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Archiv "Höhere Beitragsbemessungsgrenzen" (23.10.1975)

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Die Införmation:

Bericht und Meinung AUS DEN BUNDESLÄNDERN

fung durch spezielle, unabhängige Beratungsgremien unterliegen sol- len; sie verlangt, daß die Ergebnis- se von ethisch nicht einwandfreien Versuchen nicht publiziert werden sollen, und sie gibt Anweisungen für die Einholung der Einverständ- nisse von den Versuchspersonen.

II> Prof. Sewering, Schatzmeister des Weltärztebundes und Präsident der Bundesärztekammer, erklärte nach der Schlußabstimmung, diese Deklaration dokumentiere, daß die Ärzteschaft Freiheit und ethische Verantwortung zu verbinden und die Unterwerfung unter dirigisti- sche Methoden zu verhindern wis- se.

Die Bedeutung dieser Neufassung der Deklaration von Helsinki liegt darin, daß die Weltgesundheitsor- ganisation — eine Vereinigung der Regierungen — sie bei ihren be- vorstehenden Verhandlungen zu dem gleichen Thema zu berück- sichtigen haben wird.

Der bisherige Vorstandsvorsitzen- de des Weltärztebundes, Dr. Andre Wynen (Belgien), dessen Amtszeit ablief, wurde als Vorstandsmitglied wiedergewählt. Neu im Vorstand sind Dr. Bohenee (Ghana), Dr. Ro- driguez Villareal (Mexiko) und Dr.

AragaiS (Brasilien).

Das DEUTSCHE ÄRZTEBLATT wird noch ausführlich über die 29.

Generalversammlung des Weltärz- tebundes und die von ihr gefaßten Beschlüsse berichten. bt

Höhere Beitrags- bemessungsgrenzen

Am 1. Januar 1976 erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten von bisher 2800 DM auf 3100 DM mo- natlich. Gleichzeitig steigen auch die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Krankenversiche- rung von 2100 DM auf 2325 DM und in der Arbeitslosenversicherung von 2800 DM auf 3100 DM. DÄ

Auf dem ganzen Gebiet der sozia- len Sicherung, speziell aber im Ge- sundheitswesen, ist es selbstver- ständlich geworden, von einer Ko- sten-„Explosion" zu sprechen. Die Aufforderung zur Sparsamkeit ist in aller Munde. Wem es gerade in die politische Richtung paßt, der be- gründet jetzt sogar langfristige Re- formvorhaben, die ursprünglich einmal ganz andere Ziele haben sollten, mit der „Kostenexplosion"

im Gesundheitswesen. Dies gilt nach einem Ortskrankenkassenge- spräch mit einigen SPD-Bundes- tagsabgeordneten jetzt sogar für die Gesetzesentwürfe zur Weiter- entwicklung des Kassenarztrechts, bei denen es eigentlich um eine Verbesserung der gleichmäßigen kassenärztlichen Versorgung der Bevölkerung gehen sollte. Und von derselben Seite wird die alte „Hal- tet-den-Dieb"-Litanei angestimmt:

„Die Arzteinkommen sind an allem schuld! Die Ärzte verdienen zu- viel!"

In dieser Situation mußte — das sei hier zunächst einmal ohne alle Wertung gegenüber den Beteiligten festgestellt —, es mußte die Nach- richt wie eine Bombe einschlagen:

Eine Fachärztin für Anästhesie in einem Gelnhausener Krankenhaus berechnete für eine Behandlung, die sich über 89 Tage erstreckte (und die durch den bedauerlichen Tod der Patientin ein Ende fand) ein Privat-Honorar in Höhe von 98 000 DM.

Beim uninformierten Bürger, der sich um die Einzelheiten ärztlicher Honorarabrechnungen nicht weiter kümmert, mußte die Höhe des Be- trages zwangsläufig Gedankenver- bindungen auslösen: Unfall, schwerste Verletzungen, Lebens- gefahr, Intensivstation — das kostet alles sehr viel Geld. Aber: erhält ein Arzt für die Behandlung nur ei-

nes Patienten in drei Monaten wirklich 100 000 DM? — und das ist nur eine Arztrechnung von vielen im Jahr.

Polemik erschwert sachliche Klärung

Inzwischen ist vieles über diesen Vorgang gesagt und geschrieben worden: Vieles zur Erläuterung, manches Wahre, viel Falsches. Wer sich bemühte, der Öffentlichkeit die Wahrheit zu erläutern, hatte es nicht leicht. Er mußte versuchen zu erklären, daß dieser Vorgang ein Ausnahmefall ist: Es handelte sich um eine beamtete Privatpatientin, für die der Staat (das Land Hes- sen), der in diesem Falle dazu ver- pflichtet war, die Rechnung ur- sprünglich ohne Murren zahlte. Er hatte zu erklären, daß der Durch- schnittsmensch, der Kassenpatient, wäre er in dieser Lage gewesen, die gleiche ärztliche Fürsorge für einen Bruchteil dieser Summe er- halten hätte.

Um diese Aufklärung bemühten sich die ärztlichen Organisationen, ohne allerdings mit ihren sachli- chen Argumenten gegen die über- wiegend politische Polemik ganz durchzudringen.

Zunächst einmal hatte die Kassen- ärztliche Vereinigung Hessen rich- tigzustellen, daß sie nicht, wie es irrtümlicher- oder fälschlicherwei- se in einigen Berichten über den Fall geheißen hatte, an „den Ab- rechnungs-Modalitäten" der Ärztin in Gelnhausen beteiligt gewesen sei. Die KV Hessen teilte mit:

„Ein Mitglied des Prüfungsaus- schusses der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen hat zwar die Krankenhausärztin, Frau Dr. Wel- ker, vor einiger Zeit über die Mo-

HESSEN

Die 98000 DM von Gelnhausen

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 43 vom 23. Oktober 1975 2957

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Die Information:

Bericht und Meinung Privatliquidation

dalitäten der Abrechnung im Rah- men der sozialen Krankenversiche- rung angesprochen und sie mit den dazu gültigen Bestimmungen vertraut gemacht. Ein Zusammen- hang mit der jetzt in der Öffentlich- keit beanstandeten Privatrechnung dieser Ärztin besteht jedoch in kei- ner Weise, denn dies gehört nicht zu dem Dienst- und Aufgabenbe- reich der Kassenärztlichen Vereini- gung."

Ähnliches stellte die Pressestelle der deutschen Ärzteschaft heraus.

Sie wies wenige Tage nach dem Bekanntwerden des Falles (durch eine Fragestunde im Hassischen Landtag) in Zeitungsberichten wie- dergegebene Behauptungen, Ärzte würden von "den Standesorganisa- tionen" - also doch wohl von den Ärztekammern - "gemaßregelt", wenn sie bei Privatliquidationen nicht ein Mehrfaches des Adgo- Satzes berechnen, als eine "poli- tisch sehr durchsichtige Unterstel- lung" scharf zurück.

Landesärztekammer Hessen nimmt Stellung

Mit genauer Kenntnis der Einzel- heiten und nach persönlicher An- hörung der Betroffenen konnte sich dann die Landesärztekammer Hessen äußern und erläutern, in welcher Weise sie dem hessischen Sozialminister gegenüber Stellung nehmen würde. Dabei dürfte zu- nächst einmal der folgende Passus von Bedeutung sein:

"Die ursprüngliche Höhe der Liqui-

dation von über 98 000 DM ist nach Auffassung der Landesärztekam- mer nicht zu vertr_eten. Die freiwil- lig vorgenommene Reduzierung auf ein Drittel hat die Ärztin zu verant- worten. Sie wird dies mit der Be- gründung tun, daß ihr 40 Prozent davon nicht zufließen."

ln diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, daß grund- sätzlich der Krankenhausträger Gelnhausen von einer solchen Li- quidation einbehält:

t> 15 Prozent für sich selbst (ob-

wohl seine Leistungen an sich durch den Pflegesatz abgegolten sind, den er gesondert erhoben hat!)

t> 25 Prozent für einen sogenann-

ten Ärztepool (aus dem die Mitar- beiter Zuschläge zu ihrem Gehalt erhalten).

.,. Rund gerechnet wären also 40 000 DM von der Liquidation von vornherein gar nicht der Ärztin zu- geflossen.

Ferner erklärte die Landesärzte- kammer Hessen, die Ärztin habe anscheinend Hinweise der Privat- ärztlichen Verrechnungsstelle auf die beträchtliche Höhe der Liqui- dation außer acht gelassen, "so- lange jedenfalls, bis ihr durch den Verband der Leitenden Kranken- hausärzte, ihren eigenen Berufs- verband der Anästhesisten und schließlich durch die Landesärzte- kammer Hessen klargemacht wur- de, daß diese Honorarforderung einfach nicht haltbar sei."

Die fachliche Qualifizierung der Anästhesistin, ihr über jedes sonst gewohnte Maß hinausgehender ärztlicher Einsatz für die Patientin sowie die Fülle der erbrachten Lei- stungen wurden, wie die Landes- ärztekammer Hessen erklärte, von keiner Seite ernstlich bestritten.

Ebenso hieß es, das Recht der Ärz- tin, nach der Gebührenordnung zu liquidieren, sei unbestritten.

Sie habe sich entschlossen, für die Privatpatientin durchgehend für alle Leistungen den dreifachen Satz zu liquidieren. Dazu habe sie sich um so mehr berechtigt gefühlt, als dieser Satz nach der seit 1965 auf Eis liegenden Gebührenord- nung (in diesem Falle die GOÄ, d.

Red.), wenn man die Lohn- und Ge-

haltserhöhungen im öffentlichen Dienst heranziehe und die inzwi- schen ausgehandelten Zuschläge bei den gesetzlichen Krankenkas- sen, rein mathematisch, nur einem zweifachen Satz entsprechen wür- de.

2958 Heft 43 vom 23. Oktober 1975 DEUTSCHES ARZTEBLATT

Auflistung der

"technischen Leistungen"

eine unglückliche Lösung

Einige Gesichtspunkte, nach denen die Landesärztekammer Hessen gegenüber dem hessischen Sozial- minister Stellung nehmen würde, sind nachstehend wiedergege- ben:

"ln vielen Krankenanstalten und

bei den entsprechenden Fachan- ästhesisten ist es nicht üblich, Pa- tienten auf der Intensivstation in dieser Form eine Liquidation aus- zustellen. Gründe dafür sind die er- forderlichen großen Zahlen ärztli- cher und anderer Leistungen, die an sich abrechnungsfähig sind."

"Wird auf die Behandlung des Pri- vatpatienten auch auf der Intensiv- station nachdrücklich bestanden, so ist die Erstellung eines Lei- stungskatalogs, wie hier zur Diskus- sion steht, in keinem Falle in die- ser Form zu vertreten."

"Die zwangsläufige Addition von

Laborleistungen, Infusionen und Transfusionen, Injektionen, Wieder- belebungsmaßnahmen, Narkoselei- stungen, Elektrokardiogramm, Son- denlegung, Visiten und anderes mehr verzerren in der Reihenfolge der Aufzählung die ärztlichen Lei- stungen und schaffen ein Überge- wicht der Technik."

"Der mehr oder weniger automati-

sche Ablauf des technischen Teils der Intensivbehandlung läßt es in dieser Form nicht zu, von Einzellei- stungen des Arztes zu spre- chen." ...

Die Landesärztekammer Hessen gab in ihrer Stellungnahme das fol- gende Beispiel für einen rechneri- schen Versuch, zur Lösung des Falles zu kommen:

"Die Gebührenordnung sieht für eine Narkoseleistung bis zur Dauer einer Stunde 30 DM vor. Unterstellt man - und das dürfte unbestritten sein - , daß die Ärztin in jedem Fall zwei Stunden mit der Patientin täglich beschäftigt war, würde die-

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ses einen Betrag von 60 DM, drei- facher Satz: 180 DM, ergeben. Bei einer Behandlungsdauer von 89 Tagen entspräche dieses einer Summe von 16 000 DM. Unterstellt man den restlosen Einsatz über je- des Arbeitsmaß hinaus, so scheint der Landesärztekammer Hessen die Höhe einer solchen Liquidation für gerechtfertigt."

Zur Erinnerung:

Die Grundsätze

der Bundesärztekammer

Ganz abgesehen von den Einzel- heiten dieses Sonderfalles erinner- te die Pressestelle der deutschen Ärzteschaft in ihrer oben erwähn- ten Mitteilung noch einmal daran, daß die Bundesärztekammer zu- sammen mit allen großen an die- sen Fragen interessierten und be- teiligten ärztlichen Verbänden sehr

eingehende Leitsätze für die priva- te Liquidation bei Krankenhauspa- tienten erarbeitet und erst vor we- nigen Monaten veröffentlicht hat (DEUTSCHES ÄRZTEBLATT, Heft 27/1975, Seite 1982).

Der Fall Gelnhausen gibt Anlaß, die vier Grundsätze zum Liquidations- recht der Krankenhausärzte nach- stehend noch einmal im Wort- laut wiederzugeben und an die entsprechende Entschließung des Vorstandes der Bundesärztekam- mer vom 6. Juni 1975 zu erinnern, die mit dem Absatz endete:

[> Jeder Arzt, der sich bei Aus-

stellung seiner Honorarforderun- gen nicht an diese Grundsätze hält, sollte sich darüber im klaren sein, daß er damit den ,Systemverände- rern' Argumente für eine grundle- gende Änderung unseres Gesund- heitswesens liefert. gb

Grundsätze zum Liquidationsrecht de·r Krankenhausärzte

"Die Bundesärztekammer und der Deutsche Ärztetag sowie die ärztli- chen Organisationen haben sich stets dafür eingesetzt, den Patien- ten im Krankenhaus das Recht und die Möglichkeit zu erhalten, mit ei- nem Arzt ihrer Wahl einen privaten Behandlungsvertrag zu schließen.

Aus diesem Recht der Patienten, einen Arzt ihrer Wahl in Anspruch zu nehmen, resultiert das Recht der Krankenhausärzte, den Patien- ten ein Honorar in Rechnung zu stellen.

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Grundlage der ärztlichen Hono- rierung ist die amtliche Gebühren- ordnung (GOÄ). Sie bietet mit dem Ein- bis Sechsfachen der Min- destsätze den Rahmen, innerhalb dessen der Arzt liquidieren darf, soweit nichts anderes vereinbart wird. Dabei sind die besonderen Umstände des einzelnen Falles, vor allem die Schwierigkeit der Lei- stung und der Zeitaufwand, ebenso

aber auch die Vermögens- und Ein- kommensverhältnisse des Patien- ten nach sorgfältigem Ermessen zu berücksichtigen. Bei der Rechnung muß außer Betracht bleiben, ob und in welchem Umfang der Pa- tient Anspruch auf Leistungen der privaten Krankenversicherung oder auf Beihilfen hat.

Diese Grundsätze gelten für soge- nannte Kapazitäten ebenso wie für Ärzte, die besondere spezialisierte Leistungen erbringen.

f) Die Grundsätze der amtlichen Gebührenordnung gelten nur dann nicht, wenn der Arzt mit dem ein- zelnen Patienten vor Beginn der Behandlung einen abweichenden Vertrag über Form und Höhe der Honorierung geschlossen hat. Ein solcher Vertrag bedarf zwar nicht unbedingt der Schriftform; sie ist für den Fall späterer Meinungsver- schiedenheiten aber dringend zu

Die Information:

Bericht und Meinung

empfehlen. Diese Vereinbarung muß so konkret sein, daß auch der in den speziellen Gebührenfragen weniger erfahrene Patient deutlich erkennen kann, welche Belastun- gen ihn erwarten. Allgemeine Ver- einbarungen oder Hinweise, es werde nicht nach der GOÄ, oder es werde in Anlehnung an eine be- stimmte andere Gebührenordnung, zum Beispiel an die Privatadgo von 1928, liquidiert, sind zumeist zu un- bestimmt, um rechtswirksam zu sein.

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Werden bei demselben Patien- ten mehrere Ärzte mitbehandelnd oder konsiliarisch tätig, sollten sich alle beteiligten Ärzte vor Ver- sendung der Rechnung über die für die Festsetzung der Liquidation nach § 2 GOÄ maßgebenden Um- stände untereinander verständigen, um eine angemessene Relation der Liquidation zueinander herzustel- len. ln manchen Krankenhäusern finden derartige Absprachen be- reits statt. Sie sollten künftig allge- mein praktiziert werden.

0 Bei der Versendung der Arzt- rechnungen sollte eine zeitliche Abstimmung erfolgen. Die Honora- re sollten spätestens ein Vierteljahr nach dem Ende der Behandlung geltend gemacht werden. Wird eine Rechnung erst wesentlich später als die anderen versandt, so sind vermeidbare psychologische Bela- stungen für den Patienten die Fol- ge, vor allem dann, wenn bereits- vorliegende Rechnungen mit de.r Krankenversicherung abgerechnet worden sind.

Es empfiehlt sich daher, alle Arzt- rechnungen gleichzeitig zu ver- schicken, möglichst in einem ge- meinsamen Umschlag. Durch ein- fache bürotechnische Maßnahmen läßt sich das leicht verwirklichen.

~ Die Bundesärztekammer appel- liert dringend an alle zur Liquida- tion berechtigten Ärzte, diese Hin- weise zu beachten und die für sie verbindlichen Bestimmungen der Berufsordnung (insbesondere §§ 11 und 12 der ,Berufsordnung für die deutschen Ärzte') zu erfüllen." BÄK

DEUTSCHES ARZTEBLATT Heft 43 vom 23. Oktober 1975 2959

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