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Archiv "Praxis der Herzschrittmachertherapie" (16.05.1997)

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Patienten unterlassen oder abgebrochen werden, wenn diese nur den Todesein- tritt verzögern und das Grundleiden mit seinem irreversiblen Verlauf nicht mehr beeinflußt werden kann.

Bei Sterbenden kann die Linderung des Leidens so im Vordergrund stehen, daß eine unbeabsichtigte, aber mögli- cherweise unvermeidbare Lebensver- kürzung hingenommen werden darf. Ei- ne gezielte Lebensverkürzung durch Eingriffe, die den Tod herbeiführen oder beschleunigen sollen, ist unzulässig und mit Strafe bedroht. Auch die Mitwir- kung des Arztes bei der Selbsttötung wi- derspricht dem ärztlichen Berufsethos und kann strafbar sein.

II. Verzicht auf

unzumutbare Behandlung 1. Verhalten bei Patienten mit infau- ster Prognose und raschem Fort- schreiten des Krankheitsprozesses

Auch bei Patienten mit infauster Prognose und raschem Fortschreiten des Krankheitsprozesses, die sich noch nicht im Sterbeprozeß befinden, kann sich die Frage nach einem Verzicht auf Maßnahmen zur Lebensverlängerung stellen.

Eine solche Änderung des Behand- lungszieles wird unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten (vgl. III.) nur in Betracht kommen, wenn die Aufnahme einer lebensverlängern- den Maßnahme oder die Fortführung der Behandlung keine Hilfe für den Pati- enten darstellt, sondern ihn unvertret- bar belastet. Dies darf niemals eine Fra- ge wirtschaftlicher Überlegungen sein.

Auch in diesen Situationen gehört es un- verzichtbar zu den ärztlichen Aufgaben, für eine Basishilfe zu sorgen. Zur Basis- hilfe sind zu rechnen:

Zuwendung, Körperpflege, Schmerz- linderung, Freihalten der Atemwege, Flüssigkeitszufuhr und natürliche Er- nährung.

2. Verhalten bei sogenannten chro- nisch-vegetativen Zuständen (apalli- sches Syndrom, Wachkoma), schwersten kongenitalen Fehlbildungen oder peri- natalen Läsionen

Patienten mit chronisch-vegetativen Zuständen (apallisches Syndrom – sog.

Wachkoma) sind Lebende. Ein Behand- lungsabbruch lebenserhaltender Maß- nahmen ist deshalb nur dann zulässig, wenn dies dem erklärten oder mutmaßli- chen Willen des Patienten entspricht.

Bei Neugeborenen mit schwersten kongenitalen Fehlbildungen, die nur dank des fortdauernden Einsatzes au- ßergewöhnlicher technischer Hilfsmittel am Leben gehalten werden können, darf nach Rücksprache mit den Eltern von der erstmaligen oder anhaltenden An- wendung solcher Hilfsmittel abgesehen werden.

III. Das Recht des Patienten auf Selbstbestimmung

1. Bei einwilligungsfähigen Patien- ten hat der Arzt den Willen des ange- messen aufgeklärten Patienten zu re- spektieren, selbst wenn sich dieser Wille nicht mit den aus ärztlicher Sicht für geboten angesehenen Diagnose- und Therapiemaßnahmen deckt. Das gilt auch für die Beendigung schon eingelei- teter lebenserhaltender technischer Maßnahmen. Der Arzt soll Kranken, die eine notwendige Behandlung ablehnen, helfen, die Entscheidung zu überdenken.

2. Bei bewußtlosen oder sonst ein- willigungsunfähigen Patienten sind die Behandlungsmaßnahmen durchzufüh- ren, die dem mutmaßlichen Willen des Patienten in der konkreten Situation entsprechen. Der mutmaßliche Wille des Patienten ist aus den Gesamtumständen zu ermitteln. Eine besondere Bedeutung kommt hierbei einer früheren Erklärung des Patienten zu. Sie ist zu berücksichti- gen, sofern ihre Aktualität für die kon- krete Situation anzunehmen ist.

Bei der Ermittlung des mutmaßli- chen Willens sind sowohl religiöse Über- zeugungen und allgemeine Lebensein-

stellungen als auch die Gründe, die die Lebenserwartung und die Risiken blei- bender Behinderungen sowie Schmer- zen betreffen, zu berücksichtigen. Hat der Patient eine Person seines Vertrau- ens speziell benannt, ist diese zur Ermitt- lung des mutmaßlichen Patientenwillens heranzuziehen. Ist der mutmaßliche Wil- le nicht erkennbar, so sollte der Arzt die Bestellung eines Betreuers beim Vor- mundschaftsgericht anregen.

Der Arzt sollte wissen, daß die Ein- willigung des Betreuers in eine das Le- ben gefährdende Behandlung der Zu- stimmung durch das Vormundschaftsge- richt bedarf (§ 1904 BGB) und daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofes davon auszugehen ist, daß dieses auch für die Fälle der Behandlungsbe- grenzung gilt.

IV. Patientenverfügungen mit Selbstbestimmung im Vorfeld des Todes

Es ist zu begrüßen, daß mit zuneh- mender Autonomie der Patienten immer öfter im Vorfeld verfaßte Betreuungsver- fügungen, Patiententestamente, (Alters-) Vorsorge-Vollmachten o. ä. vorgelegt werden. Sie sind als eine wesentliche Hilfe für das Handeln des Arztes und als wichtiges Element des Selbstbe- stimmungsrechtes verantwortungsvoll bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens zu beachten. Allerdings sollte der Arzt daran denken, daß solche Willensäuße- rungen in der Regel in gesunden Tagen auf Grund anderer Einsicht verfaßt wur- den und daß Hoffnung oftmals in ausweg- los erscheinenden Lagen wächst. N

A-1344 (40) Deutsches Ärzteblatt 94,Heft 20, 16. Mai 1997

T H E M E N D E R Z E I T DOKUMENTATION

Gesundheitsförderung (Kursfortbildung)

Freitag, 12. September, bis Sonntag, 14. September 1997 im Rahmen des

4. Fortbildungsseminars der Bundesärztekammer in Würzburg

– Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt-Aschaffenburg –

Praxis der Herzschrittmachertherapie

Samstag, 13. September, bis Sonntag, 14. September 1997 im Rahmen des

4. Fortbildungsseminars der Bundesärztekammer in Würzburg

– Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt-Aschaffenburg – Auskunft:

Bundesärztekammer, Dezernat Fortbildung Postfach 41 02 20, 50862 Köln Tel 02 21/40 04-4 15, -416, -4 17

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