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Archiv "Körperliche Untersuchung(en) II" (29.11.2013)

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A 2338 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 48

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29. November 2013 men zur Verfügung und widmet ei-

nen Teil seiner Zeit den Anliegen der Mitarbeiter. „Allerdings muss der Geber-Arzt“, darauf verweist Schröter, „darauf achten, dass die- ses Entgegenkommen nicht ausge- nutzt wird.“ Der Arzt sollte seiner Geber-Bereitschaft mithin einen

Rahmen verleihen und etwa eine Mitarbeitersprechstunde einrichten, in denen der Mitarbeiter sein Anlie- gen kurz und bündig vorträgt.

Um jenen Gemeinschafts-Flow herzustellen, fördert der Arzt die Geber-Typen unter den Mitarbei- tern. Ein Beispiel: Die Nehmer ten- dieren dazu, sich bei Teamaufgaben die Rosinen aus dem Kuchen zu pi- cken und diejenigen Aufgaben zu übernehmen, die eine positive Au- ßendarstellung erlauben und sie in einem günstigen Licht erstrahlen lassen. Die Geber hingegen wirken oft im Verborgenen und erledigen

die schwierig-unscheinbaren Auf- gaben. „Der Arzt kann dem bereits bei der Aufgabenverteilung und -delegation entgegenwirken“, schlägt Schröter vor. Er solle überdies die Geber unter seinen Mitarbeitern ge- bührend loben und deren Leistun- gen anerkennen.

Hinzu kommt die Erkenntnis des Psychologen Grant, dass die Geber- Haltung ansteckend wirkt. Wer sieht, dass sich viele Mitmenschen in der Umgebung altruistisch und auf das Gemeinwohl bedacht ver- halten, lässt sich davon anstecken.

Ein Kennzeichen wahrhafter Ge- ber ist, dass es keine Erwartungs- haltung gibt nach dem Grundsatz:

„Wenn ich mich für andere einsetze und engagiere, wird mir dies auch zurückgezahlt.“ Nach Grant unter- stützen die Geber auch Menschen, die sich wahrscheinlich niemals da- für erkenntlich zeigen werden.

„Erst geben, und dann vielleicht auch einmal nehmen“ – Thomas Malischewski und Frank Thiel be- zeichnen diese Kunst des Bezie- hungsmanagements als Relating®: die Fähigkeit, gute Beziehungen zu Freunden, Bekannten, Geschäfts- partnern, Kollegen, Mitarbeitern und Patienten aufzubauen, ohne ein handfest-konkretes Interesse, eine Absicht oder einen Nutzen zu ver- folgen, der sich unmittelbar aus- zahlt. Die innere Haltung des Ge- bers läuft also nicht auf einen Tausch hinaus, sondern auf ein un- eigennütziges Geben.

Dabei ist nicht immer entschei- dend, diesen Nutzen selbst zu stif- ten. Ebenso wichtig kann sein, je- manden zu kennen, der einem Men- schen weiterhelfen kann. Der Geber ist allzeit bereit, in seinem Netz- werk neue Beziehungen zu knüp- fen und dem Kollegen zum Bei- spiel einen Menschen zu nennen, der dessen Engpassproblem lösen

könnte.

Körperliche Untersuchung(en) II

Nachfolgend zu dem Ratgeber zu den Untersu- chungsleistungen nach den Nrn. 5 und 6 der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sowie einigen grundsätzlichen Bemerkungen zu den Untersuchungsleistungen (DÄ, Heft 27–28/2013), werden hier Inhalt und obligater Umfang der vollständigen körperlichen Unter- suchung nach Nr. 7 GOÄ beschrieben.

Auch bei der Untersuchung nach Nr. 7 GOÄ handelt es sich grundsätzlich um eine Leis- tung, die von einem Arzt erbracht werden muss, um berechnungsfähig zu sein.

Die Leistungslegende der Nr. 7 GOÄ (160 Punkte) beschreibt den Umfang der vollständi- gen körperlichen Untersuchung folgender Or- gansysteme „das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorga- ne, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nie- ren und ableitenden Harnwegen)“. Die Doku- mentation der Untersuchungsbefunde ist selbstverständlich Bestandteil der Leistung.

Der Umfang der vollständigen körperlichen Untersuchung eines Organsystems nach

Nr. 7 GOÄ ist für jedes der dort genannten Or- gansysteme in der GOÄ exakt definiert:

Der Untersuchungsumfang der „Brustorga- ne“ umfasst gemäß Nr. 7 GOÄ die Auskultation und Perkussion von Herz und Lunge sowie die Blutdruckmessung. Die Delegation der Blut- druckmessung als Teilleistung des Organsys- tems Brustorgane an einen entsprechenden befähigten Mitarbeiter wird als vertretbar er- achtet.

Der Untersuchungsumfang des „gesamten Hautorgans“ gemäß Nr. 7 GOÄ umfasst obligat die Inspektion der gesamten Haut, der Hautan- hangsgebilde und der sichtbaren Schleimhäu- te. Die Prüfung des Dermographismus und die Untersuchung mittels Glasspatel sind fakultati- ve Bestandteile der Nr. 7 GOÄ für das Organ- system Haut.

Der Untersuchungsumfang „aller Bauchor- gane“ gemäß Nr. 7 GOÄ umfasst die Palpation, Perkussion und Auskultation der Bauchorgane einschließlich palpatorischer Prüfung der Bruchpforten und der Nierenlager.

Der Untersuchungsumfang der „Stütz- und Bewegungsorgane“ gemäß Nr. 7 GOÄ umfasst die Inspektion, Palpation und orientierende

Funktionsprüfung der Gelenke und der Wirbel- säule einschließlich Prüfung der Reflexe.

Der Untersuchungsumfang des „gesamten weiblichen Genitaltraktes“ gemäß Nr. 7 GOÄ umfasst obligat die bimanuelle Untersuchung der Gebärmutter und der Adnexe, Inspektion des äußeren Genitales, der Vagina und der Portio uteri sowie die Digitaluntersuchung des Enddarms. Fakultativer Bestandteil ist die Pal- pation der Nierenlager und des Unterbauchs.

Wenn die oben genannten obligaten Be- standteile der Untersuchung eines Organsys- tems vollständig erbracht werden, löst dies die Berechnung der Nr. 7 GOÄ aus. Fehlen obliga- te Bestandteile der Untersuchung eines Organ- systems, kann nur die Nr. 5 GOÄ angesetzt werden. Überschreitet die durchgeführte Un- tersuchung den Umfang der Nr. 7 GOÄ, bei- spielsweise durch vollständige Untersuchung von zwei Organsystemen, so kann der erhöhte Aufwand über eine angemessene Anhebung des Gebührensatzes berücksichtigt werden.

Bei der Berechnung oberhalb des Schwellen- wertes (hier 2,3-fach) muss dies nachvollzieh- bar für den Zahlungspflichtigen auf der Rech- nung begründet werden. Dr. med. Anja Pieritz

GOÄ-RATGEBER

Die innere Haltung des Gebers läuft nicht auf einen Tausch hinaus, sondern auf ein uneigennütziges Geben.

Patric P. Kutscher MasterClass Education, Zellertal

S T A T U S

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