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Innere Merkmale der übrigen Normtexte

Im Dokument ISBN 3-205-20354-2 (Seite 65-68)

1.5 Merkmale der Normtexte

1.5.4 Innere Merkmale der übrigen Normtexte

Ein Blick auf die Merkmale und Charakteristika der Dekrete, Ordnungen, Patente und Zirkulare lässt die offensichtlichen Unterschiede zu den übrigen Normtexten erkennen: Das Layout von Dekreten, Zirkularen und Patenten hebt sich deutlich von jenem der Instruktionen ab. Während Instruktionen nach Absätzen gegliedert sind, wurden diese Texte meist in einem Fließtext verfasst – schließlich ging es nicht darum, eine Anzahl von Regeln aufzuzäh-len, sondern Anweisungen für einen konkreten Sachverhalt zu übermitteln.

Dekrete sind von ihrem inhaltlichen Aufbau her ähnlich strukturiert wie Instruktionen, sie werden mittels Intitulatio eingeleitet, danach wird der

198Vgl.Wührer,Scheutz, Zu Diensten,32.

199Eine Tendenz zu einer umfassenderen und tiefergehenden Gestaltung von Instruktionen auf den oberösterreichischen Gütern der Familie Harrach stellteStenitzer, Adelige,59, für die zweite Hälfte des17. Jahrhunderts fest.

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1.5 Merkmale der Normtexte

Empfänger(kreis) mit Verben wiegebenoderentbieten, vor allem aber mit der kausalen Präposition wegen angesprochen:Von der fürst Maximilian Antony Liechtensteinischen vormundtschafft wegen denen aussen benimbten herrschaffts vorstehern und gesambten officirern hiemit in g(na)den anzu-fügen.200Typisches Element des Dekrets ist eine Narratio, die häufig mit nachdem,demnachoderwasmassendie eigentlichen Befehle und Anordnun-gen einleitet. Bedingt durch den Fließtext ist eine optische Strukturierung weniger gegeben als im Fall der Instruktionen. Der Schlussformel geht häufig folgende Erklärung voraus:Hieran beschiehet unser gnädigster willen und meinung und wir verbleiben euch mit fürst(lichen) gnaden sambt und son-ders beygethan.201Mitgebenoderdecretum, einer Orts- und Datumsangabe sowie der fürstlichen Unterschrift und einem Siegel wurde das Dekret abge-schlossen. Ein sekundäres Merkmal von Dekreten besteht in den häufig am Ende vermerkten Präsentata, die vom Empfänger angebracht wurden und oben bereits ausführlich behandelt wurden. Einmal mehr lässt sich am Bei-spiel der Dekrete feststellen, wie wenig man klar abgegrenzte, einheitliche Textsorten erwarten darf, vielmehr hat man es hier mit einer heterogenen Textsorte zu tun – so gibt es Stücke mit einer Auflistung von Befehlen und Anordnungen, ähnlich den Wirtschaftsinstruktionen202, Instruktionen mit Dekretcharakter203sowie Ordnungen204, die in Dekreten enthalten sind.

Verwaltungsverlautbarungen, die meist synonym als Mandate oder Pa-tente betitelt wurden, lag im Wesentlichen dasselbe Schema zu Grunde. Sie richteten sich an einen größeren Adressatenkreis und gliederten sich ebenso in Intitulatio, Kontext und Eschatokoll. Der Kontext wies dabei neben Nar-ratio und Dispositio meist eine an Publicatio oder Promulgatio erinnernde Formulierung auf.1661erließ Fürst Hartmann ein Patent, das die Abfolge dieser Teile demonstriert, indem nach der Intitulatio die Empfänger ge-nannt wurden, mitdemnachzur Narratio übergeleitet und diese mit den ent-sprechenden Formeln der Publicatio abgeschlossen wurde:Dero herrschafft Wilferstorff markht- und dorff richtern, rathen, geschwornen, pergmaistern, sambentlichen underthanen, auch sonsten allen und jeden, welche obgedach-ter fürst(lichen) herrschafft Wilferstorff weinzehent zugeben schuldig, hiemit anzufügen. Demnach höchst besagt ihro fürst(liche) g(naden) mit sonderen ungnedigen müßfallen vernemben müessen, welcher gestalt es bis dato hero weinlesenszeit, mit visir- und beschreibung der laiden und abnembung des

200Unten Nr.3.2.23.

201Unten Nr.3.3.6.

202Unten Nr.3.2.3: Patent des Fürsten Hartmann, den Weinzehent betreffend,23.3.1661.

203Unten Nr.1.1.2.3: Instruktion für vier Wirtschaftsräte,15.5.1666.

204Unten Nr.3.2.14: Dekret über die Weinfüllordnung der Herrschaften des Fürsten Maximilian Jakob Moritz,14.12.1699.

weinzehent ganz unordentlich zuegangen, welche verordnung aber sye für-dershin kheines weegs zu gestatten gedacht, sondern, wie es khünfftig darmit gehalten werden solle, hernach volgend zuvernemben ist.205Das Eschatokoll bestand aus den oben genannten Elementen und fiel meist ähnlich aus: Ge-ben auf unsern fürstlichen Schloß Wilferstorff, den23ten Martii a(nn)o1661, Fürst Hartmann. In Mandaten und Patenten des17. Jahrhunderts findet man am rechten Blattende gelegentlich den Auftragsvermerkad mandatum celsitudinis suae proprium, also „auf persönlichen Befehl Ihrer Hoheit“, wo-mit eine Kontrasignatur eines Sekretärs oder Referenten eingeleitet wurde.

Etwas abgesetzt folgte dann noch weiter rechts die Unterschrift des Sekre-tärs, der Grundherr signierte links unter dem Text, rechts davon wurde (gegebenenfalls) das Siegel angebracht. Sinn dieser Gegenzeichnung war, die Bestätigung der formalen Richtigkeit des Inhalts gegenüber dem Ausstel-ler, der dies nicht immer überprüfte. Andererseits sollte dadurch auch die Unterschrift des Ausstellers beglaubigt werden, auch wenn dieser meist erst zuletzt unterschrieb.206

Ordnungen nähern sich in ihrer inhaltlichen Gliederung wieder sehr an Instruktionen an. Die zu ordnenden Sachverhalte wurden meist in num-merierte Absätze gegliedert und beinhalteten eine konkrete Regelung des Ablaufs von administrativen oder ökonomischen Tätigkeiten oder des ge-sellschaftlichen Zusammenlebens (z. B. Policeyordnungen). Vor allem die Ordnungen des Fürsten Gundaker, zum Teil auch jene von Maximilian Jakob Moritz weisen Intitulatio und Narratio auf. Abgesehen von Policeyordnungen und in Dekreten verpackten Ordnungen207kommt das Gros dieser Normtexte aber ohne diese einleitenden Elemente aus. Die Adressierung ergibt sich in diesen Fällen aufgrund der Funktionsbeschreibung der Textsorte, da sich die Ordnungen aber von Herrschaft zu Herrschaft unterscheiden konnten, wur-den gegebenenfalls die entsprechenwur-den Herrschaften namentlich genannt, wie etwa:die mahl-ordnung nemblichen zu Rabenspurg, Wülferstorff unnd Ebergäßing.208Der Einstieg in die Ordnung und somit direkt in die Dispositio erfolgt dann häufig unter dem Titel. Als Beispiel sei die Ordnung für die Jä-ger und Waldreiter des Fürsten Johann Nepomuk Karl von1748zitiert, deren erster Absatz folgendermaßen beginnt:Erstens solle waldreutter kein holtz vor bau oder brennothdurfft, es seye herrschafftlich oder vor den unterthan, ohne vorwissen eines würthschaffts controlor abgeben.209

Ordnungen wurden wie die anderen Stücke auch mit Datum, Ort und Unterschrift beschlossen. Zudem wurde in einem Fall das ansonsten nicht

205Unten Nr.3.2.3, §1.

206Hochedlinger, Aktenkunde,76f.,164.

207Vgl. unten Nr.3.2.14.

208Unten Nr.3.2.18.

209Unten Nr.3.3.18, §1. 66

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