Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen
BEKANNTMACHUNGEN
Kassenärztliche Bundesvereinigung
Neufassung
der Nuklearmedizinischen Apparate-Richtlinien der KBV Gültig ab 10. Dezember 1977
Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die appa- rative Mindestausstattung zur nu- klearmedizinischen Diagnostik in der kassenärztlichen Versorgung (Nuklearmedizinische Apparate- Richtlinien) vom 10. Dezember 1977
Allgemeines
Bei der Erbringung von nuklearmedizini- schen Leistungen in der kassenärztli- chen Versorgung gelten neben den die ärztliche Berufstätigkeit allgemein re- gelnden Vorschriften sowie den gesetzli- chen, vertraglichen und sonstigen Be- stimmungen für die kassenärztliche Tä- tigkeit im einzelnen noch folgende be- sonderen Rechtsvorschriften:
Die Bestimmungen der Strahlenschutz- verordnung, d. h. der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisie- rende Strahlen vom 13. Oktober 1976 (BGBI. 1. 1976, S. 2905), die auf Grund der
§§ 10-12 und 54 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) vom 23. Dezember 1959 (BGBl. 11959 S. 814) zuletzt geändert am 30. August 1976 (BGBl. 1 1976, S. 2573), von der Bundesregierung erlassen wor- den ist, in Verbindung mit „Richtlinien für den Strahlenschutz bei Verwendung radioaktiver Stoffe im medizinischen Be- reich" (Schriftenreihe des Bundesmini- steriums des Innern, Heft 4 — Verlag Kohlhammer, Stuttgart) sowie die Ver- ordnungen der Bundesregierung über die Zulassung von Arzneimitteln, die mit ionisierenden Strahlen behandelt wor- den sind oder radioaktive Stoffe enthal- ten, vom 8. August 1967 (BGBl. 11967, S.
891), geändert am 10. Mai 1971 (BGBl. I 1971, S. 449), die auf Grund des § 7 Abs.
2 und § 30 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. 1 1976, S. 2445) erlassen worden sind, nebst zukünftigen Änderungen oder Ergänzungen.
Erforderliche Mindestausstattung in den einzelnen Gerätegruppen zur nu- klearmedizinischen Diagnostik
1. Scanner
Szintigraphiegerät (Scanner)
Meßkopfkristall von mindestens 3" 0 und 2" Dicke
1 niederenergetischer, 1 mittelenergeti- scher Kollimator
2 voneinander unabhängige Registrier- einrichtungen
2. Gamma-Kamera
Nutzbarer Gesichtsfelddurchmesser mindestens 12"
a) Registrierung ausschließlich mit Szin- tifoto
b) Serienfotoeinrichtung für Sequenz- szintigraphie
c) mit elektronischen Komponenten zur Datenverarbeitung für die Funktionsszin- tigraphie
3. Geräte zur Ganzkörper-Szintigraphie a) Ganzkörperscanner
b) Scanner mit Vorrichtung zur Ganz- kö rper-Szintig rammdarstellu ng
c) Kamera mit Ganzkörper-Zusatz d) Emissions-Computerfornographie 4. In vivo-Funktionsmeßplätze
kollimierte Meßsonden an Stativen mit jeweils geeigneten Registriereinrichtun- gen, z. B.:
a) mit elektronischem Zähler b) mit Ratemeter und Schreiber 5. Ganzkörperzähler
6. In vitro-Meßplätze
a) Bohrlochmeßplatz für Gammastrahler Kristall von mindestens 1 1/2" 0 und 2"
Dicke, welcher ein Röhrchen aufnehmen kann, in dem die Aktivität von minde- stens 2 ml in praktisch 4 Pi-Geometrie gemessen wird. Allseitige Bleiabschir- mung von mindestens 35 mm.
Das NaJ-Kristall muß sich in einer sicher luftdicht abgeschlossenen und feuchtig- keitsfesten Hülle befinden, die möglichst wenig Strahlung absorbiert.
Die Anordnung der Photomultiplier muß eine Erfassung praktisch der gesamten aus dem NaJ-Kristall austretenden Szin- tillationsenergie sicherstellen. Die Licht- frequenzen von NaJ-Kristall und Photo- multiplier müssen aufeinander abge- stimmt sein. Die Bauteile zur Erfassung, Verstärkung und Anzeige der Szintilla- tionsenergie müssen einen Meßbereich von 15 bis 2000 keV umfassen, und zwar für jedes Gamma-Strahlen-emittierende Isotop. Mindestens 90% der im Gerät aus einer Probe austretenden Gammastrah-
lung müssen erfaßt und angezeigt werden.
b) Gammameßplatz für großvolumige Proben von mindestens 300 ml mit den- selben Mindestanforderungen wie 6 a) c) Flüssigkeits-Szintillationszähler (Beta- zäh ler)
Sicherer Schutz gegen Beschädigung des Probengefäßes und gegen unbeab- sichtigtes Auslaufen bzw. Verschütten des Szintillationscocktails beim mecha- nisierten Probentransport in die Zähl- kammer. Zwei Photomultiplier (Zweika- nalgerät) mit Registrierbarkeit einer Strahlung mit Wellenlängen von 300 bis 400 nm, versehen mit einer Koinzidenz- schaltung. Bei Verwendung eines exter- nen Standards zur Quench-Korrektur Si- cherheit gegen jedwede unbeabsichtigte Strahlungsabgabe beim Transport in die Zählkammer bzw. Rücktransport in den Vorratsbehälter.
Zu a) und c):
Die Temperatureinflüsse dürfen die ein- fache Standardabweichung des mittle- ren Zählfehlers aus mindestens zehn Meßreihen je Temperatur nicht über- schreiten. Das Gerät muß einen Span- nungsabfall des Netzstromes bis zu 20%
ohne Funktionseinbuße tolerieren kön- nen. Die Konstanz der Meßzeiten darf eine ms/min nicht überschreiten. Bei mechanisiertem Probenwechsel muß die Probenidentifizierung bis zum Ergebnis- ausdruck gesichert sein.
Die Impulsrate des Backgrounds soll nicht mehr als 50 cpm bei 125 J und 3H sowie 10 cpm bei 14C betragen.
Mögliche Gerätegruppen
für die verschiedenen Untersuchungen
Untersuchungen: Geräte- gruppen:
1. Stat. Szintigraphie a) von Organen/Körperteil-
bereichen 1, 2, 3
b) des Ganzkörpers 3
2. Sequenzszintigraphie 2 b, c 3. Funktionsszintigraphie 2 c 4. Funktionsmessung
a) diskontinuierlich 4 a, 5 b) kontinuierlich 4 b, 5 5. Ganzkörper-Aktivitätsmessung a) Relativ-/Profilmessung 3, 5 b) Absolut-Aktivitätsmessung 5 6. In vitro-Messung
a) von y-Strahlern in Proben
kleineren Volumens 6 a
b) von y-Strahlern in Proben
größeren Volumens 6 b
c) von ß-Strahlern 6 c
90 Heft 2 vom 12. Januar 1978
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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen
Änderung der Anwendungsklasse III
der „Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Röntgeneinrichtungen in der Kassenpraxis" vom 9. Mai 1977
Gültig ab 10. Dezember 1977
Mindestausstattung;
Anwendungsklassen Kurzzeitnennleistung Mindestanforderung
und größte Ausdehnung an die Ausstattung Zugelassene Anwendungen des optisch wirksamen Brennflecks der Untersuchungsgeräte
Klasse III
Aufnahmen der Klassen I und II sowie Aufnahmen des Schädels, der Wirbel- säule, der Brustorgane — ausgenom- men Speiseröhre —, Nativaufnahmen des Bauchraums, Aufnahmen des Harnapparates, des Hüftgelenks, des Beckens, Aufnahmen zur Phlebogra- phie; Lymphographie, Osteomedullo- graphie; Durchleuchtung des Brust- korbs.
14 kW bei 100 kV am Zweipuls-(Vier- ventil-)Generator mit einer der Kurz- zeitnennleistung des Generators ent- sprechenden Drehanodenröhre.
Brennfleck nicht über 2,0 mm Kanten- länge.
Einrichtung zur Begrenzung des Nutz- strahlenbündels und zur Voranzeige des dem Untersuchungszweck ange- paßten Strahleneintrittsfeldes.
Für Aufnahmen am Körperstamm — ausgenommen Lungenaufnahmen — Rasteraufnahmeeinrichtung mit Streu- strahlenlaufraster und für Untersu- chungen im Stehen Rasterwandstativ mit Streustrahlenlaufraster.
Kontrastaufnahmen von Gelenken so- Für Röntgenuntersuchungen der Lun-
wie Durchleuchtungskontrolle bei Ver- gen: Durchleuchtungsgerät mit Ein-
sorgung von Gliedmaßenverletzungen richtung zur Begrenzung des Nutz-
nur zulässig bei Verwendung eines strahlenbündels und mit Streustrah-
Röntgenbildverstärkers. lenraster, das — ggf. mit einem zusätzli-
chen Rasterwandstativ — Aufnahmen mit mindestens 1,5 m Brennfleck-Film- Abstand ermöglicht.
Bei Kindern: Durchleuchtungsgerät nicht erforderlich.
Für Schichtaufnahmen: Schichtauf- nahmegerät mit Streustrahlenlaufra- ster.
Aufnahmen des Abdomens, des Harn- apparates, des Beckens und der Len- denwirbelsäule bei Kindern bis zum Al- ter von 6 Jahren.
Maximale Belichtungszeit bei einem Mindestfokus-Filmabstand von 1 m:
0,2 Sekunden
Für Miktions-Cysto-Urethrogramm (Refluxprüfung): Du rchleuchtungs- möglichkeit mit Röntgenbildver- stärker.
Für erforderliche Durchleuchtung des Durchle,Jchtungsmöglichkeit mit Rönt-
Brustkorbs bei Kindern bis zum Alter genbildverstärker
von sechs Jahren
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Heft 2 vom 12. Januar 1978 91Spektrum der Woche Aufsätze -Notizen
BEKANNTMACHUNGEN
2. Nachtrag zum Vertrag über badeärzt- liche Behandlung in deutschen Bädern zwischen dem Verband der Angestell- ten-Krankenkassen e. V. (VdAK) sowie dem Verband der Arbeiter-Ersatzkas- sen e. V. (AEV) einerseits und der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung, K. d.
ö. R. (KBV) — unter Mitwirkung des Ver- bandes Deutscher Badeärzte e. V.
(VDB) — andererseits vom 16. Juli 1975 in der Fassung vom 20. Dezember 1976
1. § 9 wird um folgende Ziffer 10 ergänzt:
„10. Sonderleistungen nach den Ziffern 1, 6 und 7 sind für die Dauer der gesam- ten Badekur nach den Sätzen derjenigen Fassung der E-Adgo abzurechnen, die bei Antritt der Badekur gilt."
2. § 11 Ziffer 5 wird wie folgt ergänzt:
„. . Zur Vereinfachung des Verfahrens können in den Anträgen auf Erstattung die Ziffern des als Anlage 5 beigefügten Fehlerkatalogs für rechnerische Berich- tigungen Verwendung finden."
3. Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
Kassenarztsitze
Koblenz
Von der Kassenärztlichen Vereinigung Koblenz werden folgende Kassenarzt- stellen zur Besetzung ausgeschrieben:
Neuwied, Augenarzt. Mit Rücksicht auf einen Kollegen, der aus Altersgründen nur noch eine kleine Praxis betreibt, soll in Neuwied eine weitere Augenarztstelle geschaffen werden. Zur Zeit sind dort fünf Augenärzte (davon zwei Ärzte in ei- ner Gemeinschaftspraxis) tätig. In Neu- wied — 61 700 Einwohner — können alle weiterführenden Schulen besucht wer- den. Wohn- und Praxisräume werden von verschiedenen Seiten angeboten;
u. U. kann auch die Praxis des älteren Kollegen übernommen werden.
Polch, Allgemein-/praktischer Arzt. In der Gemeinde Polch im Kreis Mayen-Ko- blenz (3650 Einwohner) sind gegenwär- tig drei Ärzte tätig, von denen einer bis zum Herbst dieses Jahres seine Praxis aus Altersgründen aufgeben möchte.
Polch ist Sitz der Verbandsgemeinde Maifeld mit ca. 16 000 Einwohnern, in der insgesamt fünf Allgemein/prakt. Ärzte Anlage 5
Fehlerkatalog für rechnerische Berichtigungen gemäß § 11 Ziffer 5 des Ersatzkassen-Badearztvertrages vom 16. Juli 1975
vertragliche
Kennziffer_ Begründung Grundlage
400 Leistungen sind mit der Pauschale abge- § 9 Ziff. 1
golten Badearztvertrag
401 Kürzere Behandlungsdauer als 4 Wo- § 9 Ziff. 2 chen, Minderung der Pauschale um 1 Badearztvertrag Woche
402 Kürzere Behandlungsdauer als 4 Wo- § 9 Ziff. 2 chen, Minderung der Pauschale um 2 Badearztvertrag Wochen
403 Während der Behandlungsdauer inner- § 9 Ziff. 2 halb von 13 Tagen keine vertragsbade- Badearztvertrag ärztliche Behandlung
404 Nach Ablauf der Befristung der Badekur § 9 Ziff. 3 wurden Leistungen abgerechnet (mit Zif- Badearztvertrag fern- und Datumsangabe)
405 Die Tätigkeit des Vertragsbadearztes be- § 9 Ziff. 4 schränkte sich auf die eingehende Badearztvertrag Erstuntersuchung, die Aufstellung des
Kurplanes und die Abschlußuntersu- chung
406 Die Tätigkeit des Vertragsbadearztes be- § 9 Ziff. 5 schränkte sich auf die eingehende Erst- Badearztvertrag untersuchung und die Aufstellung des
Kurplanes
407 Beratungen und Besuche im Rahmen § 9 Ziff. 6 der badeärztlichen Behandlung nicht be- Badearztvertrag rechnungsfähig (ausgenommen Bera-
tungen und Besuche gem. § 9 Ziff. 6 Badearztvertrag)
408 Bei derselben Inanspruchnahme des Ba- dearztes sind Ziff. 1 und/oder 65 der E- Adgo als interkurrente Leistungen neben badeärztlichen Behandlungen/Untersu- chungen nicht berechnungsfähig 409 Angaben auf dem Ausweis für die ärztli-
che Behandlung bei Durchführung einer ambulanten Badekur bzw. dem Überwei- sungsschein sind unleserlich, bitte er- gänzen (nähere Bezeichnung der unle- serlichen bzw. fehlenden Eintragungen) 410 Honorar wurde einem anderen Badearzt
gutgeschrieben, Unterlagen bitte berich- tigen (mit Angabe des Patientennamens und der beiden Badearztnamen) 411 Ausweis für die ärztliche Behandlung bei
Durchführung einer ambulanten Bade- kur fehlt
92 Heft 2 vom 12. Januar 1978 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT