Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug Der Abstand von einem
vorausfahrenden
Fahrzeug betrug Geldbuße Fahrverbot/
in Meter DM Punkte Monat
Bei einer Geschwindigkeit von weniger als
5/10 des halben Tachowertes 4/10 des halben Tachowertes 3/10 des halben Tachowertes 2/10 des halben Tachowertes 1/10 des halben Tachowertes Bei einer Geschwindigkeit von weniger als
5/10 des halben Tachowertes 4/10 des halben Tachowertes 3/10 des halben Tachowertes 2/10 des halben Tachowertes 1/10 des halben Tachowertes
") soweit die Geschwindigkeit
mehr als 80 km/h
80
•
100
••
150
200
•••• 1
1250
IHM 1
1mehr als 130 km/h
100 •■
150 •••
200
••••
250
••00
1300 ••00 1
mehr als 100 km/h beträgt
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit einem Personenkraftwagen oder mit einem anderen Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtge- wicht bis 2,8 t überschritten:
Fahrverbot Überschreitung Geldbuße Punkte in Monaten in km/h DM innerorts außerorts bei Übertretung
innerorts außerorts
bis 10 20
11-15 40
16-20 60
21-25 80 • •
26-30 100 ••• ••■
31-40 150
•••
41-50 200
•••• •00
51-60 300
•••• •••
über 60 400 •••• ••••
DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
.11113111MICOMINIP- 3111.-
Tatbestand
Überholt unter Nichtbeachten von Ver- kehrszeichen
Zum Überholen ausgeschert und da- durch nachfolgenden Verkehr gefährdet Außerhalb geschlossener Ortschaft rechts überholt
Geldbuße Falu7
DM Punkte verbot/
Monat
80
•
80
100 •••
Überholt, obwohl nicht übersehen wer- den konnte, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des
Gegenverkehrs ausgeschlossen war, 100
•00
oder bei unklarer Verkehrslage
—und dabei Verkehrszeichen nicht be- achtet oder Fahrstreifenbegrenzung überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrt- richtung nicht gefolgt
— mit Gefährdung/Sachbeschädigung Seitenstreifen von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen zum Zwecke des schnelleren Vorwärtskommens benutzt 100 An Haltestellen eines öffentlichen Ver- kehrsmittels bei ein- oder aussteigenden Fahrgästen rechts nicht mit mäßiger Ge- schwindigkeit oder ausreichendem Ab- 80 stand vorbei gefahren und dadurch Fahr- gast behindert
oder gefährdet 100
An einem haltenden Schulbus mit Warn- blinklicht nicht mit mäßiger Geschwin- digkeit oder ausreichendem Abstand
vorbeigefahren und Schulkind behindert 80
••
oder gefährdet 100 ••
An einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter erkennbar benutzen wollte, das überqueren der Fahrbahn
nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger 100 ••••
Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt Nicht weit genug rechts gefahren
—bei Gegenverkehr, beim Uberholtwer- den, an Kuppen, in Kurven oder bei Un- übersichtlichkeitund dadurch einen an-
deren gefährdet 80 ••
—auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen anderen behindert 80 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet Beim Einfahren in eine Autobahn oder Kraftfahrstraße Vorfahrt auf der durchge- henden Fahrbahn nicht beachtet Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet oder
Bahnübergang unter Verstoß gegen die 100 •••
Wartepflicht in § 19 Abs. 2 StVO über- quert
Stopschild nicht beachtet und dadurch
einen anderen gefährdet 100
•00
Ampel bei „Rot" überfahren 100
•••
150 ••••
250
••••
•
•
100
•••
100 •••
Auf den Punkt gebracht...
. . . sind hier die zum Teil wesentlich härteren Strafen, die der am 1. Januar 1990 in Kraft tretende neue Bußgeld- katalog für Kfz-Verkehrssün- der vorsieht. Vor allem „Ra- sem" (Tabelle oben) und
„Dränglern" (unten) soll es mit höheren Geldbußen
„Flensburg-Punkten" und auch mit Fahrverboten ener- gisch ans Leder gehen. Wich- tig: der neue Katalog (aut dieser Seite auszugsweise dargestellt) gilt bundesweit und löst die „Tatbestandska- taloge" der Länder ab. — Bu- ßen bis zu 75 DM sind nicht mit „Punkten" verbunden.
„PARKSÜNDEN" können aber schon recht teuer wer- den. So beträgt das Verwar- nungsgeld für unzulässiges Halten 20 DM (bei Behinde- rung anderer: 30 DM), in der 2. Reihe sogar 30 (40) DM.
Parken in der 2. Reihe wird mit 40 (50) DM, länger als 15 Minuten mit 60 (75) DM ge- ahndet. Unzulässiges Parken u. a. auf Geh- oder Radwegen kann 30 (50) DM kosten [län- ger als eine Stunde 50 (75) DM], im Fußgängerbereich 60 (75) DM, im verkehrsberu- higten Bereich 20 (30) DM und auf Straßenbahnschienen ,owie vor Feuerwehrausfahr- ten 75 DM.
Zur Erinnerung: Wer län- ,,
, er als drei Minuten hält be- ziehungsweise sein Fahrzeug verläßt, der parkt. DA
A-3974 (66) Dt. Äiztebl. 86, Heft 51/52, 25. Dezember 1989