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Archiv "MRT abgebrochen – trotzdem berechnungsfähig?" (18.05.2007)

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A1420 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 20⏐⏐18. Mai 2007

S T A T U S

sich, in etwa einem Dutzend unserer Kliniken, Medical Coder für diese Aufgabe einzusetzen. Die ersten Er- fahrungen mit diesen geschulten Fachleuten waren durchweg positiv.

Synergien sind eben immer gut. So wurde den Medical Codern nach und nach auch die Aufgabe der DRG-

Endkontrolle in Zusammenarbeit mit einem DRG-Beauftragten übertra- gen. Der DRG-Beauftragte trägt hierbei weiterhin die Verantwortung für die medizinische Richtigkeit und korrekte Darstellung und erteilt je- dem Fall schließlich die letzte Frei- gabe zur Leistungsabrechnung.

So läuft’s Geschäft

Nicht dokumentiert gilt als nicht ge- macht. – Sie hassen diesen Satz?

Das dürfen Sie auch – besonders in für den Patienten lebensbedrohlichen Situationen, in denen Gedanken an ein bürokratisches Dogma geradezu

zynisch erscheinen und vom Jetzt etwa so weit weg sind wie der 1. FC Köln vom Gewinn der Meister- schaft. Und trotzdem sollten Sie ihn lieben lernen. Man muss dieses Ge- bot wie ein Naturgesetz hinnehmen und danach handeln, denn es geht um Gerechtigkeit. Entscheidend für eine aufwandgerechte Abrechnung sind eine vollständige und genaue Aktendokumentation von Diagno- sen und Prozeduren sowie eine prä- zise Codierung durch ärztliches und pflegerisches Personal. Die Medical Coder sind das Bindeglied zwischen Dokumentation und Leistungsab- rechnung. Jeder Fall wird auf NUBs, Vollständigkeit, Plausibilität und die Erfassung von Zusatzent- gelten geprüft und entsprechend be- arbeitet. Allein im Jahr 2005 konn- ten am Universitätsklinikum Köln so beispielsweise mehr als 5 700 Zu- satzentgelte mit einem Gesamtwert von fast sieben Millionen Euro er- fasst werden – Geld, das letztlich auch in die medizinische Versor- gung fließen kann.

Nach nunmehr zwei Jahren hat sich das Medical Coding als fester

Bestandteil des Krankenhausalltags etabliert. Die allgemeine Doku- mentationsvollständigkeit verbes- serte sich, Aktenläufe konnten opti- miert werden. Ärztliches Personal ist wieder ein Stück von patientenfernen Tätigkeiten entlastet. Codieraufga- ben an nicht ärztliches Personal zu übergeben, wird übrigens in anderen Industrienationen bereits seit Jahren erfolgreich praktiziert. Fernweh?

Alles bleibt anders, aber sicher bleibt sicher

Bleiben Sie doch lieber hier. Die Me- dical Coder kennen die fortwähren- den Änderungen und unterstützen Sie gern bei der korrekten Anwen- dung. Unser gemeinsames Ziel ist ei- ne angemessene Erlössicherung. Ei- ne gerechte Vergütung geleisteter Ar- beit ist schließlich die Grundlage für den Fortbestand unseres Klinikums und somit das Fundament für eine weiterhin exzellente Patientenver- sorgung in Köln. Also, Synergien

nutzen! I

Jens Finke, Medical Coder Zentralbereich Medizinische Synergien Universitätsklinikum Köln

GOÄ-RATGEBER

MRT abgebrochen – trotz- dem berechnungsfähig?

Die Frage, wie der Versuch einer Leistung nach der Amtlichen Ge- bührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet werden kann, taucht regelmäßig auf. Die Lösungs- ansätze werden hier am Beispiel einer Magnetresonanztomogra- phie (MRT) diskutiert.

Bei einem Patienten sollte eine MRT des Schädels durchgeführt werden. Die Untersuchung musste jedoch nach Anfertigung von drei axialen Sequenzen abgebrochen werden, weil der Patient die Un- tersuchung nicht mehr tolerierte.

Die drei axialen Schichten wurden schriftlich befundet. Fraglich ist, ob die Nr. 5700 GOÄ angesetzt werden kann, obwohl in der Leis- tungslegende das Anfertigen von (mindestens) zwei Projektionen gefordert wird.

Für die Berechnung nach GOÄ gilt, dass nur eine Leistung berech- net werden kann, die nach der Leis- tungslegende vollständig erbracht wurde. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen auch der Versuch einer Leistung berechnungsfähig ist. Vor- aussetzung dafür ist, dass die Leis- tung nach den Regeln der ärztli- chen Kunst erbracht wurde und für eine medizinisch notwendige ärztli- che Versorgung erforderlich ist (§ 1 GOÄ). Das schließt alle Leistungen aus, bei denen Geräte falsch einge- stellt sind oder falsch benutzt wer- den. Wird beispielsweise die MRT unbrauchbar, weil der Patient bei der Aufnahme wackelt, obwohl er darauf hingewiesen wurde, wie er sich zu verhalten habe, so ist die Leistung berechnungsfähig. Ist je- doch der Magnetresonanztomo- graph falsch eingestellt oder wird falsch bedient, so ist das unbrauch- bare MRT nicht berechnungsfähig.

Die GOÄ beinhaltet die Option, auf eine weniger umfangreiche und niedriger bewertete Gebührenposi- tion auszuweichen, wenn der Leis- tungsumfang der höher bewerteten Gebührenposition nicht durchführ- bar war. Geplant war beispielsweise eine MRT eines Beins mit Darstel- lung von mindestens zwei großen Gelenken. Die Untersuchung muss- te jedoch nach der Darstellung ei- nes großen Gelenks, aus Gründen, die beim Patienten lagen, abgebro- chen werden. In diesem Fall kann statt der geplanten Nr. 5730 GOÄ nur die Nr. 5729 GOÄ berechnet werden.

Wenn eine Untersuchung nicht vollständig durchgeführt werden kann und keine „kleinere“ Ge- bührenposition zur Verfügung steht, muss ein analoger Ansatz der ori- ginären Gebührenposition nach § 6 Abs. 2 erfolgen. Der Gebührensatz sollte nach Art, Kosten und Zeitauf-

wand angemessen gewählt wer- den. Eine Absenkung unter den Schwellenwert kann angemessen sein, wenn der Versuch, die Unter- suchung durchzuführen, kürzer ge- dauert hat oder das Ergebnis nicht zu befunden war. Eine Anhebung über den Schwellenwert kommt in- frage, wenn der Versuch, die Leis- tung zu erbringen, länger dauerte, als die Untersuchung normalerwei- se dauert. Um Missverständnissen vorzubeugen, sollte die Kennzeich- nung über „Versuch der Untersu- chung/Behandlung“ auf der Rech- nung eindeutig sein. Noch ver- ständlicher für den Patienten ist es, wenn man ihn auf diesen Umstand nach der durchgeführten Untersu- chung hinweist.

Im obigen Fall wäre die Nr. 5700 GOÄ analog anzusetzen. Der Stei- gerungsfaktor müsste nach den Kriterien der Angemessenheit ge- wählt werden. Dr. med. Anja Pieritz

Eine gerechte Vergütung ist

schließlich die Grundlage für den

Fortbestand unseres Klinikums.

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