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Archiv "Praktisches Jahr: Studierende fordern eine faire Bezahlung" (25.10.2013)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 43

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25. Oktober 2013 A 2043 PRAKTISCHES JAHR

Studierende fordern eine faire Bezahlung

Unikliniken und Lehrkrankenhäuser dürfen ihre Studierenden im praktischen Jahr (PJ) bezahlen.

Aber nicht alle tun das. PJler fordern eine faire Aufwandsentschädigung für alle. Doch wie genau soll die aussehen?

H

aken halten, Mund halten und mit etwas Glück ein kos- tenfreies Mittagessen. Das war noch vor wenigen Jahren mancher- orts die Realität im praktischen Jahr (PJ). Doch das hat sich geändert.

Denn der Kampf um den ärztlichen Nachwuchs ist voll entbrannt. Die Krankenhäuser suchen händerin- gend Ärztinnen und Ärzte. Mög- lichst früh, schon während des Stu- diums, versuchen die Einrichtungen die jungen Mediziner an sich zu binden. Das hat auch dazu ge- führt, dass immer mehr Kliniken ihre PJ-Studierenden bezahlen.

In der Approbationsordnung ist festgelegt, dass sich die Höhe des Entgelts am Bundesausbil- dungsförderungsgesetz (BAföG) orientiert. Gemäß BAföG-Höchst- satz beträgt die maximale PJ- Vergütung 597 Euro monatlich.

PJler sollten entschädigt und nicht vergütet werden Vergütung? Für Pascal Nohl-De- ryk, stellvertretender Bundeskoor- dinator für Gesundheitspolitik, Bundesvertretung der Medizinstu- dierenden in Deutschland (bvmd), ist dieser Begriff nicht akzeptabel.

„Der Begriff ,Vergütung‘ sugge- riert, dass wir Arbeitnehmer sind.

PJler sind aber in der Ausbildung“, sagt Nohl-Deryk. Es gehe darum, dass Studierende im PJ dazu in die Lage versetzt werden müssten, ih- ren Lebensunterhalt zu bestreiten.

„Es handelt sich um eine Auf- wandsentschädigung, damit die Studierenden nicht arbeiten gehen müssen.“ Wenn PJler neben ihrer ganztägigen Arbeit in der Klinik noch einen anderen Job hätten, gin- ge das zulasten der Ausbildung und der Patientensicherheit.

Dass die Aufwandsentschädi- gung nach oben gedeckelt ist, ist

Doch selbst, wenn man die 597 Euro bekommt: Reicht das? Gerade in Städten wie München, Köln oder Hamburg kommt man damit nicht allzu weit – allein wegen der Miete.

Den Einwand findet Nohl-Deryk berechtigt. Aber er gibt zu beden- ken: „Die Kopplung ans BAföG ist nicht ungeschickt. Dadurch hat man nicht bei jeder Novelle der Appro- bationsordnung eine Diskussion über die Höhe der Aufwandsent- schädigung.“ Das BAföG wird re- gelmäßig an die allgemeinen Preis- steigerungen angepasst.

Eine Pflicht, PJler zu bezahlen, gibt es nicht

Auch der Marburger Bund (MB) plädiert für eine Auf- wandsentschädigung. Bei der Ausgestaltung hat der MB aber andere Vorstellungen als bvmd und HB: Der erlaubte Höchst- satz sollte nach Meinung des MB eine Mindestgrenze sein.

„Wir sind gegen eine Decke- lung“, betont MB-Sprecher Hans- Jörg Freese. „Es muss auch möglich sein, mehr zu zahlen.“ Dass eine hohe Aufwandsentschädigung zu- lasten der Qualität geht, glaubt er nicht. „Das eine schließt das andere doch nicht aus“, meint Freese. Die Forderung des MB deckt sich mit einem Beschluss des diesjährigen Deutschen Ärztetages in Hannover.

Bisher müssen Unikliniken und akademische Lehrkrankenhäuser ihren PJlern nichts zahlen. Insofern sind beide Positionen von der Rea- lität in manchen Krankenhäusern weit entfernt. So zeigen erste Er- gebnisse einer HB-Umfrage, an der 1 500 Medizinstudierende teilge- nommen haben: Von einer ange- messenen Aufwandsentschädigung kann man vielerorts nicht sprechen.

Jeder vierte PJler bekommt über-

Foto: Fotolia/Jeanette Dietl

dabei durchaus im Sinne der bvmd.

„Wir haben in so vielen Bereichen der Medizin eine Verquickung von monetären und qualitativen Anrei- zen. Im Studium wollen wir das nicht. Die Ausbildungsorte sollen in einem rein qualitativen Wettbewerb stehen“, erläutert Nohl-Deryk. Die bvmd sowie der Hartmannbund (HB) fordern deshalb eine „einheit- liche Vergütung“ im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, also gemäß dem BAföG-Höchstsatz.

Mit anderen Worten: 597 Euro mo- natlich für alle. Die PJler sollen sich ihre Krankenhäuser nicht nach dem Geld aussuchen, sondern eine gute Ausbildung erhalten.

S T A T U S

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A 2044 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 43

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25. Oktober 2013 haupt kein Geld. Der Hartmann-

bund will in Kürze eine bundeswei- te Liste veröffentlichen, der man entnehmen kann, welche Klinik wie viel zahlt.

Die Aufwandsentschädigung bringt möglicherweise auch Schwie-

rigkeiten mit sich: Sie könnte PJler unter Zugzwang setzen, eine Viel- zahl von Routineaufgaben zu über- nehmen, so die Befürchtung. Nach dem Motto: „Nun stellt Euch mal nicht so an, ihr bekommt ja schließlich Geld.“ Außerdem stellt sich die Frage: Was ist mit ambu- lanten PJ-Tertialen? Niedergelasse- ne Ärztinnen und Ärzte dürften kaum dazu in der Lage oder gewillt sein, ihre PJ-Studierenden zu be- zahlen. Doch gerade die Allge- meinmedizin soll ja gefördert wer- den – wegen des drohenden Haus- ärztemangels. „Wir sehen da eine

besondere Problematik. Aber wenn das politisch so gewollt ist, dann muss man konsequent sein und auch für die Finanzierung sorgen“, sagt Nohl-Deryk.

Unbefriedigend ist auch die Si- tuation bei der Aufwandsentschädi-

gung für PJ-Tertiale im Ausland.

Hier gilt ebenfalls die Höchstgrenze von derzeit 597 Euro. Höhere Be- träge zum „Kaufkraftausgleich“

sind zwar erlaubt – gemäß einer Verordnung über BAföG-Zuschlä- ge. Möglich sind solche Zuschläge allerdings nur „außerhalb der EU und der Schweiz“. Das ist ein Pro- blem, weil zum Beispiel gerade in der Schweiz die Lebenshaltungs- kosten hoch sind und entsprechend auch die Aufwandsentschädigung, die die dortigen Kliniken zahlen.

Doch trotz aller Kritik von Stu- dierenden wird sich bei den Rege-

„ Wir sind gegen eine Deckelung. Es muss auch möglich sein, mehr zu zahlen. “

Hans-Jörg Freese, Sprecher des Marburger Bundes

lungen zur Aufwandsentschädigung von Auslandstertialen zunächst ein- mal nichts ändern. „Eine weitere Nachbesserung ist derzeit nicht ge- plant“, teilte das Bundesgesund- heitsministerium mit. Die Frage ist jedoch: Überprüft überhaupt je- mand die Höhe der Aufwandsent- schädigungen? „Die Landesprü- fungsämter sehen keine Rechts- grundlage, die sie berechtigt, künf- tig regelmäßig die Vorlage der Ein- zelverträge der Studierenden mit den Krankenhäusern im In- oder Ausland zu verlangen“, so das Mi- nisterium weiter. Gebe es aber ei- nen begründeten Verdacht des Ver- stoßes, gingen die Landesprüfungs- ämter diesem gemeinsam mit den Universitäten nach.

In puncto Auslandszuschläge wäre es für die Studierenden si- cherlich wünschenswert, wenn die Politik mehr Klarheit schaffen wür- de. Das wäre eine Aufgabe für den neuen Bundesgesundheitsminister oder die neue Bundesgesundheits-

ministerin.

Dr. med. Birgit Hibbeler

Verletzt ein Vermieter die in einem Mietvertrag vereinbarte Konkurrenzschutzklausel, kann der betroffene Arzt einen Mangel der Mietsache geltend machen, der zur Minderung der Miete führt. Dies hat der Bundesgerichtshof ent- schieden.

Der Kläger, ein Facharzt für Orthopädie, hat- te Räume in einer sogenannten Praxisklinik ge- mietet. In dem OP-Zentrum beabsichtigt er, ambulant zu operieren. Der Mietvertrag wurde für zehn Jahre mit Verlängerungsoption abge- schlossen. In dem Mietvertrag heißt es zum Konkurrenzschutz, dass der Vermieter für die Fachrichtung Orthopädie und Schwerpunkt Chi- rotherapie Konkurrenzschutz im Objekt ge- währt. Im darauffolgenden Jahr wurde ein wei- terer Mietvertrag mit einem Chirurgen mit dem Schwerpunkt Arthroskopie und Gelenkchirurgie abgeschlossen, der unter anderem operative und nichtoperative Behandlungen an den Stütz- und Bewegungsorganen durchführt und auch auf dem Gebiet der Unfallchirurgie tätig ist.

Der Kläger sah den Konkurrenzschutz ver- letzt und begehrte Mietminderung sowie Besei-

tigung der Konkurrenzsituation. Er ist der An- sicht, die operativen und nichtoperativen Be- handlungen an den Stütz- und Bewegungsor- ganen fallen unter die Konkurrenzklausel. Dem hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen.

Nach Auffassung des Gerichts liegt eine Kon- kurrenzsituation vor. Eine vertragswidrige Kon- kurrenzsituation stellt auch einen Mangel der Mietsache dar, der zur Mietminderung führen kann. Sowohl die Verletzung des „vertragsim- manenten“ als auch die des ausdrücklich ver- einbarten Konkurrenzschutzes stellen Störun- gen dar, die außerhalb der Mietsache liegen und die die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch unmittelbar beein- trächtigen können. Bei der Vermietung von Räumen zum Betrieb eines bestimmten Ge- schäfts gehört es auch ohne ausdrückliche ver- tragliche Vereinbarung zur Gewährung des ver- tragsgemäßen Gebrauchs, in anderen Räumen des Hauses oder auf unmittelbar angrenzenden Grundstücken des Vermieters kein Konkurrenz- unternehmen zuzulassen („vertragsimmanenter Konkurrenzschutz“). Die Verpflichtung des Ver-

mieters zum Schutz des Mieters vor Konkur- renz auch bei Fehlen einer vertraglichen Rege- lung beruht auf der Erwägung, dass es zur Ge- währung des vertragsgemäßen Gebrauchs ge- hört, dass der Vermieter dem Mieter in dem vertraglich vereinbarten Gebrauch zum Betrieb des vereinbarten Geschäfts nicht behindert.

Zudem wird durch eine ausdrückliche Verein- barung der Verpflichtung der geschuldete ver- tragsgemäße Gebrauch dahin konkretisiert, dass dem Mieter der von bestimmter Konkur- renz ungestörte Gebrauch der Mieträume ein- geräumt wird. Ob und gegebenenfalls in wel- cher Höhe der Anspruch auf Mietminderung und ein Anspruch auf Rückzahlung der über- zahlten Miete begründet ist, hängt davon ab, in welchem Umfang das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung durch die Konkur- renz gestört ist. Dies ist abschließend durch das Berufungsgericht festzustellen. Zudem ist der Vermieter verpflichtet, die Konkurrenzsitua- tion zu beseitigen, zum Beispiel durch Beendi- gung des Mietvertrages gegebenenfalls unter Zahlung einer Entschädigung (Bundesgerichts- hof, Urteil vom 10. Oktober 2012, Az.: XII ZR

117/10) RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Vertragswidrige Konkurrenzsituation führt zu einem Mangel der Mietsache

S T A T U S

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