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Die Gemeinden wer- den dadurch zusätzlich belastet

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I 124/2001 POM 15. August 2001 46C

Interpellation

2425 Frainier, Belprahon (CVP)

Weitere Unterschriften: 10 Eingereicht am: 11.06.2001

Abschaffung der kantonalen Einbürgerungsgebühr

In Anwendung des kantonalen Rechts hat der Kanton Bern das Prüfverfahren im Hinblick auf die Bewilligung von Einbürgerungen an die Gemeinden delegiert. Die Gemeinden wer- den dadurch zusätzlich belastet.

Mehrere Kantone — darunter Waadt, Neuenburg, Genf und bald auch Jura — haben be- reits auf die Erhebung von Gebühren verzichtet. Andere Kantone, wie Freiburg, Wallis oder Basel-Landschaft begnügen sich mit niedrigen Pauschalgebühren.

Der Kanton Bern hingegen hat bis heute keinerlei Anstalten in dieser Hinsicht gemacht und fährt damit fort Gebühren einzukassieren, die bereits bestanden, bevor ein grosser Teil der Dossierarbeit an die Gemeinden delegiert wurde.

Es wäre sicher ein positives Zeichen der Öffnung gegenüber den Ausländerinnen und Aus- ländern, die sich in die schweizerische Gemeinschaft integrieren möchten, wenn auf Kan- tonsebene keine Gebühren mehr erhoben würden.

Der Regierungsrat wird daher um die Beantwortung folgender Frage gebeten:

• Ist er bereit, dem Grossen Rat die Abschaffung der kantonalen Gebühr zu beantragen?

Antwort des Regierungsrates

Bereits vor der Neuordnung des Einbürgerungsverfahrens hatten die Gemeinden grundsätzlich wie heute darüber zu entscheiden, ob eine Person für die Einbürgerung geeignet ist oder nicht. Die Gemeinden sichern das Gemeindebürgerrecht zu oder verweigern die beantragte Zusicherung, wenn sie zum Schluss gelangen, dass die Voraussetzungen für die Einbürgerung im konkreten Fall nicht erfüllt sind. Hingegen stellt der Kanton den Gemeinden für diese Aufgabe seit dem 1. April 1997 keine allgemeinen polizeilichen Erhebungsberichte mehr zur Verfügung und überlässt ihnen die für ihren Entscheid im Einzelfall nötigen Abklärungen. Diese Abklärungen können sich je nach Situation auf ein absolutes Minimum beschränken, in begründeten Fällen aber auch umfassender sein.

Entgegen den Aussagen des Interpellanten trifft es jedoch nicht zu, dass diese Neuregelung keinen Einfluss auf die Festlegung der Abgaben hatte. So wurde der zulässige Höchstbetrag, den eine Gemeinde für die Zusicherung der Einbürgerung einer

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Einzelperson oder eines Ehepaares verlangen darf, von 8000 auf 10000 Franken angehoben. Im Gegenzug wurde die kantonale Höchstgebühr von 19500 Franken auf 5000 Franken pro Person massiv gesenkt (vgl. Art. 15 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 9.

September 1996 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, KBüG).

Seit dem 1. April 1997 verlangt der Kanton grundsätzlich nur noch kostendeckende Einbürgerungsgebühren. Diese decken die Aufwendungen für die Bearbeitung des einzelnen Gesuches durch die kantonale Verwaltung, insbesondere die Einholung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung und die Behandlung des Begehrens im Regierungsrat, in der vorberatenden Justizkommission und im Grossen Rat. Nach geltender Praxis wird dafür gegenwärtig, gemäss dem erwähnten Gebührenrahmen, im Regelfall ein Pauschalbetrag von 2500 Franken für Einzelpersonen und 3500 Franken für Ehepaare in Rechnung gestellt. Für gleichzeitig mit den Eltern eingebürgerte minderjährige Kinder werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben.

In speziellen Fällen werden vom Kanton überdies reduzierte und nicht mehr kostendeckende Gebühren in Rechnung gestellt. So bezahlen Personen, die unterstützt werden oder nur über ein sehr bescheidenes Einkommen verfügen, die vorgesehene Minimalgebühr von 500 Franken. Zudem beträgt für Jugendliche, die ihr Gesuch gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 KBüG stellen, die Pauschalgebühr des Kantons bloss 100 Franken (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Januar 1997 über das Einbürgerungsverfahren, EbüV).

Die auf Bundesebene eingeleitete Revision des Bürgerrechts sieht die Herabsetzung der auf allen Stufen erhobenen Einbürgerungsgebühren auf höchstens kostendeckende Beträge vor. Für den Kanton Bern würde dies bedeuten, dass der heute für die Gemeinden bestehende Gebührenrahmen, der ausdrücklich die Erhebung einer Gemengsteuer zulässt, geändert werden müsste. Der Regierungsrat will diese Entwicklung abwarten und ist bereit, aufgrund neuer bundesrechtlicher Vorgaben die Gebührenstruktur im Bereiche der Einbürgerung grundsätzlich zu überprüfen.

An den Grossen Rat

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