlich angsezet und die leuthe darauf beschieden werden. Von denen verhörtstägen er sich durch wem anders geschäfft ausser höchsten noth, hindern oder zurück halten lassen soll.

c–cüber der Zeile ergänzt

d folgtoder unser canzleygestrichen

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1.1 Instruktionen der Herrschaft Feldsberg

[§ 14]

14. In fürfallenden strittigen gränitz sachen mit den benachtbarten soll haubtman der besichtigung personlich beywohnen und, da wir in ruhigen posses wehren, keine thättliche eingrieff dem part durch auß nit gestatten.

Befünde sich aber das wihr auf des benachtbarten gründen ainiges recht hetten, soll er alter leuthe bericht einzihen, ja auch nach beschaffenheit der personen, wegen des besorglichen todtfals zuekünfftiger gedechtnus, ordent-lich zeugen vorher vornehmen.

[§ 15]

15. Er soll auch einigen unterthanen vor sich selbst loß zu lassen nit macht haben, sondern sie an uns oder in abwesenheit in unsere canzley mit seinem guetachten, weisen und bescheidts erwarten.

[§ 16]

16. Hergegen soll ainiger mensch ohne richtigem wegloßbrieff und kundt-schaft seines ehrlichen verhaltens, nit angenommen und alle wegloßbrieff undt kundtschafften in ein sonderbares buech durch den ambtschreiber re-gistriret werden.

[§ 17]

17. Ob zwar haubtman sich bevleisen soll, die menge allerley früchte und anderer wirdtschafften sachen zu erzieglen, so soll er aber fürnemblich in acht nehmen, wie dergleichen zuwachs mit sonderer vorsichtigkeit zu rechter zeitt und im rechten werkh versilbert möge werden.

[§ 18]

18. Und in sonderheit bey unsern herrschafften Veldtsperg soll er auf die werdung weines gedencken. Derohalben, wan die versilberung durch der an-dern herrschafften oder durch sonsten bequeme mittel nit geschehen könte, die unterthanen auch das zehentgeldt oder ein gewissen zins von vierttn nit geben würden, soll der schanckh in dörffern, wo kein wein wax[e], (dafern sie dessen nit durch klare privilegia befreyet) das gantze jahr, in den vörigen aber das halbe jahr zu unsern handen gebrauchet oder in so viel pahr wein, alß der halbjährige schanck außtregt, genommen werden.

[§ 19]

19. Ebener massen wegen traides und aller andern sorten, soll er sich mit dem rentmaister und den andern beambten, die solche sachen in verwah-rung haben, wie sie am müglichsten fürdersamb zu gelde zu machen, offters unterreden.

[§ 20]

20. Ohne sein vorwissen soll ainiges holtz nit verkaufft werden, soll auch der außmerckung des holtzes verkauffen, neben den forstmaister und ambt-schreiber personlich beywohnen. Nach abführung aber des verkaufften holt-zes soll er durch personen des stadtsraths oder durch richter und geschworne, ob sich so viel sail als ins rentambt verraitet worden, befinden, selbst anwe-sent ubermessen lassen und uns die beschaffenheit alß dan berichten.

[§ 21]

21. Bey besezung und außfischung der teicht soll er auch neben dem fisch-maister und ambtschreiber sich selbst finden lassen und das weder bey ver-kauffung oder abführung der füsch noch in andere wege zu unserm schaden einiger vortheil oder unterschleiff gebraucht, sondern wie alle fisch aufs höchste und beste außgebracht auch volkommenlich verraitet mögen wer-den, soll er gar vleissig auf und zuschauen.

[§ 22]

22. Soll auch bedacht sein, ob nit etliche einkommen derer nit wohl ein richtige reittung geführet kan werden, und ein stettes auf- und nach sehen haben müesen, irgents im bestandt zu verlassen nützlicher wehre und solches uns neben guetachten ehistes berichten.

[§ 23]

23. Soll nit weniger dahin sehen, wan man von sachen was bedarff, ob nit dieselbe auf den andern herrschafften zu bekommen und also hiedurch die anwerdung dorten befüedert, alhie aber die außgab des bahren geldes erspa-ret werde.

[§ 24]

24. In summa bey allen fürnembsten wirdtschafften soll er sich, wo es nit stets sein kan, er doch effters zu- und abraisen, personlich befinden, auch mehrmahlen zu unversehenen zeitten, hiemit wo einiger unfleiß oder mangl gespührt würde, solches zeitlich zu verhüettung unsers schadens gewendet möge werden.

[§ 25]

25. Und weiln keine wirtschafft so wohl angericht kan werden, das sie nit zu vermehren oder zu verbessern, alß soll er jeder zeit bedacht sein, wie nit allein die vorigen in ihrem standt erhalten, sondern auch durch vernunffti-ges nachdencken gemehret und gebessert oder auch gar neue anzurichten wehren.

[§ 26]

26. Wan es sich begiebet, das gepeu entweder auß zu bessern oder auch von neuem auf zu führen, soll diese wie alle andere vergleichen arbeit nit nach dem tag, sondern uberhaubt oder nach gewiser maß und zahl angedinget werden.

[§ 27]

27.Was die roboten und anderer verrichtungen bey dem gepeu und wirt-schafften anlanget, soll haubtman alle Samstag seine untergebene beambten, richter und handtwercker vor sich bescheiden, von einem jeden was er be-darff, vernehmen und also mit gesambten rath der beambten und richter, was dieselbe wochen jeden tag, jedes dorff oder flecken auch jeder beambter verrichten soll, der robot ordnung gemeß eine außthailung gemacht werden, damit also jedes ding, desto treulicher verrichtet und die unterthanen auch die ubrigen tage zu ihrer notturfft anstellen und ruhig gebrauchen können.

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1.1 Instruktionen der Herrschaft Feldsberg

[§ 28]

28. Soll ferner darob sein, das alle mobilien und fahrnus bey dem schloß und mayrhöfen alß haus- und paurath, fischzeug und dergleichen under specificirter beschriebenen inventarien ahn gebührenden orten durch die jenigen, derer verwahrung solche sachen anvertraut, ordentlich und sauber gehalten werden.

[§ 29]

29. Wan nach unserm abzuge aldorten etwas gelassen oder von andern herr-schafften dahin gebracht, soll es haubtman, das nichts darvon verloren werde, baldt ordentlich inventiren lassen, auß dem haubtinventario aber soll nichts auß gelescht, noch nichts darin eingeschrieben, sondern wo etwas darvon oder darzu kommen, hierüber soll ein ordentliches register gehalten und alle halbe jahr den raittungen vom hauptman unterschriebener und besiegelter beygelegt werden.

[§ 30]

30. Zu der geldttruchen im rentambt sollen zween schlüssl sein, einen haubt-man, den andern rentmaister darzu haben und ihme ein mehrers nit ausser der notturfft zu den wochentlichen außgaben in handen gelassen werden.

[§ 31]

31. Deßgleichen sollen auch zu des waisen geldes truchen drey schlüssl sein, einen haubtman, den andern ambtschreiber, den dritten aber die gemain haben.

[§ 32]

32. Alle von uns oder unser canzley einkommende bevelch und anordnun-gen sollen durch ihnen unverzueglich effectuirt werden, wehren aber dessen erhebliche bedencken, soll er still schweigent, damit nit zurück halten, son-dern ihme bevorstehen, uns die beschaffenheit ehistes neben guetachten zu berichten und bescheidts erwarten. Auf den fall auch des verlängerten bescheidts, hierumb anmahnung zu thun nit unterlassen, wan auch eini-ger eini-gerichtlicher bevelch execution oder patent vom landtsfürsten oder dem lande auf die herrschafft geliefert würde, soll er solches alß balden mit allen umbständen neben guetachten berichten.

[§ 33]

33. Es soll kein haubtman auch niemandts keiner außgenommen ohne fürzei-gung eines von uns gefertigten außdrucklichen privilegi oder resolution unter dem praetext der gewohnheit einige exemption oder freyheit nit gestattet oder passiret werden.

[§ 34]

34. Keinem seiner untergebenen dienstpersonen soll er ohne sein vorwissen zu verraisen oder auch sein ambt einem andern zu vertrauen gestatten, wann aber jemandts kranckheit halber seinem dienste nit abwarten könnte, soll dessen verwaltung einer tauglichen persohn under den andern anvertraut werden.

[§ 35]

35. In fürfallenden genöttigen geschöfften soll er solche unsere dienst per-sonen nach gelegenheit auch extraordinari zu dergleichen sachen so weit es sich ohne hindernus ihres ambts und diensts verrichtung thuen lest, zu gebrauchen nit unterlassen.

[§ 36]

36. Wan denen ihme untergebenen beambten mit unserm vorwissen jun-gen zu haltung bewilliget, soll haubtman darauf achtung geben, ob sie zum abrichten tauglich, das sie könfftig diesen oder andere dienst vertretten kön-ten; welche nit also beschaffen erfunden worden, sollen hinweckh gethan und hergegen andere mehr taugliche bey denen zu nutzlichem abrichten guete hoffnung sich erwaiset, zuforderist entweder waisen oder sonsten unsere unterthanen oder aber in mangl derer gar frembde jungen darzu gebraucht werden.

[§ 37]

37. Sintemaln aber auch nit allein uns zu stetter nachrichtung und beforde-rung unsers besten, sondern auch unsern beambten dienern, so raittungen führen, selbst hoch und viel der vergessenheit und darauß entstehenden gefahr und beschwerlichen verantworttung halben, daran gelegen, das die wochenzettl alles entfangs und außgab auch der beschehenen wochentlichen verrichtung, wie auch die haubtraitungen zu rechter zeitt gefertiget und bey unser canzley eingegeben werden, alß soll haubtman alle ihme untergebene beambten, so raittungen führen, mit ernst dahin halten, das sie dießfals ihren instructionen allerdings nachleben.

[§ 38]

38. Vor verschickung der wochenzettl soll er die selben uberlesen und, da einiger unordnung, unfleiß oder untreu darin erfunden, baldt abstellen und seiner abstellung nach corrigiren lassen oder aber auch seine bedencken am rande der canzley zur nachrichtung verzaichnen.

[§ 39]

39. Die zum fortschicken geferttigte wochenzettl soll er unterschrieben, den entpfang und außgab darin hiedurch zu approbiren, da nun einige post un-recht approbirt würde, soll dieselbe an seiner besoldung abgezogen werde[n].

[§ 40]

40. Wan und so offt von einer unser herrschafft auf die andern was geschickt wirdt oder vom aldorten abzuhollen ist, soll er bedacht sein, das niemals die führen lähr hin oder zurück gehen, sondern alle mahl sollen die füh-ren in hin oder zuruckgehen mit sachen, die des orts, wohin sie gebracht nutzlicher auß zubringen sein, beladen werden, was nun bey solcher hin-und hergeschickten sachen inventirung, verwar- verrait- hin-und abgebung zu observirung. Hievon hat er auß des ambtschreibers, rentmaisters und andern ihnen correspondireten beambten instructionibus dahin er alhie gewiesen wirt, gnuegsambe nachtrichtung zu vernemben.

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1.1 Instruktionen der Herrschaft Feldsberg

[§ 41]

41. Und in summa, weiln nit alle particulariteten seines ambts und verrich-tung so g[e]nau specificiret und ihme vorgeschrieben können wörden, sollen ihme die policey und alle andere ordnungen, wie auch alle derer ihme un-tergebenen unserer dienst verwandten instructiones zu seiner nachrichtung abschrifftlich angehendigt werden, darüber er das denselben in allen stucken, punckten und clausuln, nit anders alß wan sie in dieser seiner instruction von wort zu wort begrieffen, jederzeit gehorsamblich nach gelebt werde, steiff und vest halten, auch ohne ansehen der personen, von keinem hie wieder das wenigste vorzunehmen oder zu handlen durch auß nitt verhengen oder gestatten soll.

[§ 42]

42. Und obwoln uns nit zu wider ist, das haubtman in allen seinen handt-lungen sich eines billichen glümpfs gebrauche, jedoch weiln er unser person repraesentiret, soll er in allen seinen ambts verrichtungen dahin sich beflies-sen, hiemit wie zuvorderist unsere, also per consequens seine aigene autoritet erhalten werde.

[§ 43]

43. Und wan vielleicht ihme solch sein ambt obverstandener massen ge-bührlich zu verrichten beschwerligkeiten und hindernus einfallen sollen, soll haubtman dasselbe jederzeit an uns oder in abwesenheit an unser canzley solches mit gesambten rath zu wenden, schriefft- oder mündtlich gelangen lassen.

[§ 44]

44. Beschließlichen wollen wihr das ubrige wan und wo sonsten weiter zu befürderung unsers besten oder auch zu mehrer seiner obliegenden verrich-tung vollkommen- und sicherheit, was in acht zu halten sein möchte, seinem aufrichtigem gemüte, christlichem gewissen und wohl mainenden beschei-denheit (wie dann seinen obligenden pflichten nach unser gnedigs vertrauen zu ihm stehet), anheimb gestelt haben.

Derohalben wie sein unfleis oder unachtsambe verwahrlosung oder auch vor-setzliche uns schädtliche eigennutzligkeit, der befundenen beschaffenheit nach ohne verschonung gestrafft soll werden, also hergegen wan er durch sein fleis, vorsichtigkeit, treu und vernunfftiges nachdenken entweder mer-cklichen schaden abgewendet oder zu vermehrung unsers nutzen ausser je-mand laesion, unbillicher verkurtzung oder abbruch von neuem was erdacht und angerichtet oder anzurichten wehre, soll er, wan solche nutzschaffung im werck erweisen, eine gleichmessige recompens gewieß zu gewarten und darumb kühnlich anzuhalten, fug und macht haben.

Diesen unsern also vorgeschriebenen gnedigen willen und mainung unser haubtman gebührender massen in sondere obacht zu nehmen und darnach sich zu reguliren, auch würcklich zu volzihen, wohl wissen und unsers ver-hoffens nit unterlassen wirdt.

[A]

SumarischeeVerzaichnus und findtregister

Uber alle artickul die in des haubtmans der herrschafften Veldtsperg instruc-tion begrieffen und wie sie ihres inhalts stracks zu finden.

Artikul Blahtseit

1. Von des haubtmans leben und wandl, wie er mit exempl vorgehen und gewiesse behtstunden halten soll. 1 2. Von seinem ambt, dienst und obligen.

3. Vom respect auf ihr fürst(lichen)g(naden) oberhaubtman und canzley zu haben.

4. Von verwahrung und paustendiger erhaltung auch von zu-und aufsperung des schlosses.

5. Von nit ubergebung des schlosses auch nach ihr f(ürstlichen) g(naden)tode ausser dero herrn brüdern.

6. Von paustendiger erhaltung der andern gepeu.

7. Von jährlicher haltung des panthaidings und was dabey mit ablesung der policey verneuerung der ampter und aufneh-mung allerley raittungen zu verrichten.

8. Von der policey ordnung, wie darüber gehalten und ausser

8. Von der policey ordnung, wie darüber gehalten und ausser

Im Dokument ISBN 3-205-20354-2 (Seite 190-200)