Deutsches Ärzteblatt
|
Jg. 110|
Heft 20|
17. Mai 2013 A 1007 Die Bestimmung der Blutalkoholkonzentrationund des C-reaktiven Proteins sind keine Leis- tungen, die im Rahmen der ambulanten Not- fallversorgung erforderlich sind. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Streitig war die sachlich-rechnerische Rich- tigstellung wegen Abrechnung von Laborunter- suchungen als Notfalluntersuchungen. Die am- bulante Notfallversorgung wurde in den Räum- lichkeiten des Krankenhauses durchgeführt.
Dieses hat nach Auffassung des Gerichts kei- nen Anspruch auf Vergütung der Bestimmung des Blutalkohols und des C-reaktiven Proteins (BAC und CRP), da solche Untersuchungen grundsätzlich den Rahmen einer Notfallerstver- sorgung überschreiten. Der Notfalldienst ist nur auf die Notfallerstversorgung ausgerichtet.
Der Arzt darf nicht mehr Leistungen erbringen und verordnen, als es dem Rahmen der Not- fallversorgung entspricht. Behandlungen im
Rahmen des Notfalldienstes haben sich auf die Erstversorgung zu beschränken. Sie sind dar- auf zu konzentrieren, Gefahren für Leib und Leben sowie unzumutbaren Schmerzen der Patienten zu begegnen und die Notwendigkeit einer stationären Behandlung abzuklären.
Auch der Umfang der Diagnostik ist auf die Erstversorgung des Patienten ausgerichtet.
Befunde, die nicht dazu benötigt werden, sind im Notfall nicht zu erheben. BAC- und CRP-La- boruntersuchungen gehören daher nicht zur Notfallerstversorgung. Regelmäßig reichen Anamnese und körperliche Untersuchung aus, um eine Akutbehandlung durchzuführen und die Notwendigkeit einer stationären Behand- lung zu erkennen. Zwar kann in besonders ge- lagerten Einzelfällen die Bestimmung des BAC und/oder CRP für die Erstversorgung des Pa- tienten als erforderlich gehalten werden. We- gen des Ausnahmecharakters solcher Fälle
müssten die insoweit maßgeblichen Diagnosen ebenfalls für die Abrechnungsprüfung erkenn- bar sein. Diese Darlegungsobliegenheit hat für das Krankenhaus hier nicht genügt. Soweit es sich allerdings um Zielaufträge von solchen Ärzten an das Krankenhauslabor handelt, die im Rahmen des von der beklagten Kassenärzt- lichen Vereinigung organisierten Notfalldiens- tes tätig waren, durfte das Honorar nicht ver- sagt werden, denn in diesen Fällen wird das Krankenhauslabor nur Auftragnehmer eines Überweisungsauftrages. Die Verantwortung für Art und Umfang eines Zielauftrags hat grund- sätzlich allein der Auftraggeber. Nur wenn sich dem Auftragnehmer hätte aufdrängen müssen, der Auftrag sei nicht sachgerecht, kann ihm eine Mitverantwortung treffen. In diesen Fällen sind die Aufträge von den Ärzten zu verantwor- ten, die im Rahmen der Verantwortung der be- klagten KV den Notfalldienst versagen. (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2012, Az.: B 6 KA
5/12 R) RAin Barbara Berner
RECHTSREPORT
K
napp 70 Prozent der jungen Ärztinnen und Ärzte in den Krankenhäusern würden gerne für einen bestimmten Zeitraum eine Teilzeitanstellung annehmen, um Familie und Beruf besser miteinan- der vereinbaren zu können. Das geht aus der Assistenzarztumfrage im Jahr 2012 des Hartmannbundes (HB) hervor, an der sich 900 Ärz- tinnen und Ärzte beteiligten.Doch eine Teilzeitbeschäftigung im Krankenhaus hat auch ihre Tü- cken, wie Dr. med. Iris Illing beim HB-Symposium „Außer Balance – zwischen Kind, Karriere und Kol- laps“ berichtete: „Wenn ich wegen
meiner kürzeren Arbeitszeit weni- ger Patienten am Tag versorge als meine Kollegen, haben diese wegen mir mehr Arbeit“, sagte die 32-jäh- rige, angehende Fachärztin für In- nere Medizin am KMG-Klinikum Güstrow. „Schaffe ich hingegen in weniger Zeit das gleiche Pensum wie meine Kollegen, stehen sie auch dumm da.“ Darüber hinaus müssten die Kollegen zudem noch ihre Bereitschaftsdienste überneh- men, die sie wegen ihrer zwei Kin- der bis auf weiteres vereinbarungs- gemäß nicht ableiste. Da habe sie schon manchmal ein schlechtes Ge- wissen. „Ein zusätzliches Problem
ist die Weiterbildung in Teilzeit“, führte Illing aus. Um beispielsweise die geforderte Anzahl an Ultra- schalluntersuchungen vorweisen zu können, müsse sie oft noch spät- nachmittags oder abends in die Kli- nik zurückkommen. Dennoch: Sie selbst fühle sich in ihrem Klinikum wohl, ihre Teilzeitbeschäftigung werde von den Kollegen akzeptiert, betonte die 32-jährige Assistenzärz- tin: „Ich weiß aber von vielen jun- gen Kolleginnen, dass das längst nicht überall der Fall ist.“
Leistungen im Rahmen einer Notfallerstversorgung und deren Vergütung ARBEITSZEITEN IM KRANKENHAUS
Der Mangel macht mehr möglich
Die junge Ärztegeneration pocht auf familienfreundliche Arbeitszeiten. Und tatsächlich: Die Arbeitgeber bewegen sich.
Eine Teilzeitbeschäftigung hat aber auch ihre Tücken.
Foto: dpa
S T A T U S
►
A 1008 Deutsches Ärzteblatt
|
Jg. 110|
Heft 20|
17. Mai 2013 Die Bundesärztekammer und die KassenärztlicheBundesvereinigung haben vor kurzem ihre ak- tualisierte IGeL-Broschüre vorgestellt (IGeL = in- dividuelle Gesundheitsleistungen). Dort werden unter anderem auch die rechtlichen Vorausset- zungen für die Privatabrechnung bei Kassenpa- tienten erläutert. Dazu gehört insbesondere, dass die privatärztliche Behandlung eines Kassenpa- tienten durch einen Vertragsarzt regelmäßig den Abschluss eines schriftlichen Behandlungsver- trags erfordert. Entsprechende Vorgaben findet man im Bundesmantelvertrag beziehungsweise im Ersatzkassenvertrag.
Aber auch bei Privatpatienten beziehungs- weise Patienten mit Beihilfeanspruch aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die neu- artige Leistungen oder – beispielsweise bei chronischen Erkrankungen – Therapiemetho- den außerhalb der Schulmedizin in Anspruch nehmen möchten, ist eine Kostenübernahme nicht immer gewährleistet. Bereits im Hinblick auf die Patientenzufriedenheit und die damit verbundene Patientenbindung ist deshalb ein
entsprechender Hinweis vor der Behandlung sinnvoll. Dadurch wird der Patient in die Lage versetzt, die Frage der Kostenerstattung vorab mit seiner Versicherung oder Beihilfestelle ab- zuklären, um nicht unerwartet mit einem er- heblichen Selbstbehalt konfrontiert zu werden.
Darüber hinaus hat auch die Rechtsprechung im Rahmen der wirtschaftlichen Aufklärung gewisse Mitteilungspflichten vorgesehen, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass die private Krankenversicherung des Patienten die Kosten der Behandlung übernimmt. Gleichzei- tig kann einem Arzt jedoch selbstverständlich nicht zugemutet werden, die Versicherungsver- träge seiner Patienten im Detail zu kennen oder zu überprüfen. Der Gesetzgeber hat zu diesem Punkt nunmehr im Rahmen des Pa- tientenrechtegesetzes folgende Bestimmung neu in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) auf- genommen: „Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskos- ten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hin-
reichende Anhaltspunkte, muss er den Patien- ten vor Beginn der Behandlung über die vor - aussichtlichen Kosten der Behandlung in Text- form informieren. Weitergehende Formanfor- derungen aus anderen Vorschriften bleiben un- berührt“ (§ 630 c Abs. 3 BGB).
Eine vergleichbare Regelung befindet sich auch in § 12 Abs. 4 der (Muster-)Berufsord- nung: „Vor dem Erbringen von Leistungen, de- ren Kosten erkennbar nicht von einer Kranken- versicherung oder von einem anderen Kosten- träger erstattet werden, müssen Ärztinnen und Ärzte die Patientinnen und Patienten schriftlich über die Höhe des nach der GOÄ zu berech- nenden voraussichtlichen Honorars sowie dar - über informieren, dass ein Anspruch auf Über- nahme der Kosten durch eine Krankenversi- cherung oder einen anderen Kostenträger nicht gegeben oder nicht sicher ist.“
Wenn diese Grundsätze beachtet werden, ist auch bei der Durchführung und Abrechnung von Selbstzahlerleistungen Rechtssicherheit für den Arzt und größtmögliche Transparenz für den Patienten gewährleistet.
Dipl.-Verw. Wiss. Martin Ulmer
GOÄ-RATGEBER
Dazu passt ein Ergebnis einer weiteren aktuellen HB-Umfrage unter angestellten Ärztinnen und Ärzten zur Arbeitszeit, an der sich 1 250 Mitglieder beteiligten. Dem- nach sind 72 Prozent der Befragten der Ansicht, dass eine Teilzeitbe- schäftigung mittelfristig der beruf- lichen Karriere schade.
„Wollen Frauen überhaupt Kar- riere machen?“, fragte Prof. Dr.
med. Christian Schmidt, Geschäfts- führer der Kliniken der Stadt Köln, in seinem Einführungsreferat beim HB-Symposium und zeigte Zahlen aus seinem Hause: Dort waren 2009 von den Assistenzärztinnen und -ärzten 60 Prozent weiblich, von den Fachärztinnen und -ärzten im- merhin noch 50 Prozent, von den Oberärztinnen und -ärzten aber nur noch 16 Prozent, von den Leitenden Oberärztinnen und Oberärzten ebenfalls 16 Prozent, aber von Chefärztinnen und -ärzten nur acht
Prozent. Eine weitere Frage sei, was Ärztinnen und generell die jun- ge Ärztegeneration unter Karriere verstehe: „Welche Position im Krankenhaus streben Sie an?“, fragte Schmidt die etwa 50 jungen Ärztinnen und Ärzte im Raum. Das Karriereziel „Chefarzt“ nannte dar - aufhin niemand.
Krankenhäuser, die im „war for talents“ bestehen wollen, müssten sich auf die Wünsche der Genera - tion Y einstellen, betonte der Klinik- geschäftsführer: „Gefragt sind gute, planbare Arbeitszeiten und nicht zu viel Verantwortung.“ Auch bei der Auswahl des Fachgebietes spiele die „Teilzeitfähigkeit“ offenbar eine wichtige Rolle. Das zeigten die ab- gefragten Präferenzen von Medizin- studierenden in Kiel und Hannover:
Innere Medizin, Pädiatrie und Anäs- thesie bildeten hier die Top 3 – „Fä- cher, die besonders teilzeitfähig und somit familienfreundlich sind“.
Es sei an der Zeit, die Einstel- lung zur Teilzeit zu ändern, zeigte sich Schmidt überzeugt: „Heute ist es doch oft noch so: Teilzeitkräfte kommen in die Ambulanz, können die Dienste am Wochenende ma- chen und haben keine Aufstiegs- chancen.“ Wer in Teilzeit arbeite, werde im OP oft gar nicht mehr weitergebildet. Daher müssten vor allem die ärztlichen Führungskräfte auf den Wandel in der Arbeitswelt und die damit verbundenen Heraus- forderungen vorbereitet werden – Dienstplanung, Rotation, Organisa- tion der Ausbildung: „Teilzeittätig- keit ist als Beschäftigungsstandard der Zukunft anzusehen und in der Verfügbarkeit einzuplanen.“
An dieser Stelle müsse sie Was- ser in den Wein schenken, meldete sich Dr. Anette Dassau, stellvertre- tende Geschäftsführerin des Kom- munalen Arbeitgeberverbandes Bayern, zu Wort: „Die Versorgung in einem Krankenhaus muss rund um die Uhr gewährleistet sein. Wie wollen Sie das nur mit Teilzeitkräf-
ten hinbekommen?“
▄
Jens Flintrop
Kostentransparenz bei Selbstzahlerleistungen