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ei in der Arztpraxis mit- arbeitenden Ehegatten gibt es häufig Zweifel, ob sie als Angestellte oder als„Mitunternehmer“ einzustu- fen sind. Auch wenn ein Ehe- gatten-Arbeitsvertrag abge- schlossen wurde und Beiträ- ge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeits- losenversicherung abgeführt werden, bleibt die Rechtslage vielfach unklar. Die Konse- quenzen einer falschen Einstu- fung sind erheblich: Trotz re- gelmäßiger Einzahlungen gibt es keine Leistungen aus der Sozialversicherung. Um auf Nummer sicher zu gehen, soll- te der Status des Ehegatten deshalb von der Krankenkasse festgestellt werden, empfiehlt die Signal Iduna.
Fehlerhafte Einstufungen wurden bislang erst bei Be- triebsprüfungen aufgedeckt oder nachdem Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehungsweise Rente wegen Erwerbsminderung beantragt wurden. Die Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise die Rentenkasse prüfen dann, ob Ansprüche zu Recht beste- hen. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass der Ehe- partner als Mitunternehmer gilt, zum Beispiel weil er Teile des unternehmerischen Risi- kos trägt, besteht kein gesetzli- cher Versicherungsschutz. Von einer Falscheinstufung sind auch rechtmäßig anerkannte Lebenspartner und enge Fami- lienangehörige wie Geschwi- ster, Kinder, Eltern und Ver- lobte betroffen, wenn sie als Mitunternehmer gelten.
Stuft die Sozialversicherung Familienangehörige als Mitun- ternehmer ein, werden die be-
reits gezahlten Sozialversiche- rungsbeiträge für die gesetzli- che Arbeitslosenversicherung, die gesetzliche Unfallversiche- rung sowie für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversiche- rung rückwirkend – längstens jedoch für vier Kalenderjahre – erstattet. Die gesetzliche Rentenversicherung sieht für den Zeitraum der irrtümlichen Pflichtversicherung eine Rück- zahlung aller Beiträge vor. Un- ter bestimmten Voraussetzun- gen können bereits geleistete Rentenversicherungsbeiträge als freiwillige Zahlungen auf dem Rentenkonto verbleiben.
In der gesetzlichen Kranken- kasse ist gegebenenfalls rück- wirkend eine freiwillige Mit- gliedschaft möglich. Schlimm- stenfalls kann dem Betroffe- nen die Aufnahme sowohl in die Gesetzliche als auch in die private Krankenversicherung verweigert werden. Besonders schwer wiegt in jedem Fall die fehlende Absicherung bei Er- werbsminderung oder Arbeits- losigkeit.
Seit dem 1. Januar 2005 wird ein neues Verfahren bei An- meldungen von Mitarbeitern angewandt. Bei „Meldung zur Sozialversicherung“ eines Mit-
arbeiters will die Krankenkas- se jetzt wissen, ob es sich dabei um den Ehepartner handelt.
Trifft dieser Fall zu, klärt die Krankenkasse den Status: an- gestellt oder selbstständig? In Grenzfällen hat die „Clearing- stelle der Deutschen Renten- versicherung“ das letzte Wort.
Damit hat die Unsicher- heit zumindest für mitarbei- tende Ehepartner seit Anfang 2005 ein Ende. Für mitarbei- tende Familienangehörige und für Ehepartner, die schon län- ger beschäftigt werden, ist die Rechtslage jedoch weiter
unsicher. JF
Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 5⏐⏐3. Februar 2006 [83]
V E R S I C H E R U N G E N
Mitarbeitende Ehegatten
Immer wieder Ärger mit der Sozialversicherung
Nur wenn das Arbeitsverhältnis durch den typischen Interessengegensatz zwischen Arbeitgeber/-nehmer geprägt ist, besteht Anspruch auf Leistungen.
Knapp 20 Millionen Rechts- schutzverträge haben die Deut- schen abgeschlossen. Doch nicht jede Police hält das, was sich der Kunde von ihr ver- spricht: „Grundsätzlich gehört die Rechtsschutzversicherung nicht zu den unbedingt not- wendigen Verträgen“, meint Michael Wortberg von der Verbraucherzentrale Rhein- land-Pfalz. Denn gerade jene Fälle, die häufig hohe Kosten verursachten – etwa Familien- streitigkeiten um ein Erbe oder Scheidungsfälle – seien nicht versicherbar.
Die Rechtsschutzversiche- rung leistet auch nicht, wenn es Ärger um eine Baufinanzie- rung oder einen Grundstücks- kauf gibt. Die Stiftung Waren- test hat darüber hinaus ermit-
telt, dass immer mehr Versi- cherungen auch den Rechts- schutz für Aktionäre ein- schränken.
Doch welche Rechtsschutz- versicherung ist sinnvoll? Wer regelmäßig mit dem Auto unterwegs ist, für den emp- fiehlt sich der Abschluss einer Verkehrsrechtsschutzversiche- rung. Auch der Berufsrechts- schutz ist ein Muss.
Meist bieten Rechtsschutz- versicherungen „Paketlösun- gen“ an. Die billigsten Anbie- ter verlangen rund 200 Euro im Jahr für ein Bündel aus Pri- vat-, Berufs- und Verkehrs- rechtsschutz. Hinzu kommen noch rund 40 Euro für den Mietrechtsschutz.Wer eine Po- lice mit Selbstbehalt – in der Regel 150 Euro pro Fall – ab-
schließt, zahlt etwa 20 Prozent weniger. Außerdem gewähren die Gesellschaften Rabatt auf länger laufende Verträge. Dar- über hinaus gebe es auch gün- stige Single-Policen, erklärt Stephan Schweda vom Ge- samtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Ber- lin.Auch Alleinerziehende, Se- nioren oder Beamte können mit Sondertarifen rechnen.
Wer eine Rechtsschutzver- sicherung abgeschlossen hat, muss sich drei Monate War- tezeit genehmigen, bis er in den Vertrag einsteigen darf.
Wer zu oft klagt, kann aus dem Vertrag entlassen werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen besagen, dass der An- bieter den Vertrag kündigen kann, wenn der Versicherte den Rechtsschutz nur einmal in Anspruch genommen hat.
Übrigens: Wer gegen seine Versicherung klagt, hat im- mer schlechte Karten. Denn die Rechtsschutzversicherung zahlt in diesem Fall nicht. rco
Rechtsschutz
Police lohnt vor allem für Verkehr und Beruf
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