Spektrum der Woche Aufsätze - Notizen Weiterbildungsgesetz
Zwei Gebietsbezeichnungen eingeführt
Es soll noch darauf hingewiesen werden, daß die Gebietsbezeich- nungen „Allgemeinmedizin" und ,,Öffentliches Gesundheitswesen"
ausdrücklich durch das Gesetz ein- geführt sind. Mit der Gebietsbe- zeichnung „Allgemeinmedizin" hat der Gesetzgeber die vom Deut- schen Ärztetag beschlossene Rich- tung weiter ausgebaut. Auf den All- gemeinpraktiker kann im Interesse einer bestmöglichen ambulanten ärztlichen Versorgung der Bevölke- rung nicht verzichtet werden. So ist auch eine über die Fortbildung hin- ausgehende Weiterbildung des in der gesamten Humanmedizin täti- gen Arztes gesundheitspolitisch er- wünscht. — Gesetzessystematisch war die hierfür entsprechende Ge-
bietsbezeichnung besonders auf- zuführen, da die von den Ärztekam- mern zu bestimmenden Bezeich- nungen von der Spezialisierung auf einem bestimmten Gebiet oder Teil- bzw. Zusatzgebiet ausgehen;
dies trifft auf den Allgemeinprakti- ker gerade nicht zu. Die Weiterbil- dung im Gebiet „Allgemeinmedi- zin" kann im übrigen, anders als bei der sonstigen Weiterbildung, teilweise auch bei einem von der Ärztekammer ermächtigten nieder- gelassenen Arzt durchgeführt wer- den, muß also nicht ausschließlich in Universitätskliniken oder Kran- kenhäusern stattfinden.
Eine besondere Bezeichnung für Ärzte, die nach mehrjähriger Wei- terbildung u. a. im öffentlichen Ge- sundheitsdienst und nach Teilnah- me an einem Akademielehrgang für öffentliches Gesundheitswesen mit mindestens 600 Unterrichts- stunden die staatsärztliche Prüfung abgelegt haben, ist seit vielen Jah- ren gefordert worden. Im Ausland gibt es dafür beispielsweise den M.p.h. (Master of Public Health).
Für eine Graduierung dieser Ärzte ist in Deutschland — jedenfalls zur Zeit — der Weg nicht offen. Da hier aber eine echte Weiterbildung stattfindet, die jedoch mit einer staatlichen Prüfung abschließt, hat der Gesetzgeber unter dem Ge- sichtspunkt der Einheit des ärztli-
chen Berufs, andererseits wegen der Besonderheit der Weiterbil- dung die Gebietsbezeichnung „Öf- fentliches Gesundheitswesen" im Gesetz festgelegt.
Pflicht zur Fortbildung
• Eine konkrete gesetzliche Grundlage entsprechend der be- reits erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nun auch für die Pflicht aller berufsausübenden Ärzte zur beruflichen Fortbildung und zur Teilnahme am Notfalldienst gegeben; speziell für die Ärzte, die eine Gebiets-, Teilgebiets- oder Zu- satzbezeichnung führen und also auch grundsätzlich verpflichtet sind, am Notfalldienst teilzuneh- men, ist außerdem bestimmt, daß sie sich auch für eine Tätigkeit im Rahmen des Notfalldienstes fortzu- bilden haben.
Die Einzelheiten zu allen im Gesetz geregelten Punkten werden ihren Niederschlag in den von den Ärzte- kammern zu erlassenen Berufs- bzw. Weiterbildungsordnungen fin- den müssen. Die Ermächtigungen dafür sind im Gesetz enthalten. So liegt die spezielle Gestaltung und Durchführung des Weiterbildungs- rechts nunmehr in den Händen der ärztlichen Selbstverwaltung.
Es bleibt zu hoffen, daß in den an- deren Bundesländern möglichst bald, so wie es die Gesundheitsmi- nister für notwendig gehalten ha- ben, die im Grundsatz gleichlau- tenden Gesetze erlassen werden.
Dies würde die Einheitlichkeit des Arztrechts gewährleisten, wie sie bisher durch die von den Ärzte- kammern nach Beratungen und Empfehlungen des Deutschen Ärz- tetages erlassenen Satzungen ge- wahrt war.
(Referat, gehalten während des XXIII. Internationalen Fortbildungs- kongresses der Bundesärztekam- mer in Davos am 21. März 1975.)
Anschrift des Verfassers:
Dr. jur. Gunter A. Eberhard Leitender Ministerialrat 4 Düsseldorf 30 Mozartstraße 17
BRIEF AN DIE REDAKTION
JUGENDARBEITSSCHUTZ
Zu dem Leserbrief von Dr. A. Ochmann in Heft 30/1975, der Probleme des Jugendarbeitsschutzes unter anderem im Hinblick auf die wirtschaftliche Re- zession angesprochen hatte:
letzten Endes der Wirtschaft zur Last
Die dankenswerterweise angespro- chene Frage bedarf sicherlich ei- ner ausgiebigen Erörterung, weil die dargestellte Unsicherheit viele Kollegen bedrücken dürfte.
Kollege 0. hat allerdings nur einige Argumente zugunsten einer groß- zügigen Beurteilung des Leistungs- vermögens gebracht; die dagegen sprechenden sollten aber auch dis- kutiert werden: Die Jugendlichen, die mit Hilfe einer derartigen groß- zügigen Beurteilung für einen Be- ruf ausgebildet werden, dem sie gesundheitlich auf die Dauer nicht gewachsen sind, werden in Zeiten der Hochkonjunktur zwar ihren Le- bensunterhalt verdienen, aber in Krisenzeiten wegen ihrer von vorn- herein geminderten Konkurrenzfä- higkeit als erste arbeitslos werden bzw. nach Abschluß der Ausbil- dung nicht vermittelt werden kön- nen; viele von ihnen müssen umge- schult werden. Sie fallen also im Regelfall einer Versichertenge- meinschaft und letzten Endes der Allgemeinheit zur Last. Ein hoher Anteil der z. Z. notwendigen Um- schulungen hätte sicherlich ver- mieden werden können, hätten sich die begutachtenden Kollegen von den Jugendlichen oder deren Eltern nicht unter Druck setzen las- sen.
Ergänzend ist festzustellen, daß zu einer verwertbaren Beurtei- lung wenigstens minimale Grund- kenntnisse über die gesundheitli- chen Anforderungen in den ver- schiedenen Berufen unerläßlich sind ...
Dr. med. J. E. Rollenhagen 1 Berlin 19
Reichssportfeldstraße 16/852
3062 Heft 44 vom 30. Oktober 1975 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT