A 2488 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 109|
Heft 49|
7. Dezember 2012 Monate, muss sie der KV mitgeteiltwerden. Der Name des Vertreters ist anzugeben. Einige KVen haben für diese Meldung spezielle Formulare entwickelt. Die Pflicht zur Mittei- lung besteht unabhängig davon, ob ein anderer Vertragsarzt die Vertre- tung übernimmt oder ein Vertreter in der Praxis tätig wird.
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Ist eine Vertretung von bis zu einer Woche geplant, muss sie der KV nicht mitgeteilt, wohl aber or- ganisiert werden. Weil es damit ge- rade zum Jahreswechsel in den letz- ten Jahren Probleme gab, sind eini- ge KVen mittlerweile dazu überge- gangen, den Bereitschaftsdienst in dieser Zeit auszudehnen. So stellen sie sicher, dass Kranke ambulant versorgt werden.●
Eine Vertretung bei Krank- heit, Urlaub und Teilnahme an einer ärztlichen Fortbildung oder Wehr- übung ist innerhalb von zwölf Mo- naten für die Dauer von bis zu drei Monaten problemlos ohne Geneh- migung möglich. Mehrere Vertre-tungszeiten innerhalb des Jahres werden addiert.
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Im Zusammenhang mit einer Entbindung kann sich eine Ver- tragsärztin sogar bis zu sechs Mo- nate vertreten lassen.●
Wenn eine Vertretung über drei Monate hinaus erfolgen soll, muss diese vorher unter Angabe der Gründe bei der Kassenärztlichen Vereinigung beantragt und von die- ser genehmigt werden. Fehlt eine Genehmigung, besteht die Gefahr, dass Leistungen des Vertreters vom vierten Monat an von der KV nicht mehr vergütet werden.Auf die Qualifikation achten Ein Vertragsarzt darf sich grund- sätzlich nur von einem Arzt mit abgeschlossener Weiterbildung in demselben Fachgebiet vertreten lassen. Die Eintragung im Arztre- gister ist jedoch nicht erforderlich.
„Grundsätzlich“ bedeutet, dass Ausnahmen möglich sind. Ist der Vertreter beispielsweise im letzten
Abschnitt seiner Weiterbildung, kann man sich vorher bei der KV erkundigen, ob er ausnahmsweise vertreten darf. Eine Zustimmung sollte sich der Arzt schriftlich bestä- tigen lassen.
Zu beachten ist ferner, dass ein Vertreter nur Leistungen erbringen und abrechnen darf, für die der Praxisinhaber qualifiziert ist. Han- delt es sich um eine Leistung, für die eine besondere Genehmigung erfor- derlich ist, wie Sonographie oder ei- ne psychosomatische Leistung, muss auch der Vertreter die Qualifikation besitzen. Dies kann sich ein Praxis- inhaber durch Vorlage einer KV-Be- scheinigung bestätigen lassen.
Im Übrigen haftet der Praxisin- haber auch für die Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten durch den Vertreter, also auch für unwirt- schaftliche Behandlungen und/oder Verordnungen des Vertreters.
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Detlef Haffke,Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen, Hannover
Das Ausstellen von Rezepten ist eine in Arzt- praxen häufig vorkommende Leistung, die so- wohl aus medizinischer als auch aus ökonomi- scher Sicht erhebliche Auswirkungen haben kann. Insoweit kommt der sorgfältigen Aus- wahl des zu verordnenden Medikaments eine wesentliche Bedeutung zu. In der Regel muss in diesem Zusammenhang auch eine entspre- chende Beratung des Patienten durch den be- handelnden Arzt, beispielsweise zur korrekten Einnahme, weiteren Verhaltensmaßnahmen und möglichen Nebenwirkungen erfolgen. In diesem Fall ist das Ausstellen der Verordnung Bestandteil der Beratung und somit in der Leistung nach der Nummer 1 oder 3 der Amtli- chen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthal- ten. Weitere Teilleistungen einer ärztlichen Be- ratung sind dabei nach der Kommentierung von Brück et al. unter anderem die Erhebung der Krankheitsvorgeschichte (sofern das Ge- bührenverzeichnis hierfür nicht für einzelne Fachbereiche spezielle Anamneseziffern vor- sieht), die Erteilung von Auskünften, die Beant- wortung von Fragen sowie die Erläuterung der weiteren diagnostischen und/oder therapeuti- schen Maßnahmen.
Im Rahmen einer laufenden Therapie bei bekanntem Krankheitsbild können jedoch oft Wiederholungsrezepte ausgestellt werden, oh- ne dass hierfür ein direkter Kontakt zwischen Arzt und Patient erforderlich ist. Auch in die- sem Fall muss jedoch der Arzt bei jedem ein- zelnen Arzneimittel die Indikation für die erneu- te Verschreibung überprüfen. Vor diesem Hin- tergrund enthält die GOÄ für die Ausstellung von Wiederholungsrezepten ohne direkten Arzt-Patienten-Kontakt mit der Nummer 2 eine eigenständige Gebührenposition. Diese kann ebenfalls für die Ausstellung von Überweisun- gen, die Übermittlung von Befunden oder ärzt- lichen Anordnungen durch die Arzthelferin so- wie die Messung von Körperzuständen (Ge- wicht, Größe oder Blutdruck) abgerechnet wer- den. Allerdings ist die Nummer 2 GOÄ je Sit- zung nur einmal berechnungsfähig, auch wenn mehrere der genannten Leistungen erbracht werden. Darüber hinaus darf diese Gebühren- position im Rahmen einer Inanspruchnahme des Arztes nicht zusammen mit anderen Ge- bühren berechnet werden. Sobald in derselben Sitzung ein direkter Arzt-Patienten-Kontakt er- folgt und dabei gesondert berechnungsfähige
ärztliche Beratungs- oder Untersuchungsleis- tungen erbracht werden, sind die in der Leis- tungsbeschreibung zu der Nummer 2 GOÄ enthaltenen Leistungen damit abgegolten, so dass die Nummer 2 GOÄ hierfür nicht zusätz- lich angesetzt werden kann.
Die Tatsache, dass das für die GOÄ zustän- dige Bundesgesundheitsministerium das Aus- stellen von Wiederholungsrezepten auch ohne unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt als ein- geständig berechnungsfähige Leistung defi- niert hat, ist – gerade auch im Hinblick auf den damit verbundenen ärztlichen Aufwand – sicherlich zu begrüßen. Insoweit sollte der Verordnungsgeber jedoch konsequent sein und diese Leistung entsprechend ihrer Bedeu- tung auch angemessen vergüten. Zudem ist diese delegationsfähige Leistung dem redu- zierten Gebührenrahmen mit einem Schwel- lenwert von 1,8 zugeordnet. Somit ist die Ab- rechnung dieser Gebührenposition eigentlich erst nach Ausstellung mehrerer Wiederholungs- rezepte oder zusammen mit weiteren Leistun- gen auf einer Rechnung sinnvoll. Allerdings kann der erhöhte Aufwand bei der Verordnung mehrerer Medikamente zumindest durch das Ausschöpfen des Gebührenrahmens berück- sichtigt werden. Dipl.-Verw. Wiss. Martin Ulmer
GOÄ-RATGEBER
Wiederholungsrezepte: Auch ohne ärztliche Beratung berechnungsfähig